§ Transportdokumente §
- Rechtliche Eigenschaften
- ⇨ Zweiklassebsystem
- Klasse 1: klassische Order- / Traditionspapiere
- (Konnossement, Ladeschein, Orderlagerschein)
- Vorteil: [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] höchste Sicherheit, Vereinfachung des Waren- und Finanzierungsverkehr
- Klasse 2: sonstige Warendokumente (ohne gesetzliche Traditionswirkung und Orderwirkung)
- Klassifizierung hat rein rechtliche Gesichtspunkte
§ Konnossement §
- Klassisches Seebeförderungspapier
- Ware schwimmt und Konnossement läuft den Handelsweg
- § 643 HGB Inhalt des Konnossement
- Bord- und Übernahme Konnossement § 642 HGB
- Reines Konnossement
- Traditionspapier § 650 HGB
- Übergabe der Güter § 648/653 HGB
- Rechtsverhältnis zwischen Aussteller und Empfänger
2 Frachtvertrag 2
- Verkäufer---§ 433 BGB, § 376 HGB (Fixhandelskauf)---Käufer
- Verkäufer, Absender → § 407 HGB, Frachtvertrag → Frachtführer*
- Frachtführer → § 421 HGB → Käufer, Empfänger**
- * = Vertragsbeziehung
- ** = Tatsächliche Beziehung
Rechtliche Beziehungen Der Frachtvertrag
- Der Frachtvertrag ist ein Werkvertrag: §§ 631 ff BGB.
- Er ist ein Raumfrachtvertrag oder Stückgut- frachtvertrag § 556 HGB. fiRechtliche Bedin- gungen bei beiden Vertragstypen gleich.
- Frachtgeschäft 407-452 HGB
- Speditionsgeschäft 453-466 HGB
- Lagergeschäft 467-475 HGB
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Artikel 6 (Inhalt des Frachtbriefes I)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Der Frachtbrief muss folgende Angaben enthalten:
a) Ort und Tag der Ausstellung:
b) Name und Anschrift des Absenders:
c) Name und Anschrift des Frachtführers:
d) Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle;
e) Name und Anschrift des Empfängers:
f) Die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;
g) Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;
h) Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
i) Die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und andere Kosten, die vom Vertragsabschluss bis zur Ablieferung anfallen);
j) Weisungen für Zoll- und sonstige amtliche Behandlung;
k) Die Angabe, dass die Beförderung trotz einer gegenteiligen Abmachung den Bestimmungen dieses Übereinkommen unterliegt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Artikel 6 (Inhalt des Frachtbriefes II)
2. Zutreffendenfalls muss der Frachtbrief ferner folgende Angaben enthalten:
- a) das Verbot umzuladen;
- b) die Kosten, die der Absender übernimmt;
- c) den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme;
- d) die Angabe des Wertes des Gutes und des Betrages des besonderen Interesses an der Lieferung;
- e) Weisungen des Absenders an den Frachtführer über die Versicherung des Gutes;
- f) die vereinbarte Frist, in der die Beförderung beendet sein muss;
- g) ein Verzeichnis der dem Frachtführer übergebenen Urkunden.
- 3. Die Parteien dürfen in den Frachtbrief noch andere Angaben eintragen, die sie für zweckmäßig halten.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
§ Seefrachtvertrag §
- Verfrachter: Transporterfolg bzw. Obhutshaftung § 606 HGB; See- und Ladungstüchtigkeit § 559 HGB; Einladung der Güter in das Schiff § 561 HGB; Auslieferungs- pflicht § 614 HGB
- Befrachter: Lieferung der Güter an das Schiff § 561 HGB; Begleitpapiere § 591 HGB;
- Frachtvertrag: Raumfrachtvertrag oder Stückgutfrachtvertrag § 556 HGB; Rechtliche Bedingungen bei beiden Vertragstypen gleich.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der Frachtvertrag als Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB)
- Frachtvertrag ist Konsensual- und Werkvertrag § 631 ff. BGB
- Beteiligte am Frachtvertrag sind Absender, Frachtführer und Empfänger.
- Vertragspartner: Absender und der Frachtführer (Sie stehen im schuldrechtlichen Austauschverhältnis bzw. Rückabwicklungs- verhältnis.
- Da § 407 ff. HGB beim Frachtvertrag eine Spezialnorm ist, hat er vor §§ 328 ff. BGB Vorrang.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Pflichten des Frachtführers
- Transport des Gutes an den Bestimmungsort § 407, Abs. 1 HGB
- Ablieferung beim Empfänger, § 407, Abs. 1 HGB
- Obhutspflicht,
- Fristeinhaltung, soweit vereinbart oder innerhalb üblicher Fristen unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände, § 423 HGB
- Besondere vertraglich vereinbarte Pflichten, wie
z. B. Nachnahme, § 422 HGB
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Pflichten des Absenders
- Zahlung der vereinbarten Fracht, § 407, Abs. 2 HGB
- Ausstellung des Frachtbriefes (s.d.), § 408, Abs. 1 HGB, wenn vom Frachtführer verlangt
- Deklarationspflicht bei Gefahrgut, § 410, Abs. 1 HGB
- Verpackungspflicht, § 411, 1. Satz HGB
- Kennzeichnungspflicht, § 411, 2. Satz, HGB
- Urkundenvorlage- und Auskunftspflicht bzgl. der Waren und deren „amtliche Behandlung“ wie Verzollung, § 413, Abs. 1 HGB
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
§ Kombinierter Transport §
- Begriffserklärung
- Anwendungsgebiete
- Gesetzliche Regelung (§§ 452-452d HGB)
- Seefracht: 5. Buch (Seehandel)
- Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Die Kraftverkehrsordnung (KVO)
- Güterkraftverkehr (CMR)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
§ Begriffserklärung Kombinierter Transport §
- Der Kombinierte Transport ist unter logistischen Gesichtspunkten die optimale Arbeitsteilung aller vorhandenen Verkehrsträger bei Berücksichti-gung der jeweiligen Systemvorteile.
- Voraussetzung: mindestens zwei unterschied-liche Transportmittel müssen eingesetzt worden sein.
- Moderne Bezeichnung: „Multimodaler Transport“
- Häufigstes Transportbehältnis: Der Container
- ⇒ hat obwohl unterschiedliche Transportmittel eingesetzt worden sind, den Charakter einer Frachteinheit.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Zusätzlich wichtige Paragraphen und Ihre Bedingungen
- Gefährliches Gut, § 410 HGB
- Verpackung und Kennzeichnung der Ware, § 411 HGB
- Begleitpapiere, § 413 HGB
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Gefährliches Gut, § 410 HGB
- § 410, Abs. 1: Absender muss: Rechtzeitig und in lesbarer Form auf die Gefahr hinweisen und Vorsichtsmaßnahmen mitteilen.
- § 410, Abs. 2: Recht des Frachtführers bei einem nicht erfüllen des § 410, Abs. 1 vom
Absender: gem. Ziff. 1: Entfernen und gem. Ziff. 2: Kostenersatz durch den Absender
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Verpackung und Kennzeichnung der Ware, § 411
- Der Absender hat die Verpackungs- und
Kennzeichnungspflicht des Frachtgutes (vgl. auch Art. 17 Abs. 4, Ziff. b und e CMR = Haftungsbefreiung für den Frachtführer).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Begleitpapiere, § 413 HGB
- § 413, Abs. 1: Absender muss die Urkunde zur Verfügung stellen bzw. Auskünfte darüber erteilen, die für die amtliche Behandlung des Gutes vor dessen Ablieferung erforderlich sind, insbesondere für eine Zollabfertigung. fi Bei Nichteinhaltung haftet der Absender gem. § 414 HGB.
- § 413, Abs. 2: Schadensersatzpflicht des
Frachtführers bei: Verlust, Beschädigung oder unrichtige Verwendung. fi Ausnahme: Unvermeidbarkeit oder Unabwendbarkeit
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Problembereich Transportdokumente
- Verwirrende Vielzahl verschiedener
Transportdokumente als „Vertreter von Waren“
- Umwandlung herkömmlicher Transportdokumen- te aus Papier in elektronische Transportdoku- mente (langwierig aufgrund bestehender Rechtsvorschriften)
Häufig gestellte Fragen
Was sind Transportdokumente und welche rechtlichen Eigenschaften haben sie?
Transportdokumente haben rechtliche Eigenschaften und lassen sich in ein Zweiklassensystem einteilen. Klasse 1 umfasst klassische Order-/Traditionspapiere wie Konnossement, Ladeschein und Orderlagerschein. Diese bieten hohe Sicherheit und vereinfachen den Waren- und Finanzierungsverkehr. Klasse 2 umfasst sonstige Warendokumente ohne gesetzliche Traditionswirkung und Orderwirkung. Die Klassifizierung erfolgt rein nach rechtlichen Gesichtspunkten.
Was ist ein Konnossement?
Ein Konnossement ist ein klassisches Seebeförderungspapier. Es ist im Wesentlichen ein Dokument, das den Handelsweg der Ware auf dem Seeweg begleitet. § 643 HGB regelt den Inhalt des Konnossements. Es gibt Bord- und Übernahmekonnossements (§ 642 HGB) sowie reine Konnossemente. Als Traditionspapier wird es durch § 650 HGB geregelt, und die Übergabe der Güter ist in §§ 648/653 HGB festgelegt. Es regelt auch das Rechtsverhältnis zwischen Aussteller und Empfänger.
Wie ist der Frachtvertrag strukturiert?
Der Frachtvertrag involviert Verkäufer, Käufer und Frachtführer. Der Verkäufer beauftragt den Frachtführer (Vertragsbeziehung, § 407 HGB), welcher die Ware zum Käufer (Empfänger) bringt (§ 421 HGB). Der Frachtvertrag basiert auf § 433 BGB und § 376 HGB (Fixhandelskauf).
Welche rechtlichen Beziehungen bestehen im Frachtvertrag?
Der Frachtvertrag wird als Werkvertrag gemäß §§ 631 ff BGB betrachtet. Er kann als Raumfrachtvertrag oder Stückgutfrachtvertrag (§ 556 HGB) ausgestaltet sein, wobei die rechtlichen Bedingungen bei beiden Vertragstypen gleich sind. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Frachtgeschäft (407-452 HGB), Speditionsgeschäft (453-466 HGB) und Lagergeschäft (467-475 HGB).
Welche Angaben muss ein Frachtbrief gemäß Artikel 6 enthalten?
Ein Frachtbrief muss gemäß Artikel 6 folgende Angaben enthalten: Ort und Tag der Ausstellung; Name und Anschrift des Absenders; Name und Anschrift des Frachtführers; Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle; Name und Anschrift des Empfängers; die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung; Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; die mit der Beförderung verbundenen Kosten; Weisungen für Zoll- und sonstige amtliche Behandlung; die Angabe, dass die Beförderung den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegt.
Welche weiteren Angaben kann ein Frachtbrief gemäß Artikel 6 enthalten?
Zusätzlich kann der Frachtbrief folgende Angaben enthalten: das Verbot umzuladen; die Kosten, die der Absender übernimmt; den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme; die Angabe des Wertes des Gutes und des Betrages des besonderen Interesses an der Lieferung; Weisungen des Absenders an den Frachtführer über die Versicherung des Gutes; die vereinbarte Frist, in der die Beförderung beendet sein muss; ein Verzeichnis der dem Frachtführer übergebenen Urkunden. Die Parteien dürfen weitere Angaben eintragen, die sie für zweckmäßig halten.
Welche Pflichten haben Verfrachter und Befrachter im Seefrachtvertrag?
Der Verfrachter hat Transportpflicht (§ 606 HGB), Gewährleistung der See- und Ladungstüchtigkeit (§ 559 HGB), Ladung der Güter in das Schiff (§ 561 HGB) und Auslieferungspflicht (§ 614 HGB). Der Befrachter hat Lieferpflicht der Güter an das Schiff (§ 561 HGB) und die Pflicht zur Bereitstellung der Begleitpapiere (§ 591 HGB). Der Frachtvertrag kann als Raumfrachtvertrag oder Stückgutfrachtvertrag (§ 556 HGB) ausgestaltet sein.
Inwiefern ist der Frachtvertrag ein Vertrag zugunsten Dritter?
Der Frachtvertrag ist ein Konsensual- und Werkvertrag (§ 631 ff. BGB) mit den Beteiligten Absender, Frachtführer und Empfänger. Vertragspartner sind Absender und Frachtführer. Da § 407 ff. HGB beim Frachtvertrag eine Spezialnorm ist, hat er Vorrang vor §§ 328 ff. BGB.
Welche Pflichten hat der Frachtführer?
Der Frachtführer hat die Pflicht zum Transport des Gutes an den Bestimmungsort (§ 407, Abs. 1 HGB), zur Ablieferung beim Empfänger (§ 407, Abs. 1 HGB), zur Obhutspflicht, zur Fristeinhaltung und zu besonderen vertraglich vereinbarten Pflichten, wie z. B. Nachnahme (§ 422 HGB).
Welche Pflichten hat der Absender?
Der Absender hat die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Fracht (§ 407, Abs. 2 HGB), zur Ausstellung des Frachtbriefes (§ 408, Abs. 1 HGB), zur Deklarationspflicht bei Gefahrgut (§ 410, Abs. 1 HGB), zur Verpackungspflicht (§ 411, 1. Satz HGB), zur Kennzeichnungspflicht (§ 411, 2. Satz, HGB) und zur Urkundenvorlage- und Auskunftspflicht bzgl. der Waren und deren „amtliche Behandlung“ (§ 413, Abs. 1 HGB).
Was ist der Kombinierte Transport?
Der Kombinierte Transport bezeichnet unter logistischen Gesichtspunkten die optimale Arbeitsteilung aller vorhandenen Verkehrsträger unter Berücksichtigung der jeweiligen Systemvorteile. Voraussetzung ist, dass mindestens zwei unterschiedliche Transportmittel eingesetzt werden. Die moderne Bezeichnung lautet „Multimodaler Transport“. Häufigstes Transportbehältnis ist der Container, der trotz unterschiedlicher Transportmittel den Charakter einer Frachteinheit hat.
Welche Paragraphen sind zusätzlich wichtig?
Wichtige Paragraphen sind: § 410 HGB (Gefährliches Gut), § 411 HGB (Verpackung und Kennzeichnung der Ware) und § 413 HGB (Begleitpapiere).
Welche Bedingungen gelten für gefährliches Gut gemäß § 410 HGB?
Gemäß § 410, Abs. 1 muss der Absender rechtzeitig und in lesbarer Form auf die Gefahr hinweisen und Vorsichtsmaßnahmen mitteilen. Bei Nichterfüllung hat der Frachtführer gemäß § 410, Abs. 2 das Recht, das Gut zu entfernen und Kostenersatz vom Absender zu verlangen.
Welche Pflichten gelten für die Verpackung und Kennzeichnung der Ware gemäß § 411 HGB?
Der Absender hat die Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht des Frachtgutes (vgl. auch Art. 17 Abs. 4, Ziff. b und e CMR = Haftungsbefreiung für den Frachtführer).
Welche Pflichten gelten für Begleitpapiere gemäß § 413 HGB?
Gemäß § 413, Abs. 1 muss der Absender die Urkunden zur Verfügung stellen bzw. Auskünfte erteilen, die für die amtliche Behandlung des Gutes vor dessen Ablieferung erforderlich sind, insbesondere für eine Zollabfertigung. Bei Nichteinhaltung haftet der Absender gemäß § 414 HGB. Gemäß § 413, Abs. 2 besteht Schadensersatzpflicht des Frachtführers bei Verlust, Beschädigung oder unrichtige Verwendung, außer bei Unvermeidbarkeit oder Unabwendbarkeit.
Was sind die Problembereiche bei Transportdokumenten?
Es gibt eine verwirrende Vielzahl verschiedener Transportdokumente als „Vertreter von Waren“. Die Umwandlung herkömmlicher Transportdokumente aus Papier in elektronische Transportdokumente ist langwierig aufgrund bestehender Rechtsvorschriften.
- Arbeit zitieren
- Martin Kremer (Autor:in), 2001, Transportdokumente, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/104921