Eine Epoche des Wandels, eine Gesellschaft im Umbruch: Tauchen Sie ein in die faszinierende Welt des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit, einer Zeit, in der das Rechtssystem einem tiefgreifenden Wandel unterworfen war. Diese tiefgreifende Analyse des sogenannten "Ewigen Landfriedens" von 1495 beleuchtet nicht nur die juristischen Aspekte dieses bahnbrechenden Gesetzes, sondern auch dessen tiefgreifende Auswirkungen auf die politische und soziale Ordnung des Heiligen Römischen Reiches. Entdecken Sie, wie der Landfrieden, verkündet von Kaiser Maximilian I., versuchte, dem grassierenden Fehdewesen Einhalt zu gebieten und die Grundlagen für eine funktionierende Rechtsgemeinschaft zu schaffen. Verfolgen Sie die Entwicklung von den ersten Gottesfriedensbewegungen bis hin zur Etablierung des Reichskammergerichts, einem unabhängigen Gerichtshof, der die Rechtssprechung revolutionierte. Untersuchen Sie die detaillierten Paragraphen des Landfriedens, von der Ächtung von Friedensbrechern bis zur Aufhebung des Selbsthilferechts, und gewinnen Sie ein tiefes Verständnis für die komplexen juristischen und politischen Auseinandersetzungen dieser Zeit. Dieses Buch bietet nicht nur eine umfassende Darstellung des "Ewigen Landfriedens" als historische Quelle, sondern analysiert auch seine Bedeutung für die Entwicklung des deutschen Verfassungsrechts und die Entstehung eines modernen Rechtsstaates. Eine unverzichtbare Lektüre für alle, die sich für Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte und die spannende Epoche des späten Mittelalters interessieren. Erforschen Sie die Wurzeln unserer heutigen Rechtsordnung und verstehen Sie die Kämpfe und Kompromisse, die zu ihrer Entstehung geführt haben. Die Analyse der historischen Hintergründe, die Einordnung in den Kontext der Reichsreform und die detaillierte Untersuchung der einzelnen Paragraphen machen dieses Werk zu einem unverzichtbaren Beitrag für das Verständnis der deutschen Rechtsgeschichte. Erleben Sie, wie der Ruf nach Frieden und Ordnung die politische Landschaft veränderte und den Grundstein für eine neue Ära legte.
Inhaltsverzeichnis
I. Definition des Begriffs Gesetz
II. DAS WESEN DES MITTELALTERLICHEN RECHTS
III GESCHICHTLICHER ÜBERBLICK ÜBER DIE LANDFRIEDEN
IV. DER SOGENANNTE „EWIGE LANDFRIEDE“ VOM 7. AUGUST 1495
V. DER „EWIGE LANDFRIEDE“ ALS GESCHICHTSQUELLE
VI. Literatur
I. Definition des Begriffs Gesetz
Gesetze sind die geschaffenen Normen eines Geschehens oder Handelns. Es sind Satzungen mit staatlicher Autorität die sich an alle Volksangehörigen richten und deren Befolgung durch Zwang gesichert ist. Ein Gesetz als Satzung erhält seine Autorität durch den Gesetzgeber.
Gesetzgeber in Monarchien, die keine Verfassung haben, ist der König oder der Landesfürst. In konstitutionellen Monarchien ist es je nach Art der Ver- fassung der Landesherr mit Billigung der Volksvertretung oder die Volks- vertretung mit Billigung des Landesherrn. Bei repräsentativen Monarchien und Republiken ist der Gesetzgeber die verfassungsmäßige Volksvertretung. Eine Verfassung ist das Grundgesetz eines Staates, das festlegt, wie der Staat regiert werden soll und wie die Rechte und Pflichten der Bürger und Staatsorgane bestimmt bzw. abgegrenzt sind. Durch Gesetze sollen die Rechtsverhältnisse der Menschen untereinander geregelt werden.
II. Das Wesen des mittelalterlichen Rechts
Im 10. - 12. Jahrhundert gab es kein geschriebenes Recht, sondern es herrschte das Gewohnheits- oder Stammesrecht, das als Teil der göttlichen Weltordnung angesehen wurde. Es wurde nicht von Menschen gemacht, sondern „gefunden“1.
Ausgesprochen wurde es in den Urteilen von rechtskundigen Männern. Jeder lebte nach dem Recht seines Stammes. Obwohl das Recht als unabänderlich galt, wurde es durch Rechtsleben und Rechtsprechung ständig fortgebildet. Als ein gefühlsbetontes Recht beruht es auf dem Gedanken der Billigkeit. Die Niederschrift des Rechts veränderte seinen Charakter kaum. Die Satzungen enthielten im Kern Gewohnheitsrecht.
Die Schaffung neuen Rechts geschah zunächst auf dem Weg des Privilegs. Zur Zeit der Staufer begann erst die neue Gesetzgebung des Reiches. Als Ersatz dafür kannte das ältere Recht die Einung, die die Verbandsgenossen durch einen Eid zwang, sich neuen Rechtsgedanken zu unterwerfen. In den Territorien setzten seit dem 13.Jahrhundert rechtserneuernde Satzungen ein. Das Stammesrecht ging in das Landesrecht über, und das Territorialprinzip löste das Personalitätsprinzip ab.
Die Sprache der Rechtsquellen war ursprünglich Latein. Erst mit dem „Sachsenspiegel“ wurde die deutsche Sprache als Rechtssprache akzeptiert. Auch die Territorialrechte verlangten deutsche Fassung, um die Richter stärker an das geschriebene Wort zu binden.
III Geschichtlicher Überblick über die Landfrieden
In germanischer Zeit verkörperte die Fehde eine rechtliche anerkannte Pri- vatsache. Neben der gewöhnlichen Fehde, die zwischen Bauern und Bür- gern stattfand, entwickelte sich im Mittelalter die ritterliche Fehde, als Mittel Händel und Rechtsstreitigkeiten auszutragen. Sie entstand gewohnheits- rechtlich als ein Erzeugnis des Berufskriegertums der Ritter. Die Fehde war nicht nur ein Gegenschlag einer durch Gewalttat oder eine Missetat ver- letzten Partei, sondern diente auch zur Durchsetzung privater Ansprüche. Ihren Auswüchsen versuchte zuerst die Gottesfriedensbewegung, später die Landfriedensbewegung zu begegnen.
Der Gottesfriede gewann in Deutschland an Bedeutung, als durch den In- vestiturstreit die Autorität des deutschen Kaisers geschwächt worden war. Durch Aufruf der Kirche sollten sich die Gläubigen zu einer Schwurbrüder- schaft vereinen und einen ewigen Gottesfrieden errichten. Dieser verbot jede Gewalttat. Die Ausübung rechtmäßiger Fehden war nur zu bestimmten Zeiten erlaubt. Die Verletzung dieses Friedens wurde nach kirchlichem recht als Sünde mit dem Kirchenbann, nach weltlichem Recht als Meintat mit der Todesstrafe geahndet.
Im Jahre 1085 wurde der Gottesfriede in Anwesenheit König Heinrich IV. für das ganze Reich verkündet.
Von Heinrich IV. stammt auch der älteste Reichslandfriede, von 1103, der nach Form und Inhalt unter dem unmittelbaren Einfluß des Gottesfriedens- rechtes entstand. Der Landfrieden beruhte allerdings auch auf dem germa- nischen Rechtsgedanken des Friedensschutzes innerhalb einer Rechtsge- meinde.
Dem ersten Reichslandfrieden zu Mainz folgten eine große Anzahl weiterer Landfrieden die zeitlich und territorial begrenzt waren und zum Teil die Fehden schlechthin verboten. Jedoch scheiterten sie immer an ihrer Exekution. Der Schlußstrich unter diese Entwicklung wurde von dem „Ewigen Landfrieden“ von 1495 gesetzt.
IV. Der sogenannte „Ewige Landfriede“ vom 7. August 1495
Der Wormser Reichslandfriede von 1495 wurde im Rahmen der lang erwogenen Reichsreform von Maximilian I. verkündet. Er gliedert sich in eine Einleitung und 12 Paragraphen auf.
§ 1 verbietet grundsätzlich die Fehde.
§ 2 besagt, daß alle bestehenden Fehden aufgehoben werden.
§ 3 Jeder, der dieses Verbot bricht, wird ungeachtet des Standes mit der Reichsacht belegt.
§ 4 Jeder ist verpflichtet, einen des Friedbruchs Verdächtigen und einen auf frischer Tat ertappten Friedbrecher zu stellen.
§ 5 Aufhebung der Privilegien über die Beherbergung von Geächteten.
§ 6 Es wird den Geschädigten die Unterstützung durch Kammerrichter und Reichstag zugesichert.
§ 7 Reisige Knechte sollen als gefährliche Elemente nirgends geduldet werden.
§ 8 unterwirft die geistlichen Friedbrecher denselben Strafen wie die weltlichen.
§ 9 Dieser Landfriede soll durch spätere Gesetze nicht außer Kraft ge- setzt werden können.
§10 Jeder soll zur Verwirklichung des Friedens beitragen unter An- drohung des Verlustes aller Privilegien und Rechte.
§11 Niemand darf diesen Frieden auf Grund irgend einer Gnade, eines Privilegs, seines Standes wegen oder aus irgendeinem anderen Grund mißachten.
§12 Dieser Landfriede hebt keine anderen Ordnungen auf, sondern soll Recht und Ordnung im Lande mehren.
Zum Abschluß werden alle Stände, die an diesem Frieden mitgewirkt haben, erwähnt, sowie Ort und Zeit der Verkündigung.
V. Der „Ewige Landfriede“ als Geschichtsquelle
Die umfangreichen Akten dieses Wormser Reichstages wurden vollständig im Jahre 1698 in Ulm abgedruckt bei Joh. Phil. Datt, De pace imperii publica libri V, S. 825-8912.
Die Urkunde liegt in neuhochdeutscher Sprache vor. Schon in der Einleitung, die den Kaiser mit seinen vollen Titeln und den Prädikaten seiner wirklichen oder auch nur beanspruchten Herrschaft, über viele Zeilen hinweg, aufführt, sollte dem Untertan der Wille des Herrschers auch äußer- lich so eindrucksvoll wie möglich gemacht werden. Ferner wird hier der Grund für die Aufstellung des Gesetzes, nämlich das Überhandnehmen eines ausgeprägten Fehdewesens, welches das Reich in seiner Einung gefährdet, dargelegt.
Die ersten Artikel des Landfriedens, die besagen, daß alle Friedbruchsfälle von dem zuständigen ordentlichen Gericht entschieden und beigelegt werden sollten, lassen erkennen, daß sich die Tendenz nach Ausschaltung jeglicher Sondergerichtsbarkeit für den Landfrieden endgültig durchgesetzt hat.
Die wichtigste friedensrechtliche Entscheidung wird in § 2 formuliert, daß „all offen Vechd und Verwarung durch das gantz Reich aufgehabt und abgethan“3 wird.
Dadurch wird das 1235 zugelassene Selbsthilferecht endgültig aufgehoben und jede Form des öffentlichen Friedbruchs zum Verbrechen gestempelt.
Um das Fehdewesen aber um so wirksamer bekämpfen zu können, werden:
a) geistliche und weltliche Friedbrecher im Strafvollzug gleichge- stellt,
b) die geltenden Privilegien über die Beherbergung von geächteten Landfriedensbrechern für ungültig erklärt,
c) alle Verdächtigten, die sich nicht entschuldigen können, als Fried- brecher behandelt,
d) reisige Knechte als gefährliche Elemente des öffentlichen Frie- dens nirgends geduldet und
e) Verbrechen privaten Charakters wie Mord, Diebstahl, Brand- stiftung der territorialen Rechtsordnung zur Verfolgung überlas- sen.
Der sogenannte ewige Landfriede gehört mit der „Goldenen Bulle“ von 1356 zu den ersten Grundgesetzen des Reichs, denn mit seinem Gebot zur Ein- haltung des Rechtsweges schuf er die entscheidenden Grundlagen für die Entwicklung des Reiches zu einer echten Rechtsgemeinschaft. Das höchste zuständige Gericht, das Reichskammergericht wurde vom Hof des Königs losgelöst. Damit hatte der König seine letzte Zuständigkeit nun- mehr auch für alle Landfriedenssachen aufgegeben. Dem Kammerrichter unterlag die Ächtungsgewalt. Für alle Veränderungen am Kammergericht oder in der Gerichtsordnung war der Reichstag zuständig. Hieran ist sehr deutlich der starke Einfluß der Reichsstände zu erkennen. Von allen voran- gegangenen Landfriedensordnungen unterscheidet sich der „Ewige Land- friede“ dadurch, daß der König an der Herstellung und Verwirklichung des öffentlichen Friedens nur durch den hoheitlichen Akt der Gesetzgebung teil- hat. Die Durchführung des Friedens in Gericht und Exekution ist innerhalb der Territorien uneingeschränkt den territorialen Gewalten überlassen. Die- se Institutionen aber sind von der Verfügungsgewalt des Königs losgelöst.
„Der König hat damit nur mehr die Friedenshoheit inne, übt aber keine reale Friedensgewalt mehr aus.“4
„Der ewige Landfrieden von 1495 war die Grundlage einer Landfriedens- gesetzgebung, die das Reich mehrmals bis 1548 erneuerte und ergänzte. Den Abschluß brachte der Augsburger Religionsfrieden von 1555, der sich als ein „beständiger, beharrlicher, unbedingter, und für ewig währender Friede“ bezeichnete.“5
Um Gesetze als Geschichtsquellen von auszuschöpfen, ist für die Ausle- gung der Gesetze neben Wortlaut und Zweck die Unterstützung durch die Gesetzesmaterialien (Vorarbeiten, Begründung der Entwürfe, Protokolle usw.) notwendig.
VI. Literatur
Heinz Angermeier, Königtum und Landfriede im deutschen Spätmittelalter, München, 1966
Herrmann Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte, Band I: Frühzeit und Mittelalter, Karlsruhe, 1954
Fritz Hartung, Deutsche Verfassungsgeschichte, Vom 15. Jahrhundert bis zur Gegenwart, Stuttgart, 8. Aufl., 1950
H. O. Meisner, Urkunden- und Aktenlehre, Leipzig, 2. Aufl., 1952 Hans Planitz, Deutsche Rechtsgeschichte, Graz ,1950
Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit, Bearb. von Karl Zeumer, Tübingen, 2. Aufl., 1913
Staatslexikon, Herausgegeben von der Görres-Gesellschaft, 3. Band, Freiburg, 6. Aufl., 1959
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1 H. Planitz, Deutsche Rechtsgeschichte, Graz 1950
2 Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Bearb. Von K. Zeumer, Tübingen 1913, S. 1
3 ebenda, S. 2
4 H. Angermeier, Königtum und Landfriede im deutschen Spätmittelalter, München 1966, S. 547
Häufig gestellte Fragen
Was ist die Definition eines Gesetzes laut diesem Text?
Gesetze sind geschaffene Normen für Geschehen oder Handeln. Es sind Satzungen mit staatlicher Autorität, die sich an alle Volksangehörigen richten und deren Befolgung durch Zwang gesichert ist. Die Autorität eines Gesetzes als Satzung leitet sich vom Gesetzgeber ab.
Wer ist der Gesetzgeber in verschiedenen Regierungssystemen?
In Monarchien ohne Verfassung ist der König oder Landesfürst der Gesetzgeber. In konstitutionellen Monarchien ist es der Landesherr mit Billigung der Volksvertretung oder die Volksvertretung mit Billigung des Landesherrn, abhängig von der Art der Verfassung. In repräsentativen Monarchien und Republiken ist die verfassungsmäßige Volksvertretung der Gesetzgeber.
Wie war das Wesen des mittelalterlichen Rechts (10.-12. Jahrhundert)?
Es gab kein geschriebenes Recht, sondern Gewohnheits- oder Stammesrecht, das als Teil der göttlichen Weltordnung angesehen wurde. Es wurde "gefunden" und nicht von Menschen gemacht. Urteile wurden von rechtskundigen Männern gesprochen, und jeder lebte nach dem Recht seines Stammes. Obwohl es als unabänderlich galt, wurde es durch Rechtsleben und Rechtsprechung fortgebildet. Es basierte auf dem Gedanken der Billigkeit.
Wie erfolgte die Schaffung neuen Rechts im Mittelalter?
Zunächst durch Privilegien. Später, zur Zeit der Staufer, begann die neue Gesetzgebung des Reiches. Als Ersatz diente die Einung, die Verbandsgenossen durch einen Eid zwang, sich neuen Rechtsgedanken zu unterwerfen. Seit dem 13. Jahrhundert setzten in den Territorien rechtserneuernde Satzungen ein. Das Stammesrecht ging in das Landesrecht über.
Welche Bedeutung hatte die deutsche Sprache für Rechtsquellen?
Ursprünglich war Latein die Sprache der Rechtsquellen. Erst mit dem "Sachsenspiegel" wurde Deutsch als Rechtssprache akzeptiert. Territorialrechte verlangten deutsche Fassung, um Richter stärker an das geschriebene Wort zu binden.
Was war die Rolle der Fehde im germanischen Recht?
Die Fehde war eine rechtlich anerkannte Privatsache. Im Mittelalter entwickelte sich die ritterliche Fehde als Mittel zur Austragung von Händeln und Rechtsstreitigkeiten. Sie diente nicht nur als Gegenschlag, sondern auch zur Durchsetzung privater Ansprüche. Die Gottesfriedens- und Landfriedensbewegung versuchten, ihre Auswüchse zu bekämpfen.
Was war der Gottesfriede?
Der Gottesfriede gewann in Deutschland an Bedeutung, als die Autorität des Kaisers durch den Investiturstreit geschwächt war. Durch Aufruf der Kirche sollten sich Gläubige zu einer Schwurbrüderschaft vereinen und einen ewigen Gottesfrieden errichten, der jede Gewalttat verbot. Die Verletzung des Friedens wurde sowohl kirchlich als Sünde als auch weltlich als Meintat geahndet.
Was war der "Ewige Landfriede" von 1495?
Der Wormser Reichslandfriede von 1495 wurde im Rahmen der Reichsreform von Maximilian I. verkündet. Er verbot grundsätzlich die Fehde und erklärte, dass alle bestehenden Fehden aufgehoben werden. Zuwiderhandlungen wurden mit der Reichsacht geahndet.
Was sind die wichtigsten Punkte des "Ewigen Landfriedens" von 1495?
Die wichtigsten Punkte umfassen das Verbot der Fehde, die Aufhebung bestehender Fehden, die Bestrafung von Friedensbrechern, die Verpflichtung zur Festnahme von Friedensbrechern, die Aufhebung von Privilegien für die Beherbergung Geächteter, die Unterstützung Geschädigter durch Kammerrichter und Reichstag, die Ablehnung reisiger Knechte und die Gleichbehandlung geistlicher und weltlicher Friedensbrecher.
Welche Bedeutung hatte der "Ewige Landfriede" als Geschichtsquelle?
Die Akten des Wormser Reichstages wurden 1698 vollständig abgedruckt. Der Landfriede wird als Grundgesetz des Reiches betrachtet, da er durch die Forderung nach Einhaltung des Rechtsweges die Grundlagen für die Entwicklung des Reiches zu einer Rechtsgemeinschaft schuf. Das Reichskammergericht wurde vom Hof des Königs losgelöst, und der König gab seine Zuständigkeit für Landfriedenssachen auf.
Welche Gesetze und Dokumente waren wesentlich für die Verwirklichung des "Ewigen Landfriedens"?
Der "Ewige Landfriede" gilt zusammen mit der "Goldenen Bulle" von 1356 als eines der ersten Grundgesetze des Reiches. Er schuf die Grundlage für die Entwicklung des Reiches zu einer echten Rechtsgemeinschaft. Auf seiner Grundlage wurde die Landfriedensgesetzgebung bis 1548 mehrfach erneuert und ergänzt. Der Augsburger Religionsfrieden von 1555 bildete den Abschluss und wurde als "beständiger, beharrlicher, unbedingter, und für ewig währender Friede" bezeichnet.
Welche Literatur wird in diesem Dokument als relevant angegeben?
Es werden folgende Werke aufgeführt: Heinz Angermeier, Königtum und Landfriede im deutschen Spätmittelalter; Herrmann Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte, Band I: Frühzeit und Mittelalter; Fritz Hartung, Deutsche Verfassungsgeschichte, Vom 15. Jahrhundert bis zur Gegenwart; H. O. Meisner, Urkunden- und Aktenlehre; Hans Planitz, Deutsche Rechtsgeschichte; Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit (Bearb. von Karl Zeumer); Staatslexikon, Herausgegeben von der Görres-Gesellschaft, 3. Band.
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- Bernd Kagerhuber (Author), 2001, Das Gesetz als Geschichtsquelle am Beispiel des "Ewigen Landfriedens" von 1495, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102466