§ Transportdokumente §
- Rechtliche Eigenschaften
- ⇨ Zweiklassebsystem
- Klasse 1: klassische Order- / Traditionspapiere
- (Konnossement, Ladeschein, Orderlagerschein)
- Vorteil: [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] höchste Sicherheit, Vereinfachung des Waren- und Finanzierungsverkehr
- Klasse 2: sonstige Warendokumente (ohne gesetzliche Traditionswirkung und Orderwirkung)
- Klassifizierung hat rein rechtliche Gesichtspunkte
§ Konnossement §
- Klassisches Seebeförderungspapier
- Ware schwimmt und Konnossement läuft den Handelsweg
- § 643 HGB Inhalt des Konnossement
- Bord- und Übernahme Konnossement § 642 HGB
- Reines Konnossement
- Traditionspapier § 650 HGB
- Übergabe der Güter § 648/653 HGB
- Rechtsverhältnis zwischen Aussteller und Empfänger
2 Frachtvertrag 2
- Verkäufer---§ 433 BGB, § 376 HGB (Fixhandelskauf)---Käufer
- Verkäufer, Absender → § 407 HGB, Frachtvertrag → Frachtführer*
- Frachtführer → § 421 HGB → Käufer, Empfänger**
- * = Vertragsbeziehung
- ** = Tatsächliche Beziehung
Rechtliche Beziehungen Der Frachtvertrag
- Der Frachtvertrag ist ein Werkvertrag: §§ 631 ff BGB.
- Er ist ein Raumfrachtvertrag oder Stückgut- frachtvertrag § 556 HGB. fiRechtliche Bedin- gungen bei beiden Vertragstypen gleich.
- Frachtgeschäft 407-452 HGB
- Speditionsgeschäft 453-466 HGB
- Lagergeschäft 467-475 HGB
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Artikel 6 (Inhalt des Frachtbriefes I)
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1. Der Frachtbrief muss folgende Angaben enthalten:
a) Ort und Tag der Ausstellung:
b) Name und Anschrift des Absenders:
c) Name und Anschrift des Frachtführers:
d) Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle;
e) Name und Anschrift des Empfängers:
f) Die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;
g) Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;
h) Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
i) Die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und andere Kosten, die vom Vertragsabschluss bis zur Ablieferung anfallen);
j) Weisungen für Zoll- und sonstige amtliche Behandlung;
k) Die Angabe, dass die Beförderung trotz einer gegenteiligen Abmachung den Bestimmungen dieses Übereinkommen unterliegt.
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Artikel 6 (Inhalt des Frachtbriefes II)
2. Zutreffendenfalls muss der Frachtbrief ferner folgende Angaben enthalten:
- a) das Verbot umzuladen;
- b) die Kosten, die der Absender übernimmt;
- c) den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme;
- d) die Angabe des Wertes des Gutes und des Betrages des besonderen Interesses an der Lieferung;
- e) Weisungen des Absenders an den Frachtführer über die Versicherung des Gutes;
- f) die vereinbarte Frist, in der die Beförderung beendet sein muss;
- g) ein Verzeichnis der dem Frachtführer übergebenen Urkunden.
- 3. Die Parteien dürfen in den Frachtbrief noch andere Angaben eintragen, die sie für zweckmäßig halten.
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§ Seefrachtvertrag §
- Verfrachter: Transporterfolg bzw. Obhutshaftung § 606 HGB; See- und Ladungstüchtigkeit § 559 HGB; Einladung der Güter in das Schiff § 561 HGB; Auslieferungs- pflicht § 614 HGB
- Befrachter: Lieferung der Güter an das Schiff § 561 HGB; Begleitpapiere § 591 HGB;
- Frachtvertrag: Raumfrachtvertrag oder Stückgutfrachtvertrag § 556 HGB; Rechtliche Bedingungen bei beiden Vertragstypen gleich.
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Der Frachtvertrag als Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB)
- Frachtvertrag ist Konsensual- und Werkvertrag § 631 ff. BGB
- Beteiligte am Frachtvertrag sind Absender, Frachtführer und Empfänger.
- Vertragspartner: Absender und der Frachtführer (Sie stehen im schuldrechtlichen Austauschverhältnis bzw. Rückabwicklungs- verhältnis.
- Da § 407 ff. HGB beim Frachtvertrag eine Spezialnorm ist, hat er vor §§ 328 ff. BGB Vorrang.
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Pflichten des Frachtführers
- Transport des Gutes an den Bestimmungsort § 407, Abs. 1 HGB
- Ablieferung beim Empfänger, § 407, Abs. 1 HGB
- Obhutspflicht,
- Fristeinhaltung, soweit vereinbart oder innerhalb üblicher Fristen unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände, § 423 HGB
- Besondere vertraglich vereinbarte Pflichten, wie
z. B. Nachnahme, § 422 HGB
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Pflichten des Absenders
- Zahlung der vereinbarten Fracht, § 407, Abs. 2 HGB
- Ausstellung des Frachtbriefes (s.d.), § 408, Abs. 1 HGB, wenn vom Frachtführer verlangt
- Deklarationspflicht bei Gefahrgut, § 410, Abs. 1 HGB
- Verpackungspflicht, § 411, 1. Satz HGB
- Kennzeichnungspflicht, § 411, 2. Satz, HGB
- Urkundenvorlage- und Auskunftspflicht bzgl. der Waren und deren „amtliche Behandlung“ wie Verzollung, § 413, Abs. 1 HGB
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§ Kombinierter Transport §
- Begriffserklärung
- Anwendungsgebiete
- Gesetzliche Regelung (§§ 452-452d HGB)
- Seefracht: 5. Buch (Seehandel)
- Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Die Kraftverkehrsordnung (KVO)
- Güterkraftverkehr (CMR)
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§ Begriffserklärung Kombinierter Transport §
- Der Kombinierte Transport ist unter logistischen Gesichtspunkten die optimale Arbeitsteilung aller vorhandenen Verkehrsträger bei Berücksichti-gung der jeweiligen Systemvorteile.
- Voraussetzung: mindestens zwei unterschied-liche Transportmittel müssen eingesetzt worden sein.
- Moderne Bezeichnung: „Multimodaler Transport“
- Häufigstes Transportbehältnis: Der Container
- ⇒ hat obwohl unterschiedliche Transportmittel eingesetzt worden sind, den Charakter einer Frachteinheit.
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Zusätzlich wichtige Paragraphen und Ihre Bedingungen
- Gefährliches Gut, § 410 HGB
- Verpackung und Kennzeichnung der Ware, § 411 HGB
- Begleitpapiere, § 413 HGB
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Gefährliches Gut, § 410 HGB
- § 410, Abs. 1: Absender muss: Rechtzeitig und in lesbarer Form auf die Gefahr hinweisen und Vorsichtsmaßnahmen mitteilen.
- § 410, Abs. 2: Recht des Frachtführers bei einem nicht erfüllen des § 410, Abs. 1 vom
Absender: gem. Ziff. 1: Entfernen und gem. Ziff. 2: Kostenersatz durch den Absender
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Verpackung und Kennzeichnung der Ware, § 411
- Der Absender hat die Verpackungs- und
Kennzeichnungspflicht des Frachtgutes (vgl. auch Art. 17 Abs. 4, Ziff. b und e CMR = Haftungsbefreiung für den Frachtführer).
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Begleitpapiere, § 413 HGB
- § 413, Abs. 1: Absender muss die Urkunde zur Verfügung stellen bzw. Auskünfte darüber erteilen, die für die amtliche Behandlung des Gutes vor dessen Ablieferung erforderlich sind, insbesondere für eine Zollabfertigung. fi Bei Nichteinhaltung haftet der Absender gem. § 414 HGB.
- § 413, Abs. 2: Schadensersatzpflicht des
Frachtführers bei: Verlust, Beschädigung oder unrichtige Verwendung. fi Ausnahme: Unvermeidbarkeit oder Unabwendbarkeit
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Problembereich Transportdokumente
- Verwirrende Vielzahl verschiedener
Transportdokumente als „Vertreter von Waren“
- Umwandlung herkömmlicher Transportdokumen- te aus Papier in elektronische Transportdoku- mente (langwierig aufgrund bestehender Rechtsvorschriften)
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- Arbeit zitieren
- Martin Kremer (Autor:in), 2001, Transportdokumente, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/104921
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