Im Rahmen der Einsendeaufgabe werden zu Beginn zwei Rechnungen durchgeführt. Zum einen wird zu gegebenen Werten der Kapitalwert berechnet und interpretiert. Weiterhin wird eine alternative Investition berechnet und interpretiert. Abschließend werden beide Kapitalwerte miteinander verglichen.
Im dritten Teil der Arbeit wird dargestellt, wie der Ablauf einer Kapitalerhöhung (Aktiengesellschaft) abläuft. Im vierten Teil wird die Effektivverzinsung einer Anleihe berechnet. Im letzten Teil werden verschiedene Finanzierungsformen der Kapitalerhöhung und der Anleiheemission bei einer Aktiengesellschaft anhand prägnanter Merkmale beschrieben.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Aufgabe C1
2 Aufgabe C2
3 Aufgabe C3
4 Aufgabe C4
5 Aufgabe C5
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Phasen der Kapitalerhöhung durch genehmigtes Kapital
1 Aufgabe C1
Ein Unternehmen möchte eine Investition in Höhe von 5.400.000 € tätigen. Die Anschaffungsauszahlung über den genannten Betrag soll zum 31.12.2019 erfolgen. Das Unternehmen nimmt einen Kalkulationszinssatz von 5 % an. Weiterhin geht das Unternehmen von folgenden Auszahlungen (A) und Einnahmen (E) aus:
A2020 = 1.000.000 €, E2020 = 2.000.000 €,
A2021 = 1.000.000 €, E2021 = 2.500.000 €,
A2022 = 1.200.000 €, E2022 = 3.000.000 €,
A2023 = 1.300.000 €, E2023 = 3.300.000 €.
Im nachfolgenden Text wird das Investitionsvorhaben mithilfe der Kapitalwertmethode betrachtet und anschließend interpretiert.
Bei der Kapitalwertmethode werden alle Einnahmen ( ) und Auszahlungen ( ), die auf die Investition bezogen sind, in dem Investitionszeitraum ( ) gegenübergestellt (Heesen, 2020, S. 26) und ergeben anschließend die Einzahlungsüberschüsse ( ) (Becker & Peppmeier, 2018, S. 58). Diese Zahlungen werden dann auf den Zeitpunkt mit einem geeigneten Zinssatz (Diskontierungszinssatz) ( ) abgezinst (Becker & Peppmeier, 2018, S: 58; Jung, 2016, S. 832). Dabei stellt die Anschaffungsanzahlung ( ), also die erste Zahlung, den Zeitpunkt dar (Bonart & Bär, 2019, S. 172). Das Ergebnis dieser Berechnung ist dann der Kapitalwert ( ), bezogen auf den Zeitpunkt (Becker & Peppmeier, 2018, S. 57). Mathematisch kann dies mit der folgenden Formel ausgedrückt werden:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Für das oben genannte Investitionsvorhaben ergibt sich somit folgende Berechnung:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Aus der Berechnung ergibt sich, dass das Investitionsvorhaben einen positiven Kapitalwert von +113.237,80 € erzielt. Dies bedeutet, dass die Investition sich lohnt, weil die Verzinsung des Investitionsvorhabens höher ist als der Diskontierungszinssatz. Im Einzelnen sieht die Interpretation des Kapitalwertes wie folgt aus: Die Einzahlungsüberschüsse betragen +5.513.237,80 €. Die EZÜ reichen aus, um die Anschaffungskosten von 7.500.000 € wiederzugewinnen und das gebundene Kapital mit 5 % zu verzinsen. Dadurch ergibt sich über eine Zeit von vier Jahren ein barwertiger Überschuss von +113.237,80 €.
2 Aufgabe C2
Im folgenden Text wird eine Alternativinvestition zu der Investition aus Aufgabe C1 betrachtet. Die Anschaffungskosten belaufen sich ebenfalls auf 5.400.000 €. Weiterhin gibt es in den Jahren 2020 bis 2023 einen jährlichen Einzahlungsüberschuss von 1.620.000 €. Diesem Investitionsvorhaben liegt folgende Berechnung zugrunde:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Aus der Berechnung ergibt sich, dass das Investitionsvorhaben einen positiven Kapitalwert von +344.439,82 € erzielt. Dies bedeutet, dass die Investition sich lohnt, weil die Verzinsung des Investitionsvorhabens höher ist als der Diskontierungszinssatz. Im Einzelnen sieht die Interpretation des Kapitalwertes wie folgt aus: Die Einzahlungsüberschüsse betragen +5.744.439,82 €. Die EZÜ reichen aus, um die Anschaffungskosten von 7.500.000 € wiederzugewinnen und das gebundene Kapital mit 5 % zu verzinsen. Dadurch ergibt sich über eine Zeit von vier Jahren ein barwertiger Überschuss von +344.439,82 €.
Wenn dieses alternative Investitionsvorhaben mit dem ersten Investitionsvorhaben (C1) verglichen wird, zeigt sich, dass über die vier Jahre betrachtet ein barwertiger Überschuss von +231.202,02 € erwirtschaftet wird. Dem Unternehmen wird deshalb empfohlen, die Alternativinvestition mit einem Kapitalwert von +344.439,82 € zu wählen.
3 Aufgabe C3
Zur Finanzierung des Investitionsvorhabens nutzt die Aktiengesellschaft die Möglichkeit der Kapitalerhöhung durch die zusätzliche Bereitstellung von Eigenkapital. Grundsätzlich kennt das Aktienrecht, laut Stopka und Urban (2017), vier elementare Arten der Kapitalerhöhung (S. 320). Eine dieser Formen ist die Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital.
Der Gedanke des genehmigten Kapitals ist es, dem Vorstand einer Aktiengesellschaft die Chance zu gegeben, mit Zustimmung des Aufsichtsrates flexibel und schnell neues Eigenkapital zu beschaffen (Frodermann, Jannott & Becker, 2009, S. 226). Die Hauptversammlung kann mit einer ¾-Kapitalmehrheit den Vorstand dazu ermächtigen das Grundkapital durch einen Nennbetrag (= genehmigtes Kapital), der maximal 50 % des Grundkapitals betragen darf, durch die Ausgabe von neuen Aktien gegen Einlagen zu erhöhen (§ 202 AktG). Bei diesem Vorgehen handelt es sich nach Stopka und Urban (2017), sozusagen um einen „Vorratsbeschluss“, der dem Vorstand die Möglichkeit gibt, sehr flexibel auf die aktuelle Situation des Marktes einzugehen, ohne zuvor eine Hauptversammlung einberufen zu müssen (Stopka & Urban, 2017, S. 118). Es kann somit sehr schnell neues Eigenkapital am Markt akquiriert werden, wenn der Börsenkurs der Unternehmensaktien sehr hoch ist (Ermschel, Möbius & Wengert, 2016, S. 118; Stopka & Urban, 2017, S. 324). Die einzelnen Phasen der Kapitalerhöhung werden im nachfolgenden Text dargestellt. Zur Veranschaulichung dieses Prozesses dient die Abbildung 1 auf der nächsten Seite.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Phasen der Kapitalerhöhung durch genehmigtes Kapital
(Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Frodermann et al., 2009, S. 227)
Drygala, Staake und Szalai (2012) weisen darauf hin, dass das genehmigte Kapital unbedingt eine Ermächtigung in der Satzung voraussetzt (S. 565). Diese Ermächtigung kann bereits in der Erstfassung der Satzung stehen (§ 202 Abs. 1 AktG), oder später durch die Hauptversammlung in einer Satzungsänderung aufgenommen werden (§ 202 Abs. 2 AktG). Die Dauer der Ermächtigung muss, nach Drygala und Kollegen (2012), in der Satzung der Aktiengesellschaft niedergeschrieben werden. Weiterhin ist es wichtig, dass der Nennbetrag, bis zu dem das Grundkapital erweitert werden kann, als Zahl in der Satzung beziffert wird (Drygala et al., 2012, S. 565). Wenn dies geschehen ist, kann die Anmeldung und die Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister durch den Vorstand geschehen (Frodermann et al., 2009, S. 227).
Drygala und Kollegen (2012) schreiben in ihrem Werk, dass der Vorstand über die Ausgabe der neuen Aktien aufgrund des genehmigten Kapitals entscheidet (S. 566). In § 204 Abs. 1 AktG steht weiterhin, dass der Vorstand über den Inhalt der Aktienrechte und die Ausgabebedingungen entscheidet. Nach § 204 Abs. 1 S. 1 AktG heißt dies, dass der Vorstand insbesondere über die Festsetzung des Ausgabebetrages entscheidet, insofern keine anderen Bestimmungen in der Satzung niedergeschrieben wurden. Diese Maßnahme kann ebenso auf mehrere Schritte, sogenannte Tranchen, aufgeteilt oder ganz ausgelassen werden (Drygala et al., 2012, S 566).
Frodermann und Kollegen (2009) weisen darauf hin, dass die Hauptversammlung nach der Ermächtigung des Vorstandes diesen nicht zur Ausgabe von neuen Aktien aus genehmigtem Kapital und dementsprechend zu einer Eigenkapitalerhöhung anweisen kann. Der Vorstand entscheidet dies in pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen seiner Geschäftsführerbefugnis selbstständig. Weiterhin entscheidet der Vorstand selbstständig über den Umfang der Kapitalerhöhung. Dabei muss der Vorstand die besonderen Angaben und die zulässige Höchstgrenze in der Ermächtigungsbefugnis beachten, falls diese vorhanden sind (Frodermann et al., 2009, S. 232). Daraus ergibt sich, dass weder die Hauptversammlung noch der Aufsichtsrat den Vorstand anweisen kann, von seiner Ermächtigung Gebrauch zu machen (Drygala et al., 2012, S 566).
Becker und Peppmeier (2018) schreiben, dass der Vorstand sich die Zustimmung des Aufsichtsrats einholen soll, um anschließend flexibel darüber entscheiden zu können, zu welchen Konditionen, zu welchem Termin und bis zu welchen Ausmaß junge Aktien emittiert werden oder ob generell keine Aktien ausgehändigt werden sollen (S. 162). Wenn die Zustimmung des Aufsichtsrates nicht vorliegt, darf das Registergericht die Eintragung der Kapitalerhöhung nicht vornehmen (Drygala et al., 2012, S. 566). Das heißt konkret, dass der Vorstandsbeschluss über die Ausgabe der neuen Aktien immer einer Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf (§ 204 Abs. 1 S. 2 AktG; Frodermann et al., 2009, S. 227).
Nach § 185 Abs. 1 AktG erfolgt die Zeichnung der neuen Aktien durch eine schriftliche Erklärung. Diese Erklärung beinhaltet die Zahl der Beteiligungen und den Nennbetrag bei Nennbetragsaktien. Des Weiteren sollte die Erklärung bei der Ausgabe von mehreren Aktientypen deren jeweilige Gattung enthalten. Die Zeichnungsscheine der Aktien haben nach § 185 Abs. 1 AktG folgende Angaben zu enthalten: (1) das Datum, an dem die Erhöhung des Grundkapitals durch die Hauptversammlung beschlossen wurde; (2) Betrag für den die Aktien ausgeben werden, den festgesetzten Einzahlungsbetrag und den Umfang von möglichen Nebenverpflichtungen; (3) falls eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen beschlossen wurde, ist weiterhin die vorgesehenen Festsetzungen niedergeschrieben und im Falle mehrerer Gattungen der jeweilige Betrag, der auf das Grundkapital entfällt; (4) zum Schluss muss der Zeichnungsschein noch den Zeitpunkt enthalten, an dem die Zeichnung unverbindlich wird, falls die Durchführung der Erhöhung des Kapitals nicht durchgeführt wird.
Nach Drygala et al. (2012) ist zu beachten, dass die Bezugsrechte der Altaktionäre durch den Vorstand ausgeschlossen werden kann. Dazu muss aber die Satzung den Vorstand zu einem Ausschluss von Bezugsrechten ermächtigen. Des Weiteren bedarf es vor dem Ausschluss von Bezugsrechten immer einer Zustimmung des Aufsichtsrates. Mit dem Recht des Ausschlusses von Bezugsrechten muss der Vorstand entscheiden, ob das gesellschaftliche Interesse über dem Interesse der Aktionäre steht. Falls es zu einem Ausschluss kommt, muss dieser vom Vorstand in einen Bericht in die der Hauptversammlung erläutert werden (Drygala et al., 2012, S. 566-568)
Bei der Leistung der Mindesteinlage ist, nach Amely und Immenkötter (2018), zu beachten, dass Altaktionäre immer nur so viele neue Aktien erwerben können, wie sie Bezugsrechte haben. Die Bezugsrechte ergeben sich aus der Anzahl der alten Aktien. Das Bezugsverhältnis besagt, wie viele neue Aktien ein Altaktionär mit seinen alten Aktien erhalten kann. Damit soll der Verwässerung von Kapital entgegengewirkt werden (Amely & Immenkötter, 2018, S. 81). Für die Altaktionäre ist, laut Stopka und Urban (2017), weiterhin wichtig, dass der tatsächliche Preis der neuen Aktien meist über dem festgelegten Nennwert liegt. Es wird somit ein sogenanntes Aufgeld gezahlt. Dieses Aufgeld fließt anschließend in die Kapitalrücklage des Unternehmens (Stopka & Urban, 2017, S. 319).
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- Arbeit zitieren
- Madeleine Hartleff (Autor:in), 2020, Berechnung von Kapitalwerten, Ablauf einer Kapitalerhöhung, Effektivverzinsung einer Anleihe und Finanzierungsformen bei einer Aktiengesellschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1041438
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