Gliederung
1 Garantenpflicht § 13 StGB
2 Gesetzlicher Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe
3 Der Fall Osnabrück
3.1 Kurze Beschreibung des Falls Osnabrück
3.2 Verhandlung Amtsgericht (AG) Osnabrück in erster Instanz
3.3 Berufung vor dem Landgericht (LG) in zweiter Instanz
3.4 Das Revisionsverfahren beim Oberlandesgericht Oldenburg (OLG)
4 Schlußwort
5 Literatur
1. Garantenpflicht § 13 StGB
Zunächst stellen sich folgende Fragen, erstens kann ein/e SozialarbeiterIn wegen fahrlässiger Tötung in Form von pflichtwidrigem Unterlassen haftbar gemacht werden und zweitens war eine Garantenstellung gegeben bzw. was ist eine Garantenstellung?
Grundsätzlich gilt, wer Verbotenes tut, macht sich nicht gleich strafbar. Es kann nur bestraft wer- den, wer mit seinem Verhalten einen im Strafgesetzbuch (StGB) ausdrücklich genannten Tatbe- stand erfüllt und dabei rechtswidrig und schuldhaft handelt. Ein Tatbestand setzt sich aus mehre- ren Tatbestandsmerkmalen zusammen, die allesamt erfüllt sein müssen. Die Rechtswidrigkeit for- dert die Klärung, ob im Einzelfall der Tatbestand nicht doch im Einklang mit der Rechtsordnung steht (z. B. Notwehr). Die Schuldfrage zielt auf individuelle Aspekte der Person des Täters ab, z. B. dessen Einsichtsfähigkeit.
Dieses Prinzip gilt auch für den Fall, daß jemand es rechtswidrig und schuldhaft unterläßt das Ge- botenen zu tun. So wäre es beispielsweise fahrlässige Körperverletzung durch pflichtwidriges Unterlassen, wenn ein Fahrlehrer seinen Schüler zu schnell fahren läßt und dadurch ein Unfall mit körperlichen Verletzungen verursacht wird. Der Fahrlehrer hatte die Pflicht einzugreifen und die Überforderung seines Schülers zu erkennen, da er nach dem Gesetz in Pflichtenposition war. Diese Position wird in der Rechtssprache Garantenstellung genannt, und die ggf. aus ihr entste- hende Handlungsverpflichtung die Garantenpflicht. Hier ist das bekanntestes Beispiel die unter- lassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB).
Schwieriger zu beurteilenden sind Fälle, die zu den unechten Unterlassungsdelikten zählen. Das sind Fälle, wo sich die Garantenstellung aus Verpflichtungen ergibt, die nicht ausdrücklich im StGB genannt sind, aber in Tatbestände des StGB hineinwirken. Man bezeichnet sie als unechte Delikte, weil die jeweilige Handlungsverpflichtung nicht ausdrücklich im StGB genannt ist. In § 13 Abs. 1 StGB heißt es:
„Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht“
Eine Strafbarkeit ist allerdings nur dann, trotz der Garantenstellung gegeben, wenn das pflichtwid- rige Verhalten des Täters in Form von postiven Tun oder Unterlassens, ursächlich für den Tat- erfolg ist.
Ob jemand eine Garantenstellung einnimmt, ergibt sich aus der juristischen Bewertung von Rechtspflichten zur Verhinderung strafrechtlich relevanten Erfolge. Die bloße, tatsächliche Mög- lichkeit zu Verhinderung des Erfolges oder die sittliche Pflicht allein zur Erfolgsverhinderung genü- gen nicht.
Die Rechtsprechung und Lehre haben gewissermaßen eine Typologie der Garantenstellung entwickelt, dementsprechend folgende Handlungspflichten angenommen werden:
- Bei einem engeren, persönlichen Verhältnis, insbesondere Familienmitglieder. So sind z. B. Ehegatten verpflichtet, Lebensgefahr voneinander abzuwenden, nicht aber Straftaten zu ver- hindern.
- Bei sog. Gefahrengemeinschaften zum Zweck gegenseitiger Hilfeleitstun, wie z. B. eine Berg- steigergruppe.
- Personen, die eine besondere Pflichtenstellung haben, gegen Gefahren für die Rechtsgüter ein- zuschreiten, deren Schutz der betreffende Tatbestand dient. So müssen z. B. Ärzte und Sozial- arbeiter unbedingt die Schweigepflicht wahren und dürfen keiner unbefugten Person Akten aushändigen (§203 Abs. 1 StGB).
- Wenn jemand durch sein Vorverhalten erst die Gefahr für den Eintritt schädlicher Erfolge her- beigeführt hat. Eigentlich wäre er verpflichtet die Gefahr der Verletzung fremder Rechtsgüter abbauen.
2. Gesetzlicher Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe
Zur Klärung und Bewertung des Sachverhaltes ist das berufliche Handeln einer sozialpädagogischen Fachkraft daraufhin zu bewerten, ob sie durch fehlerhaftes oder unterlassenes dienstliches Handeln fahrlässig zur Tötung des Kindes beigetragen hat.
Hierzu müssen folgende Fragen geklärt werden:
- Wie lautet der gesetzlichen Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe und die Befugnis des dienstli- chen Handelns?
- Welche anerkannten Regeln gelten für das fachliche Handeln?
- Welchen Einfluß haben organisatorische und institutionelle Rahmenbedingungen auf die Erfül- lung des dienstlichen Auftrages?
Nach dem Kinder und Jugendhilfe Gesetz (KJHG) lautet der grundgesetzliche Handlungsauftrag, die Eltern bei den Aufgaben der Versorgung und Erziehung ihren Kindern zu unterstützen und sie zu entlasten, sowie die Kinder präventiv vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (z. B. durch Hilfen zur Erziehung § 27 ff KJHG). Weiter besteht die Verpflichtung zu beurteilen, ob nur durch Ein- griffe des Vormundschaftsgerichtes der Schutz des Kindeswohls gewährleistet werden kann (ge- regelt in § 50 Abs. 3 KJHG).
Laut § 42 Abs. 3 KJHG ist das Jugendamt verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für sein Wohl eine Inobhutnahme erfordert. In § 1666 BGB ist geregelt, daß der Staat sein Wächteramt (Art. 6 GG) ausführen kann, wenn ein objektiver Gefahrenzustand für die Kindesentwicklung vorhanden und sein Wohl gefährdet ist. Die Wahl der Mittel hat dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu folgen. Es müssen die Maß- nahmen getroffen werden, die am wenigsten in die elterliche Erziehungsbefugnis eingreifen.
Die Herausnahme von Kindern und Jugendlichen aus der Familie ist im § 8 Abs. 3 KJHG, Recht auf Beratung ohne Kenntnis des Sorgeberechtigten und im § 19, § 27 ff KJHG geregelt. Das Jugendamt ist zur Inobhutnahme, lt. §§ 42 Abs. 2, 43 KJHG, verpflichtet, wenn das Kind darum bittet, oder, wenn, lt. § 42 Abs. 3, eine dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes bzw. des Jugendlichen besteht.
Neben dem gesetzlichen Handlungsauftrag billigt das Gesetz und die Rechtsprechung dem Ju- gendamt und seiner Fachkraft einen eigenständigen Beurteilungsspielraum zu, der allerdings von
Fall zu Fall verschieden ist. Dies betrifft insbesondere Entscheidungen über die Eignung und Not- wendigkeit einer Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 ff. KJHG; hier wird nur eingeschränkt die Richtigkeit des Tatbestandes überprüft.
Die fachlichen Handlungsgrundsätze sozialpädagogischer Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe beinhaltet im Wesentlichen komplexe Sachverhalte, wie die Bedeutung materieller Lebensumstände, die Tragfähigkeit familiären Beziehungen, die Veränderungs- und Lernbereitschaft von Eltern und die Belastungsfähigkeit von Kindern wahrzunehmen, zu verstehen und daraufhin zu deuten, mit welchen Angeboten und ggf. Interventionen Entwicklung und Förderung ermöglicht und dadurch Schaden abgewendet wird.
Eine sozialpädagogische Fachkraft sollte mit dem spannungsreichen, gesetzlichen Handlungsauf- trag zwischen Elternrecht, Kindeswohl und staatlichem Wächteramt auskennen und damit umge- hen können. Sie sollte über Wahrnehmungs- und Deutungskompetenz der Lebenssituation, der Hilfebedürfigkeit und der Entwicklungspotentiale von Eltern und Kindern, insbesondere in sozial belasteten Verhältnissen, verfügen. Die ersten Anzeichen von Krisen in familiären Systemen müs- sen rechtzeitig erkannt und eine angemessene und ausreichende Krisenintervention eingeleitet werden. Dazu sind Kenntnisse über differenzierte und flexible Angebote der Kinder- und Jugendhilfe für Familien nötig. Zudem sind Kompetenz und der Zugang zu verbindlichen Formen kollegialer und professioneller Reflexion und Kontrolle erforderlich.
3. Der Fall Osnabrück
3.1 Kurze Beschreibung des Falls Osnabrück
Folgender Sachverhalt lag dem Osnabrücker und Oldenburger Gerichtsentscheidungen zugrunde, deren Gegenstand die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Jugendamtsmitarbeiterin war. Die am 15.10.1993 geborene Laura-Jane wurde am 7.5.1994 in der Wohnung der Mutter tot aufgefunden. Als Todesursache wurde ein Herz- und Kreislaufversagen infolge hochgradiger Austrocknung und Auszehrung auf nicht natürliche Weise festgestellt.
Die angeklagte Sozialarbeiterin hatte die Familie des Kindes, die in einer Einrichtung für Obdach- lose untergebracht war als Jugendamtsmitarbeiterin der Stadt Osnabrück (ASD) seit Mai 1993 betreut. Grund für die Betreuung war eine Verwahrlosung des Haushalts und eine mögliche Ver- nachlässigung der beiden Kinder, die der Sozialarbeiterin aus verschiedenen Quellen bekannt geworden war. In regelmäßigen Gesprächskontakten hatte die Sozialarbeiterin verschiedene Vor- schläge zur Hilfestellung gemacht, welche die Mutter des Kindes regelmäßig zurückgewiesen hatte. Die ASD-Mitarbeiterin stellte selbst bei einem Hausbesuch Mitte März 1994 fest., daß sich die Wohnung der Mutter in einem völlig verdreckten Zustand befand: Hundekot, zerrupfte Win- deln, Essensreste, zum Teil mit Schimmel bedecktes Geschirr waren in der Wohnung verteilt. Die Kinderbetten waren nicht bezogen und verschmiert, die Toilette bis zum Rand verstopft. Die ASD-Mitarbeiterin half den Haushalt notdürftig aufzuräumen und informierte die Rohrreinigung. Vom 13.3. bis 23.3.1994 wurde Laura-Jane wegen schwerer großflächiger Windeldermatitis und Pilzbefall im Krankenhaus behandelt. Der Ernährungszustand war nicht besorgniserregend. Die Sozialarbeiterin vereinbarte ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt und der Mutter für den 23.3.1994 den Entlassungstermin. Der Arzt erläuterte in diesem Gespräch die Ursachen der Erkrankung, nämlich vernachlässigte Pflege; das Baby könne über Tage hinweg nicht ordentlich saubergemacht worden sein. Der Mutter wurde die Versorgung und Kinderpflege des Babys praktisch erklärt und es wurde ihr angeboten, bei Unsicherheiten jederzeit mit dem Krankenhaus wieder Kontakt aufzunehmen. Eindringlich wies der Arzt darauf hin, daß im Anschluß an den Krankenhausaufenthalt eine mindestens zweistündige tägliche Pflege von Laura-Jane durch eine erfahrene Kraft erforderlich wäre. Er ermahnte die Mutter, sich um eine Familienhilfe und um sachgerechte Pflege des Kindes zu kümmern, was die Mutter zusagte.
Die Sozialarbeiterin hielt weiterhin Kontakt zu der Familie. Sie hatte bereits am 15.3. veranlaßt, daß eine sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) nach § 31 SGB VIII eingeleitet und einem freien Träger, nämlich dem Sozialdienst Katholischer Frauen (SKF), übertragen werden sollte. Am 12.4.1994 fand ein ausführliches Gespräch zwischen der Mutter, der Sozialarbeiterin und zwei Mitarbeiterinnen des SKF statt. Daraufhin wurden die Ziele für den Einsatz der SPFH fest- gelegt. Am 19.4.1994 erklärte die Mutter verbindlich ihre Zustimmung zu der Maßnahme. An- schließend suchte eine Mitarbeiterin des SKF im Zeitraum zwischen 19.4. und 29.4.1994 insge- samt fünfmal die Familie auf. Es ging insbesondere um die Planung der Alltagsstruktur bezüglich Haushalt und Kinderversorgung. Bei mehrmaligen Besuchen Anfang Mai traf die SKF- Mitarbeiterin die Mutter jedoch nicht an. Nach den fehlgeschlagenen Besuchen versuchte die Familienhelferin den ASD zu erreichen, leider erfolglos. Am 7.5.1994 holte die Mutter Hilfe herbei. Laura-Jane wurde tot in der Wohnung aufgefunden.
3.2 Verhandlung Amtsgericht (AG) Osnabrück in erster Instanz
Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung (§ 222StGB) durch Unterlassen (§ 13 StGB verur- teilt.
Nach Auffassung der AG hat sie Hinweise des sozialen Umfeldes nicht genügend ernst genommen (Mutter, Partner, Nachbarn), keine ausreichende Sicherstellung der intensiven Pflege des Kindes nach dem Krankenhausaufenthalt. So hätte der Tod verhindert werden könne. Angebracht wäre sogar eine zeitweilige Sorgerechtsentziehung nach Meinung des Amtsgericths gewesen, da ein äußerster Notfall gegeben war (§§ 1666, 1666a BGB). Die ein geleitete SPFH sei von der Ziel- richtung her (Mithilfe Unterstützung, Hilfe zur Selbsthilfe usw.) im angesicht der festgestellten Ge- fahr im Verzug ungeeignet gewesen, die Angeklagte hätte das erkennen können und entsprechend handeln sollen.
Eine Milderung der Strafe wurde erreicht aufgrund der sozialarbeiterischen Prinzipien,die die Angeklagte in der Ausbildung gelernt hatte, wie z. B. Zurückhaltung bei Eingriffen in das Elternrecht. Desweiteren hatte die Angeklagte keine eigene Lebenserfahrung mit Kindern, so war ihr Wissen nur theoretischer Art und zuletzt stand sie unter extremer Arbeitsüberlastung, so hatte sie 41 Familien mit ca. 80 bis 100 Kindern zu betreuen.
Das Urteil in erster Instanz lautet, sie sei der fahrlässigen Tötung schuldig. Sie wird verwarnt mit einer Geldstrafe von 180 Tagesätzen zu 80,-- DM mit Vorbehalt.
3.3 Berufung vor dem Landgericht (LG) in zweiter Instanz
Daraufhin wird Berufung bei dem Landgericht Osnabrück eingelegt. In der zweiten Instanz wird ein Freispruch erwirkt. Ihr kann keine Verantwortlichkeit zur Last gelelgt werden, da sie weder durch positives Agieren, noch durch echtes Unterlassen den Tod des Kindes unterstützt hat, noch eine Vernachlässigung der Schutzpflicht durch Garantenstellung besteht.
Positives Tun wäre Unterstützung der Entlassung von Krankenhaus wieder nach Hause gewesen, wobei das Krankenhaus das Kind sowieso nicht gegen den Willen der Mutter behalten dürfen. Das Ergebnis wäre das gleiche gewesen, egal, ob sie die Entlassung unterstützt hätte oder nicht.
Es wäre kein Notfall für Vormundschaftsgericht nach §§ 1666, 1666a BGB gewesen, da das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes weder durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge oder durch Vernachlässigung oder unverschuldetes Versagen der Mutter gefährdet gewesen wäre. Von Seiten der Mutter war vielmehr ein fürsorgliches Interesse von Zuwendung zu bemerken, allerdings auch praktische Defizite in der Pflegefertigkeit. Ein unechtes Unterlassen bestand nicht, da keine Garantenpflicht bestand. Sie hatte weder gesetzlich / vertraglich noch tatsächlich eine Garantenpflicht übernommen.
Die Sozialarbeit in der Jugendhilfe ist nach dem Landgericht mit der Grundlage des SGB VIII keine Garantenpflicht aufgebürdet. Die Zielvorgabe des §1 Abs. 2 Ziff. 3 SGB VIII, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, bedeutet nicht Garan- tenpflicht für den einzelnen Jugenamtsmitarbeiter. Das SGB VIII ist kein Eingriff- , sondern ein Leistungsgesetz. Hierbei soll nicht der Schutz bestimmter Rechtsgüter (das Wohl des Kindes) ist Ausgangspunkt für das Tätigwerden von Jugendhilfe sein, sondern die Erbringung von Hilfeleis- tungen.
Aus ganz pragmatischen Gründen besteht keine Garantenpflicht, denn wäre die Sozialarbeiterin für jede Rechtsgutverletzung verantwortlich, würde das ihr Tätigwerden lähmen. Zudem hat sie nicht die ausreichenden Mittel, personeller und sachlicher Art, zur Verfügung, jede Gefahr zu erkennen bzw. darauf zu reagieren.
Eine Gefährdungsprognose aus der Natur der Sache zu machen, ist höchst unsicher, deshalb ist die strafrechtliche Verantwortung aufgrund mangelnder Voraussehbarkeit unbegründbar. Das LG bestätigt, daß der rechtliche Beurteilungsspielraum eingehalten und entsprechend den fachliche Handlungsgrundsätzen gehandelt wurde, womit keine dienstliche Pflichtenverletzung vorläge. Die sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) kann anstelle der verordneten Pflege vom Arzt nicht beanstandet werden, weil die Angeklagte die Mutter weiterhin in die Verantwortung einbinden und langfristig bei der Erfüllung des Erziehungsauftrages Beistand leisten wollte. Das Unterlassen der Kontrollmaßnahmen nach dem Krankenhausaufenthalt sei auch keine Pflichtver- letzung, da die Mutter nicht den Anschein machte ihr Kind nicht ordnungsgemäß zu pflegen. Die Angeklagte setze aufgrund des Verhaltens der Mutter auf Stärkung des Vertrauens statt ihr Kon- trolle aufzudrängen.
Das Zurückziehen der Angeklagten aus der persönlichen Betreuung mit dem Ersatz der SPFH ist keine Pflichtverletzung. Nach Auffassung des LG sind die freien Träger ohnehin nicht an die Wei- sungen des Jugendamtes gebunden sind. Das bedeutet, daß eine mögliche Garantenstellung der Angeklagten mit der Übergabe an den freien Träger entfällt. Eine Garantenplicht hätte auch nicht durch eine „tatsächliche Übernahme von Herbeiführen einer Gefahrenlage“ bestanden. Das wäre dann der Fall gewesen, wenn die Angeklagte eine Handlung begangen hätte, die das Leben des Kindes gefährdet hätte und es anschließend unterlassen hätte, die daraus resultierenden Folgen abzuwenden; z. B. hatte die Angeklagte durch ihr Versichern um die Sorge des Kindes beim Arzt im Krankenhaus zur Entlassung beigetragen. Dies war nach Auffassung des Gerichtes nicht rechtswidrig und hat auch nicht zur Vergrößerung der Gefahr beigetragen. Das Kind hätte in je- dem Falle früher oder später und auf Wunsch der Mutter entlassen werden müssen. Gesetzt den Fall, daß doch, aus welchem Grund auch immer, eine Garantenpflicht verletzt worden wäre, kön- ne der Angeklagten kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden, da ihr verwaltungsrechtlich ein gesetzlicher Beurteilungsspielraum zusteht. Nach dem Gutachten von Herrn Dr. Schrapper lag das ihr Verhalten im Beurteilungsspielraum.
3.4 Das Revisionsverfahren beim Oberlandesgericht Oldenburg (OLG)
Das OLG bestätigt das Urteil des LG Osnabrück in den Punkten, daß ein Mitverursachen des Todes nicht vorliegt, weder durch positives Tun, noch durch echtes Unterlassen, noch durch Mißhandlung von Schutzbefohlenen. Auch die Einleitung der SPFH und deren Übertragung auf den SKF durch die Angeklagte, waren sachgerecht.
Allerdings entfällt die Garantenstellung der Angeklagten nicht durch die Einleitung der SPFH. Der Staat hat eine Schutzpflicht gegenüber Kindern und Jugendliche lt. § 1 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Die, gemäß § 3 SGB VIII, weitgehend mögliche Übertragung von Aufgaben der Familienhilfe auf freie Träger, könne die bestehende Schutzpflicht des Staates nicht völlig ablösen. Der § 3 Abs. 2, 3 SGB VIII sagt:
„Leistungen der Jugendhilfe (JH) werden von Trägern der freien JH und der öffentlichen JH erbracht. Leistungsverpflichtungen, ... , richten sich an die Träger der öffentlichen JH. Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen JH wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien JH diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.“
In Verbindung mit § 76 Abs. 2 SGB VIII, bleiben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.
Es wäre noch zu klären, ob die Angeklagte die SPFH/SKF-Mitarbeiterin auf die Dringlichkeit der Rückmeldung bei Problemen hingewiesen hat. Denn hätte sich die SKF-Mitarbeiterin bei auftre- tenden Problemen sofort gemeldet, wäre der Kindstot nach Auffassung der OLG noch zu verhin- dern gewesen. Außerdem müßte geklärt werden, ob die Angeklagte irrtümlich angenommen ha- be, nach Einleitung der SPFH, sich weitere Einflußnahme enthalten zu können bzw. sich ihrer Ga- rantenstellung nicht bewußt war. Wenn das in dem Vertrag zwischen SKF und ASD schriftlich geregelt wurde, obwohl es nicht den rechtlichen Tatsachen entspricht, wäre die Angeklagte schuldlos.
Ein abschließendes Urteil des Revisionsverfahren ist nicht ergangen. Das Verfahren wurde auf Anregung der Staatsanwaltschaft und mit Zustimmung aller Beteiligten eingestellt (§ 153 Abs. 2 StPO).
4. Schlußwort
Die Einstellung des Verfahrens kommt zwar einem Freispruch gleich und die Angeklagte ist reha- bilitiert, aber die Verunsicherung in der Praxis ist groß. Die Reaktion auf dieses Strafverfahren führt wohl eher dazu, sich haftungsrechtlich abzusichern, um persönlich nicht zur Verantwortung gezogen werden zu können, anstatt sich um die Erfüllung der Aufgabe der Jugendhilfe, nämlich wie gefährdeten Kindern langfristig und wirksam geholfen werden kann, zu kümmern. Sozialar- beit, die nur Risiko vermeiden will, kann ihrem gesellschaftlichen Auftrag nicht gerecht werden. Die rechtlichen Vorgaben lassen nicht umsonst Raum für Risiko. Das Zulassen eines gewissen Risikos ist nötig, um Vertrauen in Beziehungen, auch in helfenden, aufzubauen. In der Jugendhilfe bezieht sich nun das Zutrauen nicht direkt auf die Kinder, sondern auf die für sie verantwortlichen Eltern. Das macht die Sache dramatisch und ist eine Gratwanderung. Was ist, wenn die Eltern versagen? Wie geht die Sozialarbeit professionell mit dieser Gratwanderung um?
Helfen ist mit einem Risiko verbunden. Das Eingehen von Risiko schließt zugleich ein eventuelles Scheitern bzw. einen Mißerfolg ein. Die selbstverständliche Annahme dieser Tatsache ist Teil des professionellen Helfens.
In unserem Fall konnte die Sozialarbeiterin konsequent zu ihrer fachliche Kompetenz stehen. Ihre sorgfältige Dokumentation machten die Vorgänge transparent und nachvollziehbar für alle. In der Sozialarbeit wird noch oft zu defensiv auf Infragestellungen reagiert.
Würde von einer Garantenstellung durch faktische Übernahme für die MitarbeiterinInnen des ASD ausgegangen, wäre dies das Ende jeder professionellen Sozialarbeit, da durch die daraus resultierende Kontrollpflicht, der Aufbau von Vertrauensbeziehungen kaum mehr möglich ist.
5. Literatur
- Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) / Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) · Strafgesetzbuch (StGB)
- Mörsberger, Thomas; Restemeier, Jürgen; Helfen mit Risiko (Luchterhand Verlag, 1997)
- Arbeit zitieren
- Gudrun Müller (Autor:in), 1999, Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen der Sozialen Arbeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103924
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