Haben Sie sich jemals gefragt, was wirklich hinter den Verträgen steckt, die unser tägliches Leben prägen? Dieser aufschlussreiche Ratgeber nimmt Sie mit auf eine faszinierende Reise durch die Welt des Werkvertragsrechts, einem zentralen Pfeiler des deutschen Zivilrechts. Entdecken Sie die feinen, aber entscheidenden Unterschiede zwischen Werkvertrag, Dienstvertrag, Kaufvertrag und anderen Vertragsformen. Anhand von anschaulichen Beispielen wird die komplexe Materie aufgeschlüsselt, sodass Sie die juristischen Nuancen mühelos verstehen. Ob es um die Herstellung einer maßgeschneiderten Haustür, die Reparatur Ihres geliebten Oldtimers oder die Erstellung eines fundierten Gutachtens geht – dieses Buch vermittelt Ihnen das notwendige Wissen, um Ihre Rechte und Pflichten als Besteller oder Unternehmer zu kennen. Erfahren Sie, wann ein Werklieferungsvertrag vorliegt und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind. Vermeiden Sie kostspielige Fehler und rechtliche Fallstricke, indem Sie die subtilen Unterschiede zwischen vertretbaren und nicht vertretbaren Sachen verstehen. Dieser umfassende Leitfaden ist ein unverzichtbares Nachschlagewerk für alle, die im Geschäftsleben oder privat mit Werkverträgen in Berührung kommen. Von der Definition des Werkvertrags gemäß § 631 BGB bis hin zur Abgrenzung zum Auftrag gemäß § 662 BGB – dieses Buch bietet Ihnen eine klare und präzise Darstellung der relevanten Gesetze und Paragraphen. Tauchen Sie ein in die Tiefen des Werkvertragsrechts und gewinnen Sie ein fundiertes Verständnis für die rechtlichen Rahmenbedingungen, die unsere Wirtschaft und unser Zusammenleben bestimmen. Verstehen Sie die Unterschiede zwischen Auftrag, Dienstvertrag und Werkvertrag und wie diese sich auf Ihre geschäftlichen oder privaten Projekte auswirken. Lassen Sie sich von diesem Buch zum Experten in Sachen Werkvertrag machen und treffen Sie zukünftig stets fundierte Entscheidungen. Dieses Buch ist Ihr Schlüssel zum Verständnis des Werkvertragsrechts, egal ob Sie Unternehmer, Bauherr oder einfach nur interessiert sind.
1. Einführung
1.1 Begriff und Abgrenzung zu anderen Verträgen
Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, und wird grundsätzlich formfrei geschlossen. Das BGB schreibt im § 631 I vor, wann es sich um einen Werkvertrag handelt: „Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.“[1] Das heißt, dass der Unternehmer das versprochene Werk schuldet. Erst, wenn der Unternehmer dieses Erfolg geleistet hat, hat er Anspruch auf Vergütung.
Absatz 2 des § 631 beschreibt, was der Gegenstand eines Werkvertrages ist: „Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg.“[2] Das heißt, dass der Erfolg auf verschiedene Weise erbracht werden kann, so z. B. durch die Herstellung oder durch die Veränderung einer Sache oder der Erfolg bei etwas unkörperlichen.
Ein Beispiel für die Herstellung einer Sache wäre das Malen eines Bildes, die Veränderung einer Sache wäre die Reparatur eines Autos.
Durch Arbeit beziehungsweise Dienstleistung herbeizuführende Erfolg, wie es weiterhin im Absatz 2 steht, wäre z. B. die Erstellung eines Gutachtens oder die Planung durch einen Architekten.
Ein unkörperlicher Erfolg wäre dann die Durchführung einer Theateraufführung.
Das Rechtsgeschäft wäre nichtig, wenn es laut § 134 BGB gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
Das Rechtsgeschäft ist auch nichtig, wenn es gemäß § 138 BGB gegen die guten Sitten verstößt.
Abgrenzung zu anderen Verträgen
a.) Dienstvertrag
Beim Dienstvertrag wird kein Erfolg der Tätigkeit geschuldet, sondern der Dienstverpflichtete schuldet dem Dienstberechtigten nur die Tätigkeit als solche, die einmalig oder auf Dauer getätigt wird. Der Dienstverpflichtete hat auch hier ein Anspruch auf Vergütung.
Der Dienstvertrag ist im § 611 BGB geregelt: „Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.“[1]
b.) Kaufvertrag
Beim Kaufvertrag gibt es den gekauften Gegenstand bereits, wohingegen die Sache beim Werkvertrag erst noch hergestellt werden muss.
Der Kaufvertrag verpflichtet zum Austausch von Kaufgegenstand und dem Kaufpreis. Diese Art von Vertrag ist im § 433 BGB geregelt:
„Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer eines Rechtes ist verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.“[2]
c.) Auftrag
Im Gegensatz zum Werkvertrag, dessen Erfolg vergütet wird, ist der Auftrag unentgeltlich. Um einen Auftrag handelt es sich, wenn Auftraggeber und Beauftragter einen Vertrag geschlossen haben, der den Beauftragten verpflichtet, unentgeltlich ein übertragenes Geschäft für den Auftraggeber zu besorgen. Hierbei handelt es sich also um eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung.
Der Auftrag ist im § 662 BGB geregelt: „Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.“[3]
d.) Geschäftsbesorgungsvertrag
Wird dieser Beauftragte entgeltlich tätig, so handelt es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag, dessen Gegenstand die Geschäftsbesorgung ist und dann entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag genannt wird.
Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist im § 675 BGB geregelt.
e.) Werklieferungsvertrag
Gemeinsam haben der Werkvertrag und der Werklieferungsvertrag die Herstellung eines körperlichen Arbeitserfolges.
Der Unterschied liegt darin, dass beim Werklieferungsvertrag der Werkunternehmer auch noch den zur Herstellung erforderlichen Stoff beschaffen muss. Beim Werkvertrag ist dafür der Besteller verantwortlich.
Beispiel:
Der Schneider A soll für Kundin B ein Kostüm nähen. Um einen Werklieferungsvertrag handelt es sich, wenn Schneider A den dazu notwendigen Stoff besorgt. Um einen Werkvertrag handelt es sich, wenn Kundin B den Stoff besorgt.
Unberücksichtigt für die Abgrenzung beider Verträge ist die Beschaffung von Zutaten oder sonstigen Nebensachen, dass heißt wenn der Unternehmer Baumaterialien für das Grundstück des Bestellers liefert, werden diese Bestandteile des Grundstückes und sind deswegen nur als Zutaten laut § 651 II BGB zu sehen, und daher ein Werkvertrag.
Es gilt laut § 651 I BGB überwiegend Kaufrecht, wenn Gegenstand des Werklieferungsvertrages eine vertretbare, zum Beispiel serienmäßig hergestellte Sache ist.
Bei nicht vertretbaren Sachen gilt Werkvertragsrecht. Der Werklieferungsvertrag ist im § 651 BGB geregelt.
2. Zustandekommen des Werkvertrages
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Beispiele:
Herr A bestellt bei Schreiner B eine Haustür. Das notwendige Holz für die Herstellung der Tür besorgt Herr A selber. Hierbei handelt es sich um einen Werkvertrag.
Herr A bestellt beim Baustoffhändler C eine Haustür der Firma D, die dann speziell nach den Maßen des Herrn A angefertigt werden soll. Hierbei handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache.
[...]
1 § 631 I BGB
2 § 631 II BGB
1 § 611 BGB
2 § 433 BGB
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB?
Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Der Unternehmer schuldet den Erfolg, nicht nur die Tätigkeit.
Was kann Gegenstand eines Werkvertrages sein?
Gegenstand kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Beispiele sind das Malen eines Bildes, die Reparatur eines Autos, die Erstellung eines Gutachtens oder die Durchführung einer Theateraufführung.
Wie unterscheidet sich der Werkvertrag vom Dienstvertrag?
Beim Dienstvertrag wird kein Erfolg der Tätigkeit geschuldet, sondern nur die Tätigkeit selbst. Der Werkvertrag hingegen erfordert einen bestimmten Erfolg.
Worin besteht der Unterschied zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag?
Beim Kaufvertrag existiert der gekaufte Gegenstand bereits, während er beim Werkvertrag erst noch hergestellt werden muss.
Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Auftrag?
Der Auftrag ist grundsätzlich unentgeltlich, während der Werkvertrag eine Vergütung für den Erfolg vorsieht.
Was ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag?
Wenn ein Beauftragter gegen Entgelt tätig wird, handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag, der als Dienst- oder Werkvertrag betrachtet wird, dessen Gegenstand die Geschäftsbesorgung ist.
Wie unterscheidet sich der Werkvertrag vom Werklieferungsvertrag?
Beim Werklieferungsvertrag muss der Werkunternehmer auch den zur Herstellung erforderlichen Stoff beschaffen. Beim Werkvertrag ist dafür der Besteller verantwortlich.
Welches Recht gilt überwiegend beim Werklieferungsvertrag?
Laut § 651 I BGB gilt überwiegend Kaufrecht, wenn Gegenstand des Werklieferungsvertrages eine vertretbare, zum Beispiel serienmäßig hergestellte Sache ist. Bei nicht vertretbaren Sachen gilt Werkvertragsrecht.
Was sind Beispiele für Werkverträge und Werklieferungsverträge?
Beispiel Werkvertrag: Herr A besorgt Holz und lässt Schreiner B daraus eine Tür bauen. Beispiel Werklieferungsvertrag: Herr A bestellt beim Baustoffhändler C eine Tür der Firma D, die speziell nach seinen Maßen angefertigt wird (nicht vertretbare Sache).
Was passiert, wenn ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt?
Das Rechtsgeschäft wäre nichtig, wenn es laut § 134 BGB gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
Was passiert, wenn ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt?
Das Rechtsgeschäft ist auch nichtig, wenn es gemäß § 138 BGB gegen die guten Sitten verstößt.
- Quote paper
- Sylvia Koglin (Author), 2001, Der Werkvertrag, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/101810