Was geschah wirklich in Dayton? Tauchen Sie ein in die komplexen Verhandlungen und die brüchige Friedensordnung, die Bosnien-Herzegowina nach dem verheerenden Krieg von 1992-1995 neu gestalten sollte. Diese aufschlussreiche Analyse des Dayton-Abkommens, jenes Vertragswerks, das den blutigen Konflikt beendete, beleuchtet nicht nur die militärischen und politischen Aspekte des Abkommens, sondern auch die tiefgreifenden Herausforderungen bei seiner Umsetzung. Entdecken Sie die Chronologie der Ereignisse, die zu den Verhandlungen führten, und die Gründe, warum frühere Friedenspläne scheiterten. Untersuchen Sie die Schlüsselbestimmungen des Abkommens, von den Waffenstillstandsvereinbarungen und der Rolle der Implementation Force (IFOR) bis hin zur komplexen Verfassung Bosnien-Herzegowinas, die eine multiethnische Gesellschaft in einem geteilten Staat zu etablieren versuchte. Erfahren Sie mehr über die Mechanismen und Institutionen, die zur politisch-zivilen Implementierung geschaffen wurden, einschließlich des Hohen Repräsentanten und der International Police Task Force (IPTF). Doch wie erfolgreich war das Dayton-Abkommen wirklich? Diese kritische Bewertung analysiert die Umsetzung des Abkommens in der Realität und beleuchtet die Schwierigkeiten bei der Etablierung von stabilen Institutionen, dem Schutz der Menschenrechte und der Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen. Die Kriegsverbrecherproblematik, die wirtschaftliche Entwicklung und die anhaltenden ethnischen Spannungen werden ebenso thematisiert wie die Rolle der internationalen Gemeinschaft und die aktuelle Lage in Bosnien-Herzegowina. Erhalten Sie ein tiefes Verständnis für die Hintergründe, die Umsetzung und die anhaltenden Herausforderungen des Dayton-Abkommens, einem Friedensvertrag, der die Zukunft Bosnien-Herzegowinas bis heute prägt. Eine unerlässliche Lektüre für alle, die sich für Konfliktlösung, internationale Politik und die Geschichte des Balkans interessieren. Dieses Buch bietet eine umfassende Analyse der Friedensbemühungen, ihrer Erfolge und Misserfolge, und wirft ein Licht auf die komplexen Dynamiken, die die Region weiterhin beeinflussen. Verstehen Sie die Feinheiten der Machtverteilung, die Rolle externer Akteure und die anhaltenden Bestrebungen nach einer dauerhaften Stabilität in einer Region, die von Konflikten gezeichnet ist.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Die Ereignisse bis 1995 und die Friedensverhandlungen in Dayton
1. Chronologie
2. Die Gründe für das Zustandekommen des Dayton-Abkommens
III. General Framework Agreement for Peace in Bosnia and Herzegovina
1. Der militärische Teil des Vertrages
1.1. Der Waffenstillstand
1.2. Die IFOR
1.3. Regionale Stabilisierung
1.4. Die Inter-Entity Boundaryline
2. Der politisch-zivile Teil des Vertrages
2.1. Die Verfassung Bosnien-Herzegowinas
2.2. Wahlen
2.3. Flüchtlinge und Vertriebene
2.4. Mechanismen, Ämter und Institutionen zur politisch-zivilen Implementierung
2.4.1 Der Hohe Repräsentant
2.4.2. Die IPTF
IV. Die Umsetzung des Dayton-Abkommens und die aktuelle Situation
1. Die militärische Implementierung
1.1. Die IFOR
2. Die politisch-zivile Implementierung
2.1. Die Wahlen
2.2. Die Besetzung der Institutionen
2.3. Die Menschenrechtssituation
2.4. Die Kriegsverbrecherproblematik
2.5. Weitere Ergebnisse der Implementierung
2.6. Die aktuelle Situation in Bosnien-Herzegowina
V. Fazit
VI. Bibliographie
I. Einleitung
Am 14. Dezember 1995 wurde in Paris nach dreiwöchigen Verhandlungen1 auf der Wright-Patterson Air Force Base in Dayton (Ohio/USA) „The General Framework Agreement for Peace in Bosnia and Herzegovina“2 unterzeichnet3, welches einen der blutigsten und längsten Kriege in Europa nach 1945 beendete.4 Mit diesem Abkommen entstand eine neue Staats- und Friedensordnung in Bosnien-Herzegowina, die als einmalig gelten kann, wie diese Hausarbeit noch zeigen wird. Zur Implementierung des Abkommens wurden und werden eine Reihe von internationalen Akteuren herangezogen, deren Anwesenheit in Dayton festgelegt und zeitlich eigentlich begrenzt wurde, doch die Umsetzung vor allem des politischen Teils des Dayton-Abkommens verlief und verläuft wesentlich schleppender als befürchtet, während es aus militärischer Perspektive durchaus vorzeigbare Erfolge aufzuweisen gibt. Im mittlerweile sechsten Jahr nach Friedensschluß ist die Lage in Bosnien-Herzegowina jedoch immer noch unsicher.5
Es wird in der hier vorliegenden Arbeit unter anderem darum gehen, einzelne und wichtige Schwerpunkte des Dayton-Abkommens darzustellen6. Die Umsetzung bzw. Implementierung des DPA und die heutige Situation in Bosnien- Herzegowina werden überwiegend in Kapitel IV näher untersucht. Ein Fazit wird diese Arbeit vervollständigen. Im folgenden Abschnitt soll es zunächst um eine kurze Darstellung der Ereignisse, die letztendlich zur Friedenskonferenz in Dayton führten, gehen. Dieser Abriß wird sich vor allem an die Chronologie halten müssen, wobei natürlich nicht jedes Detail Beachtung findet und unter Umständen marginalisiert werden muß. Wie stellt sich die Situation in Jugoslawien zu Beginn der Neunziger dar; welche Gründe führten zum Krieg in Bosnien-Herzegowina? Warum kam es gerade zu einem Verhandlungserfolg in Dayton, wo doch früheren Friedensplänen kein Erfolg beschieden war?
II. Die Ereignisse bis 1995 und die Friedensverhandlungen in Dayton
1. Chronologie
Die Welle des Zusammenbruchs kommunistischer 7 Staaten in Europa, die durch einen Wechsel in der sowjetischen Politik unter Gorbatschow und den Fall der Berliner Mauer ausgelöst wurde, erfaßte auch den Vielvölkerstaat Jugoslawien.8 Nach den 1990 abgehaltenen freien Wahlen9, die von Oppositionsgruppen außerhalb Serbiens erzwungen worden waren, erklärten Slowenien und Kroatien im Sommer 1991 ihre Unabhängigkeit von Jugoslawien. Zwischen Serbien und Slowenien kam es deshalb 1991 zu einem zweiwöchigen Krieg, der allerdings durch Vermittlung der EU mit dem Abzug der Jugoslawischen Volksarmee endete.10 Anders war die Lage in Kroatien: hier gab es etwa 13 % Serben (anteilig an der kroatischen Gesamtbevölkerung). Nachdem der kroatische Präsident diesen Serben einen Autonomiestatus verweigerte, führten serbische Freischärler mit Unterstützung der Volksarmee einen Krieg gegen Kroatien, bei dem sie bis zu 40 Prozent des kroatischen Gebietes eroberten. Die Europäische Union (EU) vermittelte, jedoch blieben die Versuche aufgrund verschiedener Interessen innerhalb der EU erfolglos.11 Erst im Sommer 1992 kam es zu einem Waffenstillstand, nachdem die kroatischen Serben ihre Ziele erreicht hatten.
Nach Slowenien und Kroatien begann auch in Bosnien-Herzegowina (unter den bosnischen Muslimen = Bosniaken) die Diskussion um ihre Unabhängigkeit von Jugoslawien, die per Volksentscheid beschlossen wurde. Die „Republik Bosnien- Herzegowina“ wurde gegründet. Die bosnischen Serben jedoch wollten einen großserbischen Staat und gründeten auf dem Gebiet Bosnien-Herzegowinas die Republika Srpska. Auch die bosnischen Kroaten wollten eher einen Anschluß an Kroatien und gründeten die Kroatische Gemeinschaft Herceg-Bosna. Lediglich die Bosniaken hatten Interesse am Fortbestand einer multiethnischen Gesellschaft. Unterstützt wurden sie dabei von der UNO und EU12, jedoch hatte die ethnische Säuberungswelle durch Serben und Kroaten bereits begonnen. Tötung und Vertreibung ethnischer Minderheiten setzten sich fort - die internationale Staatengemeinschaft versagte und erwies sich nicht als korporativer Akteur. Erst im November 1995 kam es zu Verhandlungen über einen Friedensvertrag in Dayton.
2. Die Gründe für das Zustandekommen des Dayton-Abkommens
Ein wesentliches Kriegsziel war erreicht worden: die Vertreibungen „gelangen“. Es hatten sich ethnisch homogene Gebiete herausgebildet. Der Friedensplan erschien den Beteiligten als Signal, daß die bis dahin erreichten Siege politisch und dauerhaft vertraglich manifestiert werden könnten. Andererseits waren die serbischen Verbände durch eine auf der Druck der USA zwischen bosnischen Kroaten und Bosniaken geschlossene Föderation geschwächt. Militärisch hatte sich eine Pattsituation ergeben, die sich auch in der vorgesehenen Aufteilung Bosnien-Herzegowinas (49 % der Gebiete an die serbische Seite versus 51 % an die bosniakisch-kroatische Föderation) widerspiegelte. Zweifellos wichtig war indes das Eingreifen der USA in den Konflikt, denn sie erwirkten das UN-Mandat für NATO-Lufteinsätze und anerkannten im Gegenzug auch die serbische Interessen. Insgesamt war es aber wohl die Summe aller Faktoren, welche die Friedensverhandlungen in Dayton ermöglichten.13
Die Verhandlungen selbst gestalteten sich als ziemlich schwierig. Einerseits gab es zwischen Amerikanern und Europäern Differenzen über Detailfragen, andererseits waren die Präsidenten Kroatiens, Bosnien-Herzegowinas und Serbiens einander „spinnefeind“. Alija Izetbegovic (Präsident von Bosnien- Herzegowina) äußerte, daß die Wahl zwischen Milosevic und Tudjman wie die Wahl zwischen Leukämie und Hirntumor ist.14 Für den Vertragsabschluß kam erschwerend hinzu, daß die bosnischen Serben von Milosevic vertreten wurden und die Unterschrift verweigern wollten.
III. General Framework Agreement for Peace in Bosnia and Herzegovina
Der Friedensvertrag15 besteht inklusive einem Allgemeinen Rahmenabkommen aus elf Artikeln und elf Annexen (Anhängen), in welchen die Details geregelt sind.16 Die Artikel bekräftigen in erster Linie die Zustimmung der Vertragsparteien zu den in den Annexen geregelten Bestimmungen. Vor allem geht es in den Artikeln aber um die gegenseitige Anerkennung der Vertragspartner als souveräne und unabhängige Staaten. Das Vertragswerk von Dayton ist zweigeteilt - in einen militärischen (umfaßt die Annexen 1-A, 1-B und 2) und einen politisch- zivilen Teil (umfaßt die Annexen 3 - 11).
1. Der militärische Teil des Vertrages
1.1. Der Waffenstillstand
Annex 1-A regelt vor allem die Waffenstillstandsbestimmungen, die unmittelbar nach Inkrafttreten des Vertrages greifen sollen. In erster Linie geht es dabei um die Einstellung von Feindseligkeiten zwischen militärischen und nicht- militärischen Kräften. Weiterhin ist der Rückzug der bewaffneten Kräften auf das jeweils eigene Entitätsterritorium17 hinter die Waffenstillstandslinie und Waffenstillstandszone18 vorgesehen. Zu den Bestimmungen gehören auch die Entwaffnung von Nicht-Militärangehörigen sowie die Markierung und Vernichtung aller Minen in den Waffenstillstandszonen. Besonders wichtig ist ebenfalls der Artikel X in Annex 1-A, der die beteiligten Parteien zur Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien auffordert. Die Implementation Force (IFOR) wird ermächtigt, die Einhaltung der Verpflichtungen im Notfall zu erzwingen.
1.2. Die IFOR
Die Rolle der IFOR ist bezüglich der Umsetzung des militärischen Teils von Dayton besonders wichtig. Ihr Mandat ist zunächst auf ein Jahr beschränkt; sie übernimmt dabei die Aufgaben ihrer Vorgängerorganisation United Nations Protection Force (UNPROFOR). Die IFOR agiert unter NATO-Kommando, besteht aber auch aus Nicht-NATO-Einheiten. Ihre Aufgaben umfassen die Überwachung und Implementierung aller in Annex 1-A genannten Aufgaben sowie u.a. die Unterstützung bei der Durchführung freier Wahlen, Übernahme humanitärer Aufgaben und Beobachtung der Zivilbevölkerung.
Die schwerbewaffnete IFOR verfügt in Bosnien-Herzegowina über uneingeschränkte Bewegungsfreiheit und kann bei Behinderung angemessen reagieren, inklusive Gewalteinsatz. Ihr Kommandant ist die höchste Autorität bei der Umsetzung des militärischen Teils von Dayton.
1.3. Regionale Stabilisierung
Das in Annex 1-B enthaltene Abkommen über regionale Stabilisierung fordert die Schaffung regionaler Stabilität und Abrüstung als Voraussetzung für einen stabilen Frieden. Deshalb sollen unter Leitung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) innerhalb von 180 Tagen Verhandlungen stattfinden, um Bewaffnungsniveaus und Anzahl der Soldaten zu senken bzw. ins Verhältnis zu setzen. Die jugoslawische Armee muß ihre Bestände auf 75 % senken, die Republiken Kroatien und Bosnien-Herzegowina dürfen davon jeweils 30 % aufweisen.19 Eine Woche nach diesen Verhandlungen sollen, ebenfalls unter Ägide der OSZE, Verhandlungen über vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen aufgenommen werden.
1.4. Die Inter-Entity Boundaryline
Der Verlauf der interethnischen Trennungslinie ist in Annex 2 über eine beigefügte Karte geregelt. Veränderungen sind möglich, bedürfen allerdings der gegenseitigen Zustimmung. Die unternommene Aufteilung Bosnien-Herzegowi- nas nach ethnischer Zugehörigkeit wird somit fixiert. Ebenfalls in Annex 2 finden sich Bestimmungen über den Brcko-Korridor, an dem die Verhandlungen von Dayton fast gescheitert wären.20 Der Verbleib von Brcko soll bis spätestens einem Jahr nach dem Friedensvertrag geklärt werden.
2. Der politisch-zivile Teil des Vertrages
2.1. Die Verfassung Bosnien-Herzegowinas
In der Präambel wird festgelegt, daß sich 21 Bosnier, Kroaten und Serben als konstitutive Völker auf einen demokratischen Staat Bosnien-Herzegowina einigen, der aus zwei Entitäten besteht: der bosniakisch-kroatischen Föderation und der serbischen Republika Srpska.
Genannt werden zunächst Freiheit und Gleichheit, Frieden und Gerechtigkeit, Toleranz und Versöhnung. Mit der Erwähnung von Pluralismus, Privateigentum und auch Marktwirtschaft soll vermutlich auf zukünftige politische und ökonomische Entwicklungen hingewiesen werden. Auf die Gesamtstaatlichkeit wird über uneingeschränkte Bewegungsfreiheit für Personen, Güter und Kapital- und Dienstleistungen verwiesen, die innerhalb Bosnien-Herzegowinas sowie der Entitäten nicht behindert werden darf. Auch Grenzkontrollen innerhalb des Gesamtstaates sind verboten. Was die Frage der Staatsbürgerschaft angeht, so wurde jedoch eine Regelung getroffen, die die Gesamtstaatlichkeit in Frage stellt bzw. schwächt: neben einer Staatsbürgerschaft auf nationaler Ebene existiert auch eine Entitätsstaatsbürgerschaft; beide Staatsbürgerschaften sind gleichberechtigt. Die Frage der Menschenrechte und Grundfreiheiten wird in Artikel 2 der Verfassung behandelt. Bemerkenswert ist, daß diesen ein extrem hoher Stellen- wert beigemessen wird.22 So müssen sich alle Gerichte, Behörden, Institutionen etc. an ihre Durchsetzung halten. Staatliche Stellen müssen mit allen Organisationen oder Behörden, die beispielsweise ein UN-Mandat des Menschenrechts oder des humanitären Rechts besitzen, und der extra eingerichteten Menschenrechtskommission sowie dem Internationalen Tribunal für das ehemalige Jugoslawien kooperieren. Flüchtlinge und Vertriebene erhalten das Recht, in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren zu dürfen, ihren Besitz zurückzubekommen oder Schadenersatz, wenn der Besitz durch die Kriegswirren zerstört wurde. Prinzipiell kann die Verfassung mit einer Zweidrittelmehrheit geändert werden, außer es handelt sich dabei um eine versuchte Abwertung von Menschen- bzw. Grundrechten.
Abschließend ist noch zu erwähnen, daß sich die restlichen Verfassungsartikel in erster Linie mit dem Verhältnis zwischen Gesamtstaat und den Entitäten befassen. Bemerkenswert ist an dieser Stelle wiederum das Verhältnis zueinander und die relative Schwäche des Gesamtstaates. So trägt dieser u.a. die Verantwortung für Außenpolitik, Außenhandel, Zoll- und Währungspolitik, die Finanzierung der Institutionen, Strafrechtsvollzug, Kommunikation und Transport sowie die Luftfahrtkontrolle. Alle anderen Materien obliegen der Verantwortung der Entitäten (so auch die Kontrolle über Polizei und Militär).
Die wichtigsten gesamtbosnischen Institutionen23 sind die Parlamentarische Versammlung24, das Staatspräsidium25, der Ministerrat26, der Verwaltungsgerichtshof27 und die Zentralbank28.
2.2. Wahlen
Auf die Bestimmungen zu den abzuhaltenden freien, fairen und geheimen Wahlen verweist Annex 3 des Dayton-Abkommens. Sie sollen die bereits o.g. Regierungs- institutionen mit Leben erfüllen. Eine entscheidende Rolle bei der Vorbereitung kommt hierbei der OSZE zu, die im Abkommen verpflichtet wird, einen Wahlplan für Bosnien-Herzegowina aufzustellen und dessen Durchführung und Überwachung zu sichern. Die Wahlen sollen mindestens sechs, aber spätestens neun Monate nach Vertragsunterzeichnung abgehalten werden. Neben der Besetzung der gesamtstaatlichen Regierungsinstitutionen haben die Wahlen das Ziel, die kantonalen und kommunalen Parlamente und Verwaltungen über den Einzug von Angeordneten und Mandatsträgern zu sichern bzw. entstehen zu lassen. Die für diese Mammutaufgabe zuständige OSZE soll dazu eine provisorische Wahlkommission ins Leben rufen.29
2.3. Flüchtlinge und Vertriebene
Alle Flüchtlinge und Vertriebenen haben laut Annex 7 das Recht auf Rückkehr. Dieses Recht soll ein Zeichen für die Beendigung der Gewalt in Bosnien- Herzegowina sein. Die Entitäten sowie der Gesamtstaat müssen die Rückkehr ermöglichen und werden besonders angehalten, die Verfolgung der Rückkehrer30 zu unterbinden. Zu den Rückkehrern zählen neben den innerhalb Bosnien- Herzegowinas vertriebenen Menschen auch die in Drittstaaten untergekommenen Flüchtlinge. Die Vertragsparteien müssen zur Gewährleistung der Sicherheit der Rückkehrer eine Reihe von vertrauensbildenden Maßnahmen schaffen31. Den Flüchtlingen und Vertriebenen selbst steht die Wahl des Ortes ihrer Rückkehr frei. Laut Dayton-Vertrag geschieht hat die Regelung der Rückkehr in enger Kooperation mit dem UNHCR32, dem Roten Kreuz und dem UNDP33 zu geschehen. Die für diesen Aufgabenkomplex zu errichtende Kommission für Flüchtlinge und Vertriebene besteht aus neun Mitgliedern: vier Föderations- mitglieder, zwei serbische Mitglieder und drei vom Präsidenten des EuGH für Menschenrechte zu ernennenden Mitgliedern.
Allerdings bleibt bei diesen insgesamt keine offenen Fragen mehr lassenden Bestimmungen34 ein zwiespältiges Gefühl. Mit diesem Annex „einigen“ sich die am Krieg Hauptschuldigen (Serbien und Kroatien) ausdrücklich auf die Möglich- keit, daß die Ergebnisse der ethnischen Säuberungen rückgängig machbar sind - theoretisch. Wie die Ergebnisse der Umsetzung von Dayton noch zeigen werden, ist dies eher politisches Wunschdenken im Vertragstext. Tatsächlich wurde eine Irreversibilität der Kriegsergebnisse in der ethnischen Frage angestrebt.35
2.4. Mechanismen, Ämter und Institutionen zur politisch-zivilen Implementierung
Relativ spät im Daytoner Vertragswerk, erst in Annex 10, wird geregelt, wer für die Implementierung des politisch-zivilen Teils Autorität und Verantwortung hat. Beim militärischen Teil ist dies der Kommandant der IFOR (unterstützt von selbiger).36 Für die Implementierung der übrigen Annexen bzw. des Vertragsinhaltes ist der Hohe Repräsentant37 als höchste zivile Autorität zuständig, und er wird dabei unterstützt von der IPTF38.
2.4.1. Der Hohe Repräsentant
Dieses Amt wird geschaffen aufgrund der extrem hohen Anzahl an Aufgaben, die sich aus dem politisch-zivilen Teil des Dayton-Abkommens ergeben. Zu diesen zählen beispielsweise: humanitäre Hilfe, Infrastrukturwiederaufbau, wirtschaft- liche Rekonstruktion, der Aufbau politischer Institutionen sowie die Verfassung betreffend, Menschenrechtskontrolle, Abhaltung und Überwachung der durchzuführenden Wahlen sowie die Überwachung der Flüchtlingsrückkehr. Die Hauptaufgabe des Hohen Repräsentanten ist jedoch in der Überwachung des Vertrages allgemein zu sehen. Er ist die Koordinierungsstelle, er wacht über die Implementierung. Alle vor Ort arbeitenden zivilen Organisationen sind zur Zusammenarbeit mit ihm verpflichtet. Dies gilt adäquat für den Gesamtstaat und die Entitäten. Der OHR beruft die Gemeinsame Zivile Kommission ein und sitzt ihr vor. Weitere Mitglieder sind der IFOR-Kommandant, andere rekrutieren sich aus den internationalen Organisationen sowie den Behörden.
Allerdings ist das Mandat des OHR im Vertragstext relativ schwach formuliert: vor allem soll er fördern (die Zusammenarbeit), koordinieren (die Aktivitäten), respektieren (die Autonomie) sowie informieren.39
2.4.2. Die IPTF
Zur Sicherstellung der Exekutive, die ein sicheres Umfeld für alle tätigen Organisationen sowie Personen schaffen soll, wird eine mit UN-Mandat versehene internationale Polizei etabliert, die ein Hilfsprogramm durchführt.40 Dieses umfaßt Überwachung, Beobachtung sowie die Inspektion juristischer Organisationen und Strukturen. Weitere Aufgaben sind Beratung und Training bosnischer Polizeikräfte, Beratung von Regierungseinrichtungen, Unterstützung bei der Wahldurchführung sowie die Weitergabe von Informationen über Menschenrechtsverletzungen bzw. der Einschränkung von Grundfreiheiten, wenn diese bekannt werden. Alle Vertragsparteien müssen mit der IPTF kooperieren; eine Einmischung in die Arbeit der IPTF ist unzulässig. Der OHR hat zwar keine Befehlsgewalt über die IPTF (ein weiteres Zeichen für sein relativ schwaches Mandat), er arbeitet aber sehr eng mit dem Kommandant der IPTF zusammen.
All diese Vertragspunkte zählen nach Meinung des Autors zu den wichtigsten. Allerdings kann ein Anspruch auf Vollständigkeit nicht erhoben werden. Zu komplex ist das Vertragswerk, auch in seinen Verschachtelungen. Es wurde versucht deutlich zu machen, daß die Nachkriegsordnung, die in Dayton für Bosnien-Herzegowina ausgehandelt wurde, in fast allen Belangen auf die Präsenz und Mithilfe der internationalen Staatengemeinschaft und (Hilfs)Organisationen rekurriert. Im nun folgenden Abschnitt wird es um einen Vergleich zwischen der Normativität des Friedensabkommens mit den tatsächlichen Ergebnissen gehen - es wird realpolitisch.
IV. Die Umsetzung des Dayton-Abkommens und die aktuelle Situation
1. Die militärische Implementierung
Die militärische Umsetzung des Dayton-Abkommens scheint in weiten Teilen erreicht, denn dieses war als Grundbedingung für den Aufbau der fixierten politisch-zivilen Ziele absolut notwendig.41 Andererseits wäre der letzte Teil des Vertragswerkes nicht umsetzbar und würde damit ad absurdum geführt werden.
Bereits im Januar 1996 wurde die Konferenz über Vertrauens- und Sicherheits- bildende Maßnahmen (VSBM) in Wien erfolgreich beendet. Die Vertragsparteien einigten sich auf den Austausch von Informationen über militärische Strukturen, Streitkräfte, Waffensysteme und geplante Manöver. Zu den Manövern, die nach Möglichkeit nicht in sensiblen Gebieten (z.B. an den Entitätsgrenzen) abgehalten werden, sind Besuche anderer Parteien zugelassen.
Die ebenfalls in Dayton vereinbarten Verhandlungen über regionale Abrüstung wurden im Juni 1996 in Florenz beendet. Hierbei wurden Details über den Abrüstungsprozeß vereinbart. Obergrenzen für die Bewaffnung waren bereits im Vertrag fixiert worden.42 Der Abrüstungsprozeß wurde dann auch Oktober 1997 entsprechend des Zeitplanes abgeschlossen.43 Allerdings versuchte die Republika Srpska eine Interpretation der Ausnahmereglungen zu ihrem Gunsten, doch eine Sanktionsandrohung seitens der OSZE beschleunigte die Kooperation.44
Die USA begann Mitte 1996 mit der Durchführung des „Train and Equip“ Programmes. Dieses ist nicht Teil von Dayton, wurde der Föderation aber zugesagt, um die Spannungen innerhalb dieser abzubauen und eine Vereinheit- lichung der beiden Armeeteile herbeizuführen. Es umfaßt Waffen- und Geräte- lieferungen im Wert von etwa 400 - 500 Millionen Dollar.45 Ob dieses Programm aus serbischer Sicht für mehr Vertrauen und Sicherheit sorgt, bleibt zweifelhaft.
1.1. Die IFOR
Ihre Hauptaufgabe unmittelbar nach Dayton bestand in der Durchsetzung des Waffenstillstands. Dieser wurde auch sehr schnell, zügig und problemlos realisiert, denn diese Sache war im Sinne aller Beteiligten - es ging hierbei um die Absicherung der Herrschaftsbereiche lokaler Politiker . Dieser Teil des Mandats war innerhalb weniger Monate abgeschlossen. Dazu zählten Truppenentflechtungen und Demobilisierung, die Einrichtung entmilitarisierter Zonen sowie die Einlagerung schwerer Waffen.
Aber auch bei der zivilen Implementierung hatte die IFOR ein Mandat zu erfüllen. Schwerpunkte sind hierbei die Unterstützung von nicht-militärischen Organi- sationen, die Absicherung der Bewegungsfreiheit von Rückkehrern und die
Absicherung der bevorstehenden Wahlen. Letzteres nahm sie sehr ernst, da sich durch eine politische Stabilisierung die Möglichkeit eines schnellen bzw. planmäßigen Abzuges ergeben würde. Jedoch verweigerte die IFOR ihren Einsatz, wenn eigenes Personal einer Gefahr ausgesetzt war bzw. gewesen wäre.46 Auch führte die fortgesetzte Diskussion um das Ende des Friedenseinsatzes der IFOR und SFOR47 zu einem schlechteren Ansehen bei den Vertragsparteien. Im Januar 1998 wurde die Verlängerung des SFOR-Mandats beschlossen und diesmal nicht zeitlich begrenzt, d.h. es wurde kein ausdrücklicher Termin für den Rückzug festgelegt. Wahrscheinlich würde der totale Abzug der SFOR den Frieden sofort zusammenbrechen lassen, wie die aktuelle Entwicklung in Bosnien-Herzegowina zeigt.48
2. Die politisch-zivile Implementierung
2.1. Die Wahlen
Angesichts des relativ kurzen Zeitraumes für die Durchführung von freien Wahlen in Bosnien-Herzegowina nach Dayton (mindestens nach sechs, spätestens nach neun Monaten), waren bereits Zweifel über ihre Rechtmäßigkeit bzw. an der Fähigkeit der OSZE, diese zu organisieren, aufgekommen.49 So verzögerte sich dann auch der Registrierungsprozeß, die Wahllisten wiesen Mängel auf. Der Wahlkampf selbst entsprach auch nicht westlichen Kriterien50. Trotz allem fanden am 14. September 1996 die ersten Nachkriegswahlen statt. Mängel gab es in der Tat: teilweise lag die Wahlbeteiligung über der Anzahl der Wähler.51 Die Wahlergebnisse bestätigten aber entgegen aller Hoffnungen die nationalistischen Parteien in den jeweiligen Entitäten bzw. ethnischen Gebieten. Die Lokalwahlen, die auf 1997 verschoben worden waren, kamen zu dem gleichen Ergebnis.52
2.2. Die Besetzung der Institutionen
Nach den Wahlen 1996 gab es zunächst bei der Besetzung der Institutionen relativ wenig Probleme. Die Präsidentschaft teilen sich je ein Bosniake, ein Serbe und ein Kroate; sie ist also ethnisch aufgeteilt.53 Allerdings wechselt der Vorsitz des Ministerrates wöchentlich, ähnliche Abläufe gibt es bei der Präsidentschaft. Doch schon das erste Regierungstreffen verzögerte sich um mehrere Monate, weil man sich auf keine gemeinsamen Inhalte einigen konnte. Ähnlich verhielt es sich bei den anderen gesamtstaatlichen Institutionen. Teilweise gab es auch Versuche zu ihrer Lähmung, um auf diese Art doch noch eine Aufteilung Bosnien- Herzegowinas herbeizuführen. Uneinigkeit bestand über alles, was den gemeinsamen Staat betonte; selbst über Telefonvorwahlen oder Autokennzeichen wurde kein Kompromiß erzielt! Erst im Dezember 1997, nach einer Implemen- tierungskonferenz in Bonn, bei der man den OHR mit wesentlich mehr Kompetenzen ausstattete, konnten solche Belange geregelt werden.54
2.3. Die Menschenrechtssituation
Die in der Verfassung Bosnien-Herzegowinas festgelegten hohen Menschen- rechtsstandards könnte man als einen der Verlierer der Realität nach Dayton bezeichnen.55 Rückkehrende Flüchtlinge und Minderheiten werden nach wie vor schikaniert und diskriminiert und wissen nicht, wohin sie gehen sollen.56 Auch die vorgesehene Unterstützung dieser Menschen durch die Polizei vor Ort entspricht nicht den Vorgaben von Dayton. Die Bewegungsfreiheit, verfassungsrechtlich garantiert, wird beschränkt; auch finden weiterhin ethnische Säuberungen statt, wenn auch mit subtileren Methoden. Ein Grund dafür ist unter anderem, daß nach wie vor viele mutmaßliche Kriegsverbrecher unbehelligt bleiben, teilweise mit ihren Opfern Tür an Tür leben. Begünstigt wurde diese Situation auch durch die Wahlvorbereitung der OSZE, unter die sich alle sonstigen Aufgabenbereiche unterzuordnen hatten.
„Aus dieser Politik zogen lokale Politiker und sonstige Akteure die richtigen Schlußfolgerungen. Unter den Augen der internationalen Gemeinschaft konnten Menschenrechtsverletzungen begangen werden, solange sie die als zentral angesehenen Ziele, wie etwa die Einhaltung des Waffenstillstandes, die Sicherheit der Friedenstruppe oder die Abhaltung der Wahlen, nicht behinderten.“57
2.4. Die Kriegsverbrecherproblematik
Bei der Implementierung des Friedensplanes spielt auch das Kriegsverbrecher- tribunal in Den Haag58 eine wichtige Rolle. Zu seinen Aufgaben zählt die Suche nach Kriegsverbrechern und auch, diese für ihre Taten zur Rechenschaft zu ziehen.59 Zum Prozeß bedarf es allerdings der Anwesenheit der Kriegsverbrecher. Und hier liegt eines der Hauptprobleme. Es mangelt offensichtlich erheblich an Kooperationsbereitschaft seitens der lokalen Behörden60 in Bosnien-Herzegowina, aber auch seitens der IPTF und der SFOR. Ersteres Problem basiert auf der Tatsache, daß die Behörden nicht gewillt sind, Mitglieder ihrer ethnischen Gruppe auszuliefern, denn ein Teil des Behördenpersonals gehört selbst zu den Gesuchten. Andererseits hat die IPTF die Pflicht zur Beobachtung, während die SFOR durchaus legitimiert ist, Verhaftungen vorzunehmen, aber eben nicht dazu verpflichtet.61 An dieser Stelle greift das bereits o.g. Argument der SFOR, ihre Angehörigen nicht unmittelbarer Gefahr aussetzen zu wollen. So ist es letztlich nicht verwunderlich, daß viele Kriegsverbrecher noch auf freiem Fuß sind und die wenigen Festnahmen eher dem Zufall entsprangen; dabei handelte es sich fast ausschließlich um „kleine Fische“.62
2.5. Weitere Ergebnisse der Implementierung
Zur Vertiefung des Friedensprozesses war es wichtig und notwendig, die Wirtschaft in Bosnien-Herzegowina zu fördern.63 Bei Arbeitslosenquoten von teilweise 80 %, einem Absinken des Pro-Kopf-Einkommens um 75 % usw. ist dies nicht verwunderlich. Die Weltbank schätzte den Finanzbedarf bis 2000 auf ca. 5,1 Milliarden Dollar.64 Daher wurden auf zahlreichen Konferenzen auch finanzielle Mittel bereitgestellt, wobei die meisten Mittel von der Europäischen Kommission, der Weltbank, der USA, Japan und den Niederlanden kamen. Probleme tauchten allerdings einerseits bei der Bereitstellung des Geldes auf, andererseits wird kein Geld gezahlt, solange die bosnischen Institutionen nicht arbeitsfähig sind bzw. nicht kooperieren. Von den Mitteln, die gezahlt wurden, sollten 70 % an die bosniakisch-kroatische Föderation und 30 % an die Republika Srpska gehen. Doch die serbischen Behörden setzen der Umsetzung des Dayton- Abkommens so viel Widerstand entgegen, daß alle Mittel fast ausschließlich an die Föderation gezahlt wurden.65
2.6. Die aktuelle Situation in Bosnien-Herzegowina
Die heutige Lage in Bosnien-Herzegowina, so hofft man, hat sich inzwischen stabilisiert. Die Wirklichkeit sieht leider etwas anders aus. Ein düsteres, wenn auch realistisches Bild der Lage zeichnet Carl Bildt, ehemaliger OHR für Bosnien-Herzegowina:
„It is still far more common for Bosnian politicians to go to Washington or Brussels to advocate changes in their constitution than for them to go from one part of Bosnia to another to discuss and seek agreement on those same issues.”66
Es ist immer noch so, daß sich Kroaten nur ungern oder gar nicht dahin wagen, wo jetzt Bosniaken wohnen, und Bosniaken meiden die Dörfer, in denen jetzt Kroaten leben.67 Zu bedenken sei an dieser Stelle, daß Muslime und Kroaten eine Föderation68 bzw. Einheit bilden.69 Ähnliche Verhältnisse bestimmen auch die Agenda zwischen den beiden Entitäten. Die Wirtschaft, vor allem in Srpska, ist auf ein Niveau gefallen, daß noch unter dem des Zweiten Weltkrieges liegt.70 Andererseits beklagt die US-Regierung, daß Hilfsgelder, die für den Aufbau Bosnien-Herzegowinas bestimmt waren, durch „ein Klima von Bestechung, Vetternwirtschaft und Schwarzmärkten“71 verschwinden. Diese Vorwürfe betreffen aber nicht nur die bosnischen Serben allein, sondern auch Kroaten und Bosniaken. Nach einer Umfrage der UNO in Bosnien-Herzegowina würden 62 % der Jugendlichen das Land verlassen, wenn sie die Chance dazu hätten.72 Die Kompetenzen des Hohen Repräsentanten mußten stark erweitert werden, um die Gesetzgebung am Leben zu erhalten. Er darf mittlerweile sogar Präsidenten absetzen!73 Doch auch die Verfolgung von Kriegsverbrechern und ihre Ergreifung kommt nicht wirklich voran74: Insgesamt 75 von ihnen sollen einflußreiche Positionen in Bosnien-Herzegowina besetzen. Karadzic und Mladic werden im bosnischen Teil Serbiens vermutet, gesichert von Leibwächtern. Insgesamt nahm die SFOR 19 Kriegsverbrecher fest, 38 sind vor dem Haager Kriegsverbrecher- tribunal angeklagt.75
V. Fazit
Insgesamt waren die Erwartungen vieler an den Friedensvertrag von Dayton und vor allem an seine Umsetzung respektive Implementierung in Bosnien- Herzegowina hoch - scheinbar zu hoch. Immerhin hat er sein allerwichtigstes Ziel erreicht: der Krieg in Bosnien-Herzegowina wurde beendet, und der Frieden hält noch immer, auch wenn der Preis dafür sehr hoch ist. Die Hoffnung vieler an eine multiethnische Vorkriegsgesellschaft hat sich zerschlagen. Das Fundament gegen einen Vielvölkerstaat ist schon im Vertragstext fixiert, der die faktische Zweiteilung des Landes in zwei Entitäten festschreibt. Doch andererseits wäre ohne dieses Zugeständnis ein Friedensschluß nahezu aussichtslos gewesen. Ein weiteres Versäumnis von Dayton ist die Aussparung des sich abzeichnenden serbisch-albanischen Konfliktes im Kosovo.76
Die gesamtbosnischen Institutionen präsentieren sich auch nicht als solche, sondern deren Mitglieder versuchen jeweils partikulare Interessen durchzusetzen. Dazu kommt allerdings noch der Einfluß der direkten Nachbarn (Kroatien und die Bundesrepublik Jugoslawien). Diese dürfen mit den Entitäten besondere parallele Sonderbeziehungen unterhalten. Die Träume jenseits der bosnischen Grenzen von einem Großserbien bzw. Großkroatien sind noch nicht ausgeträumt. Unvorsichtige Äußerungen westlicher Politiker nähren diese Hoffnung.77 Noch „funktioniert“ das Land, jedoch nur durch die Anwesenheit internationaler Kräfte. Es unterliegt de facto einem „westlichen Militärprotektorat“78.
Das Grundproblem aber bleibt: das Dayton-Abkommen will zusammenführen, was aus serbischer und kroatischer Sicht nicht zusammengehört. Für die Zukunft darf man gespannt sein. Vielleicht wird es ein neues Dayton - ein Dayton II - geben müssen.
VI. Bibliographie
1. Bücher / Monographien
Baumgartner, Ilse (1998), Friede ohne Zukunft, Zukunft ohne Friede?, Berlin : VWF, Verlag für Wissenschaft und Forschung
Eisermann, Daniel (2000), Der lange Weg nach Dayton. Die westliche Politik und der Krieg im ehemaligen Jugoslawien 1991 bis 1995, Baden-Baden : NomosVerlags-Gesellschaft
Riegler, Henriette (1999), Einmal Dayton und zurück: Perspektiven einer Nachkriegsordnung im ehemaligen Jugoslawien, Wien : Braumüller Oschlies, Wolf (1997), „Duldung“ ist ein (neu)bosnisches Wort, Sankt Augustin : Becher
Schneider, Heinrich (1996), Friede für Bosnien-Herzegowina? : ein Vertragswerk als Herausforderung für Europa, Bonn : Europa Union Verlag Schlotter, Peter (1997), Ein Jahr Dayton-Friedensabkommen - Eine Bilanz der zivilen Implementation, Frankfurt am Main : HSFK
Scholz, Stefanie (1998), Die Zulieferung an den Jugoslawien-Strafgerichtshof : Zugleich ein Beitrag zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen am Beispiel eines Ad hoc-Völkerstrafgerichtshofes, Aachen : Shaker
2. Zeitschriftenartikel
Bass, Warren (1998), The Triage of Dayton, in: Foreign Affairs 9-10/1998
Bildt, Carl (2001), A Second Chance in the Balkans, in: Foreign Affairs 1-2/2001 Boyd, Charles G. (1998), Making Bosnia Work, in: Foreign Affairs 1-2/1998 Calic, Marie-Janine (1999), Die Jugoslawienpolitik des Westens seit Dayton, in: Aus Politik und Zeitgeschichte 34/1999
Daalder, Ivo H. / Froman, Michael B.G. (1999), Dayton’s Incomplete Peace, in: Foreign Affairs 11-12/1999
Die Zeit (1999), "Ohne uns ginge es wieder los". Die Lehren des Bosnien- Friedens für das Kosovo: Die SFor-Truppen sind unverzichtbar, in: Die Zeit 22/1999
Focus (2000), Bosnien-Herzegowina. Fünf Jahre nach dem Friedensabkommen sind die Volksgruppen noch immer unversöhnt. Die Jugend hofft auf neue Politiker, in: FOCUS 46/2000, S. 372 - 373
Meier, Viktor (2001), Der Balkan auf dem Prüfstand, in: Internationale Politik 3/2001
Stahn, Carsten (2000), Die verfassungsrechtliche Pflicht zur Gleichstellung der drei ethnischen Volksgruppen in den bosnischen Teilrepubliken - Neue Hoffnung für das Friedensmodell von Dayton?, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 3-4/2000
Steil, Benn / Woodward, Susan L. (1999), A European „New Deal“ for the Balkans, in: Foreign Affairs 11-12/1999
3. Internet
DER SPIEGEL (6/2001), „Nicht im Konvoi nach Europa“. Kroatiens Präsident Stipe Mesic über Serbiens Defizite bei der Abrechnung mit Kriegsverbrechern und die Gefahr eines Zerfalls von Bosnien, http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,116835,00.html
SPIEGEL ONLINE (18. 08.1999), Bosnien. Hilfsgelder in Milliardenhöhe verschwunden, http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,35696,00.html SPIEGEL ONLINE (09.04.2001), Das Dayton-Abkommen. Ein geteilter und trotzdem multi-ethnischer Staat, http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,127496,00.html
SPIEGEL ONLINE (09. 04.2001), Bosnien-Herzegowina. Separatisten bedrohen den Frieden, http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,127468,00.html Universität der Bundeswehr München, http://agis.bauv.unibw-muenchen.de/projekte/mmlk/yugo/dayton.htm Official High Representative, http://www.ohr.int
4. Sonstige Materialien
Politik und Unterricht - Zeitschrift zur Gestaltung des politischen Unterrichts (1997), Der Zerfall Jugoslawiens, Landeszentrale für politische Bildung BadenWürttemberg 3/1997
[...]
1 Vom 01. - 21. November 1995.
2 Trotz Paris als Unterzeichnungsort wird dieses Abkommen allgemein als „Dayton Peace Agreement“ (DPA) oder als „Dayton-Abkommen“ bezeichnet.
3 Unterzeichnende Staaten/Beteiligte waren: Republik Bosnien-Herzegowina, Bundesrepublik Jugoslawien, Republik Kroatien, Frankreich, Deutschland, Großbritannien, Rußland, USA und die Europäische Union.
4 Es gab ca. 200.000 Tote, 25.000 Vermißte und über zwei Millionen Flüchtlinge und Vertriebene.
5 Vgl. Kapitel IV und V.
6 Aufgrund des Umfanges des Abkommens muß sich der Autor auf einzelne Bereiche beschränken, da sonst der Rahmen einer Hausarbeit gesprengt werden würde. Ausführliche Darstellungen finden sich bei Schneider (1996), Riegler (1999), Eisermann (2000), Schlotter (1997) und Baumgartner (1998). Die wichtigsten Fakten als Übersicht bei SPIEGEL ONLINE vom 09.04.2001, http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,127496,00.html.
7 Zu einer leicht verständlichen Übersicht über die Ereignisse vgl. Politik und Unterricht (1997).
8 Jugoslawien bestand vor seinem Zerfall Anfang der Neunziger aus Slowenien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro und Mazedonien.
9 In Slowenien und Kroatien siegten bürgerlich-nationalistische Parteien; in Serbien, Montenegro und Mazedonien siegte die KP unter Milosevic’s Führung; in Bosnien-Herzegowina gewannen ethnische Parteien.
10 Das schnelle Ende des Krieges beruht auch auf der Tatsache, daß damals nur etwa drei Prozent Serben in Slowenien wohnten.
11 Deutschland unterstützte Kroatien; Frankreich und Großbritannien waren auf serbischer Seite.
12 UNO und EU vermittelten in diesem Konflikt vor allem über Embargos gegen die Bundesrepublik Jugoslawien und die Einrichtung von Sicherheitszonen mit Hilfe von UN- Truppen.
13 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, daß es bereits frühere Friedenspläne gab: den Vance- Owen-Plan (1992/93), den Owen-Stoltenberg-Plan (1993) und den ersten Kontaktgruppenplan (1994). Diese Pläne wurden jedoch immer von den Serben und/oder den Bosniaken abgelehnt.
14 Vgl. Oschlies (1997 : S. 45).
15 Einsehbar unter http://www.ohr.int.
16 Vgl. Schneider (1996 : S. 34) und Eisermann (2000 : S. 372).
17 Bosnien-Herzegowina wurde durch das Dayton-Abkommen in zwei Entitäten aufgeteilt: die bosniakisch-kroatische Föderation und die Republika Srpska.
18 Die Annex 1-A beigefügte Karte legt die Waffenstillstandslinie zwischen beiden Entitäten fest. Entlang dieser Waffenstillstandslinie, die mit wenigen Ausnahmen der Grenze zwischen den Entitäten entspricht, wird eine jeweils zwei Kilometer breite Waffenstillstandszone eingerichtet.
19 Innerhalb der Republik Bosnien-Herzegowina besteht das Verhältnis 2 (bosniakisch-kroatische Förderation) :1 (Republika Srpska) zwischen den Entitäten.
20 Sowohl die Republika Srpska als auch die bosniakisch-kroatische Föderation beanspruchen die Stadt für sich. Da man sich in Dayton nicht einigen konnte und um die Verhandlungen nicht zu gefährden, delegierte man das Problem an einen noch zu benennenden Vermittlungsausschuß. Ein Verlust Brcko’s bedeutet für die Republika Srpska eine faktische Zweiteilung. Tatsächlich konnte man sich bis heute nicht über den Status der Stadt und des umliegenden Gebiets einigen, so daß Brcko noch immer einem internationalen Protektorat untersteht. Vgl. Eisermann (2000: S.370).
21 Ausgeführt in Annex 4. Eine gute Darstellung der verfassungsrechtlichen Eigenheiten in Bosnien-Herzegowina findet sich bei Stahn (2000: S.663 - 697).
22 Die Frage der Menschenrechte wird nochmals in Annex 6 aufgegriffen; dieser kann hier jedoch aus Platzgründen keine weitere Beachtung finden. In Annex 6 werden die Menschen- und Grundrechte detailliert aufgeführt sowie die Instrumente zu deren Überwachung: die Menschenrechtskommission, der Ombudsmann und die Menschenrechtskammer. Zu einer genaueren Übersicht vgl. Riegler (1999 : S.33 - 37).
23 Detaillierte Ausführungen dazu bei Schneider (1996 : S. 49 - 56).
24 Besteht aus zwei Kammern: der Volkskammer und dem Repräsentantenhaus.
25 Umfaßt drei Mitglieder: ein bosniakisches, ein kroatisches und ein serbisches.
26 Wird vom Staatspräsidium besetzt.
27 Ist zusammengesetzt aus: vier Richtern der Föderation, zwei serbischen Richtern und 3 internationalen Richtern, die vom Präsidenten des EuGH für Menschenrechte ernannt werden.
28 Hier ist die Internationalisierung noch stärker: der Gouverneur wird vom IWF ernannt und darf kein Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina bzw. eines Nachbarlandes sein. Außerdem gibt es noch drei weitere Mitglieder (zwei der Föderation und ein serbisches).
29 Schon unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung bezweifelten Beobachter die dafür notwendigen Ressourcen seitens der OSZE, um der Aufgabe gerecht zu werden. Allerdings ergab sich auch das Problem einer fehlenden Alternative. Vgl. Riegler (1999 : S. 24).
30 Vor allem aus politischen, religiösen und ethnischen Gründen.
31 Vgl. Riegler (1999 : S. 37 f.).
32 United Nations High Commissioner for Refugees.
33 United Nations Development Program.
34 Für eine ausführliche Analyse des Annex 7 zum Thema Flüchtlinge und Vertriebene vgl. Oschlies (1997). Ebenso Riegler (1999 : S. 37-41).
35 Ausgenommen hiervon sind die Bosniaken, die immer (vor und nach dem Krieg) nach einem multiethnischen Bosnien-Herzegowina strebten.
36 Vgl. Kapitel III/1.2.
37 Im Englischen ist dies der Official High Represantitive (OHR). Siehe auch http://www.ohr.int.
38 International Police Task Force.
39 Vgl. Annex 10, Artikel 2 und Riegler (1999 : S.43).
40 Die IPTF agiert unbewaffnet. Vgl. Schlotter (1997 : S. 23).
41 Eine detaillierte chronologische Aufschlüsselung der Ereignisse seit Dayton bis heute in Bosnien-Herzegowina unter http://www.ohr.int.
42 Vgl. Kapitel III/1.3.
43 Einen Überblick über den militärischen Zeitplan in Form einer Graphik gibt es unter http://agis.bauv.unibw-muenchen.de/projekte/mmlk/yugo/dayton.htm.
44 Auch innerhalb der bosniakisch-kroatische Föderation gab es Differenzen. Vgl. (Riegler 1999 :
S. 47)
45 Vgl. Riegler (1999 : S. 48-50).
46 Besonders bei Entminungen, Schutz von Rückkehrern in feindliche Gebiete und die Festnahme mutmaßlicher Kriegsverbrecher. Vgl. Riegler (1999 : S. 51 f.).
47 Stabilization Force. Das Mandat der IFOR endete nach einem Jahr. Sie wurde von der SFOR abgelöst, die nur noch über die Hälfte der IFOR-Stärke verfügte (ca. 30.000 Mann; vorher ca.
60.000). Vgl. Eisermann (2000 : S. 385 f.).
48 Vgl. Kapitel IV und V.
49 Siehe Anmerkung 29.
50 Bedrohung oppositioneller Kandidaten, Verwüstung von Parteilokalen, drohende Arbeitsplatzverluste für Kandidaten. Vgl. Riegler (1999 : S. 56).
51 Ebd.
52 Zu den gesamtbosnischen Institutionen vgl. Kapitel III/2.1.
53 Nahezu alle gesamtstaatlichen Institutionen sind paritätisch nach ethnischer bzw. religiöser Zugehörigkeit aufgeteilt.
54 Der OHR erlies 1998 ein Gesetz über die gemeinsame Staatsbürgerschaft und regelte die Probleme mit den Autokennzeichen sowie dem Design der bosnischen Währung. Zu den Wahlen, den Ergebnissen und den gerade geschilderten Problemen vgl. Riegler (1999 : S. 54-67).
55 Besonders in der Republika Srpska wird dies augenscheinlich.
56 Flüchtlinge finden im Ausland bessere Lebensbedingungen vor und wollen auch in ein befriedetes Bosnien-Herzegowina nicht zurückkehren. Vgl. Daalder / Froman (1999 : S. 110).
57 Riegler (1999 : S. 69).
58 Es wurde durch die Resolutionen 808 und 827 des UN-Sicherheitsrates 1993 geschaffen.
59 Mögliche Tatbestände: Bruch der Genfer Konvention, Verletzung des Kriegsgewohnheitsrechts, Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
60 Behinderung erfolgt besonders durch die Behörden der Republika Srpska.
61 Zur rechtlichen Stellung der IFOR/SFOR im Dayton-Abkommen vgl. Scholz (1998 : S. 73-79).
62 Zu einer ausführlichen Darstellung vgl. Riegler (1999 : S. 69-73).
63 Vgl. Steil / Woodward (1999: S. 95 f.).
64 Vgl. Riegler (1999 : S. 75).
65 Chancenungleichheit kann allerdings die Folge sein und Ursache neuer Unruhen. Vgl. Boyd (1998 : S. 47).
66 Bildt (2001 : S. 153).
67 Vgl. Die Zeit 22/1999.
68 Aber scheinbar nur auf dem Papier. Vgl. Bass (1998).
69 Anfang März 2001 kündigten die bosnischen Kroaten an, eine eigene Verwaltung und Entität errichten zu wollen. Daraufhin enthob OHR Wolfgang Petritsch das kroatische Präsident- schaftsmitglied seines Amtes. Vgl. SPIEGEL ONLINE vom 09.04.2001, http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,127468,00.html.
70 Vgl. Die Zeit 22/1999.
71 SPIEGEL ONLINE vom 18.08.1999, http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,35696,00.html.
72 Vgl. Bildt (2001 : S. 152).
73 So geschehen im März 1999, als er den Präsidenten der Republika Srpska seines Amtes enthob.
74 Vgl. Bass (1998 : S. 96) und Daalder / Froman (1999).
75 Vgl. FOCUS vom 13.11.2000. Siehe auch: DER SPIEGEL 6/2001, http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,116835,00.html.
76 Vgl. Eisermann (2000 : S. 373 f.) und Calic (1999 : S. 22).
77 Vgl. Meier (2001 : S. 4).
Häufig gestellte Fragen
Was ist das Dayton-Abkommen und wann wurde es unterzeichnet?
Das Dayton-Abkommen (General Framework Agreement for Peace in Bosnia and Herzegovina) ist ein Friedensvertrag, der am 14. Dezember 1995 in Paris unterzeichnet wurde. Es beendete einen der blutigsten Kriege in Europa nach 1945, der in Bosnien-Herzegowina stattgefunden hat.
Welche Hauptziele hatte das Dayton-Abkommen?
Das Hauptziel des Dayton-Abkommens war die Beendigung des Krieges in Bosnien-Herzegowina und die Schaffung einer neuen Staats- und Friedensordnung. Es sollte eine stabile Grundlage für den Wiederaufbau und die Entwicklung des Landes schaffen.
Welche Parteien haben das Dayton-Abkommen unterzeichnet?
Die unterzeichnenden Staaten/Beteiligten waren die Republik Bosnien-Herzegowina, die Bundesrepublik Jugoslawien, die Republik Kroatien, Frankreich, Deutschland, Großbritannien, Russland, die USA und die Europäische Union.
Wie ist Bosnien-Herzegowina nach dem Dayton-Abkommen strukturiert?
Bosnien-Herzegowina besteht aus zwei Entitäten: der bosniakisch-kroatischen Föderation und der serbischen Republika Srpska. Der Gesamtstaat hat bestimmte Verantwortlichkeiten wie Außenpolitik und Währungspolitik, während die Entitäten für andere Bereiche wie Polizei und Militär zuständig sind.
Welche Rolle spielte die internationale Gemeinschaft bei der Umsetzung des Dayton-Abkommens?
Die internationale Gemeinschaft spielte eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung des Dayton-Abkommens. Internationale Akteure wie die IFOR/SFOR, der Hohe Repräsentant (OHR) und die IPTF wurden eingesetzt, um die militärischen und zivilen Aspekte des Abkommens zu überwachen und durchzusetzen.
Was war die Rolle der IFOR/SFOR?
Die Implementation Force (IFOR) und später die Stabilization Force (SFOR) waren NATO-geführte Militärmissionen, die den Waffenstillstand überwachten, die Truppenentflechtung durchführten und die zivile Implementierung unterstützten.
Was war die Rolle des Hohen Repräsentanten (OHR)?
Der Hohe Repräsentant (OHR) war die höchste zivile Autorität in Bosnien-Herzegowina. Er war zuständig für die Überwachung der Umsetzung des politisch-zivilen Teils des Dayton-Abkommens und koordinierte die Aktivitäten der internationalen Organisationen.
Was war die Rolle der IPTF?
Die International Police Task Force (IPTF) war eine internationale Polizei, die mit einem UN-Mandat versehen war. Sie überwachte die bosnischen Polizeikräfte, beriet Regierungseinrichtungen und unterstützte die Wahldurchführung.
Welche Bedeutung hatte die Frage der Flüchtlinge und Vertriebenen im Dayton-Abkommen?
Das Dayton-Abkommen garantierte allen Flüchtlingen und Vertriebenen das Recht auf Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete. Die Entitäten und der Gesamtstaat waren verpflichtet, die Rückkehr zu ermöglichen und die Sicherheit der Rückkehrer zu gewährleisten.
Wie war die Menschenrechtssituation nach dem Dayton-Abkommen?
Trotz der hohen Menschenrechtsstandards in der Verfassung Bosnien-Herzegowinas gab es weiterhin Probleme mit der Menschenrechtssituation. Rückkehrende Flüchtlinge und Minderheiten wurden oft schikaniert und diskriminiert.
Welche Rolle spielte das Kriegsverbrechertribunal in Den Haag?
Das Kriegsverbrechertribunal in Den Haag spielte eine wichtige Rolle bei der Ahndung von Kriegsverbrechen, die während des Krieges in Bosnien-Herzegowina begangen wurden. Es war zuständig für die Suche nach Kriegsverbrechern und deren Verurteilung.
Wie war die wirtschaftliche Situation in Bosnien-Herzegowina nach dem Krieg?
Die wirtschaftliche Situation in Bosnien-Herzegowina war nach dem Krieg sehr schwierig. Es gab hohe Arbeitslosenquoten und ein niedriges Pro-Kopf-Einkommen. Die internationale Gemeinschaft stellte finanzielle Mittel für den Wiederaufbau bereit.
Wie ist die aktuelle Situation in Bosnien-Herzegowina?
Die aktuelle Situation in Bosnien-Herzegowina ist immer noch fragil. Trotz einiger Fortschritte gibt es weiterhin ethnische Spannungen und wirtschaftliche Probleme. Das Land ist stark von der Anwesenheit internationaler Kräfte abhängig.
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- Jean Rodewald (Author), 2001, Das Dayton-Abkommen und seine Umsetzung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/104285