Inhaltsverzeichnis
1. Problemstellung und Gang der Untersuchung
2. Internationale Harmonisierungs- und Standardisierungsbestrebungen im Rechnungswesen
2.1. Gründe der Harmonisierung
2.1.1. Anglo-amerikanische Rechnungslegung
2.1.2. Kontinental-europäische Rechnungslegung
2.2. Vor- und Nachteile der Harmonisierung
3. International Accounting Standards Committee (IASC)
3.1. Zielsetzung und Grundsätze der IASC
3.2. Organisation der IASC
3.2.1. Das Board
3.2.2. Consultative Group
3.2.3. Steering Committee
3.3. Das Konzept der IASC
3.3.1. Das Framework
3.3.2. IAS
3.4. Weitere institutionelle Harmonisierungsbestrebungen
3.4.1. IOSCO
3.4.2. EU
4. Rechnungslegungssysteme im Vergleich
4.1. HGB
4.1.1. Ziele und Grundsätze der HGB-Rechnungslegung
4.1.2. Bestandteile des Jahresabschlusses
4.2. US-GAAP
4.2.1. Ziele und Grundsätze der US-Gaap-Rechnungslegung
4.2.1.1. Conceptual Framework
4.2.2. Bestandteile des Jahresanschlusses
4.3. IAS
4.3.1. Ziele und Grundsätze der IAS-Rechnungslegung
4.3.1.1. Framework
4.3.2. Bestandteile des Jahresabschlusses
5. Ausblick und persönliche Stellungsnahme
1. Problemstellung und Gang der Untersuchung
Die stark zunehmende Globalisierung im Bereich der Wirtschaft läßt immer größerer Produktions- und Absatzmärkte entstehen, so daß der Trend zur Bildung von großen Unternehmen unaufhaltsam scheint. Konzerne spielen aufgrund ihrer internatioanlen Ausrichtungen in diesem Zusammenhang eine nicht unwesentliche Rolle. Expansion und die Orientierung an internationalen Märkten verursacht allerdings einen andauernd wachsenden Kapitalbedarf. Gerade in Europa wird deutlich, daß aufgrund begrenzter Kapitalmärkte Unternehmen gezwungen sind, weltweit Kapitalmärkte in Anspruch zu nehmen. Die Zulassung auf internationalen Kapitalmärkten erfordert aber meist eine Anpassung der Jahresabschlüsse und Veröffentlichung von Zusatzinformationen. Andererseits sind potentielle Investoren und Anleger ebenfalls zunehmend international tätig und wünschen bestmögliche Vergleichbarkeit der verschiedenen Anlagemöglichkeiten. Daneben spielen internationale Aspekte der Rechnungslegung aber auch für die Exportbranche eine wesentliche Rolle; international tätige Unternehmen verlangen ebenso wie Investoren Informationen über ihre Handelspartner.1
Weltweit operierende Konzerne, die einen ausländischen Börsegang anstreben, haben aufgrund unterschiedlicher Rechnungslegungsstandards einen vermehrten Kommunikationsund Verwaltungsaufwand, weil meist mehrere Abschlüsse pararell zu erstellen sind. Die Harmonisierung und Vereinheitlichung der Rechnungslegungsvorschriften zählen heute gerade deshalb zu einem vorrangigen Ziel verschiedener zwischenstaatlicher und privater Organisationen und Institutionen.2
Ausgehend von einer kurzen Einführung in die Materie der Konzernregungslegung im anglo- amerikanischen und kontinental-europäischen Raum, sowie den Gründen der Harmonisierungsbestrebungen werden im Folgenden die Vor- und Nachteile der Harmonisierung behandelt. Weiters werden die weltweiten Harmonisierungsbestrebungen im Rahmen der Rechnungslegung mit besonderem Augenmerk auf den Beitrag des International Accounting Standards Committe (IASC) behandelt. Auch das Framework sowie die International Accounting Standards (IAS), die vom IASC empfohlenen Rechnungslegungsnormen, werden in diesem Kapitel ausführlich behandelt. Im vierten Kapitel dreht sich alles um die Unterschiede zwischen HGB, IAS und US-GAAP, besonders geachtet wird dabei auf die Ziele und Grundsätze der jeweiligen Rechnungslegung und die Bestandteile sowie die Adressaten des Jahresabschlusses. Im letzten Teil meiner Arbeit versuche ich aus ihr Schlußfolgerungen zu ziehen und einen Ausblick zu geben.
2. Internationale Harmonisierungs- und Standardisierungsbestrebungen im Rechnungswesen
Harmonisierung kann nicht unbedingt mit Standardisierung gleichgesetzt werden. Unter Harmonisierung wird das Überleiten von lokalen Rechnungsweseninformationen auf andere Länder verstanden, während unter Standardisierung das Etablieren von Grundsätzen in mehreren Ländern gemeint ist.3
Bereits 1904 wurde am „First International Congress of Accountants“ in St. Louis erstmals über eine Harmonisierung von Rechnungslegungsstandards diskutiert. Die Ergebnisse dieses und späterer Kongresse - ab diesem Zeitpunkt wurden regelmäßig alle fünf Jahre „meetings“ abgehalten - waren sehr bescheiden. Schon damals war man sich der langsam beginnenden Internationalisierung bewußt, vermochte allerdings kaum einen Beitrag für eine verbesserte Zusammenarbeit zu leisten. Erst als in den 70er und 80er Jahren unseres Jahrhunderts die Globalisierung zunehmend wahrgenommen wurde, gab es vermehrte Bemühungen seitens führender Wirtschaftsnationen, diese Kontraproduktivität im Bereich des Rechnungswesens zu beseitigen bzw. zu verkleinern. Neben einigen namhaften Organisationen und Institutionen, wie z.B. Organization for Economic Cooperation and Development (OECD), United Nations (UN) oder die Europäische Gemeinschaft (EG), wurden in dieser Zeit die privaten Organsiationen „International Federation for Accountants“ (IAFC) oder auch das „International Accounting Standards Committee“ (IASC) gegründet, die alle um eine Vereinheitlichung und Harmonisierung bemüht waren und weiterhin sind.4
2.1. Gründe der Harmonisierung und Standardisierung
Aufgrund der zunehmenden Globalisierung der Märkte, z.B. Arbeitsmarkt, Gütermarkt, Kapitalmarkt, etc. steigt auch der Bedarf nach Harmonisierung im Bereich des Rechnungswesens. Es ist leicht verständlich, daß eine Vielzahl an unterschiedlichen nationalen und supranationalen Rechnungslegungsvorschriften vor allem den internationalen Wirtschaftsaktivitäten entgegenstehen. International tätige Unternehmen bzw. Konzerne müssen daran interessiert sein, daß sie ihren Geschäftspartner verständliche Informationen übermitteln. Zu diesem Zweck reicht eine reine Übersetzung in die jeweilige Sprache meist nicht aus; internationale Standardisierung und Harmonisierung tragen dazu bei, daß Unterschiede entweder berücksichtigt oder gar gänzlich abgebaut werden.
Gerade für Konzernunternehmen bedeuten fehlende einheitliche Rechnungslegungsstandards erheblichen Mehraufwand an Organisation und Arbeit. Daraus resultieren wiederum zusätzliche Kosten und Wettbewerbsnachteile für die Betroffenen.5
Eine Harmonisierung der Rechnungslegung käme nicht nur international tätigen Konzernen, sondern auch Investoren, Aktionären, Gläubigern, Arbeitnehmern und sicherlich auch Aufsichtsbehörden und Regierungen zugute.
Es muß allerdings beachtet werden, daß eine Harmonisierung und Standardisierung der Rechnungslegung nicht alle Schwierigkeiten, die bei der Analyse von ausländischen Abschlüssen auftreten, beseitigen kann. Solange es nämlich unterschiedliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen gibt, wird eine Interpretation ausländischer Jahresabschlüsse immer etwas problematisch bleiben.6
2.1.1. Anglo-amerikanische Rechnungslegung
Prinzipiell kann man weltweit zwischen zwei unterschiedlichen Rechnungslegungssystemen - dem kontinaleuropäischen und dem anglo-amerikanischen - unterscheiden, die in einem Kontext mit gewissen rechtlichen, sozialen und ökonomischen Zielsetzungen gesehen werden müssen.
Der Bilanzierende hat sich im US-amerikanischen Raum an die Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) zu halten, die hier eine sehr bedeutende Rolle spielen. Die US-GAAP stellt kein gesatztes Recht dar, sondern sind schriftlich festgehaltene Vorschriften. Diese Rechtspraxis ist im anglo-amerikanischen Raum traditionell verankert. Innerhalb eines bestimmten Rechtsrahmen (common law) wird für den Einzelfall sogenanntes „case law“ abgeleitet, das eine Präzedenzwirkung erlangt. Die Mehrzahl der Rechnungslegungsvorschriften ist nicht gesetzlich geregelt, sondern durch Anwender, gerichtliche Entscheidungen, wirtschaftsprüfende Berufsverbände, private Fachorganisationen (FASB) und die Börsenaufsichtsbehörde (SEC) entwickelt worden. Im Mittelpunkt des Interesses stehen die Investoren und nicht die Gläubiger und daher wird die Informationsfunktion von Seiten der SEC sehr in den Vordergrund gestellt. Die „fair presentation“ der Abschlüsse soll den potentiellen zukünftigen Investoren einen optimalen Einblick in die finanzwirtschaftliche Struktur und Lage des Unternehmens ermöglichen. In diesem Zusammenhang muß auch der Grundsatz des „true and fair view“ genannt werden, der im anglo-amerikanischen Raum eine wesentliche und übergeordnete Rolle im Bereich des Rechnungswesens spielt. Der Grundsatz der „fair presentation“ ist für die Bewertung bedeutsamer als das sogenannte „Vorsichtsprinzip“. Unternehmen, die an einer amerikanischen Börse notieren, sind daher von der SEC zu einer umfassenden Offenlegung und Prüfung ihrer Jahresabschlüsse, die den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen müssen, verpflichtet.7
Im anglo-amerikanischen Bereich ist der Konzernabschluß für ca. 65% aller Kapitalgesellschaften der primäre Abschluß und hat hier nicht nur einen rein informativen Charakter, sondern dient auch als Grundlage für die Besteuerung und die Gewinnausschüttung.
2.2.2. Kontinental-europäische Rechnungslegung
Im kontinental-europäischen Raum spielen gesetzliche Regelungen eine wichtige Rolle; die HGB-Jahresabschlüsse unterliegen weitaus strengeren Form- und Gliederungsvorschriften als die US-Jahresabschlüsse. Weiters dient nicht der Konzern-, sondern der Einzelabschluß als Berechnungsbasis für die Besteuerung und für die Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften; dem Konzernabschluß kommt lediglich eine Informationsfunktion zu.
Der Bilanzierende muß im kontinental-europäischen Raum die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) - ein unbestimmter Rechtsbegriff - befolgen. Der Grundsatz des „true and fair view“ spielt im kontinental-europäischen Raum bloß eine sekundäre Rolle.8
2.2. Vor- und Nachteile der Harmonisierung
Durch eine Harmonisierung können bestimmte Vor-, aber auch Nachteile erreicht werden. Zu den Vorteilen zählen unter anderem ein leichterer Zugang zu ausländischen Kapitalmärkten, sowie eine Vereinfachung der Konzernabschlußerstellung für international agierende Konzerne, denn die Internationalisierung des Handels und der Unternehmensstrukturen sowie die Globalisierung der Kapitalmärkte beeinflussen auch die externe Rechnungslegung.
Weiters gäbe es durch eine Harmonisierung Akzeptanz- und Koordinationsvorteile durch international einheitliche Daten für interne Planungs-, Steuerungs- und Kontrollzwecke. Da die Rechnungslegungsziele von US- und HGB-Jahresabschlüssen einander widersprechen, würden die Rechnungslegungsinformationen für international agierende Investoren, Finanzanalysten, Gläubiger und Ratingagenturen vergleichbarer.
Aber es gibt auch folgende Nachteile bei einer Harmonisierung: Die nationalen Rechnungslegungssysteme sind fest in ein sozioökonomisches Umfeld integriert und nur vor diesem Hintergrund interpretierbar; die angestrebte Vergleichbarkeit kann durch die nicht harmonisierten Umweltbedingungen relativiert werden. Weiters kann eine Harmonisierung zu unerwünschten Verhaltensänderungen führen (z.B. Zieländerungen für das Management), aber fraglich ist auch, ob institutionelle Kapitalanleger überhaupt harmonisierte Rechnungslegungsdaten benötigen, da bei ihnen vertiefte Kenntnisse der nationalen Besonderheiten vermutet werden müssen. Eine Harmonisierung kann eine Vielzahl von Rechnungslegungspflichtigen treffen, während nur eine geringe Zahl am internationalen Kapitalmarkt interessiert ist. Als letzten Punkt ist noch fraglich, ob die angestrebte internationale Vergleichbarkeit erreicht werden kann, die z.B. durch die Existenz von Wahlrechten auf nationaler Ebene konterkariert werden kann.9
3. International Accounting Standards Committee (IASC)
Die Initiative zur Gründung der IASC, eines internationalen Gremiums zur Vereinheitlichung der Rechnungslegung, ging von den Instituten der Accountants in Großbritannien aus, deren Vertreter sich 1972 in Sydney mit Kollegen aus den USA und Kanada zu einem ersten Gespräch trafen. Es kann nur vermutet werden, daß hier die Unzufriedenheit mit der schon im fortgeschrittenen Stadium befindlichen 4. EU-Richtlinie zum Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften eine Rolle spielte; denn dies war, als Großbritannien 1973 Mitglied der Gemeinschaft wurde, schon seit ihren Anfängen in 1968 stark vom kodifizierten deutschen Recht beeinflußt. Die Prüfer aus Großbritannien stellten mit Lord Henry Benson auch den ersten Chairman des am 29. Juni 1973 gegründeten IASC.10 Gegründet wurde diese von zehn Berufsorganisationen, die sich mit Problemen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung auseinandersetzen. Maßgeblicher Gründungsinitiator war der Berufsstand der englischen Wirtschaftsprüfer, die mit dem Beitritt Großbritanniens zur heutigen EU im Jahre 1973 einen Verlust ihres Einflusses auf die Gestaltung der internationalen Rechnungslegung befürchteten.11
3.1. Zielsetzung und Grundsätze der IASC
In der Satzung von Oktober 1992 wurden folgende Ziele des IASC festgelegt:
- Erarbeitung und Veröffentlichung internationaler Rechnungslegungsstandards sowie die Förderung deren globaler Anerkennung
- Harmonisierung der Vorschriften im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabschlüssen
Im Mittelpunkt der Bemühung des IASC steht dabei nicht die Abschaffung nationaler Rechnungslegungskonzeptionen, sondern eine größere Jahresabschlüssen auf internationaler Ebene.12
3.2. Organisation der IASC
Nach der Aufnahme des Chinese Institute of Certified Public Accountants der People`s Republic of China und der Berufsorganisationen aus zahlreichen Entwicklungsländern in Lateinamerika, Asien und Ost-Europa umfaßt das IASC derzeit 143 Mitglieder aus 104 Ländern, darunter - schon als Gründungsmitglieder - IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) und WPK (Wirtschaftsprüferkammer). Rußland ist noch nicht vertreten.13
3.2.1. Das Board
Das IASC wird durch das sogenannte Board geleitet, dessen Aufgaben darin bestehen, IAS zu verabschieden, zu erneuern oder aufzuheben, sowie das sogenannte Steering Committee mit der Erarbeitung von Exposure Drafts zu betrauen und diese Exposure Drafts sodann zu veröffentlichen.
Diesem Board gehören Delegierte von Mitgliedsorganisationen aus 13 Ländern sowie Vertreter von 3 internationalen Organisationen an. Momentan kann jedes Board Mitglied bis zu zwei Vertreter nominieren, denen jeweils ein Fachberater (Technical Advisor) zur Seite stehen kann. Im Regelfall handelt es sich dabei um einen Vertreter aus der Wirtschaft und einem Vertreter aus dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer. Je ein Vertreter der Europäischen Kommission, des FASB, der IOSCO und Chinas haben Beoabachterstatus.14 Vorsitzender des Boards ist ein auf die Dauer von zweieinhalb Jahren gewählter Chairman.
3.2.2. Consultative Group
Die Consultative Group stellt ebenfalls einen unterstützenden Teilbereich für das Board dar, mit dem sie einmal jährlich eine zweitägige Sitzung abhält. Die Vertreter aus derzeit 16 internationalen Organisationen, die als „users and preparers“ ein besonderes Interesse an der Erstellung oder Auswertung von Jahresabschlüssen haben, darunter die Vereinten Nationen, die OECD, die Weltbank, die Gewerkschaften und die internationale Handelskammer (ICC), beraten das Board in Fachfragen. Die Wichtigkeit dieser Gruppe wird dadurch unterstrichen, daß die Consultative Group die Entscheidungsmacht über die Auswahl der Themen hat; weiters kommentiert die Gruppe auch noch alle Arbeitsgruppenberichte.15
Zur Förderung des Ansehens und Bekanntheitsgrades des IASC und seiner Standards wurde 1995 das Advisory Board ins Leben gerufen. Zudem fungiert das Advisory Council als internes Kontrollorgan, welches die Strategien und Ergebnisse des Boards überwacht, diesem jedoch selbst auch Bericht erstattet.16
3.2.3. Steering Committee
Diese Komittes werden als projektbezogene Arbeitsgruppen vom board gebildet, um Vorschläge für die inhaltliche Ausgestaltung neuer bzw. überarbeitender IAS oder Exposure Drafts zu entwickeln.
Weiters gibt es noch das Executive Committee, das in erster Linie damit betraut ist, die mannigfaltigen Aufgaben des IASC zu koordinieren. Ihm gehören der amtierende Chairman, sein Stellvertreter und der Secretary-General an.17
3.3. Das Konzept der IASC
Die Rechnungslegung nach der Konzeption des IASC ist geprägt von der Forderung nach Informationen und Rechenschaft über die gegenwärtige Finanzlage sowie deren Veränderung und die erwirtschaftete Leistung des Unternehmens.
Um den Investor mit entscheidungsrelevanten, vergleichsfähigen Daten auf der Suche nach der für ihn günstigsten Kapitalanlage zu unterstützen, benötigt man primär die Rechnungslegung.18
3.3.1. Das Framework
Das IASC verabschiedete 1989 das „Framework for the Preparation and Presentation of Financial Statements“ als quasi theoretisches Grundkonzept. Die Ziele des Framework werden in Paragraph 1 „Purpose and Status“ genannt. Danach soll das Framework das Board in der Entwicklung neuer und in der Revision bereits veröffentlicher Standards unterstützen und zur Vermeidung bzw. Beseitigung von Inkonsistenzen innerhalb der Standards beitragen. Bisher wurden 32 IAS, also Standards, verabschiedet, von denen heute noch 30 Gültigkeit haben. Weitere Funktionen bestehen in der Hilfestellung bei der Interpretation der IAS sowie der Entwicklung von nationalen Rechnungslegungsvorschriften. Die umfassenden Aufgaben des Framework verdeutlichen den Anspruch des IASC, die globale Harmonisierung der externen Rechnungslegung durch Einflußnahme auf nationale Organisationen voranzutreiben.
Im Framework selbst werden die Ziele und die zentralen Grundsätze der Rechnungslegung nach den IAS festgelegt, die Ansatz- und Bewertungsmethoden definiert und die Kapitalerhaltungskonzepte beschrieben. Originäre Zielsetzung des Jahresabschlusses nach dem Konzept der IAS ist die Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen über die gegenwärtige Finanz- und Ertragslage von Unternehmen sowie über Veränderungen derselben innerhalb der Berichtsperiode für eine möglichst große Anzahl von Adressaten. Das Framework bildet die konzeptionelle theoretische Grundlage für den Einzel- und den Konzernabschluß gleichzeitig.
Wegen der unterschiedlichen Interessen an eine Jahresabschluß muß dieser eine möglichst weite Informationsbandbreite bieten und bestimmten Grundsätzen entsprechen. Für die Jahresabschlüsse nach IAS wurden zwei Annahmen - „Underlying Assumptions - getroffen. Die „Accrual Basis“ besagt, daß Aufwand und Ertrag periodengerecht erfaßt werden müssen; das „Going Concern Principle“ bestimmt die Unternehmensfortführung.
Weiters gilt als Voraussetzung für die Vermittlung der geforderten Informationen im Jahresabschluß die Beachtung der vier Basisgrundsätze (qualitative characteristics):19
1. Verständlichkeit (Understandability)
2. Entscheidungsrelevanz (Relevance)
3. Zuverlässigkeit (Reliability)
4. Vergleichbarkeit (Comparability)
ad 1.) Jahresabschlüsse sollen so gestaltet sein, daß Interessenten daraus leicht Informationen ableiten können; aus diesem Grund muß ein Abschluß leicht verständlich gehalten sein. Im österreichischen HGB wird diesem Grundsatz nicht entsprochen; § 189 öHGB spricht nur davon, daß „(...) die Buchführung so beschaffen sein muß, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann (...)“20
ad 2.) Jahresabschlüsse stellen die Basis für Entscheidungen verschiedener Personengruppen - Investoren, Arbeitnehmer, Gläubiger u. a. - dar.
ad 3.) Damit die Informationen (die Interessierte aus Jahresabschlüssen gewinnen können) zuverlässig sind, muß der Bilanzierende darauf achten, daß sein Abschluß auch richtig, willkürfrei und vollständig ist.
ad 4.) Jahresabschlüsse sollen sowohl im Zeitablauf als auch zwischen Unternehmen vergleichbar sein. Zu diesem Zweck ist es notwendig, alle Bilanzierungsmethoden und -annahmen zu veröffentlichen.21
3.3.2. IAS
Das IASC hat bis dato 32 International Accounting Standards und 19 Exposure drafts zum Zweck der Harmonisierung der unterschiedlichen Rechnungslegungssysteme erarbeitet und veröffentlicht. Die Entwicklung von International Accounting Standards durch die Organisation des IASC stellt sich als überaus langwieriger Prozeß (sogenannter „Due Process“) dar, der im folgenden kurz beschrieben wird:22
Der erste Schritt: Das Steering Committee wird vom Board mit der Bearbeitung eines Themas betraut. Andere Mitgliedsorganisationen werden aufgefordert, das Steering Committee dabei durch Beiträge zu unterstützen. Schließlich erfolgt die Auswertung und Abgrenzung des zugegangenen Informationsmaterials durch das Steering Committee („Point Outline“)
Der zweite Schritt: Nach der Behandlung im Board erarbeitet das Steering Committee ein sogenanntes „Draft Statement of Principles“, das sind die wesentliche Grundsätze, die in der Folge in eine Standard eingearbeitet werden sollen. Dabei werden allerdings noch keine definitiven Punkte bestimmt, sondern Alternativen als Diskussionsgrundlage vorgeschlagen und veröffentlicht.
Die nächsten Schritte: Auf eine Diskussion im Board folgt die Zusendung der „Statement of Principles“ an alle interessierten Gruppen. Nach dem feedback erarbeitet das Steering Committee ein „Draft Exposure Draft“ und legt es dem Board zur Begutachtung und Überarbeitung vor. Das Board stimmt sodann mit 2/3 Mehrheit über Annahme oder Ablehnung des „Draft Exposure Draft“ ab und veröffentlicht im Fall der Annahme des „Exposure Draft“. Allen Interessenten steht es offen, innerhalb einer meist sechsmonatigen Frist dazu Stellung zu nehmen.
Die abschließende Schritte: Danach wertet das Steering Committee sämtliche Stellungnahmen aus und erstellt gegebenenfalls einen „Proposed International Accounting Standard“. Das Board diskutiert diesen Vorschlag, verabschiedet mit ¾ Mehrheit einen International Accounting Standard und veröffentlicht denselben über die Mitgliedsorganisationen.
Der beschriebene Prozeß dauert im Durchschnitt drei Jahre und ist mit wenigen Ausnahmen sehr an den Arbeitsablauf des Financial Accounting Standards Board in den USA angeglichen.23
3.4. Weitere institutionelle Harmonisierungsbestrebungen
3.4.1. IOSCO
Die International Organisation of Securities Commissions (IOSCO) versteht sich als internationale Börsenaufsichtsorganisation mit dem Ziel, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Börsenaufsicht zu fördern und den internationalen Börsenverkehr effizienter zu gestalten. Zu diesem Zweck versucht die IOSCO - der nun nahezu 110 Börsenaufsichtsorganisationen weltweit angehören - eine weitestgehende Harmonisierung der Rechnungslegungspublizität zu erreichen. Die IOSCO ist nämlich bestrebt, die Börsenzulassung weltweit an die Akzeptanz der IAS zu knüpfen.
Als privatrechtliche Organisation verfügt das IASC über keine gesetzgeberischen Kompetenzen, die eine Durchsetzung der IAS ermöglichen. Die vom Board verabschiedeten Standards besitzen lediglich Empfehlungscharakter. Durch die sehr enge Kooperation mit der IOSCO - seit der Gründung eines eigenen Komitees („Accounting Subcommittee“) 1987 - sind die Chancen auf globale Anerkennung und Umsetzung der IAS gestiegen.24
3.4.2. EU
Mittels Richtlinien versucht die Europäische Union die nationalen Unterschiede in der Rechnungslegung zu harmonisieren. Diese Richtlinien - konkret sind dies die 4., 7. und 8. Richtlinie der EG - bedürfen noch der Transformation in nationales Gesetz, bevor sie unmittelbar anwendbar sind. Die Harmonisierungsbestrebungen der EU sind allerdings recht fragwürdig, denn die Richtlinien kamen durch Übereinstimmung aller Mitgliedsstaaten zustande. So stellen die Richtlinien nur einen Konsens dar, wodurch unzählige Transformationswahlrechte eingeräumt wurden. Eine derart weite Vorgabe steht im krassen Widerspruch zu einer Vereinheitlichungsbestrebung und auch zu den US-GAAP, die von einer viel engeren Auslegung ihrer Rechnungslegungsvorschriften ausgehen.25
4. Rechnungslegungssysteme im Vergleich
4.1. HGB
4.1.1. Ziele und Grundsätze der HGB-Rechnungslegung
Laut § 264 öHGB hat der Jahresabschluß folgenden Zweck: „Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln.“26
Daher wird unter dem Ziel der HGB-Rechnungslegung die Vermittlung von Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unter besonderer Berücksichtigung des Gläubigerschutzes verstanden.
Um die Ziele der Rechnungslegung zu erreichen, muß die Bilanzierung nach bestimmten Regeln erfolgen. Diese Regeln werden Rechnungslegungsgrundsätze genannt und enthalten lediglich Formulierungen, aus denen konkrete Vorschriften zur Behandlung einzelner Geschäftsvorfälle in Buchhaltung, Inventar, Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung abzuleiten sind.
Hier werden nun ein paar ausgewählte Grundsätze erwähnt und erläutert:
1.) Grundsatz der Vorsicht: Sowohl im Interesse der Eigentümer als auch der Gläubiger sollte die Rechnungslegung „vorsichtig“ geführt werden, um keinen zu optimistischen Eindruck von der Lage des Unternehmens zu vermitteln.
2.) Grundsatz der Vollständigkeit: Er bestimmt, daß alle Änderungen im Wert oder Bestand der betrieblichen Sachen, Rechte und Verpflichtungen in der Buchführung erfasst werden.
3.) Abgrenzungsgrundsätze: Der Grundsatz der Periodenabgrenzung besagt, dass der Jahresabschluß keine Zahlungsrechnung, sondern eine Aufwands- und Ertragsrechnung ist. Das bedeutet, daß Ein- und Auszahlungen nicht im Zeitpunkt ihres Zu- oder Abflusses erfolgswirksam zu verrechnen sind. Vielmehr sind sie den Perioden als Ertrag und Aufwand zuzuordnen, denen sie wirtschaftlich zugehören.
4.) Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit: Nach diesem Grundsatz ist der Jahresabschluß aus Aufzeichungen abzuleiten, die mit den Vorgängen im Unternehmen objektiv übereinstimmen müssen. Objektiv bedeutet in diesem Zusammenhang, daß die Übereinstimmung auch von anderen Personen als denen des Unternehmens feststellbar sein muß.
5.) Grundsatz der Klarheit: Nach diesem Grundsatz dürfen die Aufzeichnungen der Buchführung und der Jahresabschluß keine mißverständlichen Tatsachen enthalten, sondern müssen verständlich und übersichtlich sein.
6.) Grundsatz der Stetigkeit: Man kann die Entwicklung eines Unternehmens nur dann erkennen, wenn die Jahresabschlüsse der einzelnen Jahre miteinander vergleichbar sind. Das setzt zum einen eine sorgfältige Periodenabgrenzung und zum anderen eine inhaltliche Gleichartigkeit der Jahresabschlüsse bezüglich der Erfassungs-, Ausweis- und Bewertungsmethode voraus.
7.) Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit: Nach diesem Grundsatz ist bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden im Jahresabschluß von der Annahme auszugehen, daß das Unternehmen über den Abschlußstichtag hinaus fortgeführt wird.
8.) Grundsatz der Wesentlichkeit: Er besagt, daß im Jahresabschluß „alle Tatbestände zu berücksichtigen und ggf. im Anhang anzugeben sind, die für Adressaten des Jahresabschlusses von Bedeutung sind, hingegen Sachverhalte von untergeordneter Bedeutung, die wegen ihrer Größenordnung keinen Einfluß auf das Jahresergebnis und die Rechnungslegung haben, vernachlässigt werden können.
9.) Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise: Er besagt, daß Geschäftsvorfälle und andere Ereignisse nicht allein nach rechtlichen Verhältnissen, sondern nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt und ihrer wirtschaftlichen Realität zu bilanzieren sind.
Das HGB stellt keine singuläre Adressatengruppe in den Mittelpunkt, vielmehr wird ein Interessensausgleich zwischen den verschiedenen Gruppen zu erreichen versucht.27
4.1.2. Bestandteile des Jahresabschlusses
Laut § 242 Abs 3 HGB setzt sich der Jahresabschluß für Nicht-Kapitalgesellschaften aus der Bilanz und GuV zusammen. Kapitalgesellschaften haben laut § 264 Abs 1 HGB den Jahresabschluß um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und GuV eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Jedoch bei kleineren Kapitalgesellschaften entfällt der Lagebericht, der ergänzende Informationen über betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche, technische, rechtliche und soziale Aspekte enthält.
Weiters ist der Konzernanhang börsennotierter Mutterunternehmen laut § 297 Abs 1 HGB um eine Kapitalflußrechnung und eine Segmentberichterstattung zu erweitern.28 Eine Kapitalflußrechnung stellt die Zahlungsströme eines Unternehmens im Zeitablauf dar und weist im Ergebnis den Finanzmittelbestand am Ende des Geschäftsjahres aus. Segmentberichte haben die Aufgabe, wichtige Daten über einzelne Segmente eines Unternehmens zur Verfügung zu stellen und damit einen vertieften Einblick in die wirtschaftliche Strukturen eines Unternehmens zu geben.29
4.2. US-GAAP
4.2.1. Ziele und Grundsätze der US-Gaap-Rechnungslegung
Ziel des amerikanischen Rechnungslegung ist die Vermittlung umfassender entscheidungsrelevanter Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, wobei der Schwerpunkt auf der Darstellung des Periodenergebnisses sowie seiner Entstehung und Zusammensetzung liegt. Die Hauptadressaten sind gegenwärtige und zukünftige Anteilseigner, sowie Kreditgeber.30
4.2.1.1. Conceptual Framework
Das „Conceptual Framework“, zwischen 1978 und 1985 entwickelt, bildet das theoretische Grundkonzept der Rechnungslegung sowohl für den Einzel- als auch für den Konzernabschluß und faßt die zentralen Bilanzierungsgrundsätze zusammen. Es setzt sich aus den vom FASB erlassenen, aufeinander aufbauenden Statements of Financial Accounting Concepts (SFAC) zusammen. Die SFAC beschreiben zunächst die Ziele der Rechnungslegung, dann die Basisgrundsätze und schließlich die materiellen Inhalte. Aufgabe des „Conceptual Framework“ ist zum einen die Behebung bestehender Inkonsistenzen zwischen unterschiedlichen Rechnungslegungsnormen und die Begrenzung von Ermessens- und Beurteilungsspielräumen.
Ziel der externen Rechnungslegung nach US-amerikanischem Verständnis ist die Bereitstellung unternehmensspezifischer Informationen für wirtschaftliche Entscheidungen von Investoren (decision usefulness). Um die dafür relevanten Inhalte von Jahresabschlußinformationen sicherzustellen, führt das „Conceptual Framework“ qualitative Merkmale an (Qualitative Characteristics), die in zwei Prioritätstufen eingeteilt werden, die „Primary Decision-Specific Qualities“ und „Secondary and Interactive Qualities“.
„Primary Decision-Specific Qualities“ sind die Merkmale „relevance“ und „reliability“. Der Grundsatz der “relevance” bezieht sich auf die Bedeutung der vermittelten Informationen als Entscheidungsgrundlage für den Kreis der Jahresabschlußadressaten. Der Grundsatz der „reliability“ verlangt die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Informationen. Zusammen bilden die beiden Merkmale „relevance“ und „reliability“ den Begriff der „fair presentation“, die US-amerikanische Generalnorm. Dabei kommt der „fair presentation“ die Funktion eines „overriding principle“ zu, das heißt, sie steht über der Forderung nach Einhaltung der GAAP.
Die Generalnorm wird ergänzt durch die Prinzipien der Vergleichbarkeit (comparability) und der Stetigkeit (consistency), die als „Secondary and Interactive Qualities“ bezeichnet werden. Die Vergleichbarkeit der Rechnungslegungsinformationen bezieht sich sowohl auf einen zwischenbetrieblich Vergleich als auch auf die Darstellung der Unternehmensentwicklung im zeitlichen Verlauf. Das Merkmal der Stetigkeit umfaßt neben der Bewertungs- auch die Ansatzstetigkeit angewandter Bilanzierungsmethoden. Ergänzend schreibt das „Conceptual Framework“ vor, daß die mit dem Jahresabschluß zu vermittelnden Informationen unter dem Aspekt der Wesentlichkeit (materiality) aufzustellen sind.
Weiter Prinzipien, die sich aus der Bilanzierungspraxis entwickelt haben und für die Erstellung von Jahresabschlüssen verbindlich sind, werden im SFAC No. 5 „Recognition and Measurement in Financial Statements of Business Enterprices“ zusammengefaßt.31
4.2.2. Bestandteile des Jahresabschlusses
Laut US-GAAP setzt sich ein vollständiger Abschluß aus folgenden Abschlußbestandteilen zusammen:
- Bilanz
- GuV
- Kapitalflußrechnung
- Gesamtleistung
- Eigenkapitalveränderungsrechnung (Im Unterschied zum HGB verlangen IAS und US-GAAP einen eigenständigen Nachweis über solche Entwicklungen des Eigenkapitals, die sich in der GuV nicht als Erträge und Aufwendungen niederschlagen)
- ergänzende Anhangerläuterungen sowie Rechnungen
Unternehmen mit börsennotierten Wertpapieren sowie Unternehmen im Zulassungsprozeß haben darüber hinaus die Kennzahlen Ergebnis je Aktie, sowie eine Segmentberichtserstattung offenzulegen.
SEC-berichtspflichtige Unternehmen sind u.a. zu weiteren Detailangaben innerhalb der Anhangerläuterungen, zur Angabe gewählter Finanzdaten der letzten fünf Jahre, zur Angabe zu Höchst- und Tiefstkursen der emittierten Wertpapiere etc. verpflichtet.32
4.3. IAS
4.3.1. Ziele und Grundsätze der IAS-Rechnungslegung
Das Ziel der IAS-Rechnungslegung ist die Vermittlung von Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens, um die Ergebnisse des Handels der Unternehmensleitung beurteilen zu können. Prämisse: Die Informationsbedürfnisse der Investoren sind auch typisch für die anderen Adressaten. Damit richtet sich die Rechnungslegung nach IAS primär an den Informationsbedürfnissen der Investoren aus.33 Die Basisgrundsätze der IAS-Rechnungslegung wie Verständlichkeit, Entscheidungsrelevanz, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit wurden schon unter dem Kapitel 3.3.1. „Das Framework“ aufgezählt und erläutert.
Die IAS sind primär an den Informationsinteressen der Investoren ausgerichtet, wobei angenommen wird, daß die Informationen, die den Investoren dienen, auch den Informationsbedürfnissen aller anderen Adressatengruppen entsprechen.34
4.3.2. Bestandteile des Jahresabschlusses
Ein sogenannter vollständiger Abschluß setzt sich aus folgenden Abschlußbestandteilen zusammen:
- Bilanz
- GuV
- Aufstellungen, die entweder
- sämtliche Eigenkapitalveränderungen oder
- Eigenkapitaländerungen, die nicht auf Kapitaleinzahlungen der oder Ausschüttungen an die Eigentümer zurückzuführen sind enthält
- Kapitalflußrechnung
- Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie erläuternder Anhangangaben.
Unternehmen mit börsennotierten Wertpapieren sowie Unternehmen im Zulassungsprozeß haben darüber hinaus die Kennzahlen Ergebnis je Aktie sowie eine Segmentberichterstattung offenzulegen.35
5. Ausblick und persönliche Stellungsnahme
Eine Harmonisierung der externen Rechnungslegungsvorschriften stellt nicht das Ende des Globalisierungsprozesses dar. Vielmehr löst die Entwicklung zur Anpassung nationaler Bilanzierungsnormen neue Veränderungen aus oder verstärkt bereits in Gang gekommene. Bisher wurden derartige Veränderungen nur unzureichend untersucht. Einige der möglichen Auswirkungen, insbesondere auf dem österreichischen Kapitalmarkt, sollen abschließend angesprochen werden.
Eine transparentere Konzernbilanzierung wird das Interesse ausländischer Kapitalanleger für den österreichischen Kapitalmarkt erhöhen und den Unternehmen verbesserte Möglichkeiten zur Finanzierung auf internationalen Märkten eröffnen. Werden diese Möglichkeiten einer Kapitalmarktfinanzierung konsequent ausgenutzt, bleiben langfristige Auswirkungen auf das traditionelle Hausbanksystem in Österreich unvermeidbar.
Die ganze Entwicklung wird aller Voraussicht nach zu einer stärkeren Gewinnorientierung des Managements im Sinne des „shareholder value“-Konzepts führen. Dahinter können sich sowohl positive Aspekte, wie die Schaffung von Anreizsystemen für die Unternehmensführung, verbergen als auch negative Aspekte, wenn durch die kurzfristige Gewinnausrichtung langfristige Unternehmensstrategien behindert werden, die erst nach einer längeren Anlaufphase Erträge erwirtschaften.
Angesichts derartiger potentieller Entwicklungen wird offenkundig, daß die voranschreitende Globalisierung den Raum für nationale Einzellösungen einschränkt, sofern eine Isolation verhindert werden soll. Dies gilt in besonderem Maße für die Harmonisierung der externen Rechnungslegung. Weiters sind angesichts der voranschreitenden internationalen Entwicklung alle Anstrengungen zu unternehmen, die den österreichischen Einfluß auf internationale Harmonisierungsgremien, insbesondere das IASC, stärken, um so die Erosion bewährter Rechnungslegungsgrundsätze zu vermeiden. Vielmehr sollte der Einfluß genutzt werden, um einige dieser Prinzipien als Bestandteil eines global anerkannten Bilanzierungskonzepts zu integrieren.
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Literaturverzeichnis
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Förschle, Gerhart / Kroner, Matthias / Rolf, Ellen, Internationale Rechnungslegung, 3. Aufl., Bonn 1999
Glaum, Martin / Mandler, Udo, Rechnungslegung auf globalen Kapitalmärkten, 1. Aufl., Wiesbaden 1996
Hayn, Sven / Waldersee, Georg, IAS / US-GAAP /HGB im Vergleich, 1. Aufl., Stuttgart 2000
Kremin-Buch, Beate, Internationale Rechnungslegung, 1.Aufl., Wiesbaden 2000
Niehus, Rudolf J. / Thyll, Alfred, Konzernabschluß nach U.S. GAAP, 2. Aufl., Stuttgart 2000
Nowotny, Christian, Rechnungslegung, Prüfung und Beratung, 1. Aufl., Wien 1996
Prangenberg, Arno, Konzernabschluß international, 1. Aufl., Stuttgart 2000
Vigelius, Christoph, HGB, US-GAAP, IAS, 1. Aufl., Frankfurt am Main 1997
Wagenhofer, Alfred, Bilanzierung und Bilanzananlyse, 6. Aufl., Wien 2000
Wagenhofer, Alfred, International Accounting Standards, 1. Aufl., Wien 1996
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Danke für Ihre Bemühungen!
[...]
1 Wagenhofer, Alfred; Bilanzierung und Bilanzanalyse, S. 143, vgl. auch Glaum, Martin; Rechnungslegung in globalen Kapitalmärkten, S. 21
2 Nowotny, Christian, Rechnungslegung, Prüfung und Beratung, S. 70 f.
3 Wagenhofer Alfred; IAS, S. 145
4 Evans, Thomas / Taylor, Martin / Holzmann, Oscar, International Accounting and Reporting, S. 83 ff.
5 Eisolt Dirk, US-amerikanische und deutsche Konzernrechnungslegung, S. 46 f.
6 Glaum, Martin, Rechnungslegung in globalen Kapitalmärkten, S. 32
7 Förschle, Gerhart / Kroner, Matthias / Rolf, Ellen, Internationale Rechnungslegung, S. 4
8 Förschle, Gerhart / Kroner, Matthias / Rolf, Ellen, Internationale Rechnungslegung, S. 5
9 vgl. folgende Internetseite: www.wiso.uni-koeln.de/steuer/lehre/ws9900/Rewe/Folien Folie 23 und 24
10 Ballwieser, Wolfgang, US-amerikanische Rechnungslegung, S. 470
11 Vigelius, Christopher, HGB, US-GAAP, IAS, S. 55
12 Vigelius, Christopher, HGB, US-GAAP, IAS, S. 55
13 Ballwieser, Wolfgang, US-amerikanische Rechnungslegung, S. 471
14 Ballwieser, Wolfgang, US-amerikanische Rechnungslegung, S. 471
15 Ballwieser, Wolfgang, US-amerikanische Rechnungslegung, S. 471
16 Vigelius, Christopher, HGB, US-GAAP, IAS, S. 57
17 Vigelius, Christopher, HGB, US-GAAP, IAS, S. 57
18 Ballwieser, Wolfgang, US-amerikanische Rechnungslegung, S. 473
19 Vigelius, Christopher, HGB, US-GAAP, IAS, S. 60
20 vgl. öHGB § 189 Abs. 1
21 Vigelius, Christopher, HGB, US-GAAP, IAS, S. 60 f.
22 Nowotny, Christian, Rechnungslegung, Prüfung und Beratung, S. 77 f.
23 Evans, Thomas / Taylor, Martin / Holzmann, Oscar, International Accounting and Reporting, S. 89
24 Vigelius, Christopher, HGB, US-GAAP, IAS, S. 78 ff.
25 Vigelius, Christopher, HGB, US-GAAP, IAS, S. 14 ff.
26 vgl. öHGB § 264 (2)
27 Kremin-Buch, Beate, Internationale Rechnungslegung, S. 11 ff.
28 Hayn, Sven / Waldersee, Georg, IAS / US-GAAP / HGB im Vergleich, S. 12 f.
29 Kremin-Buch, Beate, Internationale Rechnungslegung, S. 217 ff.
30 Kremin-Buch, Beate, Internationale Rechnungslegung, S. 7 ff.
31 Vigelius, Christopher, HGB, US-GAAP, IAS, S. 7 ff.
32 Hayn, Sven / Waldersee, Georg, IAS / US-GAAP / HGB im Vergleich, S. 12 f.
33 Kremin-Buch, Beate, Internationale Rechnungslegung, S. 8
34 Hayn, Sven / Waldersee, Georg, IAS / US-GAAP / HGB im Vergleich, S. 12 f.
35 Hayn, Sven / Waldersee, Georg, IAS / US-GAAP / HGB im Vergleich, S. 12 f.
- Arbeit zitieren
- Verena Schreck (Autor:in), 2000, Internationale Harmonisierung der Rechnungslegung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103567
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