Wie unterscheidet sich das Handeln des Staates von dem eines privaten Unternehmens? Eine Frage, die tief in die Grundlagen unseres Rechtssystems eintaucht. Dieses Buch seziert die komplexen Abgrenzungen zwischen öffentlichem und privatem Recht und enthüllt die feinen Linien, die staatliches Handeln von privatem Wirtschaften trennen. Anhand von Schlüsseltheorien wie der Interessentheorie, Subjektionstheorie und Sonderrechtstheorie wird ein umfassendes Verständnis dafür entwickelt, wann und wie der Staat in unser Leben eingreift. Es werden die verschiedenen Handlungsformen des Staates beleuchtet, von hoheitlichem Handeln mit seinen Eingriffen in die Privatsphäre bis hin zum privatrechtlichen Handeln auf Augenhöhe. Die Organisationsformen des Staates, sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich, werden analysiert, um zu verstehen, wie sie die Art und Weise beeinflussen, wie der Staat agiert. Ein Exkurs in den Begriff des Rechts selbst, seine Geltung, Verbindlichkeit und Sanktionskraft, bietet eine solide Grundlage für das Verständnis der Legitimität und Legalität von Gesetzen. Die Analyse der Rechtsquellen, von europäischem Recht bis hin zur Kantelarjurispondenz, vermittelt einen tiefen Einblick in die Vielfalt der Einflüsse, die unser Rechtssystem prägen. Ob Studierende der Rechtswissenschaften, Juristen oder einfach nur Bürger, die das komplexe Zusammenspiel von Staat und Recht verstehen wollen, dieses Buch bietet einen klaren und prägnanten Leitfaden durch das Dickicht der juristischen Terminologie. Entdecken Sie die Mechanismen, die unser Zusammenleben regeln, und gewinnen Sie ein tieferes Verständnis für die Rolle des Staates in unserer Gesellschaft. Tauchen Sie ein in die Welt des öffentlichen Rechts, des Privatrechts, der Rechtsnormen, der juristischen Personen, des Gemeinwohls, der Privatinteressen, der Rechtsordnung, der Wirtschaftsverfassung, der Subsidiarität, der Legitimität, der Legalität, der Rechtsquellen, des Europarechts, des Verfassungsrechts, des Gesetzesrechts, des Richterrechts, des Zivilrechts, der Rechtswissenschaft und der Kantelarjurispondenz. Ein unverzichtbarer Ratgeber für alle, die sich im Dschungel des deutschen Rechtssystems zurechtfinden möchten und ein fundiertes Wissen über die Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht erlangen wollen. Werden Sie zum Experten für das Zusammenspiel von Staat und Bürger und verstehen Sie die Regeln, die unsere Gesellschaft zusammenhalten. Dieses Buch ist Ihr Schlüssel zu einem tieferen Verständnis des Rechtsstaates und seiner Funktionsweise.
A: Abgrenzung öffentliches - Privatrecht
I. EINFÜHRUNG IN DAS ÖFFENTLICHE RECHT
Privat (Interesse Gewinnerzielung) versus Staat (Interesse Gemeinwohlsicherung) = öffentliches Recht Privat versus Privat = Privatrecht
- Öffentliches Recht gilt da, wo der Staat auftritt.
- Es gelten öffentliche Rechtsnormen als Richtlinien
- Staat benötigt keinen Vertrag und kann eigenmächtig handeln (einseitige Hoheitsrechte)
- vs. Privat - kann nicht eigenmächtig handeln (Ausnahme Notwehr)
II. DIE ABGRENZUNGSTHEORIEN
- Abgrenzung, welchen Anteil das ÖR und das PR an der gesamten Rechtsordnung haben.
- abh. vom herrschenden Rechtssystem / Wirtschaftsverfassung
1. die Interessentheorie
- zu öffentlichem Recht gehört alles, was dem öffentlichen Interesse entspricht
- zu privatem Recht gehört alles, was Privatinteressen entspricht
- Gesamtinteresse (Gemeinwohl) = ÖR
- Privatinteressen
Bsp.Straßenverkehrszulassung ÖR Kauf eines PKW = PR
Problem: Was ist „in öffentlichem Interesse“ ? = Überschneidungen von ÖR und PR
2. die Subjektionstheorie
- Abgrenzung nach der Art (Subjektion) der Rechtsbeziehung
- Theorie der Über - und Unterordnung des ÖR
- vs. PR der Gleichordnung
d.h. der Staat hat übergeordnete Stellung und greift einseitig in privaten Rechtsbereich ein (Enteignung)
3. Subjektstheorie
- Abgrenzung nach der Beteiligten im Rechtsgeschäft (Subjekte)
- ÖR greift dann, wenn öffentliche Gewalt öffentliche Aufgaben erfüllt (Energieversorgung)
ÖR =Zuordnungssubjekt (Berechtigter oder Verpflichteter) (Pflicht zur Abfallentsorgung) PR =Zuordnungssubjekte zu einer Rechtsnorm
Problem: Was gilt, wenn Private öffentliche Aufgabe übernehmen?
4. Sonderrechtstheorie
- Abgrenzung nach der Verschiedenheit der Rechtssätze (ähnlich Subjektstheorie) ÖR sind all jene Rechtssätze, die ausschließlich den Saat berechtigen oder verpflichten
ÖR = die Subjekte bedienen sich eines nur ihnen eingeräumten Sonderrechts oder verwirklichen Tatbestände, die so nur von Trägern hoheitlicher Gewalt verwirklicht werden können
PR = Subjekte sind beliebige Personen und bedienen sich der Rechtssätze, die für alle Rechtspersonen gelten und deren Tatbestände von jedermann erfüllt werden können
Bsp.: Eine Kosmetikfirma verkauft ein Produkt und wirbt dafür mit einer wissenschaftlichen Studie, erwähnt aber nicht, daß diese herausfand, es bestehe nur eine 3%ige Erfolgschance.
Staat als Arbeitgeber im öffentlichen Dienst im Tarifbereich handelt er privatrechtlich, da er Arbeitsverträge nach für jedermann geltenden Rechtsnormen schließt
Handelt es sich um ÖR, PR oder bürgerliches Recht?
a) der Kunde hat Gewährleistungsanspruch, Anspruch auf Wandlung, Minderung
b) der Konkurrent kann klagen
c) Staat darf eingreifen, da es sich lt. § 27 I LMBG = §41 I um einen Verstoß gegen das Bedarfs und Lebensmittelgütergesetz handelt
Bsp.: Alle Zementhersteller des Landes verbinden sich zu einem Kartell und verlangen die gleichen Preise. Wie kann man sich wehren?
- Vertrag war privatrechtlich, aber unwirksam wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage durch Verstoß
gegen § 1 des Kartellgesetzes (PR)
- Verstoß von Kartellamt beschlossen = staatliche Einflußnahme (ÖR)
allg.: jede Norm kann entweder PR oder ÖR sein, kein Gesetzbuch ist rein ÖR oder PR
III. HANDLUNGSFORMEN DES STAATES
1. hoheitliches Handeln
einseitiges, hoheitliches Handeln des Staates durch Über - und Untergeordnetenstatus, Eingriffe in die private Rechtsordnung
2. privatrechtliches Handeln
Ebene der Gleichordnung, der Staat nimmt Rechte des Privaten an (Prinzip der Gleichordnung) Problem: Staat räumt sich Privilegien ein, ist aber nie so klein wie die Privaten und kann sich den ÖR nicht entziehen.
IV. DIE BEDEUTUNG DER ORGANISATIONS-
TRÄGERSCHAFT DES S TAATES FÜR PRIVATES UND ÖFFENTLICH - RECHTLICHES H ANDELN
1. öffentlich - rechtliche Organisationsformen des Staates
Körperschaft des ÖR = unabhängige, mit Hoheitsgewalt ausgestattete juristische Person zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben
Anstalt des ÖR = organisatorisch oder rechtlich selbständige juristische Person zur Erfüllung administrativer Aufgaben
Stiftung des ÖR =
= allesamt juristische Personen
2. privatrechtliche Oragnisationsform des Staates
DB AG = privatrechtlich handelnd und organisiert
Erfüllen öffentlicher Aufgaben wie die Versorgung mit Wasser, Gas oder Elektrizität, Abfallentsorgung
3. allgemein
die Organisationsform bestimmt die Handlungsform. Öffentlich rechtlich organisiert = ÖR / PR handelnd privatrechtlich organisiert = PR handelnd
EXKURS : D ER B EGRIFF R ECHT
- Gesamtheit des Rechts mit Nebengebieten (Rechtswissenschaften, Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Justiz)
- geltende Rechtsordnung (positives oder geschriebenes Recht)
- vorgegebenes Recht (Naturrecht, Gewohnheitsrecht)
- einzelne Rechtsnormen
Charakteristika von Rechtsnormen
- Geltung: „“ sind im Einklang mit der Verfassung zustandegekommen
- Verbindlichkeit: „“ müssen regelmäßig angewendet und durchgesetzt werden (physischer Zwang), Recht muß nicht richtig sein, um zu gelten, Recht ist eine Funktion und ideologiefrei
- Sanktionskraft: Wer Rechtsnormen nicht befolgt muß mit den dafür angedrohten Konsequenzen rechnen
- „“ abzugrenzen von: Moralnormen als gruppenspezifische Sozialnormen
Gewissensnormen als persönlichkeitsbezogene, individuelle Norm
Legitimität und Legalität des Rechts
Legalität:
Rechtmäßigkeit, formale, rechtspositivistische Begründung für die Geltung des Rechts.
Legitimität:
Warum gilt Recht? = weil es vernünftig ist
- Anerkennung (Vertrag)
- Vernünftigkeit (grundlegendes Verbot von Schußwaffen)
- Sicherung der generellen und / oder allgemeinen Freiheit (AGBG, Wehrpflicht)
- Nützlichkeit (Kartellverbot, AGB’s)
Das Recht in seiner Funktion
Differenzierung zwischen Sein und Sollen = Übertragung der Wirklichkeit auf die Rechtsordnung (Wechselwirkung)
Bsp.Sittenwidrige Verträge sind nichtig = was ist sittenwidrig? Gesellschaft impliziert die Definition, Recht reift und wächst mit der Gesellschaft Recht beeinflußt die Gesellschaft (Rechtsfolge)
Recht soll soziale Konflikte lösen, kann es aber nicht unbedingt (abh. von seiner Durchsetzung) Recht ist funktional zu verstehen und hat keinen idealistischen Geltungsgrund.
Recht ist das Steuerungsinstrument eines Staates
Grundstruktur der Rechtsnormen
Tatbestand Rechtsfolge Subsumption eines Sachverhaltes unter eine Rechtsnorm
Bsp. Bund, Länder und eine Haushaltswirtschaft Art. 109 II GG: Bund und Länder haben bei Ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen? (s. auch Stabilitätsgesetz)
gängige Auslegungsformen von Rechtsnormen
1. grammatikalisch: Was will der Wortlaut der Norm konkret sagen?
2. systematisch: Wo steht diese Norm im Gesetzestext (Position)
3. theologisch: Was ist der Sinn und Zweck der Norm?
4. historisch: Was wollte der Gesetzgeber beim Erlassen der Norm bewirken)
Bsp.: Grundrechte Art 1 GG
„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“
1. grammatikalische Auslegung
Es handelt sich um eine rechtsphilosophische Wendung, einen metaphysischen Begriff, der die Position des Menschen darstellt, aber oft Fragen offenläßt. Auslegung dagegen ist unzulässig.
„ist“ zeugt von einer bestimmenden, deklaratorischen Form
2. systematische Auslegung
Auslegung unter Beachtung der Stellung im Gesetzestext und der sie umgebenden Gesetze Art. 1 steht am Anfang des GG, ist also sehr wichtig.
4. historische Auslegung
Das GG ist nach dem Nationalsozialismus entstanden, die Würde wird von jeder Ideologie abgegrenzt und gilt so immer.
3. theologische Auslegung
Klärung der Frage, wie der Sachverhalt in den Zweck des Gesetzes paßt. Das Gesetz setzt sich über das gegebene Naturrecht hinweg und bildet so die Grundlage für die gesamte Rechtsordnung.
RECHTSQUELLEN (WO RECHT FORMULIERT IST)
1. Europäisches Rechtssystem (EU als Gesetzgeber)
- erläßt Richtlinien (bis jetzt 13) in Brüssel
- Richtlinien sollten von Mitgliederstaaten zu Gesetz gemacht werden, haben noch keinen Gesetzescharakter
Bsp.:
1976 Kapitalrrichtlinie = Grundkapital etc.
2. Verfassungsrecht
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
- Mitbestimmungsgesetz (für GmbH sehr schlecht geregelt, für AG gut geregelt (AktG)
3. Gesetzesrecht
- tatsächliche Basis des Gesellschaftsrechtes, aber sehr plural
4. Richterrecht
- hat keine Bindungswirkung
- gilt nur für jeweiligen Fall, für den dieses Recht gesprochen wurde
5. Zivilrecht
- bestimmt durch 2. Zivilsenat
6. Rechtswissenschaft
- Untersuchung und Forschung auf dem Gebiet des Rechtes
- Entwicklung neuer Rechtstheorien und Vorschläge
7. Kantelarjurispondenz
- Recht, welches in der Realität entstanden ist und sich durch wiederholte Nutzung legitimiert hat
- realtypische Erscheinung, die auf Gewohnheit basiert und vom Gesetz abweichen kann
Bsp.: Eigentumsvorbehalt in den GmbH’s"
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht?
Privatrecht regelt Beziehungen zwischen Privatpersonen, während öffentliches Recht das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern oder zwischen staatlichen Institutionen regelt. Im Privatrecht steht das Interesse an Gewinnerzielung im Vordergrund, im öffentlichen Recht die Gemeinwohlsicherung.
Welche Abgrenzungstheorien gibt es, um öffentliches Recht von Privatrecht zu unterscheiden?
Es gibt mehrere Abgrenzungstheorien, darunter die Interessentheorie, die Subjektionstheorie, die Subjekttheorie und die Sonderrechtstheorie. Jede Theorie hat ihren eigenen Ansatz zur Unterscheidung zwischen den beiden Rechtsbereichen.
Was ist die Interessentheorie?
Die Interessentheorie besagt, dass öffentliches Recht all das umfasst, was dem öffentlichen Interesse dient, während Privatrecht Privatinteressen entspricht. Das Gemeinwohl wird dem öffentlichen Recht zugeordnet, Privatinteressen dem Privatrecht.
Was ist die Subjektionstheorie?
Die Subjektionstheorie grenzt nach der Art der Rechtsbeziehung ab, wobei das öffentliche Recht durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet ist, während das Privatrecht von Gleichordnung geprägt ist. Der Staat greift einseitig in private Rechtsbereiche ein.
Was ist die Subjekttheorie?
Die Subjekttheorie grenzt nach den Beteiligten im Rechtsgeschäft ab. Öffentliches Recht greift dann, wenn öffentliche Gewalt öffentliche Aufgaben erfüllt. Es geht um die Zuordnungssubjekte zu einer Rechtsnorm.
Was ist die Sonderrechtstheorie?
Die Sonderrechtstheorie besagt, dass öffentliches Recht all jene Rechtssätze umfasst, die ausschließlich den Staat berechtigen oder verpflichten. Es geht um Sonderrechte, die nur Trägern hoheitlicher Gewalt zustehen.
Welche Handlungsformen des Staates gibt es?
Der Staat kann hoheitlich handeln (durch Über- und Untergeordnetenstatus, Eingriffe in die private Rechtsordnung) oder privatrechtlich handeln (auf Ebene der Gleichordnung, der Staat nimmt Rechte des Privaten an).
Welche Organisationsformen des Staates gibt es im öffentlichen und privaten Bereich?
Im öffentlichen Bereich gibt es Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten des öffentlichen Rechts und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Im privaten Bereich können staatliche Aufgaben auch von privatrechtlich organisierten Unternehmen wahrgenommen werden.
Was bedeutet der Begriff "Recht"?
Der Begriff "Recht" kann die Gesamtheit des Rechts mit Nebengebieten, die geltende Rechtsordnung, vorgegebenes Recht (Naturrecht, Gewohnheitsrecht) oder einzelne Rechtsnormen bezeichnen.
Welche Charakteristika haben Rechtsnormen?
Rechtsnormen zeichnen sich durch Geltung, Verbindlichkeit und Sanktionskraft aus.
Was ist der Unterschied zwischen Legalität und Legitimität des Rechts?
Legalität bezieht sich auf die Rechtmäßigkeit und formale Begründung für die Geltung des Rechts. Legitimität bezieht sich darauf, warum das Recht gilt, beispielsweise weil es vernünftig oder nützlich ist.
Wie lautet die Grundstruktur der Rechtsnormen?
Die Grundstruktur besteht aus Tatbestand und Rechtsfolge. Es erfolgt eine Subsumption eines Sachverhaltes unter eine Rechtsnorm.
Welche Auslegungsformen von Rechtsnormen gibt es?
Gängige Auslegungsformen sind die grammatikalische, systematische, theologische und historische Auslegung.
Was sind Rechtsquellen?
Rechtsquellen sind Orte, wo Recht formuliert ist. Hierzu gehören unter anderem das Europäische Rechtssystem, Verfassungsrecht, Gesetzesrecht, Richterrecht, Zivilrecht, Rechtswissenschaft und Kantelarjurispondenz.
- Quote paper
- Anja Dietrich (Author), 1998, Öffentliches Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103215