1. Einleitung - Problemstellung
Die vorgelegte Arbeit thematisiert die Entwicklung der Rahmenbedingungen für Unternehmen der Telekommunikation auf der Ebene der Europäischen Union. - Es soll zudem aufgezeigt werden, inwieweit sich diese Bedingungen auf die Entwicklung dieses Technologiesektors auswirken und welche Probleme dabei auftreten.
1.1. Was verbirgt sich hinter dem Begriff `Telekommunikation`
Die Definition des Begriffs Telekommunikation lautet nach dem deutschen Telekommunikationsgesetz: der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen. Diese Anlagen senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale.1
1.2. Historie der Telekommunikation
Begonnen hat die Geschichte der Telekommunikation im Jahr 1837:
- Samuel Morse (US-amerikan. Maler u. Erfinder, 1791-1872) erfand den ersten brauchbaren Maschinentelegraphen, der Buchstaben als Zickzackzeichen auf Papier schrieb - die erste Sprachübertragung via Draht machte 1861 Philipp Reis (deutscher Lehrer, 1834-1874) möglich - den ersten Fernsprecher im Jahr 1876 entwickelte Graham Bell (US-amerikan. Physiologe, 1847-1922) - bereits 1895 wurden zum ersten Mal Nachrichten drahtlos übertragen.2
Durch die europäischen Fernmeldeverwaltungen wurde der Ausbau eines flächendeckendes Telefonnetzes Mitte der siebziger Jahre forciert - jeder sollte ein Telefon haben! Früher wurde das Telefon nur im Notfall oder geschäftlich genutzt. Zusammen mit dem Personal Computer breitete sich das Telefon im folgenden Jahrzehnt als Basis auf dem Weg zu einer europäischen Informationsgesellschaft rasch aus. Heute ist das Telekommunikationsnetz mit seiner ganzen Vielfalt an Diensten zu einem alltäglichen Kommunikationsmittel avanciert.3
1.3. Hintergrund der Liberalisierung
Durch die technologische Entwicklung auf dem Gebiet des Fernmeldewesens und der Deregulierung dieses Sektors in den USA und Japan hat sich auch das Umfeld in Europa in den letzten Jahrzehnten rasant verändert.4 Der immer stärker ansteigende Austausch von Daten über nationale und internationale Netzwerke führte zu einer größeren Nachfrage an Telekommunikation. - In der Folge war davon auszugehen, dass es auf mittlere Sicht zu einem hohen Wachstum kommen würde.5 Das herrschende Monopol der Telekommunikation, vor allem im Schwerpunktbereich Netzinfrastruktur und öffentlicher Telefondienst, war somit nicht mehr rational.6
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erkannte schnell den Stellenwert des Telekommunikationssektors. - Die Liberalisierung, bzw. Harmonisierung würde neben dem Wachstumspotential auch zur Wettbewerbsfähigkeit, reduzierten Subventionen und somit zu geringeren Steuersätzen beitragen.7 Die Richtung dorthin hat die Kommission zum einen durch das EG-Aktionsprogramm von 1984 für den Bereich Telekommunikation [ KOM (84) 227 endg.]8 und zum anderen durch das EG-Grünbuch zur Telekommunikation von 1987 [KOM (87) 290 endg.] eingeschlagen.9
2. Rahmenbedingungen der Telekommunikation
Bei den Rahmenbedingungen wird zwischen dem Primärrecht und dem Sekundärrecht unterschieden. - Das Primärrecht bzw. Europarecht bildet mit seinen Gründungsverträgen, den Anhänge, den Änderungsverträgen und den Beitritts- und Assoziierungsverträgen einen allgemeinen Rahmen. Es ist die Grundlage für die Sekundärrechte, welche von den Organen der Europäischen Union geschaffen werden. Dies sind insbesondere Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, etc..10
2.1. Politische Rahmenbedingungen
Auf dem Weg in eine Informationsgesellschaft haben die sogenannten Grünbücher einen programmatischen Charakter. Die in ihnen formulierten Ziele werden in einer Konsultationsphase diskutiert. Anschließend werden sie in Richtlinien umgesetzt. Darüber hinaus werden zu den anstehenden Themen Verordnungen und Entscheidungen entsprechend dem EWG- bzw. EU-Vertrag und Empfehlungen, Beschlüssen, bzw. Entschließungen des Rates formuliert und verabschiedet. Das so entschlossene Gemeinschaftsrecht muß dann innerhalb vorgesehener Fristen von den Mitgliedstaaten der EU erfüllt werden.11
2.1.1. Diverse Grünbücher, Richtlinien, Aktionsprogramme
Nach einer Empfehlung des Rates vom 12. November 1984 zur Umsetzung von Harmonisierungsma ß nahmen auf dem Gebiet der Telekommunikation und der Ö ffnung der ö ffentlichen Fernmeldemärkte [84/549/EWG]12 stand von 1984 bis 1987 das Aktionsprogramm Telekommunikation [ KOM (84) 227 endg.] auf dem Plan, welches Maßnahmen beinhaltete, die zu einer Anpassung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, den Telefongesellschaften und der Industrie führen sollten, um den Wettbewerb zu fördern.13 Die Schwerpunkte diese Aktionsprogrammes waren die Schaffung eines Gemeinschaftsmarktes für Telekommunikationseinrichtungen und -Endgeräte, die Unterstützung der Entwicklung von modernen Telekommunikationsdiensten und -netzen, die Verbesserung des Zugangs benachteiligter Regionen zu den neuentwickelten Diensten und Netzen durch entsprechende Finanzinstrumente der Gemeinschaft und die Koordinierung der Standpunkte bei den Verhandlungen im Rahmen der internationalen Organisationen auf dem Gebiet des Fernmeldewesens.14
Zwei weitere Programme wurden im Herbst 1987 vom Rat beschlossen. - Zum einen die Einführung eines Gemeinschaftsprogrammes bezüglich des elektronischen Datentransfers für kommerzielle Zweckeüber Kommunik ationsnetze (Tedis) [87/499/EWG], und zum anderen ein Programm auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologie, welches die Forschung und Entwicklung im Bereich der fortgeschrittenen Kommunikationstechnologien für Europa beinhaltete [88/28/EWG].15
Die Intention des 1987 vorgestellten Grünbuches zur Entwicklung eines gemeinsamen Marktes für Telekommunikation [KOM (87) 290 endg.] war, erste Schritte für einen europäischen Tk-Binnenmarkt einzuleiten. Drei wichtige Schwerpunkte wurden dem Buch entnommen. Die erste Überlegung war eine Harmonisierung der Netze, Dienstleistungen und des Sprachtelefondienstes durch europaweite rechtliche Rahmenbedingungen. Der zweite Punkt: durch sukzessive Aufhebung besondere und ausschließlicher Rechte den Markt zu liberalisieren. Die dritte wichtige Aussage des Buches war, die Gewährleistung eines fairen und chancengleichen Wettbewerbs durch Anwendung der europäischen Wettbewerbsregeln.16
Im Fortgang wurden vom Rat Beschlüsse gefaßt, in denen die Endgeräterichlinie [88/301/EWG] und die Diensterichtlinie für Mehrwertdienste au ß er Telex, Mobilfunk und Satellitenkommunikation [90/388/EWG] die allmähliche Aufhebung des Monopols für Endgeräte und Dienstleistungen auf den nationalen Märkten vorschrieben. In einer zweiten und dritten Endgeräterichtlinie [91/263/EWG und 94/46/EG] wurde ergänzend eine europaweite Endgerätezulassung festgelegt und die erste Richtlinie bezüglich der Satellitenempfangsstationen erweitert.
Weitere Ziele des Grünbuches waren die Richtlinieüber den offenen Netzzugang (ONP - Open Network Provision) [90/387/EWG], welche die Harmonisierung und Standardisierung der Dienste zwischen den EU-Staaten festlegte und die Richtlinieüber die ö ffentliche Vergabe von Aufträgen, welche eine EU-weite Ausschreibung möglich machte und somit die nationalen Märkte zu einem gemeinsamen Binnenmarkt zusammenführte.17 18
Im sogenannten „Telecom Review“ von 1992 wurde ein Situationsberichtüber den Sektor der Telekommunikationsdienste [SEC (92) 1048 endg.] vorgelegt. Man stellte fest, dass trotz der Liberalisierung auf EU- Ebene noch immense Defizite im Bereich der Intra-EG-Ferngesprächsgebühren bestanden. Auf den nationalen Märkten herrschte offenbar ein Preisdiskriminierung, die den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigte. Als Folge diese Resultats entschloß der Rat ein Papier [93/C213/01], in dem die Liberalisierung der Sprachtelefondienste ist zum 01. Januar 1998 festgelegt wurde. Eine Ausnahmeregelung bestand für Irland, Griechenland, Spanien und Portugal, die eine Frist bis 2003 eingeräumt bekommen hatten, und für Luxemburg, das eine Frist bis 2000 gewährt wurde.19 20
Im Grünbuch zum Mobilfunk und Personal Communications [KOM (94) 145] und im Bangemann-Bericht [KOM (94) 347] vom Mai 1994 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Telekommunikationswettbewerb, sowohl bei Dienstleistungen, als auch im Netzbetrieb beschleunigt liberalisiert werden müsse.
Nachfolgend wurde im Oktober 1994 das erste Grünbuch zur Liberalisierung der Infrastruktur und der Kabelfernsehnetze [KOM (94) 440] von der Kommission vorgelegt. Ende Dezember wurden in einer Ratsentschlie ß ung [94/C379/03] für den ersten Teil des Grünbuches die Grundsätze und der Zeitplan zur Auflösung des Dienst- und Netzmonopols festgesetzt. Die vorzeitige Zulassung alternativer Netzinfrastrukturen vor 1998 sollte aber einer besonderen Regulierung unterlie gen. Im zweiten Teil des Grünbuches [KOM (94) 682 endg.] wurde der ordnungspolitische Inhalt für eine europaweite Telekommunikationsinfrastruktur vorgestellt. Nach Anhörung von Stellungnahmen hielt die Kommission fest, dass besondere Rechte im Zuge der Liberalisierung aufzuheben sind. Ein Regelwerk über Netzsammelschaltung und Harmonisierung der Dienstelizensierung wurde für nicht nötig befunden. - Über die alternativen Netze gab es aber keine Einigung.21
Im Januar 1996 wurde von der Kommission eine Diensterichtlinie bezüglich Mobilfunk [96/2/EG] festgelegt, in der die Abschaffung aller besonderen Rechte bestimmt wurde. Eine Limitierung der Zahl der Lizenzen fiel somit weg. Die Errichtung eigener Infrastrukturen und die Zusammenschaltung von Netzen mit Festnetzen der einzelnen Staaten wurde damit erlaubt.22
Im März 1996 wurde von der Kommission eine Richtlinie [96/19/EG] angenommen, die einen rechtlichen Rahmen für einen volle Öffnung des Tk- Marktes beinhaltete. Zudem wurden darin Standards bezüglich der nationale Regulierung (Lizensierung, Numerierung, Wegerechte, etc.) ausgesprochen.23
Auch über den Zeitpunkt der vollständigen Liberalisierung zum
1. Januar 1998 hinaus gab und gibt es immer wieder neue Richtlinien und geänderte Fassungen, weil es sehr diffizil ist diesen komplexen Markt in eine abgeschlossene Ordnung zu bringen.24
2.2. Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
2.2.1. Der Wettbewerb im Binnenmarkt
Der seit 1993 eingeführte europäische Binnenmarkt wir durch vier Grundfreiheiten Verkehr von Personen, Kapital, Güter und Dienstleistungen bestimmt. Der somit ansteigende Wettbewerb führte zu einer höheren Innovation bei europäischen Produzenten. Dies brachte Vorteile bei der Wettbewerbsposition Europas im Dreieck ´EU-Japan-USA´, in dem man bislang das Schlußlicht war. - Man wollte sich nicht einer Abhängigkeit von außereuropäischer Telekommunikationstechnologie befinden.25
Zur Durchsetzung des gemeinsamen Binnenmarktes und einer Vorbeugung der Protektion nationaler Märkte wurden europarechtliche Rahmenbedingungen für Unternehmen, bzw. Mitgliedstaaten vorgegeben, wie z. B. das Kartellverbot, das Verbot des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, die Gleichbehandlung öffentlicher und privater Unternehmen, Fusionskontrollen und Überwachungen nationaler Beihilfe.
Um die Mobilität der Produktionsfaktoren zu gewährleisten, gibt die EU insgesamt ECU 400 Mrd. für den Ausbau transeuropäischer Netze aus, die eine notwendige Voraussetzung für den Wettbewerb sind.26
2.2.1.1. Hardware
Eine Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1986 bildete die Basis für eine gegenseitige Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikationsendeinrichtungen.27
Weiter sah die erste Endgeräterichtlinie [Kom (88) 301-EWG] vom Mai 1988 eine Aufhebung der besonderen und ausschließlichen Rechte bei Endgeräten für Import, Anschluß, Wartung und Betrieb in den Mitgliedstaaten vor. Die Mitgliedstaaten sollen gewährleisten, dass die betreffenden Unternehmen das Recht haben, Endgeräte einzuführen, zu vertreiben, einzurichten und zu betreiben. - Außerdem haben die EU-Staaten das Recht einen Anschluß an das öffentliche Netz zu verbieten, wenn die Sicherheitsstandards und der Schutz der Netzintegrität nicht erfüllt werden.
- Dazu gibt es noch eine Reihe von Verpflichtungen. Die Anschlüsse müssen zugänglich sein, technische Spezifikationen und Zulassungsverfahren sind zu veröffentlichen, die Nutzer können langfristige Miet- und Wartungsverträge kündigen und eine unabhängige Stelle soll die betroffenen Unternehmen regulieren. Die technischen Voraussetzungen für den Netzanschluß der Geräte an das öffentliche Telekommunikationsnetz sollten bis Ende 1988 abgeschlossen sein.28 Rechtskräftig wurde diese Richtlinie durch eine Ratsentschlie ß ung [88/C257/1].29
Forciert wurde das ganze Vorhaben zuvor durch einen Vorschlag im Grünbuch der Kommissionüber die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienste und -endgeräte [KOM (87) 290-EG], das eine beschleunigte Einführung der vollständigen gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen als wichtige Maßnahme zur Entwicklung eines wettbewerbsfähigen gemeinschaftsweiten Endgerätemarktes bis 1992 vorschlägt. - Aufgrund der rasanten Entwicklung in Europa entschloß der Rat am 30. Juni 1988 den Vorschlag der Kommission.30
In der zweite Endgeräterichtlinie vom 29. April 1991 kam es zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität.31
Die Liberalisierung des Endgerätesektors wurde im Oktober 1994 mit der Richtlinieüber Satellitenempfangsstationen und Satellitendienste [KOM (94) 46-EG ] abgeschlossen.32 Zudem wurde die erste Endgeräterichtlinie [Kom (88) 301-EWG] aufgrund von Unstimmigkeiten durch eine genauere Definition der `besonderen Rechte` ergänzt.33
Aktuell ist das Zulassungsverfahren für Tk-Endeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen, sowie deren Anerkennung und Konformität in einer Richtlinie [98/13-EG] des Parlamentes und Rates kodifiziert.34
2.2.1.2. Dienste
Es gibt zwei bedeutende Richtlinien für den Bereich der Telekommunikationsdienste. Die Richtlinie zur Einführung eines offenen Netzzugangs [Kom (90) 387-EG] und die Richtlinieüber den Wettbewerb auf dem Markt für Tk-Dienste [Kom (90) 388-EWG], welche die Grundlage für ein wettbewerbsorientierten gemeinsamen Markt im diesem Bereich darstellt.35
In diesen Richtlinien werden Dienste als ganz oder teilweise aus Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem öffentlichen Telekommunikationsnetz durch entsprechenden Verfahren, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen definiert. Zunächst blieb aber das Telex, die Mobiltelefonie, der Funkruf und die Satellitenkommunikation davon unberührt. Die Mitgliedstaaten wurden verpflichtet besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten, zunächst mit Ausnahme des Sprachtelefondienstes zu beseitigen. Die Richtlinien stellen Anforderung der Sicherheit des Netzbetriebes, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste und des Datenschutz an die Diensteanbietern.36
Im bereits genannten „ Telecom Review “ [SEC (92) 1048 endg.] wurde aus vier Optionen die Liberalisierung aller anderen Dienste, einschließlich des Sprachtelefondienstes bis 1998 ausgesucht und in einer Entschlie ß ung des Rates [93/C213/01] festgelegt.
Die Entwicklung einer gemeinsamen Satellitenkommunikationspolitik wurde in einer Entschlie ß ung des Rates zur Einführung satellitengestützer Privatkommunikationsdienste [93/C339/01] verabschiedet.37
2.2.1.3. Weitere Netze
Ebenfalls im Jahr 1990 erschienen und Ende 1991 von Rat entschlossen [92/C8/01], ist das Grünbuch zur Satellitenkommunikation [Kom (90) 490], in dem die Kommission auch in diesem Bereich eine vollständige Liberalisierung, einen freien und unbeschränkten - aber lizensierten Zugang, Vermarktungsfreiheit und Harmonisierungsmaßnahmen für EU-weite Satellitendienste für sinnvoll erachtete.38
Am 13. Oktober 1994 folgte eine Satellitenrichtlinie [KOM (94) 46- EG] in der weitere Liberalisierungsschritte aufgezeigt wurden. Bezogen auf Endgeräte- und Diensterichtlinien durfte zunächst Sprachtelefondienst über das Satellitennetz an die Öffentlichkeit beschränkt erbracht werden.39
Ein Problem Anfang der 90er Jahre bestand darin, dass bestehende Netze durch Vermietung stark belastet und die Preise für Mieten auch dementsprechend hoch waren. Deshalb forderte der damalige EU-Kommissar Martin Bangemann in einem Bericht „ Europa und die Globale Informationsgesellschaft “ [KOM (94) 347] die beschleunigte Liberalisierung der Netze, zu denen auch das des Kabelfernsehens gehörte. Ein Grünbuchüber die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur und der Kabelfernsehnetze [KOM (94) 440] folgte in zwei Teilen. Im ersten Teil wurden Grundsätze und der Zeitrahmen festgelegt; im zweiten Teil wurde ein gemeinsames Konzept zur Bereitstellung einer Infrastruktur für die Telekommunikation in der EU vorgestellt. Am 22. Dezember 1994 entschlo ß der Ratüber die bekannte vollständige Netzliberalisierung zum Jahresanfang 1998 [94/C379/03] mit den jeweiligen Übergangsfristen für einige Mitgliedstaaten.40
Ein weiteres Resultat des Grünbuches war ein Kabelrichtlinie der Kommission bezüglich der Aufhebung der Begrenzung bei der Nutzung von Kabelfernsehnetzen für das Angebot bereits liberalisierter Tk-Dienste. Diese Richtlinie hebt die Restriktion in den Mitgliedstaaten auf die die Übertragungskapazität auf Kabelnetzen beschränkt. Außerdem können sie ab sofort die Netze mit dem öffentlichen Tk-Netz zusammengeschaltet werden.
Ebenfalls liberalisiert wurde das Mobilfunknetz. Nach einem Grünbuch für Mobilfunk und Personal Communications [KOM (94) 145 endg.] stellte die Kommission eine Richtlinie zum Mobilfunk zur Änderung der Richtlinie [90/388/EWG], bezüglich der mobilen Kommunikation und der Personal Communications auf. Die Sprachtelefonie konnte wegen der staatlichen Unabhängigkeit des Mobilfunknetzes vollzogen werden; und den Betreibern wurde der Ausbau eigener Infrastruktur und die Zuammenschaltung mit dem Festnetz erlaubt. Zudem enthält die Richtlinie Mindeststandards für die Genehmigung von Mobilfunksystemen und Kriterien für die Frequenzvergabe. Desweiteren wurden auch hier Übergangsfristen für einige Länder eingeräumt.41
2.3. Rechtliche Rahmenbedingungen
Auch für den europarechtlichen Rahmen ist der Ausgangspunkt für Telekommunikation das Grünbuchüber die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Tk-Dienstleistungen und -Endgeräte [KOM (87) 290 endg.]. Seitdem verfolgt die Kommission einen dualen Regulierungsansatz, der zum einen auf die Harmonisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen (gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für Errichtung und Betrieb, Erbringung von Tk-Diensten, Vermarktung von Tk-Endgeräten) und zum anderen auf die Liberalisierung des Tk-Marktes für Endgeräte, Netze und Dienste abzielt.
Der Regulierungsansatz unterliegt zwei Ermächtigungsgrundlagen: Artikel 100a EGV ermächtigt den Rat und das Parlament zum Erlaß von Richtlinien zur Angleichung von Rechtsvorschriften für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes, welche die Basis für die Harmonisierungsrichtlinien des europäischen Telekommunikationsrechtes sind; Artikel 90 EGV ermächtigt die Kommission zur Durchsetzung von Richtlinien, die als Schlüssel zur Eröffnung freier Telekommunikationsmärkte gelten.42
2.3.1. Regulierung und Überwachung von Telekommunikation
Grundsätzlich bedeutet Regulierung ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht von Unternehmen. Deshalb müssen regulierende Maßnahmen auf einer gesetzliche Grundlage basieren. Auch die Tk- Regulierung stützt sich auf einer nationale n oder europäischen gesetzmäßigen Grundlage. Die Regulierungsstrukturen differieren von EU-Land zu EU-Land erheblich. Dies liegt daran, dass die TK-Märkte noch nicht alle gleich liberalisiert sind und sich im Laufe der Zeit verschiedene Regulierungsstrukturen entwickelt haben. Dementsprechend wurde auch ihre Anpassung durch die EU-Richtlinien unterschiedliche vollzogen.43
Die jeweiligen staatliche Regulierungsbehörden sind seit dem 1. Januar 1998 für den Ordnungsrahmen des Telekommunikationsmarktes zuständig.44
Die wichtigsten Aufgaben der TK-Regulierung:45
- die sozialen Zielsetzungen (Verfügbarkeit, zumindest von Universaldiensten): keiner soll bei der Nutzung von Telekommunikation benachteiligt werden - der Zugang zum Netz soll entgeltlich zumutbar sein,
- der Schutz der Tk-Nutzer durch Mißbrauchsaufsicht und Preis-/Qualitätsregulierung,
- die Erfüllung von technischen Anforderungen, zwecks Gewährleistung der Interoperabilität, welches ein wichtige Voraussetzung für ´Open Network´ ist,
- die Stimulierung von Innovation und Investition: die Regulierer sollen für Wachstum und Fortentwicklung neuer Dienste bzw. Technologien und für den Ausbau bzw. Entwicklung neuer Netze die Rahmenbedingungen schaffen,
- die Ä nderung der Industriestruktur und die Bewahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb, um einen Markteintritt für neue Unternehmen in den Sektor zu erleichtern, zwecks Erreichung eines größeren Wettbewerbs,
- die effektive Verwaltung von knappen Ressourcen, z. B. bei der Vergabe von Lizenzen für Funkfrequenzen oder bei Wegerechten.46
Es sind mehr als eine Regulierungsbehörde zuständig, wenn beispielsweise ein audiovisueller Inhalt via Internet oder TV aus einem Mitgliedsstaat grenzüberschreitend angeboten wird.47 Es gibt aber auch andere Fälle, in denen die Infrastruktur einer Regulierung unterliegt. Beispielsweise bei einer Lizenzvergabe an Unternehmen oder bei Markteintrittsbarrieren, die es für andere Unternehmen unmöglich machen am Markt teilzuhaben.48
2.3.1.1. Kundenschutz
Der Verbraucherschutz im Internet ist einer Richtlinie über Vertragsabschlüsse beim Fernabsatz [97/7/EG] vom Mai 1997 geregelt. Sie soll gemeinschaftsweite Mindeststandards beim Kundenschutz setzen. Der Fernabsatz definiert sich als Vertragsabschluß zwischen Verbraucher und Lieferer über Waren oder Dienstleistungen ohne Anwesenheit der Vertragsparteien. Dieser Fall kommt beim sogenannten Home-Shopping vor. Die Anbieter verpflichten sich nach dieser Richtlinie Angaben über die Lieferer, Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, Preise und Lieferkosten zu machen. Diese Informationspflicht ist deshalb so wichtig, da der Verbraucher die Ware vorher nicht genau betrachten kann. Außerdem wird dem Konsumenten eine Widerrufsrecht von sieben Tagen eingeräumt, welches er ohne Angabe von Gründen oder finanzie llen Nachteilen in Anspruch nehmen kann. - Aufgrund von unterschiedlichen Definitionen der Werkstage in den einzelnen Mitgliedstaaten wir noch eine allgemeine Regelung vorbereitet. Auch bei der Zahlung mit Kreditkarte gibt es keine einheitliche Behandlung im Falle eines betrügerischen Gebrauchs.49
2.3.1.2. Universaldienst (Mindestdienst)
Am 7. Februar 1994 entschloß der Europäische Rat die Grundsätze über den Universaldienst in Telekommunikationsbereich. Aufgrund der Entschließung wurde er definiert als „ das Angebot eines Grundtelefondienstes zu einem erschwinglichen Preis für alle Benutzer, die einen vertretbaren Anspruch geltend machen “. Wegen der noch monopolisierten Märkte konnte der Dienst auch über interne Transfers, Zugangsgebühren und andere Mechanismen finanziert werden. Durch technische und wirtschaftliche Weiterentwicklung hatten sich die Umstände verändert und somit auch die des Universaldienstes. In einem Bericht der Kommission vom März 1996 wurde der Universaldienst nun als „Zugang zu einem festgelegten Mindestdienst mit bestimmter Qualität und Bereitstellung dieses Dienstes für alle Benutzer, unabhängig von ihrer geographischen Lage, und - im Lichte spezifischer nationaler Gegebenheiten - zu einem erschwinglichen Preis“ definiert (siehe auch [Kom (95) 62-EG] Sprachtelefondienstrichtlinie). Seit einer späteren Änderung dieser Richtlinie zählen auch On-line-Dienste dazu. - Außerdem verpflichten sich die Mitgliedstaaten dazu für die Bereitstellung des Dienstes einen Grundpreis festzulegen, für angemessene Preise in ländlichen Regionen zu sorgen, sowie für die Anwendung gruppenspezifischer Tarifsysteme einzuführen.
Aufgrund des differierenden Entwicklungsstandes in den EU-Ländern stellte die EU ein Finanzierung des Mindestdienstes durch Universaldienstfonds vor, aus dem Unternehmen Zahlungen erhalten. Oder die direkte Zuzahlung an Unternehmen, welche für einen Anschluß von Dienstleistern an ihr Netz Gebühren erheben (Zusammenschaltungsgebühren).
- Die beiden Positionen lassen sich in der Wettbewerbsrichtlinie [96/19/EG] und in der Zusammenschaltungsrichtlinie [97/33/EG] wiederfinden.50
2.3.1.3. Datenschutz
Die Basis in der Diskussion um den Datenschutz bildet die Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste und Einführung des ONP. Die in der Richtlinie verfaßte Definition von Datenschutz sagt aus, dass es sich dabei um den Schutz personenbezogener Daten, der Vertraulichkeit übermittelter oder gespeicherter Informationen und dem Schutz der Privatsphäre handelt. Weitere Hinweise zum Thema Datenschutz lassen sich in der Richtlinie zur Einführung des offenen Netzzugangs beim Sprachtelefondienst [95/62/EG] und in einem gemeinsamen Standpunkte des Rates zur Richtlinieüber die
Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der ONP-Grundsätze finden. Direkte Papiere zu Anforderungen der Datenschutzbestimmungen sind die Datenschutzrichtlinie [95/46/EG] und die ISDN-Richtlinie.51
2.4. Technologische Rahmenbedingungen
2.4.1. Offener Netzzugang (ONP) und Zusammenschaltung (Interconnection)
Von großer Bedeutung für die Liberalisierung und Harmonisierung der Telekommunikation ist die Öffnung und die effiziente Zugänglichkeit zu öffentlichen Netzen und Diensten (ONP - Open Network Provision), einschließlich ihrer Nutzung, die in der Richtlinie des Europäischen Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenes Netzzuganges [90/387/EWG] verankert sind. Die in der Richtlinie beschrieben ONP-Normen legen die Beschaffenheit technischer Schnittstellen fest, geben Benutzungsbedingungen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen (Transparenz, gleicher Zugang, Ausschließung von Diskriminierung, etc.) und Tarifgrundsätze vor.52
Weitere wichtige Rahmenbedingungen für den ONP sind die Richtlinie des Rates vom Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzuganges bei Mietleitungen [92/44/EWG], die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des offenen Netzzuganges beim Sprachtelefondienst [95/62/EG] und die Richtlinie ebenfalls von Parlament und Rat ü ber die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang [97/33/EG].53
3. Kritische Diskussion der Rahmenbedingungen
3.1. Auswirkungen der Konvergenz auf die Geschäftswelt und den Alltag
Die neuen Technologien verändern unser Leben in einem immer größerem Maße. So galt beim Kabelfernsehnetz bislang nur die einseitigen Kommunikationsweise, vom Sender zum Kunden. Heute kann es vielfach genutzt werden, zum Beispiel für die Bereitstellung eines Internetzugangs oder für gewöhnliche Telefondienste.54 „Aber aufgrund der unterschiedlichen Regulierungsregime unter den einbezogenen Ländern ist dies bislang nur in Großbritannien und in den USA möglich.“55
Das digitale Fernsehen macht es dem Nutzer möglich sich sein Programm von Informationen durch Interaktion individuell zusammenzustellen. Diese Auswahlmöglichkeiten biete das Internet und die Standard-Telekommunikation noch intensiver an. Der User kann hier mit Hilfe von Suchmaschinen die für ihn wichtigen Informationen weltweit in Erfahrung bringen und abrufen - er kann sogar selber Informationen im Netz verbreiten. Der Telefondienst biete ihm ebenfalls viele Möglichkeit. So kann er Dienste wie ankommende Gespräche Unterdrücken, abgehende Gespräche zu bestimmten Nummern oder Dreierkonferenzschaltung wahrnehmen.
Eine Verschmelzung von Diensten ist auch beim Radio und dem World-Wide-Web zu sehen. So werden derzeit über 650 Hörfunksender, meist lokale, via Internet angeboten. Der größte Teil der Europäischen Pressen und Sender betreibt zudem zusätzlich noch eigene Web-Sites.
Nach Meinung der öffentlichen Rundfunkanstalten bedeuten diese Möglichkeiten sowohl die Realisierung von Pluralismus und Vielfalt an kulturellen Inhalten, als auch das Risiko bei nicht gleichen Bedingungen für die Nutzer und durch ein Überangebot an Informationen eine „zweigleisige Gesellschaft“ zu schaffen.56
Der elektronische Geschäftsverkehr, der es möglich machen soll Home-Shopping oder Home-Banking per TV/Internet zu tätigen, ist durch die Konvergenz längst schon Realität geworden. Probleme tauchen hier bei grenzüberschreitenden Angeboten hinsichtlich der rechtlichen Betrachtung auf. Aufgrund der unterschiedlichen Normierungen in den einzelnen Mitgliedstaaten können sich hier differierende Rechtsauffassungen in einem Rechtsstreit gegenüberstehen.57
Geteilter Meinung sind die Unternehmen der Telekommunikation, was Großfusionen angeht. Einige bezeichnen die Entstehung von neuen Medien- und Kommunikationsunternehmen als normal, da diese fast die ganze Palette an Diensten und Inhalten anbieten wollen. Es gibt aber auch andere Stimmen, die diese Tatsache lediglich als industrielle Konzentration zur Globalisierung ansehen.58
Studien belegen beide Standpunkte: einige Netzbetreiber im Bereich Internet sind keine neuen Unternehmen. Sie setzen sich aus Soft- und Hardwareherstellern, Medienkonzernen und etablierten Tk-Unternehmen zusammen. Ein Beispiel ist das European Compuer-Industry Research Center (ECRC), eine Allianz von Siemens, Bull und ICL, die seit 1995 für Firmen und Organisationen Internet-Dienste offeriert. Oder der deutsche Anbieter von America Online (AOL), eine Kooperation zwischen AOL und Bertelsmann.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Herkunft neuer Wettbewerber 59
Die Abbildung 1 zeigt aus welchen unterschiedlichen Branchen Unternehmen, z. B. auf den deutschen Tk-Markt drängen, um am Wachstum teilzuhaben.
- Aber auch zahlreiche kleine Firmen betreiben Internet-Dienste. Sie sind Mitte der achtziger Jahre zumeist aus studentischem Unternehmungsgeist heraus entstanden. Nach einer Marktstudie unterhielten 1997 ca. 35 Unternehmen Internet-Hauptstrecken. Seit 1996 ist aber eine Abnahme der Gründungen zu verzeichnen.60
Durch die neuen Informationstechnologien im Zuge der Liberalisierung hat sich der Markt vom Verkäufer- zum Käufermarkt entwickelt. Denn der Kampf um Kunden wird durch das immer stärkere Auftreten von Konkurrenz härter. Somit wird von den Unternehmen mehr und mehr Kundenorientierung verlangt. Im Zuge der Tertiarisierung ist die
Dienstleistungsinnovation oberstes Gebot, weil auch die Produktzyklen immer kürzer werden.61
3.2. Auswirkungen der Konvergenz auf die Arbeitswelt und die Aus- und Weiterbildung
Im Arbeitsdokument der Kommission [SEC (98) 1284] wiesen die Beteiligten Unternehmen darauf hin, daß die neuen Gegebenheiten Arbeitsplätze schaffen, aber auch gleichzeitig Arbeitsplatzverluste durch den harten Wettbewerb mit sich bringen würde. In einer Ifo-Studie zur Strukturforschung wird dieser Trend zumindest für Deutschland belegt. „Trotz anhaltendem Marktwachstums ist seit 1992 eine Umkehr des positiven Beschäftigungstrends zu beobachten.“ Die Beschäftigungszahl ist zwischen 1992 und 1994 bei der Deutschen Telekom um 14.000 Mitarbeiter reduziert worden.62
Die unbegrenzten Möglichkeiten über das Internet und des interaktiven TVs öffnen den Betreibern weitere Wege zur Absetzung ihrer Produkte und Dienste. Die beteiligten Unternehmen erwarten für die weniger entwickelten Länder und die geographisch benachteiligten Ländern durch die neuen Technologien gleiche Chancen bei der Verteilung von Arbeit, da sie mit den Möglichkeiten der Telekommunikation nicht mehr an bestimmte Orte gebunden ist.63
Der Einsatz der neuen Technologien und deren Innovation, insbesondere im Bereich Informationstechnik, hat die Produktivität der Arbeit immens gesteigert. Eine internationale Studie bewies, dass die „durch technischen Fortschritt induzierten Produktivitätsfortschritte unabhängig von jeweils gültigen Marktverfassungen auftraten und auftreten“.64
Die Aus- und Weiterbildung bleibt von den neuen Technologien nicht unberührt. Es ist wichtig, die „sowohl Jugendlichen als auch im Berufsleben stehende Arbeitskräfte in Informationstechnologien zu schulen, die am Arbeitsplatz mehr und mehr an Bedeutung gewinnen“. Befürchtungen werden laut, dass ein Defizit an Fachkräften die Wettbewerbsfähigkeit der EU deutlich hemmt.65
Der allgegenwärtige Zugriff zum Internet erleichtert es den Nutzer sich selber für die Zukunft in einer Informationsgesellschaft vorzubereiten, indem er sich durch Fernunterricht weiterbildet. Es gibt heutzutage bereits Angebote, zum Beispiel in Deutschland das der Fernuniversität Hagen.66
Die zum Arbeitsdokument konsultierten Unternehmen sind sich bei der weiteren Entwicklung dieses Technologiesektors uneinig. Manche geben dem Markt die Möglichkeit neue Dienste und Diensteistungsketten entstehen zu lassen, andere sprechen nur von einer allmählichen Konzentration des Sektors.
- Bemängelt wird, dass das Internet auf lange Sicht um seine Kapazität erweitert werden muß, da sonst die Zugangspreise aufgrund einer Vielzahl von, an den Markt drängenden Anbieter, in die Höhe getrieben werden.67 „Die Kommunikationsdienste, wie E-mail oder Datentransfers habe binnen kürzester Zeit die „kritische Masse“ überschritten.“ Dies lie gt vor allem an der Entwicklung für IT-Software die es Benutzer leicht machen, mit ihren Rechnern ins Internet zu gelangen. Von 1991 bis 1997 Ist die Zahl der Internetanschlüsse von 21.000 auf 720.000 gestiegen. Für die Zukunft soll aber vorgesorgt werden. Die Ausgaben für die Investitionen in Netze sind bei den sogenannten „Carriern“ für die nächsten Jahre festgelegt. So belaufen sich die Investitionen, z. B. bei Viag Interkom bis 2007 auf über 6 Milliarden DM.68
3.3. Probleme bei der Konvergenz
Die Konvergenz hat zu einem Wettbewerb geführt, in dem es schwierig ist, zum Beispiel im Bereich des Fernseheninhaltsangebots günstig an Qualitätsprodukte zu gelangen. Vor allem die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben hier das Problem bei den Geboten für dies Produkte mitzuhalten, weil sie sich nicht ausschließlich aus Werbung finanzieren.
Allgemein bestehen beim Angebot von Inhalten Diskrepanzen. So werden Anbieter im Internet rechtlich anders behandelt als beispielsweise eine Rundfunkanstalt. Aufgrund der Annäherung der Bereiche ist eine Unterscheidung kaum noch möglich. Diese Tatsache halten viele jedoch für Ungerecht. - Eine „klaren, transparenten Rechtsgrundlage“ wird gefordert.
Ein weiters Problem ist, dass Unternehmen mit mehr als einer Regulierungsbehörde verhandeln müssen, wenn sie EU-weit operieren wollen. Der Grund dafür sind differierende nationale Gesetzgebung und unterschiedliche Entwicklungsstadien der Liberalisierung in den einzelnen Ländern.69
Mit der Konvergenz wird es beim Preis/Leistungs-Vergleich nicht immer einfach. Alle bieten zwar über einheitliche Netze ihre Dienste an, jedoch können diese sich erheblich unterscheiden. So können sich hinter Angeboten mit gleichen Preisen krasse Qualitätsunterschiede verbergen, z. B. bei Wartezeiten auf den Erstanschluß, der Anzahl mißlungener Verbindungen oder aber Entstörungszeiten. Differenzen können auch bei Abrechnungsverfahren vorhanden sein. Zum Beispiel hohe Erstanschlußkosten, aber günstige Verbindungsgebühren im Vergleich zu kostenlosen Anschlüssen bei hohen Übertragungsgebühren.70
Neue Probleme entstehen bei der Zusammenschaltung von Netzen (Interconnection). Trotz Konvergenz bestehen immer noch technische Fragen bei der Verbindung von Netzen. Außerdem wird es bei der Vielzahl von Anbietern immer schwieriger Gesprächskosten abzurechnen, da Gespräche über, z. B. mehrere Mietleitungen übertragen werde. Die Regulierungsbehörden müssen hier immer wieder einschreiten.71
Seit Beginn der vollständigen Marktöffnung haben sich die Voraussetzungen im Bereich der Marktbeherrschung wenig geändert. Der Wettbewerb wird immer noch gestört durch „Verzögerung oder Verhinderung von Zusammenschaltungsvereinbarungen, durch zu hohe Preise für die Überlassung von Kundendaten, durch Verdrängungspreiswettbewerb im Endkundenmarkt, sowie Quersubventionierungen zwischen wettbewerbsintensiven und weniger intensiven Bereichen.“72
4. Schlußwort
Der neugeschaffenen Markt der Telekommunikation birgt nach Ansicht von Experten noch ein großes Wachstumpotential, welches aber noch einer weiteren Regulierung bedarf. Das Hauptaugenmerk der Regulierung zielt dabei auf die Schaffung und Wahrung der Voraussetzungen am Tk-Markt ab, indem sich große etablierte Anbieter, sowie kleinere, neue Unternehmen einen effektvollen Wettbewerb lie fern sollen. Eine Marktbeherrschung soll im wesentlichen ausgeschlossen werden. Schließlich soll sich dieser Effekt positiv in bezug auf Preise, Qualität und Vielfalt für den Endverbraucher auswirken.73
Literaturliste:
BERTELSMANN UNIVERSAL LEXIKON (1989), Band 2/12/14, Gütersloh, Verlagsgruppe Bertelsmann
BÜLLESBACH, A. (1997), „Datenschutz im Telekommunikationsrecht - Deregulierung und Datensicherheit in Europa“, Band 6, Köln, Verlag Dr. Otto Schmidt
EUROPADOKUMENTE:
- 86/361/EWG, „Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1986 über die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikationsendgeräten“
- 88/C257/01, „Entschließung des Rates vom 30. Juni 1988 über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Dienste und Geräte bis 1992“
- für weitere Überlegungen“
- KOM (88) 301-EWG, „Richtlinie der Kommission vom 15. Mai 1988 zum Wettbewerb auf dem Endgerätemarkt“
- KOM (91) 263-EWG, „Endgeräterichtlinie der Kommission vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften und Anerkennung der Konformität“
- Schlußfolgerung des Rates vom 27. September 1999 zu den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation zum Grünbuch über Konvergenz (insbesondere Medien- und audiovisuelle Aspekte), Amtsblatt Nr. C 283 vom 06.10.1999
- SEC (98) 1284, „Zusammenfassung der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zum Grünbuch Konvergenz der Branchen Tk, Medien und Informationstechnologien und Themen
GEPPERT, M. (1998), „Telemediarecht“, Nördlingen, Beck-Texte im DTV
GEPPERT, M./ RUHLE, E./ SCHUSTER, F. (1998), „Handbuch Recht und Praxis der Telekommunikation“, Baden-Baden, Nomos Verlagsgesellschaft
GREWLICH, K. W. (1997), „Konflikt und Ordnung in der globalen Kommunikation“, Baden-Baden, Nomos Verlagsgesellschaft
GRIES, CH.-I. (1998), „Motive und Strukturen von Unternehmensbeziehungen deutscher Telekommunikationsanbieter“, Lohmar/ Köln, Josef Eul Verlag
HOEREN, TH./ QUECK, R. (1999), „Rechtsfragen der Informationsgesellschaft“, Regensburg-Münster, Erich Schmidt Verlag
IFO STUDIE ZUR STRUKTURFORSCHUNG 28/I (1996-1998), „Der Beitrag des IuK-Sektors zur Verbesserung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Produktion und Beschäftigung“, ifo Institut München
IFO STUDIE ZUR STRUKTURFORSCHUNG 28/III (1996-1998), „Tertiarisierung und neue Informations- und Kommunikationstechnologien“, ifo institut München
KADERALI, F./ ROCK, R. (1995), „Die Liberalisierung der Telekommunikation in Deutschland“, Forschungsinstitut für Telekommunikation, Dortmund/Wuppertal/Hagen
UNGERER, H. (1989), "Telekommunikation in Europa", Luxemburg, Amt für amtliche Veröffentlichungen der EG
WELFENS, P./ GRAACK, C. (1996), „Telekommunikationswirtschaft“, Berlin/Heidelberg, Springer
WEYHENMEYER, ST. (1994), „Integrierte Unternehmensstrukturen in der Telekommunikation und staatliche Industriepolitik“, Baden-Baden, Nomos Verlagsgesellschaft
ZYDOREK, CH. (1998), „Sozial Steuerung und Koordination in der Telekommunikation: Eine sozialwissenschaftliche Analyse“, Baden-Baden, Nomos Verlagsgesellschaft
[...]
1 Vgl. M. Geppert, „Telemediarecht“, Beck-Texte im DTV, 1998, S. XIV
2 Vgl. M. Geppert, „Telemediarecht“, Beck-Texte im DTV, 1998, S. XIV und „Bertelsmann Universal Lexikon“, 1989, Band 2/12/14
3 Vgl. H. Ungerer, „Telekommunikation in Europa“, 1989, S. 27 - 33
4 Vgl. H. Ungerer, „Telekommunikation in Europa“, 1989, S. 23
5 Vgl. P. Welfens/C. Graack, „Telekommunikationswirtschaft“, S. 9
6 Vgl. F. Kaderali/R. Rock, „Die Liberalisierung der Telekommunikation in Deutschland“, S. 3
7 Vgl. P. Welfens/C. Graack, „Telekommunikationswirtschaft“, S. 12; 55
8 In den Kammern stehen die Dokumenten-Nummern der Europäischen Union.
9 Vgl. H. Ungerer, „Telekommunikation in Europa“, 1989, S. 25
10 Vgl. K. W. Grewlich, „Konflikt und Ordnung in der globalen Kommunikation“, S. 83 - 91
11 Vgl. F. Kaderali/R. Rock, „Die Liberalisierung der Tk in Deutschland“, S. 18
12 Vgl. H. Ungerer, „Telekommunikation in Europa“, 1989, S. 151
13 Vgl. P. Welfens/C. Graack, „Telekommunikationswirtschaft“, S. 146 - 147
14 Vgl. H. Ungerer, „Telekommunikation in Europa“, 1989, S. 149 - 150
15 Vgl. H. Ungerer, „Telekommunikation in Europa“, 1989, S. 152
16 Vgl. Geppert/Ruhle/Schuster, „Handbuch - Recht und Praxis der Tk“, S. 37
17 Vgl. Ch. Zydorek, „Soziale Steuerung und Koordination in der Tk“, S. 156
18 Vgl. P. Welfens/C. Graack, „Telekommunikationswirtschaft“, S. 147 - 149
19 Vgl. Ch. Zydorek, „Soziale Steuerung und Koordination in der Tk“, S. 157
20 Vgl. P. Welfens/C. Graack, „Telekommunikationswirtschaft“, S. 149 - 151
21 Vgl. Ch. Zydorek, „Soziale Steuerung und Koordination in der Tk“, S. 174 - 175
22 Vgl. Ch. Zydorek, „Soziale Steuerung und Koordination in der Tk“, S. 175
23 Vgl. Ch. Zydorek, „Soziale Steuerung und Koordination in der Tk“, S. 176
24 diverse Aussagen in der Fachliteratur, z. B. in Geppert/Ruhle/Schuster, „Handbuch - Recht und Praxis der Tk“, Nomos, Baden-Baden, 1998
25 Vgl. St. Weyhenmeyer, „Integrierte Unternehmensstrukturen in der Tk ...“, S. 110
26 Vgl. P. Welfens/C. Graack, „Telekommunikationswirtschaft“, S. 143 - 145
27 Vgl. 86/361/EWG vom 24. Juli 1986, „Richtlinie des Rates über die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von
Telekommunikationsendgeräten“
28 Vgl. KOM (88) 301-EWG vom 15. Mai 1988, „Richtlinie zum Wettbewerb auf dem Endgerätemarkt“
29 Vgl. Hoeren/Queck, „Rechtsfragen der Informationsgesellschaft“, S. 38 - 40
30 Vgl. 88/C257/01 vom 30. Juni 1988, „Entschließung des Rates über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Dienste und Geräte bis 1992“
31 Vgl. KOM (91) 263-EWG vom 29. April 1991, „Endgeräterichtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften und Anerkennung der Konformität“
32 Vgl. Ch. Zydorek, „Soziale Steuerung und Koordination in der Tk“, S. 156
33 Vgl. Hoeren/Queck, „Rechtsfragen der Informationsgesellschaft“, S. 44
34 Vgl. Hoeren/Queck, „Rechtsfragen der Informationsgesellschaft“, S. 39
35 Vgl. Ch. Zydorek, „Soziale Steuerung und Koordination in der Tk“, S. 155
36 Vgl. Hoeren/Queck, „Rechtsfragen der Informationsgesellschaft“, S. 56 - 57
37 Vgl. Ch. Zydorek, „Soziale Steuerung und Koordination in der Tk“, S. 157 - 158
38 Vgl. Ch. Zydorek, „Soziale Steuerung und Koordination in der Tk“, S. 156
39 Vgl. Hoeren/Queck, „Rechtsfragen der Informationsgesellschaft“, S. 65 - 66
40 Vgl. Ch. Zydorek, „Soziale Steuerung und Koordination in der Tk“, S. 174
41 Vgl. Hoeren/Queck, „Rechtsfragen der Informationsgesellschaft“, S. 67 - 69
42 Vgl. J. Scherer in A. Büllesbach, „Datenschutzrecht im Telekommunikationsrecht“, S. 60
43 Vgl. F. Kaderali/R. Rock, „Die Liberalisierung der Tk in Deutschland“, S. 68 - 69
44 Vgl. Ch.-I. Gries; „Motive und Strukturen von Unternehmensbeziehungen ...“, S. 42
45 Die Aufgaben der Regulierer sind gleichzeitig der Rahmen, in denen sich die TkUnternehmen bewegen.
46 Vgl. F. Kaderali/R. Rock, „Die Liberalisierung der Tk in Deutschland“, S. 61
47 Vgl. SEC (98) 1284, „Zusammenfassung der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zum Grünbuch `Konvergenz der Branchen Tk, Medien ...`, S. 28
48 Vgl. Schlußfolgerung des Rates vom 27. September 1999 zu den Ergebnissen der
öffentlichen Konsultation zum Grünbuch über Konvergenz (insbesondere Medien- und audiovisuelle Aspekte), Amtsblatt Nr. C 283 vom 06.10.1999, S. 1 - 2
49 Vgl. Hoeren/Queck, „Rechtsfragen der Informationsgesellschaft“, S. 170 - 171
50 Vgl. Geppert/Ruhle/Schuster, „Handbuch - Recht und Praxis der Tk“, S. 367 - 374
51 Vgl. A. Dix in A. Büllesbach, „Datenschutzrecht im Telekommunikationsrecht“, S. 41 - 45
52 Vgl. Geppert/Ruhle/Schuster, „Handbuch - Recht und Praxis der Tk“, S. 38 - 39
53 Vgl. Geppert/Ruhle/Schuster, „Handbuch - Recht und Praxis der Tk“, S. 253
54 Vgl. SEC (98) 1284, „Arbeitsdokument der Kommission“ - Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zum Grünbuch Konvergenz [KOM (97) 623 endg.]“, S. 18 - 20
55 Vgl. Ifo-Studien zur Strukturforschung 28/I, S. 46 - 48
56 Vgl. SEC (98) 1284, S. 18 - 20
57 Vgl. Hoeren/Queck, „Rechtsfragen der Informationsgesellschaft“, S. 172
58 Vgl. SEC (98) 1284, S. 18 - 20
59 Vgl. Ch.-I. Gries; „Motive und Strukturen von Unternehmensbeziehungen ...“, S. 60 - 61
60 Vgl. Ifo-Studien zur Strukturforschung 28/I, S. 38 - 40
61 Vgl. Ifo-Studien zur Strukturforschung 28/III, S. 168
62 Vgl. Ifo-Studien zur Strukturforschung 28/I, S. 32
63 Vgl. SEC (98) 1284, „Arbeitsdokument der Kommission“ - Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zum Grünbuch Konvergenz [KOM (97) 623 endg.]“, S. 21 - 24
64 Vgl. Ifo-Studien zur Strukturforschung 28/I, S. 32
65 Vgl. SEC (98) 1284, S. 21 - 24
66 Vgl. Angebot auf der Homepage der Feruniversität Hagen (http://www.fernuni-hagen.de)
67 Vgl. SEC (98) 1284, S. 21 - 24
68 Vgl. Ifo-Studien zur Strukturforschung 28/I, S. 36 - 38
69 Vgl. SEC (98) 1284, S. 26 - 28
70 Vgl. Ifo-Studien zur Strukturforschung 28/I, S. 49
71 Vgl. Geppert/Ruhle/Schuster, „Handbuch - Recht und Praxis der Tk“, S. 577 - 578
72 Vgl. Geppert/Ruhle/Schuster, „Handbuch - Recht und Praxis der Tk“, S. 585
73 Vgl. Geppert/Ruhle/Schuster, „Handbuch - Recht und Praxis der Tk“, S. 597
- Arbeit zitieren
- André Nowas (Autor:in), 2000, Rahmenbedingungen für Unternehmen der Telekommunikation auf europäischer Ebene, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/105146
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