Inhaltsverzeichnis
1 Einführung
1.1 Der Sozialstaat
1.2 Typen und Klassifizierung von Alterssicherungsverfahren
2 Entwicklung der Rentenversicherung
2.1 Familientradition und die soziale Frage - historische Ursprünge
2.1.1 Die drei Säulen der Altersvorsorge
2.1.2 Die Familie als Alterssicherungssystem
2.1.3 Die Industrialisierung und ihre gesellschaftlichen Folgen
2.1.4 Betriebliche Rentenkassen
2.2 Der Staat interveniert - die Sozialversicherungsgesetze
2.2.1 Der Aufbau der Rentenversicherung
2.2.2 Die Entwicklung in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts
2.3 Der heutige Generationenvertrag und die dynamische Rente
2.3.1 Die Mackenroth-These
2.3.2 Die dynamische Rente
2.3.3 Symmetrische Solidarität aller Generationen?
2.4 Die Pflegeversicherung
3 Die Lage der Rentenversicherung heute
3.1 Versicherungsfremde Leistungen und Bundeszuschüsse
3.1.1 Hintergrund der versicherungsfremden Leistungen
3.1.2 Stabilisierung der Beiträge
3.2 Demographische Verschiebung
3.2.1 Pillenknick und Intensivmedizin
3.2.2 Gerontokratie und Verselbstständigung der Medizin
3.3 Wandel in der Beschäftigungsstruktur
3.3.1 Stetiger Beitragsanstieg
4 Zukunftsperspektiven der Alterssicherung
4.1 Allgemeine Konzepte
4.1.1 Der demographische Faktor
4.1.2 Staatlich geförderte private Zusatzvorsorge
4.1.3 Erhöhung der Erwerbsquote
4.2 Die Rentenreform der Bundesregierung
4.3 Stellungnahmen und Konzepte anderer Parteien
4.3.1 CDU/CSU
4.3.2 F.D.P
4.3.3 PDS
4.4 Die Rentenreform im internationalen Vergleich
5 Fazit und Schlussbemerkung
1 Einführung
Leitthema dieser Facharbeit ist der Generationenvertrag. Dieser Begriff ist die allgemein verbreite Bezeichnung für die Funktionsweise des Rentenversicherungssystems der Bundesrepublik Deutschland, welches als Teil des Sozialstaatsprinzips seine verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 20 des Grundgesetzes findet: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“
1.1 Der Sozialstaat
Der Brockhaus definiert den Sozialstaat als einen „Staat, der die Überwindung sozialer Benachteiligung, die Befriedung sozialer Gegensätze und die Förderung der sozialen Wohlfahrt in sein Aufgabengebiet einbezieht.“1
Der Generationenvertrag garantiert die solidarische Sicherung des während des Ar- beitslebens erworbenen Lebensstandards der älteren Generation im Ruhestand durch die erwerbstätige jüngere Generation. Umgesetzt wird dies durch die verschiedenen Sozial- versicherungssysteme der Bundesrepublik, zuvorderst durch die gesetzliche Rentenversi- cherung, die die Auszahlung einer am Nettolohnniveau orientierten Rente sicherstellt, aber auch durch die Krankenversicherung und seit 1995 die Pflegeversicherung, die eine ausreichende Versorgung der potentiell krankheitsanfälligeren und pflegebedürftigeren älteren Generation sicherstellt.
Die vorliegende Facharbeit widmet sich der Betrachtung der Entstehung und Weiter- entwicklung des Generationenvertrages sowie der Untersuchung der heutigen Lage der Rentenversicherung und der Zusammenfassung der möglichen und nötigen Veränderun- gen, die dieses System nach Ansicht der Beteiligten in der Zukunft wird erfahren müssen.
1.2 Typen und Klassifizierung von Alterssicherungsverfahren
An dieser Stelle erfolgt nun eine Einführung in die im Folgenden verwendete Typologie. Laut Stefan Homburg2 lässt sich ein Altersicherungsverfahren durch fünf Kriterien, für die jeweils ein Optionspaar existiert, definieren. Diese Typologie, wie auch die folgende Arbeit, geht im Allgemeinen davon aus, dass in jedem beschriebenen System jeweils eine getrennte Gruppe von Beitragszahlern und Leistungsempfängern vorhanden ist. Folgende Gegensatzpaare3 werden von Homburg angeführt:
- Unter Anwendung des Umlageverfahrens wird das gesamte Beitragsvolumen sofort wieder als Leistungsvolumen in gleichem Umfang an die Leistungsempfänger ausgezahlt, das System besitzt definitionsgemäß also keine Kapitalrücklagen1. Im Gegensatz dazu wird im Kapitaldeckungsverfahren für jeden Beitragszahler aus dessen Beiträgen ein individueller Kapitalbestand gebildet, der durch kontinuierliche Einzahlungen und Anlegen auf dem Kapitalmarkt bis zum Renteneintritt wächst, und ab diesem Zeitpunkt in Form von Rentenleistungen abgebaut wird.
- Weiterhin wird unterschieden zwischen staatlich organisierten Systemen, bei denen Leistungen, Beiträge und Verwaltung umfassendvom Staat reguliert werden, und privaten bzw. privatwirtschaftlichen Verfahren, deren genaue Gestaltung der individuellen Entscheidungüberlassen ist.
- Diese Alterssicherungssysteme können als Zwangssicherung oder freiwillige Sicherung vorliegen. Zwang bedeutet hierbei die gesetzliche Verpflichtung zur Bildung einer Voll- oder Mindestsicherung, wohingegen bei Freiwilligkeit die Entscheidung zur Altersvorsorge jedem Bürger freigestellt ist.
- Als weiteres Kriterium wird der Risikoausgleich genannt. Mit Risiko ist hier aus- schließlich die Unsicherheit bezüglich der individuellen Lebensdauer der Leistungsemp- fänger gemeint. Wenn ein System einen Risikoausgleich beinhaltet, erhält jeder Leis- tungsempfänger die erworbenen Leistungen unabhängig von der zu erwartenden Zah-lungsdauer. Die Beiträge werden nach der Lebenserwartung der Versicherten kalku- liert. In einem System ohne Risikoausgleich dagegen erhält jeder Leistungsempfänger eine geldmäßig definierte Gesamtleistung, die bei kurzer Lebensdauer eine sehr hohe finanzielle Absicherung darstellt, bei langer Lebensdauer aber eventuell eine sehr nied- rige.
- Letzter zu betrachtender Aspekt ist der der Umverteilung innerhalb einer Kohorte, also der Generation des Beitragszahler oder der Leistungsempfänger. Beispiele einer solchen Umverteilung sind zum Beispiel die Berücksichtigung von Ausbildungs- und Erziehungszeiten, während der keine Beiträge gezahlt wurden, bei der Rentenberech- nung. Hierbei ist die Höhe der Rente nicht proportional zur Höhe der eingezahlten Bei-träge. Extrembeispiel wäre eine „Einheitsrente“, deren Höhe unabhängig von der der eingezahlten Beiträge ist. Bei Systemen ohne Umverteilung spricht man von Teilhabe- äquivalenz. Hier ist die Rentenhöhe einer Alterskohorte strikt proportional zur Höhe der die Rentenversicherung gezahlten Beiträge. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Geldwert der Einzahlungen unbedingt dem Geldwert der Auszahlungen entsprechen muss, eine Umverteilung zwischen den Generationen ist dennoch möglich.
Theoretisch lassen sich nach Homburg1 durch diese Kombinationsmöglichkeiten 25 = 32 verschiedene Alterssicherungssysteme entwickeln, jedoch räumt der Autor auch selbst ein, dass nicht alle Typen, miteinander zu vereinbaren sind. So kann beispielsweise eine wie auch immer geartete freiwillige Versicherung mit Umverteilung offensichtlich nicht funktionieren, da sie unattraktiv für Versicherte mit kalkulierbar niedrigeren Beiträgen wäre. Laut Hombach bleiben 17 plausible Kombinationen, die im Detail zu betrachten den Rahmen dieser Arbeit jedoch sprengen würde. Eine für die Abwägung von Alterssiche- rungsverfahren bedeutsame Feststellung ist jedoch, dass nicht nur die laut Homburg zu- meist in der Literatur betrachteten Systeme staatliches Umlageverfahren mit Zwang, Risikoausgleich und Umverteilung und privates Kapitaldeckungsverfahren ohne Zwang, Risikoausgleich und Umverteilung denkbar sind.
Diese Überlegung wird in Kapitel 4 bei der Betrachtung von möglichen zukünftigen Alterssicherungssystemen wieder aufgegriffen.
2 Entwicklung der Rentenversicherung
Dieses Kapitel beschäftigt sich mit der Entstehung und Veränderung sozialer Sicherungssysteme in Deutschland, der Schwerpunkt liegt dabei bei der Rentenversicherung. Dadurch soll die Entwicklung des Generationenvertrages aus der vorindustriellen Gesellschaft bis heute nachvollzogen werden. Nur am Rande einbezogen werden hierbei reine Vermögenserträge, die nicht den Charakter eines wie auch immer gearteten Versicherungssystems besitzen, da diese zwar für die Betrachtung der Alterssicherung, nicht jedoch des Generationenvertrages relevant sind.
2.1 Familientradition und die soziale Frage - historische Ursprünge
Die Wurzeln des deutschen Rentenversicherungssystems liegen im 19. Jahrhundert. Im folgenden werden die vorherrschenden Alterssicherungsmodelle in verschiedenen Abschnitten dieser Zeit näher betrachtet. Die Perspektive muss sich dabei relativ strikt auf diese beschränken, wodurch die gesellschaftlichen Veränderungsprozesse, die gleichzeitig und teilweise ursächlich abliefen nur teilweise miteinbezogen werden und vor allem ihre Ursachen nicht ausführlich erläutert werden können.
2.1.1 Die drei Säulen der Altersvorsorge
Im Folgenden werde ich an bestimmten Stellen auf insgesamt drei Säulen zu sprechen kommen, die heute die Alterssicherung in nahezu allen Industriestaaten ausmachen2. Die älteste davon ist die Schaffung privater Vermögenswerte, die das Überleben auch ohne Arbeit im Alter ermöglichen können. Die Möglichkeit zur Akkumulierung von Kapital, Gü-tern, Immobilien besteht theoretisch seit Beginn der frühesten vorgeschichtlichen Wirt- schaftsformen, sofern das Einkommen bzw. das Arbeitsprodukt die zur Sicherung des täglichen Lebensunterhalts nötigen Aufwendungen überschritt. Die Entstehung der ande- ren beiden Säulen, privatwirtschaftlicher und staatlicher Versicherungssysteme, wird im Folgenden betrachtet.
2.1.2 Die Familie als Alterssicherungssystem
In der vor- und frühindustriellen Gesellschaft etwa bis 1850 stellte der Familienverband in der landwirtschaftlich geprägten Gesellschaft neben eigenen Vermögensrücklagen ein wichtiges Alterssicherungssystem. Mit dem Rückzug in den Ruhestand ging die Verantwortung für die Versorgung der Eltern auf ihre Kinder über. Dies lässt sich im wörtlichen Sinn als Urform des Generationenvertrages bezeichnen. Dieser Prozess funktionierte jedoch nicht so unverbindlich, zwanglos und im Rahmen des Möglichen idyllisch wie man zunächst annehmen mag.
Erstens bestand oftmals eine durch die Obrigkeit durchgesetzte Verpflichtung für die Kinder, den Lebensunterhalt ihrer Eltern im Alter zu bestreiten, zweitens wurden die genauen Ansprüche und Verpflichtungen vertraglich oft minutiös festgeschrieben. Praktisches Beispiel ist eine Witwe, die ihrem Sohn quasi als „vorweggenommenen Erbfall“ ihr Vermögen überschrieb, dafür aber einen Anspruch auf Kost, Logis und weitere Lebensgrundlagen, sowie eventuell eine monetäre Rente, garantiert bekam.1
Diese Form der Alterssicherung lässt sich folgendermaßen klassifizieren: Kombination von Kapitaldeckungsverfahren (eigener „Erbteil“) und Umlageverfahren (eventuell Zu- schüsse der Kinder); privat; Zwangssicherung oder freiwillige Sicherung (je nach Geset- zeslage); mit Risikoausgleich (Kinder bezahlen den Überschuss, falls die Eltern länger leben als das überschriebene Vermögen zur Deckung ihrer Bedürfnisse ausreicht oder können über das restliche Kapital frei Verfügen, falls der Todesfall früher eintritt); ohne Umverteilung (nicht anwendbar, da der Leistungsempfänger nur eine Person ist, der/die Beitragszahler mit diesem Vertrag noch keine eigenen Rentenansprüche erwerben kön- nen).
2.1.3 Die Industrialisierung und ihre gesellschaftlichen Folgen
Mit der rasanten Industrialisierung, der Abwanderung großer Menschenmassen vom Land in die Städte und dem Aufbrechen der traditionellen Familienstrukturen veränderte sich die Perspektive für das Alter massiv. Zwar fand kaum eine demographische Ver- schiebung statt, die Bevölkerungsverteilung blieb nahezu konstant2, jedoch wandelten sich die Lebensumstände breiter Bevölkerungsschichten dramatisch. Wie schon erwähnt war das im vorhergehenden Abschnitt geschilderte Verfahren in einer landwirtschaftlich geprägten Wirtschaft vorherrschend, in der die Teilnehmer eventuell bescheidene, aber zumindest zur Existenzsicherung genügendes Eigentum an Grund und Boden besaßen.
Die Angehörigen der infolge einer massiven Binnenwanderung aufgrund einer durch verringerte Kindersterblichkeit bedingten Bevölkerungsexplosion entstandenen städtischen Arbeiterschichten dagegen besaßen zumeist kein ausreichendes Vermögen, um eine derartige Alterssicherung zu finanzieren. Die Folge war die ständige Gefahr der Verelendung beim Eintreten von krankheits-, invaliditäts- oder altersbedingter Arbeitsunfähigkeit. Diese Probleme werden allgemein als die soziale Frage bezeichnet.
2.1.4 Betriebliche Rentenkassen
Einen ersten Schritt zur Entschärfung der sozialen Frage unternahmen private Unternehmer wie Alfred Krupp in der Mitte des 19. Jahrhunderts. Zur Absicherung der Arbeiter gegenüber den in 2.1.3 geschilderten Risiken, aber auch zur Bindung an den Betrieb und zur Sicherung der Loyalität, wurden neben Betriebskrankenkassen auch Rentenkassen eingerichtet, aus denen Arbeitern im Fall von Invalidität und Ruhestand Renten auszahlt wurden. Diese Kassen wurden auf verschiedenste Art und Weise finanziert, außer durch Beiträge der Firma und der Arbeiter auch unter anderem durch Geldstrafen, die bei Verstößen gegen die Betriebsordnung fällig wurden.1
Diese betrieblichen Rentenkassen leisteten unzweifelhaft einen Beitrag zur Sicherung der Grundbedürfnisse der finanzschwächeren Bevölkerung, jedoch bestand eine entschei- dende Einschränkung für die Versicherten. Es bestand eine totale Abhängigkeit vom Ar- beitgeber unter dessen Obhut die Rentenkasse lag. Mit einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Betrieb aufgrund von Entlassung oder freiwilliger Kündigung oder mit einem Konkurs des Betriebes gingen die Rentenansprüche und die bisher gezahlten Beiträge verloren. Zudem war und ist der Anspruch auf Leistungen aus der klassischen betriebli- chen Rentenkasse zumeist mit einer Mindestdauer des Beschäftigungsverhältnisses, etwa von 10 Jahren verbunden.
Dennoch wurde mit der Betriebsrente eine weitere Säule der heutigen Alterssicherung geschaffen, deren Unsicherheit im Laufe der Zeit zum Beispiel durch Einzahlungen des Arbeitgebers in unabhängige Pensionsfonds kompensiert wurde.
2.2 Der Staat interveniert - die Sozialversicherungsgesetze
Waren die bislang geschilderten Verfahren allesamt in ihrer Ausführung privater Natur, änderte sich im späten 19. Jahrhundert das Selbstverständnis des Staates in Bezug auf die soziale Frage grundlegend. Angesichts der großen politischen Sprengkraft der in 2.1.3 geschilderten unsicheren Lebensumstände und der daraus erwachsenden revolutionären Gedanken sah sich die politische Führung veranlasst, aus der bisherigen „Nachtwächterrolle“ herauszutreten. Gewerkschaften und Arbeitervereine und ihre politischen Vertreter, insbesondere die 1875 aus dem 1863 von Ferdinand Lasalle gegründeten Allgemeinen Deutschen Arbeiterverein (ADAV) hervorgegangene SPD strebten danach, durch das allgemeine und gleiche Wahlrecht die Mehrheit der Arbeiterschaft den Staat zum Handeln in ihrem Sinne zu bringen. Auch durch die Angst vor dem zunehmenden Gewinn der Sozialdemokratie an Rückhalt in der Bevölkerung, traten Kaiser Wilhelm I. und Reichskanzler Otto von Bismarck gewissermaßen „die Flucht nach vorn an“.1
Mit der kaiserlichen Botschaft vom 17.11.1881 wurde die Sozialpolitik Teil des Regie- rungsprogramms und die finanzielle Absicherung der Arbeiterschaft in Krisenzeiten Staatsziel des Kaiserreichs. Durch mehrere in der Folgezeit unter der Federführung Bis- marcks ausgearbeitete Sozialgesetze sollte die Grundlage des deutschen Sozialstaates gelegt werden, der vielfach als vorbildlich und wegbereitend bezeichnet wurde. Nach der Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung 1883 und der gesetzlichen Unfallversi- cherung 1885 wurde am 22.6.1889 das „Reichsgesetz betreffend die Invaliditäts- und Alterssicherung“ beschlossen.
Durch die Schaffung dieses Sozialversicherungssystems sollte der SPD der Wind aus den Segeln genommen und die Arbeiterschaft zur Unterstützung der Konservativen be- wegt werden. Aber gleichzeitig wurde hier durch die erste gesetzliche Rentenversiche- rung in Deutschland eine weitere noch heute tragende Säule der Alterssicherung geschaf- fen und ein wichtiger Schritt in die Richtung der heutigen Sozialpartnerschaft getan.
2.2.1 Der Aufbau der Rentenversicherung
Diese bestand zum damaligen Zeitpunkt aus zwei Elementen: Einer durch Beiträge finanzierten Versicherung, deren Leistungen sich nach der Höhe der eingezahlten Beiträge richteten und einem steuerfinanzierten, festen Zuschuss2.
Die Beiträge der Versicherung lagen nach Lohnklassen aufgeteilt zwischen 1,5% und 2,9% und waren je zur Hälfte vom Arbeiter und vom Arbeitgeber zu einrichten. Dieses System sollte ursprünglich als „Kombination von ‚Sparversicherung’ (sog. ‚Kapitalde- ckung’) und ‚Umlageverfahren’, bei welchem die Beitragseinnahmen sogleich wieder zur Bestreitung der laufenden Ausgaben eingesetzt werden“3 arbeiten. Die Entwicklung ver- lief jedoch in der Folgezeit hin zu einer Übergewichtung des Umlageelements.4
Der staatlich finanzierte Teil der Rente wurde aufgrund der damaligen Steuerfreiheit der niedrigen Einkommen vor allem durch das Steueraufkommen der finanzstärkeren Bevölkerungsschichten - durch die „Besitzenden“ bzw. die „Bourgeoisie“ - bezahlt. Damit kommt ein wichtiges Element der Umverteilung „von oben nach unten“ zum tragen.
Das Gesamtsystem lässt sich folgendermaßen klassifizieren: Staatliches Umlageverfahren mit Versicherungszwang, Risikoausgleich und Umverteilung. Damit erfüllt es bereits alle Charakteristika unseres heutigen Rentensystems.
Dennoch unterschied sich die Rentenversicherung des Deutschen Kaiserreichs in ihrer Funktion und ihren Leistungen noch deutlich von unserer heutigen Rentenversicherung. Zwei Unterschiede fallen besonders ins Gewicht:
- Ein im Verhältnis zu den Beitragssätzen hohes Rentenniveau.1
- Ein im Verhältnis zum Durchschnittseinkommen niedriges Rentenniveau.2
Diese aus heutiger Sicht ungewöhnlichen Verhältnisse sind auf eine völlig andere de- mographische Lage als heute zurückzuführen. Die Zahl der Altersrentner war bei einem Ruhestandsalter von 70 Jahren und einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 36 Jahren für Männer und 40 Jahren für Frauen relativ gering. Stärker ins Gewicht fielen die Invaliditätsrenten, deren Erbringung aufgrund der höheren Zahl ihrer Empfänger damals sogar als wichtigere und offensichtlichere Aufgabe der Rentenversicherung darstellte. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts mussten von ca. 13 Millionen versicherten Beitragszahlern ca. 400.000 Altersrenten und ca. 750.000 Invalidenrenten erbracht werden. 100 abhän- gig Beschäftigten standen damit 8 Rentner gegenüber, nur ein Fünftel so viele wie 1995 (100:41). Daher konnten die Beiträge im Vergleich zu heute relativ niedrig kalkuliert werden.
Für beide Zielgruppen wurde jedoch keinesfalls eine „Lebensstandardsicherung“ im heutigen Sinne sondern allenfalls eine Grundsicherung, eine Art „Alterstaschengeld“ an- gestrebt. Aus diesem Grund lag auch das absolute Rentenniveau weit niedriger als heute.
2.2.2 Die Entwicklung in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts
Das grundsätzliche Prinzip der Rentenversicherung blieb über die Krisenzeiten zweier Weltkriege und der Weimarer Republik bis in die ersten Jahre der Bundesrepublik unver- ändert, allerdings kam es zu einigen Änderungen im Detail, deren Tragweite bis heute reicht.
in ein Umlageverfahren übergegangen sei die These auf, dass staatliche Alterssicherungssysteme in einer Demokratie zwangsläufig diese Entwicklung durchlaufen müssten, da die Mehrheit der nicht mehr erwerbstätigen und der in der mittleren Phase ihrer Erwerbstätigkeit befindlichen Wähler („Merianwähler“) bei Abstimmungen stets für ein Umlageverfahren votierten.
Zum einen lässt sich der endgültige Abschied vom Prinzip der Kapitaldeckung feststel- len, da die Weltkriege und die Inflation die Kapitalrücklagen vernichteten und somit ein vollständiger Übergang zum Umlageverfahren stattfinden musste. Zum anderen fand eine Ausweitung des erfassten Personenkreises und der Bandbreite der erfassten Risiken und dadurch bedingten Ausgaben statt. Bis 1957 bewegten sich die Renten weiterhin auf einem im Verhältnis zum durchschnittlichen Arbeitslohn und auch der „Fürsorge“1 sehr niedrigen Niveau.
2.3 Der heutige Generationenvertrag und die dynamische Rente
Nach dem Zweiten Weltkrieg in der noch jungen Bundesrepublik bot sich jedoch eine völlig andere gesellschaftliche Situation als im Kaiserreich, für dessen Gesellschaft und Wirtschaft die alte Rentenversicherung erdacht worden war. Die demographische Vertei- lung in der Bevölkerung hatte sich in Richtung der Älteren verschoben, der Anteil der über 60jährigen war auf etwa 15 Prozent gestiegen, während der der unter 15jährigen auf 23% gesunken war. Die mittlere, beitragszahlende Bevölkerungsschicht wuchs leicht auf 62%. Zudem waren in Westdeutschland rund 20 Millionen Menschen als Vertriebene, Kriegerwitwen, Schwerversehrte, Spätheimkehrer und Bombengeschädigte durch die Kriegsfolgen in wirtschaftliche Notlagen geraden. Das sozial-familiäre Sicherungsnetz der vorindustriellen Zeit hatte seine Bedeutung nahezu vollkommen eingebüßt, eine gute wirtschaftliche Stellung der Familie garantierte keinesfalls mehr den Lebensstandard des Individuums. Daher nahm zu Beginn der 50er Jahre in Deutschland eine Debatte um eine Neuordnung der Sozialpolitik ihren Anfang.
2.3.1 Die Mackenroth-These
Ein wichtiger Wortführer der Debatte war der Wirtschaftswissenschaftler und Soziologe Gerhard Mackenroth, der 1952 die folgende, sogenannte Mackenroth-These aufstellte:
„Nun gilt der einfache und klare Satz, dass aller Sozialaufwand immer aus dem Volkseinkommen der laufenden Periode gedeckt werden muß. Es gibt gar keine andere Quelle und hat nie eine andere Quelle gegeben, aus der der Sozialaufwand fließen könnte, es gibt keine Ansammlung von Fonds, keine Übertragung von Einkommensteilen von Periode zu Periode, kein ‚Sparen’ im privatwirtschaftlichen Sinne - es gibt gar nichts anderes als das laufende Volkseinkommen als Quelle für den Sozialaufwand.“2
Damit erklärt Mackenroth, volkswirtschaftlich könne überhaupt kein Kapitaldeckungs-, sondern nur ein Umlageverfahren existieren, da es kein volkswirtschaftliches Äquivalent zu einer privatwirtschaftlichen Versicherungsgesellschaft gäbe, die Kapitalreserven zur Kompensation eines die eigene Leistungsfähigkeit des Versicherten übersteigenden Versi- cherungsfalls ausschütten könnte. Nach Mackenroth ist das Versicherungsprinzip „geeig-net, den einzelnen zu sichern gegen eine Abweichung von der sozialen Norm, es kann aber nicht die Volkswirtschaft sichern gegen eine Änderung der sozialen Norm, gegen eine soziale Katastrophe“.1
Jede Sozialpolitik wäre demnach nur eine Verteilungspolitik des in einer Periode erwirtschafteten Volkseinkommens, und private Vorsorgemethoden könnten lediglich den Verteilungsschlüssel der letztendlich ausgeschütteten Leistungen verändern.2
2.3.2 Die dynamische Rente
Unter anderem basierend auf der Mackenroth-These wurde 1957 das Konzept der dy- namischen Rente eingeführt. Bisher wurden die Leistungen so berechnet, dass sie den aus dem Einkommen eines Rentners in seiner früheren Erwerbsphase gezahlten Beiträ- gen entsprachen. Damit entsprachen die Leistungen dem Lebensstandard von 20 bis 30 Jahren früher, was aber für sich nicht ausreichte um dieses Niveau bei gestiegenen Kos- ten aufrechtzuerhalten. Die neue Rente war dagegen am momentanen Bruttolohnniveau orientiert. Damit sollte der während des Erwerbslebens gepflegte Lebensstandard auch im Ruhestand garantiert werden. Die gesetzliche Rentenversicherung wurde damit zur tragenden Säule der Alterssicherung in Deutschland und überwog Betriebsrente und pri- vate Vorsorge im Bevölkerungsdurchschnitt bei weitem. Heute liegt ihr Anteil etwa bei 85%, während der Anteil der Betriebsrenten bei 5% und der der privaten Vorsorge bei 10% liegt.
2.3.3 Symmetrische Solidarität aller Generationen?
Der mit der dynamischen Rente verwirklichte Generationenvertrag garantierte den Äl- teren einen großen Anteil am Wohlstand der Bundesrepublik, der sicher auch durch die im Arbeitsleben erbrachten Leistungen gerechtfertigt war. Ein anderes Konzept, dass von einem der Vordenker der dynamischen Rente, Wilfrid Schreiber, parallel entwickelt wor- den war, fand jedoch nicht die Zustimmung von Bundeskanzler Konrad Adenauer. Eine „Jugendrente“, die echte Generationengerechtigkeit dadurch geboten hätte, dass alle nicht - nicht mehr und noch nicht - erwerbstätigen Bevölkerungsteile gleichermaßen Zu- wendungen durch die Gesamtheit der Erwerbsbevölkerung erhielten wurde aufgrund der für zu hoch befundenen Kosten verworfen. Damit wurde zwar die Beitragsbelastung re-duziert, jedoch auch die Chance verpasst, ein noch konsequenteres Solidaritätsprinzip in den Generationenvertrag aufzunehmen.
Kinderreiche Familien sichern durch hohen materiellen und persönlichen Aufwand bei der Kindererziehung letztendlich die Finanzierung der Renten ihrer gesamten Generation einschließlich der Kinderlosen durch die Beiträge der nächsten Generation. Die „Jugend- rente“ hätte hier einen adäquaten, begründeten finanziellen für Ausgleich die elterlichen „Investitionen“ dargestellt, der durch das Kindergeld, das - wenn überhaupt - erst in den 90er-Jahren eine diesem Anspruch genügende Höhe erreicht hat, nur teilweise gegeben ist.
Unter Annahme der zumindest weitgehenden Richtigkeit der Mackenroth-These ist jedoch der reproduktive Beitrag der Eltern als mindestens ebenso bedeutend wie der finanzielle Beitrag zu sehen. Entsprechend scharf kritisierte Schreiber auch ein Rentensystem ohne intergenerative Solidarität zwischen Aktiven und Kindern, sowie ohne Solidarität zwischen Eltern und Kinderlosen:
„Wer kinderlos oder kinderarm ins Rentenalter geht und, mit dem Pathos des Selbstgerechten, für gleiche Beitragsleistungen gleiche Rente verlangt und erhält, zehrt im Grunde parasitär an den Mehrleistungen der Kinderreichen, die seine Minderleistungen kompensiert haben. [...] Es ist [...] billig und gerecht, dass der wirtschaftliche Dienst, den der Kinderreiche der Gesellschaft leistet und der Kinderarme ihr schuldig bleibt, auch in den wirtschaftlichen Parametern der Rentenordnung seinen Niederschlag findet.“1
2.4 Die Pflegeversicherung
Eine weitere Ergänzung des Generationenvertrages ist die 1995 eingeführte Pflegever- sicherung, die als Reaktion auf die in Kapitel 3 noch ausführlicher diskutierte gestiegene Lebenserwartung ins Leben gerufen wurde um auf die stark ausgeweitete Pflegebedürf- tigkeit älterer Menschen zu reagieren. Zu diesem Zweck wird professionelle ambulante oder stationäre Pflege finanziert oder Angehörigen, die diese Pflege privat durchführen ein Pflegegeld ausgezahlt.
3 Die Lage der Rentenversicherung heute
Das in den 60er und 70er Jahren so erfolgreiche Konzept des Generationenvertrages hat sich über lange Zeit hinweg zweifellos als segensreich erwiesen. Begünstigt durch ein beständiges Wirtschaftswachstum, kaum nennenswerte Arbeitslosigkeit und steigendes Volkseinkommen flossen die Beiträge zu Kranken- und Rentenversicherung reichlich und die Politik konnte ruhigen Gewissens die Ausschüttung steigender Summen für sozial- staatliche Wohltaten absegnen. Der Erfolg und die Vorteile der sozialen Marktwirtschaft waren für jeden Bürger deutlich erkennbar. Heidi Schüller zieht daraus folgendes Fazit:
„Der Sozialstaat westdeutscher Prägung war und ist von seinem Ansatz her ein wertvoller und ein wesentlicher Garant des sozialen Friedens, der unseren Erfolg ermöglicht hat.“1
Umso erschreckender erscheint die schon vor der Wiedervereinigung bei vielen Exper- ten aufgekommene Erkenntnis, dass der Sozialstaat in seiner heutigen Form ohne grund- legende Reform keinesfalls auf Dauer weiter bestehen kann. Daher setzte sie sich in den Köpfen der Politiker wie der Bürger nur langsam durch. Stattdessen wurden Beschwichti- gung und Verdrängung auf die Tagesordnung gesetzt. Das bekannte vom ehemaligen Bundesarbeitsminister Norbert Blüm in die Welt gesetzte Credo „Die Renten sind sicher“ erwies sich ebenso als realitätsfern, wie die Rentenreform von 1992 keine endgültige Lösung für die sich abzeichnende Strukturkrise der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sein konnte. Das folgende Kapitel wird die wichtigsten Ursachen der heutigen Krise in den Sozialversicherungen aufzeigen.
3.1 Versicherungsfremde Leistungen und Bundeszuschüsse
Ein wichtiges Merkmal der Sozialpolitik der Bundesrepublik in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts war die sogenannte „Verschiebebahnhof“-Politik. Nachdem sich die dynamische Rente nach mehreren Beitragserhöhungen bis auf 17 Prozent im Jahr 1970 konsolidiert hatte, wurden die Rücklagen der GRV mehr und mehr „zur Manövriermasse zur Sanierung des Bundeshaushalts“, das heißt, es wurden Gelder aus der Rentenversicherung zur Finanzierung anderer Bundesausgaben genutzt.
Gleichzeitig wurden jedoch auch Bundeszuschüsse in die Kassen der GRV eingezahlt, die wiederum zum Ausgleich von sogenannten versicherungsfremden oder sachfremden Leistungen dienen2. Diese Begriffe bezeichnen sämtliche Ausgaben, die nicht durch vorhergehende Einzahlungen des Empfängers begründet sind, also Umverteilungselemente innerhalb der Kohorte der Leistungsempfänger.
3.1.1 Hintergrund der versicherungsfremden Leistungen
Diese werden durch das Solidaritätsprinzip der GRV gerechtfertigt und beinhalten unter anderem Kriegsfolgelasten, Anrechnungszeiten für Ausbildung und Kindererziehung, Renten für Aussiedler und Kompensationen für durch NS- oder SED-Unrecht entgegangene Rentenansprüche. In der Kritik standen diese Leistungen in der Vergangenheit aufgrund ihrer die Bundeszuschüsse weit übersteigenden Höhe.
Daher wurde der Vorwurf erhoben, die Erfüllung von Solidaritätsverpflichtungen der Allgemeinheit liege zu einem ungerechtfertigt hohen Teil auf den Schultern eines Teils der Gesellschaft, der Beitragszahler der GRV und werde nicht in diesem Maße von Beam- ten und Selbstständigen mitgetragen. Das Bundesverfassungsgericht hat 1999 eine Ver-fassungsbeschwerde gegen die Finanzierung versicherungsfremder Leistungen aus Bei- trägen unter Berufung auf Art. 14, Abs. 1, Satz 1 GG „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.“ mit der Begründung abgewiesen, dass Art. 14, Abs. 1, Satz 2 GG „Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“ das Verfahren der GRV zu- lässt.1
3.1.2 Stabilisierung der Beiträge
Dieses Ungleichgewicht hat sich inzwischen weitgehend aufgelöst, da die Bundeszu- schüsse das Volumen der versicherungsfremden Leistungen inzwischen übersteigen. Nach Angabe des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) wird sich der Anteil der Bundeszuschüsse am Bundeshaushalt bis 2004 mit ca. 25% von 12,3% 1957 etwa verdoppelt haben. Insbesondere seit 1990, als die Zuschüsse nur etwa 10% des Bundeshaushaltes ausmachten ist damit ein signifikanter Anstieg zu verzeichnen.2
Finanziert wurde dieser rapide Anstieg in der jüngsten Vergangenheit unter anderem durch die Mehreinnahmen aus der Mehrwertsteuererhöhung 1998 und der ökologischen Steuerreform 1999. In absoluten Zahlen ist für 2001 ein Bundeszuschuss von insgesamt 137 Milliarden DM vorgesehen. Tatsächlich dienen die Zuschüsse aber inzwischen nicht mehr allein dem ursprünglichen Zweck der solidarischen Finanzierung versicherungs- fremder Leistungen, sondern mehr und mehr als Ausgleichselement zur Stabilisierung der Beiträge angesichts der in diesem Kapitel angeführten, immer gravierender werdenden Finanzierungsprobleme. Die Problematik dieser Entwicklung liegt darin, dass lange dar- über hinweggetäuscht wurde, dass das Rentenniveau aus den Beiträgen schon heute nicht mehr zu finanzieren ist.
3.2 Demographische Verschiebung
„Rentnerschwemme“ ist einer der Begriffe, mit denen die Schreckensvision einer über- alterten Gesellschaft verbreitet wird, in denen die erwerbstätige Generation einen Groß- teil ihrer Arbeitskraft und ihres Einkommens aufwenden muss, um die Rente einer eben- so großen Gruppe von Ruheständlern zu finanzieren. Nach Prognosen des statistischen Bundesamtes wird sich die Bevölkerungsstruktur bis zum Jahr 2050 dergestalt wandeln, dass die Altersgruppe der über 65jährigen einen Anteil von 30% an der Gesamtbevölke- rung haben wird, wohingegen der Anteil der 20-65jährigen auf etwa 54% absinken wird. Schon 2030 werden nach Prognosen des VDR 100 Beitragszahlern 70-78 Leistungsemp- fänger gegenüberstehen. Andere Prognosen halten sogar ein noch ungünstigeres Ver- hältnis für möglich.
3.2.1 Pillenknick und Intensivmedizin
Der Anfang dieser demographischen Entwicklung liegt in den 60er Jahren. Beginnend mit dem sogenannten „Pillenknick“ sanken die Geburtenzahlen von 1,044 Millionen (1965) auf den Tiefstand von 486.000 (1985). Seitdem ist die Geburtenrate zwar wieder leicht angewachsen und überstieg zu Beginn der 90er Jahre erstmals wieder die Sterbe- rate, dennoch ist ein so großer Anstieg der Geburtenrate, dass die oben geschilderten demographischen Verschiebungen kompensiert werden könnten, nicht zu erwarten. Eine weitere Ursache ist die verbesserte medizinische Versorgung, die Entwicklung immer modernerer Diagnostikverfahren, Medikamente und Therapiemethoden, die zu einer ständigen Erhöhung der absoluten Lebenserwartung im Verlauf des 20. Jahrhunderts ge- führt haben.
Durch dieses ungünstigere Verhältnis von Beitragszahlern und Leistungsempfängern erscheint zur dauerhaften Erhaltung eines sich selbst tragenden Umlageverfahrens eine kaum zumutbare Erhöhung des Beitragssatzes, eine ebenso erhebliche Senkung des Rentenniveaus oder ein schwer zu findender Kompromiss, der diese beiden Faktoren beinhalten müsste unausweichlich.
3.2.2 Gerontokratie und Verselbstständigung der Medizin
Heidi Schüller1 prangert in diesem Zusammenhang gewissenloses Handeln bei der Anwendung der Intensivmedizin an Patienten in weit fortgeschrittenem Alter an. Diese führe zwar zu einer geringfügigen Steigerung der Lebenserwartung, nicht jedoch der Lebensqualität, da die Patienten die letzten Jahre oft in unwürdigem Zustand dahinvegetierten und die Kosten dieser Therapien den Nutzen für die Patienten und die Gesellschaft weit überschritten2. Damit berührt sie einen weiteren Aspekt des solidarischen Generationenvertrages, da auch in den gesetzlichen Krankenkassen die kostenlos oder zu reduzierten Beiträgen versicherten Rentner, die einen großen Teil der Leistungen in Anspruch nehmen von den anderen Beitragszahlern mitfinanziert werden müssen. Schüller spricht hierbei von Pathologisierung des Alters, sowie von einer Art „Ablass“ mit dem sich die junge Generation von der sozialen Einbindung ihrer EltG leichzeitig kritisiert sie, dass Interessenvertreter der Rentner und der Medizin die Po- litik, sowie die Sorge um den Machterhalt die Politik an nötigen Einschnitten im Sozial- staat hinderten und die zukünftige Generation die Folgen einer populistischen Politik tra- gen ließen. Dabei warnt sie vor dem Aufkommen einer „Gerontokratie“, also einer Herr- schaft der Alten, da im 21. Jahrhundert die Rentner und kurz vor der Rente stehenden Arbeitnehmer etwa die Hälfte aller Wählerstimmen besitzen und damit Reformen endgültig unmöglich machen könnten.
3.3 Wandel in der Beschäftigungsstruktur
In den 80er und 90er Jahren war jedoch die demographische Entwicklung nicht der entscheidende Faktor, der zu einer ungünstigeren Bilanz der GRV führte. Vielmehr stellte die in den 80er Jahren beginnende Rezession und die dadurch bedingte bis Ende der 90er Jahre kontinuierlich steigende Arbeitslosigkeit eines der Hauptprobleme der Sozialversi- cherungen dar.
3.3.1 Stetiger Beitragsanstieg
Durch die Arbeitslosigkeit wurde nicht nur die Arbeitslosenversicherung stark belastet, sondern auch die Kranken- und Rentenversicherung erlebten Beitragseinbußen aufgrund der gesunkenen Beschäftigtenzahlen und sahen sich gleichzeitig durch Vorruhestandsregelungen und längerfristige Krankschreibungen erhöhten Leistungsansprüchen gegenüber. Die Erwerbsbiographien veränderten sich zudem nicht nur in Richtung dieses früheren tatsächlichen Rentenalters, sondern die Tendenz ging auch zu immer längeren Ausbildungszeiten, also einem späteren Beginn der Beitragszahlung.
Hauptsächlich infolge dieser Entwicklung und in geringerem Maße infolge der demo- graphischen Verschiebung stiegen die Beiträge trotz der in 3.1.2 geschilderten Stabilisie- rung durch Bundeszuschüsse auf 20,3% in den Jahren 1997 und 1998. Nach der Erhö- hung der Mehrwertsteuer 1998, der Einführung der Ökosteuer sowie der Erweiterung des Kreises der Beitragszahler durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäf- tigungsverhältnisse („630-Mark-Gesetz“) und zur Neuregelung der Scheinselbstständig- keit konnte der Beitragssatz auf 19,1% im Jahr 2001 gesenkt werden. Doch trotz dieser Maßnahmen würden nach dem Rentenreformgesetz 1992 laut einem Prognos-Gutachten im Auftrag des VDR die Rentenbeiträge bis 2030 auf etwa 26% steigen.
4 Zukunftsperspektiven der Alterssicherung
Nachdem sich inzwischen ein allgemeines Problembewusstsein sowohl seitens der Poli- tik als auch der Bevölkerung herausgebildet hat, gibt es noch immer eine große Vielzahl von Antworten auf die Frage, wie die Alterssicherung reformiert werden kann, so dass sie noch immer den Ansprüchen aller beteiligten des Generationenvertrags gerecht werden kann.
4.1 Allgemeine Konzepte
Zunächst werden hier verschiedene Ansätze betrachtet, die in unterschiedlicher Form und Gewichtung Teil der spezielleren Reformvorschläge der einzelnen, später angeführten, Interessengruppen sind.
4.1.1 Der demographische Faktor
Mit dem 1997 verabschiedeten Rentenreformgesetz 1999 wurde erstmals ein Aus- gleich für die veränderte Lebenserwartung in die Rentenanpassungsformel eingeführt. Dieser demographische Faktor bedeutet einen im Vergleich zur Vergangenheit kontinuier- lich geringer werdenden Anstieg der Renten, was ein Absinken des Nettorentenniveaus zur Folge hat. Intention bei der Einführung dieses Faktors ist eine solidarische Verteilung der Lasten, die durch die veränderte Verteilung der Altersschichten entstehen, auf die erwerbstätige und nicht mehr erwerbstätige Generation. Die langsame Absenkung des Rentenniveaus soll dabei eine nicht zu deutliche Ungleichstellung der heutigen und zu- künftigen Rentner sicherstellen.1
Das Einsetzen des demographischen Faktors aus dem Rentenreformgesetz 1999 wurde nach der Bundestagswahl 1998 auf das Jahr 2001 verschoben, bis dahin sollte die Nettolohnanpassung ausgesetzt werden und stattdessen eine Rentenerhöhung entsprechend der Inflationsrate stattfinden.
4.1.2 Staatlich geförderte private Zusatzvorsorge
Diese Idee einer privaten Zusatzversicherung als Ergänzung der Rente aus der GRV ist keineswegs neu. Neben Lebensversicherungen bieten private Versicherungsgesellschaf- ten auch den Abschluss von Rentenversicherungsverträgen ab. Allen privaten Leistungen ist gemein, dass sie zwar einen Risikoausgleich aber keine Umverteilung beinhalten - sie folgen dem Prinzip der strikten Teilhabeäquivalenz und sind zudem als Kapitaldeckungs-verfahren organisiert. Unterschieden werden muss bei privaten Renten zwischen zwei Modellen:
- Die Auszahlung einer Sofortrente beginnt sofort nach Vertragsabschluss, bei dem eine einmalige, umfangreiche Zahlung geleistet wird, deren Umfang von der Lebens- erwartung und der gewünschten Rentenhöhe abhängt, und dafür der Anspruch auf die Zahlung einer garantierten Mindestrente sowie die Beteiligung an eventuellen Über- schüssen der Versicherung erworben wird. Möglich ist zudem die Vereinbarung einer Rentengarantiezeit oder Einmalzahlung im Falle eines sehr frühzeitigen Todesfalls des Versicherten.
- Eine Altersrente funktioniert dagegen ähnlich wie die gesetzliche Rente, der Versi- cherte zahlt bis zu einem vertraglich festgelegten Zeitpunkt Beiträge an die Versiche- rung, die ab diesem Zeitpunkt eine Rente auszahlt, deren Höhe wie die der Sofortrente beim Vertragsabschluss anhand der Lebenserwartung und der Höhe der monatlichen Beiträge festgelegt wurde. In der momentanen Diskussion um mögliche staatliche Förderung privater Vorsorge ist das Konzept der Altersrente das relevante.
Jedoch sollte auch unter Erinnerung an die Mackenroth-These bedacht werden, dass die Kapitalmärkte keineswegs eine krisensichere Anlageform darstellen. Die Anlage in Aktienvermögen beispielsweise erfordert zum dauerhaften Erfolg wie ehedem das Umlageverfahren ein kontinuierliches Wirtschaftswachstum. Die Warnung, dass trotz internationaler Verflechtungen auf Dauer nicht mehr ausgegeben werden kann, als erwirtschaftet wird, sollte nicht in Vergessenheit geraten.
4.1.3 Erhöhung der Erwerbsquote
Dieser Lösungsansatz beruht auf einer Vergrößerung der Zahl der Beitragszahler mit dem Ziel, die steigende Zahl der Leistungsempfänger auszugleichen. Ansatzpunkte zu seiner Verwirklichung sind eine Verkürzung der Ausbildungszeiten und eine Heraufsetzung des Rentenalters zur Verlängerung der effektiven Lebensarbeitszeit, können jedoch nur dann wirksam werden, wenn auch eine entsprechend große Zahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
4.2 Die Rentenreform der Bundesregierung
Mit den am 26.1.2001 vom Bundestag beschlossenen Gesetzen zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens brachte Bundesarbeitsminister Walter Riester nach langer Debatte die Reformvorschläge der momentanen rot-grünen Bundesregierung in den Gesetzgebungsprozess ein. Das Reformpaket besteht aus einem zustimmungspflichtigen Teil, dem zunächst der Bundesrat zustimmen muss und einem zustimmungsfreien Teil.
Der zustimmungsfreie Teil beinhaltet eine Rückkehr zur Nettolohnanpassung bei gleichzeitiger Beibehaltung des demographischen Faktors. Der zunächst angestrebte „Ausgleichsfaktor“, der eine ungleich größere Belastung später in Rente gehender Arbeitnehmer bedeutet hätte ist im Gesetz nicht mehr enthalten. Das angestrebte Rentenniveau liegt bei 67 bis 68% im Jahr 20301.
Im zustimmungspflichtigen Teil wird ein Konzept zur privaten Zusatzversicherung ent- wickelt. Dies beinhaltet einen in seiner Höhe ausschließlich von Familienstand und Kin- derzahl abhängigen staatlichen Basiszuschuss zu einer nach bestimmten Kriterien wähl- baren privaten Altersversicherung2, sowie steuerlich absetzbare Eigenleistungen, die zu- sammen von 1% der Beitragsbemessungsgrenze der GRV im Jahr 2002 auf 4% im Jahr 2008 steigen sollen.3
Die Zusatzsicherung erfüllt damit die Bedingungen privates Kapitaldeckungsverfahren, mit Zwangssicherung, Risikoausgleich und Umverteilung (durch den Bundeszuschuss).
Jedoch ist die Zustimmung des Bundesrats zu einer unveränderten Form des Gesetzeszur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens noch nicht absehbar.
4.3 Stellungnahmen und Konzepte anderer Parteien
Hier werden in Kürze die Positionen der Oppositionsparteien dargestellt.
4.3.1 CDU/CSU
Die CDU/CSU hatte sich den demographischen Faktor als Teil der Reform 1999 bereits zueigen gemacht, kritisiert jedoch inzwischen das dadurch erreichte Rentenniveau als unrealistisch berechnet. In einem Interview1 fordert der Oppositionsführer im Bundestag Friedrich Merz mehr Offenheit über die zukünftige Unzulänglichkeit der GRV-Rente, um das Bewusstsein für die Notwendigkeit höherer Eigenvorsorge zu wecken.
Die private Zusatzversicherung wird prinzipiell befürwortet, jedoch solle sie weniger bürokratisch realisiert werden. Forderung für eine Reform ist eine Verlängerung der Le-bensarbeitszeit als Ausgleich der gestiegenen Lebenserwartung, einerseits durch die Ver- kürzung der Ausbildungszeiten, anderseits durch Ermöglichung der freiwilligen Beschäfti- gung bis zum 70. Lebensjahr und Versuche, das tatsächliche Renteneintrittsalter von 59 auf 65 Jahre zu erhöhen.
4.3.2 F.D.P.
Auch die F.D.P. bekennt sich grundsätzlich zu Demographiefaktor und Förderung privater Altersvorsorge, möchte jedoch insbesondere die betrieblichen Pensionskassen durch Steuererleichterungen fördern. Zudem schlägt sie eine nachgelagerte Besteuerung auf alle zur Alterssicherung dienenden Kapitalanlagen und einen einheitlichen Steuersatzzwischen 15 und 35% für alle Einkunftsarten vor.2
4.3.3 PDS
Die PDS schlägt vor den Arbeitsgeberanteil an der persönlichen Rente durch eine Abgabe von 5% der Bruttowertschöpfung zu ersetzen. Die Solidarität soll durch Verdoppelung der Beitragsbemessungsgrenze und degressiv statt linear wachsende Ansprüche auf höhere Beiträge gestärkt werden. Langfristig sollen Beiträge auf alle Einkommensarten erhoben werden und die Spannbreite der Leistungshöhe zwischen dem Existenzminimumund dem durchschnittlichen Nettolohn fixiert werden.3
4.4 Die Rentenreform im internationalen Vergleich
Seitens der Weltbank wird allgemein zu einem radikalen Abbau der staatlichen Al- terssicherung zugunsten einer kapitalgedeckten Pflichtversicherung und die Einführung der „Einheitsrente“ zur Deckung der Grundbedürfnisse geraten - was sich in Deutschland aber allein aus dem Grund verbietet, dass diese Funktion bereits durch die Sozialhilfe erfüllt wird. Die EU-Kommission rät den europäischen Staaten zu einer Stärkung der Teilhabeäquivalenz in der staatlichen Alterssicherung ohne jedoch die Solidarität auf- zugeben. Ein Blick in andere europäische Staaten zeigt unterschiedliche Tendenzen: Während in Großbritannien die private Vorsorge gestärkt und die staatliche abgebaut wird1 stärkt die Schweiz das Solidaritätsprinzip in der gesetzlichen Rentenversicherung AHV des ausgewogenen Drei-Säulen-Modells, in der ein progressiv zum Einkommen stei- gender Beitragssatz herrscht und sich die Renten dennoch in einem „Korridor“ von ca. 1000-2000 SFr bewegen. In Belgien wird ähnlich wie in Deutschland mit der Ökosteuer die stärkere Besteuerung von Energie zugunsten der Sozialversicherung und Senkung der direkten Sozialabgaben angestrebt.2
5 Fazit und Schlussbemerkung
Die vorangegangen Betrachtungen haben gezeigt, dass eine Rentenreform wohl nur als Kompromiss zwischen den verschiedensten Gegensätzen erfolgreich sein kann. Als Kompromiss zwischen Kapitaldeckungs- und Umlageverfahren; zwischen der Gleichstel- lung aller beteiligten Generationen und einer erhöhten Belastung der zukünftigen Er- werbstätigen um einen solchen Übergang zu finanzieren; zwischen liebgewonnenem Lu- xus und notwendigen Einschränkungen; zwischen Solidarität und Selbstverwirklichung. Es wird erforderlich sein, dass alle Generationen und Interessengruppen bereit sind, auf die anderen zuzugehen. Nur dann, wenn die Bedürfnisse aller Beteiligten zur Geltung kommen, kann ein echter Generationenvertrag fortbestehen. Das Gegenteil wäre eine gesellschaftliche Spaltung. Zudem werden wir uns wohl aber auch mit dem vielfach ge- brandmarkten „Sozialabbau“ anfreunden müssen, mit dem weiteren Rückgang der so liebgewonnenen Leistungen des Wohlfahrtsstaates, die in vollem Umfang wohl kaum mehr zu finanzieren sein werden.
Im Verlauf der Anfertigung dieser Arbeit habe ich feststellen müssen, dass allein das Thema Rente bei weitem zu komplex ist, um in diesem Rahmen in allen Facetten ausge- leuchtet zu werden. Ich habe mich jedoch bemüht zumindest die wichtigsten Aspekte der Materie gebührend zu berücksichtigen. Die ebenfalls im Zusammenhang mit dem Generationenvertrag stehenden Themen wie Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder soziale Integration der älteren Generation konnten an dieser Stelle leider nur am Rande berührt werden, auch wenn jedes davon zweifelsohne in gleichem Umfang entfaltet werden könnte. Ich hoffe dennoch, dass die Arbeit einen umfassenden Überblick über die Thematik bieten konnte.
Quellenverzeichnis
Literatur
- Schüller, Heidi: Die Alterslüge - Für einen neuen Generationenvertrag, Rowohlt, Berlin 1995
- In: Körber-Stiftung (Hrsg.): Bergedorfer Gesprächskreis: Ein neuer Gesellschaftsvertrag? Wirtschaftliche Dynamik versus sozialer Zusammenhalt, Protokoll Nr. 105, Körber-Stiftung, Hamburg 1995
- Homburg, Stefan: Theorie der Alterssicherung, Springer-Verlag, Berlin/Heidelberg 1988
- Luserke, Klaus: Rente heute - Rente morgen, Bund-Verlag, Köln 1990
- Hofmann, Hans-Joachim: Die Rentenreform, ECON-Taschenbuch-Verlag, Düsseldorf 1992
- Borchert, Jürgen: Renten vor dem Absturz, Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt am Main 1993
- Hein-Mooren, Hirschfelder, Maier, Nutzinger, Pfändtner, Schell: Buchners Kolleg Geschichte - Von der Französischen Revolution bis zum Nationalsozialismus, C. C. Buchners Verlag, Bamberg 1992
- Der Brockhaus in einem Band 2001, 9. Auflage, F. A. Brockhaus GmbH, Mannheim 2000
Presse
- Göbel, Heike: Der Steuerzuschuss in die Rentenkasse übersteigt inzwischen die versicherungsfremden Leistungen bei weitem. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 13.7.2000, S.3
- DER SPIEGEL, Nr. 7, 12.2.2001, S. 90ff.
- Christian Reiermann, Michael Sauga: Bürokratisches Monster. In: DER SPIEGEL Nr. 4, 22.1.2001
- Interview mit Friedrich Merz in: DER SPIEGEL. Nr. 4, 22.1.2001
- Niejahr, Elisabeth: Die Reiferprüfung - Vor der Rentenreform. In: Die Zeit Nr. 23/2000
- Niejahr, Elisabeth: Warum nicht gleich so? In: Die Zeit Nr. 52/2000 · Niejahr, Elisabeth: Rente gut, alles gut. In: Die Zeit Nr. 5/2001
Internet
- Schwerpunkte der Rentenreform, Bundesregierung (www.bundesregierung.de), 2001
- Standfest, Erich: Die Rentenreform im internationalen Vergleich, VDR (www.vdr.de) 1997
- Prognos-Gutachten zur finanziellen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversiche- rung, VDR (www.vdr.de) 1997
- Rentenreform 1999, CDU (www.cdu.de)
- Beschluss des Bundesvorstandes der F.D.P.: Liberale Grundzüge für eine dauerhaft zukunftsfeste Alterssicherung, F.D.P. (www.fdp.de), Berlin 1999
- Eckpunkte des Rentenreformkonzepts der PDS-Bundestagsfraktion, PDS (www.pds- online.de) 2000
[...]
1 Der Brockhaus in einem Band 2001, 9. Auflage
2 Homburg, Stefan: Theorie der Alterssicherung, S. 5ff.
3 Es wird sich zeigen, dass sich nicht alle dieser Optionen zwingend gegenseitig ausschließen, Kapi- taldeckungs- und Umlageverfahren können in einer „Gesamtsicherung“ mit mehreren Komponen- ten durchaus nebeneinander existieren, Homburgs Typologie bezieht sich jedoch auf ein System.
1 Diese theoretische Beschränkung findet in der Praxis, zum Beispiel in der Bundesrepublik, keine buchstabengetreue Anwendung, da eine gewisse Kapitalreserve zurückbehalten wird, diese kann jedoch aufgrund ihres geringen Umfanges in der theoretischen Betrachtung vernachlässigt werden.
1 Homburg, a. a. O, S. 8
2 In der Schweiz ist dieses Prinzip am deutlichsten ausgeprägt, hier haben alle drei Säulen einen nahezu ausgewogenen Anteil an der durchschnittlichen persönlichen Rente.
1 vgl. Borchert, Jürgen: Renten vor dem Absturz, S. 38ff.
2 1871 und 1900 fand sich eine fast identische Verteilung: unter 15jährige (ca. 34%); 15-65jährige (ca. 58%); über 65jährigen (ca. 8%).
1 vgl. Buchners Kolleg Geschichte, Von der französischen Revolution bis zum Nationalsozialismus, S. 182
1 vgl. Buchners Kolleg Geschichte, a. a. O., S. 238f.
2 Nach Borchert (a. a. O.) lag die Durchschnittsrente bei 120 Reichsmark (RM) pro Jahr, der Anteil des steuerfinanzierten Reichszuschusses von 50 RM/Jahr entsprach damit 42% an der Gesamtren- te.
3 Borchert, a. a. O., S. 44
4 Homburg (a. a. O.) stellt auf S. 129 anhand der Beobachtung, dass in praktisch allen westlichen Industriestaaten die Rentenversicherung als Kapitaldeckungsverfahren eingeführt worden und dann
1 Beispiel: Invalide; Beitragsklasse I; fünfjährige Anwartschaftszeit; Rente entspricht 15fachem Wert der eingezahlten Beiträge; nach: Borchert, a. a. O., S.44
2 Einer Durchschnittsrente von 10 RM/Monat stand ein Durchschnittseinkommen von 60 RM/Monat gegenüber, was einem Rentenniveau von 17% entspricht.
1 Bezeichnung der Sozialhilfe bis 1961
2 Mackenroth, Gerhard: Die Reform der Sozialpolitik durch einen deutschen Sozialplan. In: Schriften des Vereins für Socialpolitik, N. F. 4, Duncker & Humblot, Berlin 1952, S. 41, zitiert nach Borchert, a. a. O, S. 51
1 zitiert nach Borchert, a. a. O., S. 53
2 Homburg unternimmt in der positiven Theorie der Alterssicherung (a. a. O., S. 66ff.) den Ver- such, die Mackenroth-These zu widerlegen. Dabei legt er dar, dass einerseits in einer offenen Volkswirtschaft durch Leistungsbilanzdefizit und Verschuldung gegenüber ausländischen Volkswirt- schaften der Konsum und damit die Sozialausgaben durchaus das Bruttosozialprodukt übersteigen können, und zudem selbst in einer geschlossenen Volkswirtschaft durch unterlassene Ersatzinvesti- tionen der Konsum über dem Volkseinkommen (Nettosozialprodukt) liegen kann. Diese Beobach- tung sollte bei der Betrachtung von Alternativen zum Umlageverfahren insofern beachtet werden, als die in der Mackenroth-These enthaltene Gleichsetzung von Kapitaldeckungs- und Umlageverfah- ren widerlegt wird.
1 zitiert nach: Borchert, a. a. O., S. 60
1 Schüller, Heidi: Die Alterslüge, S. 71
2 Die heutigen Bundeszuschüsse sind dagegen nicht direkt mit dem Reichszuschuss aus den Anfangstagen der Rentenversicherung vergleichbar, da sie im Gegensatz zur einheitlichen „Sockelung“ zumindest nach einer eingeschränkten Teilhabeäquivalenz verteilt werden.
1 Nichtannahmebeschluss des BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer vom 29.12.1999, Az. 1 BvR 679/98
2 vgl. Göbel, Heike: Der Steuerzuschuss in die Rentenkasse [...], FAZ, 13.7.00, S.3
1 Schüller, Heidi: Die Alterslüge
2 Schüller, a. a. O., S. 65
3 Schüller, a. a. O., S. 29
1 vgl. CDU-Informatioen zur Rentenreform 1999 aus dem Internet
1 Jedoch wird diese Erwartung vielfach als „schöngerechnet“ kritisiert, vgl. dazu Pauly, Reiermann, Sauga: Riesters Reformruine in DER SPIEGEL vom 12.2.01, S. 90ff.
2 Damit findet sich ein Aspekt der bismarck’schen Rentenversicherung wieder.
3 vgl. Schwerpunkte der Rentenreform, Bundesregierung (www.bundesregierung.de)
1 DER SPIEGEL vom 22.1.2001
2 Liberale Grundzüge für eine dauerhaft zukunftsfeste Alterssicherung, F.D.P. (www.fdp.de)
3 Eckpunkte des Rentenreformkonzepts der PDS-Bundestagsfraktion, PDS (www.pds-online.de) 2000
1 Eine Umkehrung des heutigen Verhältnisses von ca. 60% staatlich zu 40% privat wird angestrebt.
2 vgl. Standfest, Erich: Die Rentenreform im internationalen Vergleich, VDR (www.vdr.de) 1997
- Arbeit zitieren
- Malte Burbließ (Autor:in), 2001, Der Generationenvertrag in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/104277
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