INHALTSVERZEICHNIS
I. Vorbemerkungen
II. Durchführungsteil
1. Das System der Domainnamen
1.1 Der Aufbau von Domainnamen
1.2 Die Vergabe der Domainnamen
1.2.1 Die Vergabe der generischen Top-Level-Domains
1.2.2 Die Vergabe der nationalen Top-Level-Domains
2. Die Domainnamen in Konflikt mit fremden Rechten
2.1 Die Domainnamen und das Kennzeichenrecht
2.2 Die Domainnamen und das Wettbewerbsrecht
2.3 Die Domainnamen und der Namensschutz
2.4 Die Folgen der aktuellen Rechtsprechung
3. Der Handel mit Domains
4. Die Zukunft der Domainnamen und Marken im Internet
4.1 Die Einführung neuer Top-Level-Domains
4.2 Die Unterteilung der deutschen Top-Level-Domain „.de“
4.3 E-Branding
III. Abschließende Bemerkungen
IV. Quellenverzeichnis
I. VORBEMERKUNGEN
Kein Medium hat sich in den letzten Jahren so schnell weiterentwickelt, wie das Internet.
Das Internet als weltweiter Verbund von Computernetzwerken hat seine Ursprünge beim amerikanischen Militär. Hier wurden im September 1969 die ersten vier Rechner miteinander verbunden und somit das erste Netzwerk geschaffen.1
Die hier entwickelte Übertragungstechnik für Daten (TCP/IP) ist die Grundlage für die Dienste, die das Internet heute zur Verfügung stellt. Zu diesen Diensten zählt neben dem reinem Datentransfer (FTP) und dem Nachrichtentransfer per E-mail vor allem das World Wide Web (WWW). Das „Surfen“ im WWW zählt in den Industrieländern inzwischen für alle Bevölkerungsschichten zum guten Ton. Nach Schätzungen des amerikanischen Marktforschungsinstitutes NUA Internet Surveys lag im März 2000 die Anzahl der Internet-Nutzer (Erwachsene und Kinder) weltweit bei über 330 Millionen.2 In Deutschland hatten im Februar 2000 bereits 24,3 Millionen Menschen im Alter zwischen 14 und 69 Jahren (das entspricht einem Anteil 46% in dieser Gruppe) einen Zugang zum Internet, sei es privat oder beruflich.3
Aufgrund einer solchen Masse von potentiellen Kunden im World Wide Web ist es kein Wunder, daß auch die Unternehmen ins Internet drängen und versuchen, hier ihre Produkte an den Mann oder an die Frau zu bringen. Es ist keine Frage, daß es dabei hilfreich ist, wenn man entweder unter einer kurzen einprägsamen Internetadresse (wie z.B. „buecher.de“) oder unter einem schon in der „Old Economy“ etablierten Markennamen (wie z.B. „milka.de“) zu erreichen ist.
Was aber passiert, wenn ein Unternehmen plötzlich feststellen muß, daß sich bereits jemand die Domain mit dem eigenen Markennamen gesichert hat?
Diese Seminararbeit soll zeigen, wie die Vergabe von Domain-Namen erfolgt und welche kennzeichenrechtlichen Aspekte bei der Wahl von Domain-Namen zu beachten sind. Weiterhin sollen zukünftige Entwicklungen im Bereich der Domainnamen und bei „Marken im Internet“ allgemein aufgezeigt werden.
II. DURCHFÜHRUNGSTEIL
1. Das System der Domainnamen
Das Internet ermöglicht die Kommunikation der ihm angeschlossenen Rechner. Damit die Kommunikation von zwei Rechnern möglich wird, muß der eine den jeweils anderen Rechner identifizieren können. Zur weltweiten eindeutigen Identifizierung im Internet besitzt jeder über das Internet erreichbare Rechner eine numerische Adresse, die sogenannte IP-Adresse.4 So lautet die IP -Adresse der Fachhochschule Koblenz zum Beispiel „143.93.145.1“. Um dieses Identifikationssystem für Menschen zu erleichtern, wurde ein System geschaffen, das den IP-Adressen auch logische Namen zuordnen kann, das „Domain-Name- System“. Hiernach besteht ein gültiger Domainname aus Buchstaben, Zahlen und dem Zeichen “-“ (Bindestrich), wobei er entweder mit einer Zahl oder einem Buchstaben beginnen und enden muß, und nicht nur aus Zahlen bestehen darf.
Um die eindeutige Identifikation des jeweiligen Rechners sicherzustellen, darf sowohl die IP -Adresse als auch der ihr zugeordnete Domainname nur einmal vorkommen.
1.1 Der Aufbau von Domainnamen
Jeder Domainname besteht aus mehreren Ebenen, die durch Punkte voneinander getrennt sind. Ein Beispiel für einen Domainnamen ist „www.fh-koblenz.de“. „fh-koblenz“ ist in diesem Fall der Name der Second-Level-Domain, die unter der Top-Level-Domain „.de“ geführt wird. Die Top-Level-Domain (im folgenden: TLD) ist immer der Teil der Internetadresse, der ganz rechts hinter dem letzten Punkt erscheint. Man unterscheidet zwei Arten von TLD’s:
- generische TLD’s enthalten einen Hinweis auf die Art des Teilnehmers, sei es ein Unternehmen (.com), eine nicht kommerzielle Organisation (.org), ein Netzwerk oder eine kommerzielle Organisation (.net) oder eine Regierungsbehörde (.gov) oder eine Bildungseinrichtung (.edu).
- nationale TLD’s geben einen Hinweis auf das Herkunftsland des Teilnehmers, wie eben „.de“ für Deutschland oder „.fr“ für Frankreich.
1.2 Die Vergabe der Domainnamen
1.2.1 Die Vergabe der generischen Top-Level-Domains
Zum Erlangen eines Domainnamens mit einer der generischen TLD’s wie „.com“ oder „.net“ ist die Registrierung dieses Domainnamens in der Datenbank der amerikanischen Firma Network Solutions, Inc. (im folgenden NSI) erforderlich. Diese Registrierung kann auch durch eines der Unternehmen erfolgen, die von der ICANN5 als offizieller „Registrar“ zugelassen sind. Dies sind weltweit zur Zeit 58 Unternehmen, darunter auch vier deutsche Unternehmen.6
Die Vergabe der Domains erfolgt nach wie vor nach dem Prioritätsgrundsatz „first come, first served“. Dies führte in der Vergangenheit, als noch keine Rechtssicherheit im Internet bestand, dazu, daß Firmen und Privatleute sowohl ihre eigenen Marken und Kennzeichen als auch die Marken und Kennzeichen der Konkurrenten als Domainnamen für sich registrierten („Domain Grabbing“). Es kam zu diversen Rechtsstreitigkeiten, in die plötzlich auch die NSI als damals einzige Vergabestelle der generischen TLD’s verwickelt war. Als Reaktion darauf und um dem „Domain Grabbing“ in Zukunft entgegenzuwirken, änderte die NSI ihre Vergabepraxis. So weist NSI bei der Vergabe von Domainnamen seit Ende 1995 ausdrücklich darauf hin, daß es die Aufgabe des Antragstellers ist zu prüfen, ob der beantragte Domainname das Recht eines Dritten verletzt. Weiterhin verpflichtet sich der Antragsteller, im Fall von kennzeichenrechtlichen Streitigkeiten die am Vergabeverfahren beteiligten Organisationen von der Haftung freizustellen. Der umstrittene Domainname wird dann auf den sogenannten „Hold-Status“ gesetzt. Das bedeutet, daß die Domain bis zur endgültigen Klärung des Konflikts von keiner der beiden Parteien genutzt werden kann.7
Dieser Regelung wurde inzwischen von der ICANN eine internationale Schiedsgerichtsordnung8 hinzugefügt. Sie soll zur schnellen und effektiven Lösung von Konflikten über die Nutzungsrechte von Domainnamen beitragen. Als Schiedsgerichte fungieren hier speziell mit dem Blick auf Internet-Kennzeichenkonflikte geschaffene „Administrative Domain Name Challenge Panels“, die von der WIPO9 unterstützt werden.
1.2.2 Die Vergabe der nationalen Top-Level-Domains
Die für die Vergabe der nationalen TLD’s zuständigen Stellen sind in den jeweiligen Ländern ansässig. So ist das „Deutsche Network Information Center“ (im folgenden: DENIC) für die Vergabe von Domainnamen unterhalb der deutschen TLD „.de“ zuständig. Die DENIC ist eine Genossenschaft, deren Mitglieder10 „Internet Service Provider“ (im folgenden: ISP) sind. Diese ISPs stellen ihren Kunden Zugänge zum Internet zur Verfügung. Weiterhin übernehmen sie die Registrierung des Domainnamens in der Datenbank der DENIC für ihre Kunden.
Die Vergaberichtlinien der DENIC ähneln denen der NSI. Auch die DENIC vergibt die Domains nach dem Grundsatz „first come, first served“. Allerdings ist auch in Deutschland der Antragsteller auf eine Domain dazu verpflichtet zu prüfen, ob der gewählte Domainname Rechte Dritter verletzt. Kommt es zu Streitigkeiten darüber, wem eine bestimmte Domain zusteht, kann diese mit einem sogenannten „Dispute-Eintrag“ versehen werden. Das bewirkt, daß die Domain nicht vom Inhaber auf einen Dritten übertragen werden kann, um sich so einen Rechtsstreit zu entziehen. Verliert der bisherige Domaininhaber den Rechtsstreit oder gibt er die Domain freiwillig frei, wird der Kläger automatisch neuer Inhaber der Domain.
2. Die Domainnamen in Konflikt mit fremden Rechten
Im Voraus möchte ich anmerken, daß eine Betrachtung der internationalen Rechtspraxis den Rahmen dieser Seminararbeit weit überschritten hätte. Daher konzentriere ich mich im Folgenden auf die deutsche Rechtsprechung.
In Deutschland kann die Benutzung eines Domainnamens kenn- zeichenrechtliche, namensrechtliche und auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben. Allgemein läßt sich sagen, daß die Rechtsprechung in Konfliktfällen relativ rechtsinhaberfreundlich ist.
2.1 Die Domainnamen und das Kennzeichenrecht
Bei Domainnamen ist es möglich, daß sie mit den Kennzeichenrechten Dritter kollidieren. Zu den Kennzeichen zählen hier Namen, Marken und geschäftliche Bezeichnungen. Es liegt immer dann eine Verletzung bestehender Kennzeichenrechte Dritter vor, wenn eine geschützte Bezeichnung als Domainname, also als Second-Level-Domain genutzt wird. So war die Klage des Inhabers der Marke „Yellow Pages“, die als Marke für gedruckte und elektronische Telekommunikationsverzeich- nisse eingetragen ist, erfolgreich. Er hatte gegen den Betreiber eines Adreßverzeichnisses im Internet unter der Domain „www.yellowpages.de auf Unterlassung gemäß § 14 Abs.2 Nr.1 MarkenG geklagt.11
2.2 Die Domainnamen und das Wettbewerbsrecht
Die Benutzung eines Domainnamens kann auch gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Konkurrent eine für den Mitbewerber interessante Domain besetzt, um ihn so im Geschäftsverkehr zu behindern. Ein solches Vorgehen ist sittenwidrig im Sinne des §1 UWG.
So entschied auch das Landgericht Stuttgart im Fall der Domain „hepp.de“, daß die Reservierung eines Domainnamens in Behinderungsabsicht wettbewerbsrechtlich anstößig ist und gemäß § 1 UWG zu unterlassen ist.12
2.3 Die Domainnamen und der Namensschutz
Bei Familien- oder Firmennamen ist die Problematik der Domainnamen besonders gegeben. So gibt es zum Beispiel den Namen „Müller“ sowohl als Familiennamen als auch als Firmennamen mehrere tausend mal in Deutschland, während es die Domain „mueller.de“ nur einmal geben kann. In einem solchen Fall wird geprüft, wer das höchste Interesse an der betreffenden Domain hat. So hat das Oberlandesgericht Hamm der Krupp AG die Domain „krupp.de“ zugesprochen, die zuvor von einer Person mit dem bürgerlichen Namen „Krupp“ besetzt war. Die Begründung lautete, daß der Name „Krupp“ durch die Krupp AG eine überragende Verkehrsgeltung erlangt hat und der Krupp AG deshalb Namensschutz im Sinne von § 12 BGB zusteht.13
2.4 Die Folgen der aktuellen Rechtsprechung
Die in den Anfangszeiten des Internets beliebte Praxis des „Domain Grabbing“ hat ein Ende gefunden, weil die Gerichte den Domainnamen eine kennzeichnende Funktion zusprachen und sich Unternehmen somit auf bestehende Kennzeichen- oder Namensrechte berufen können.
Problematisch ist jedoch weiterhin die Situation, wenn mehrere Unternehmen das Recht auf einen Namen oder eine Marke haben, was durch die Begrenzung des Schutzes auf Branchen oder Regionen bisher auch unproblematisch war. Egal ob sich hier die Vergabepraxis „first come, first served“ oder die überragende Verkehrsgeltung (vgl. Kap. 2.3) durchsetzt: einige Unternehmen müssen auf Domainnamen ausweichen, die mit ihrer Firma oder ihrem Markennamen relativ wenig zu tun haben.
3. Der Handel mit Domains
Lange Zeit herrschte bei deutschen Gerichten die Ansicht, daß der Handel mit Domains grundsätzlich unmoralisch und deshalb zu unterbinden sei. Inzwischen hat sich jedoch die Auffassung durchgesetzt, daß ein Domainname ein normales Wirtschaftsgut ist und somit auch verkauft, verpachtet oder versteigert werden kann. Sehr begehrt sind natürlich kurze und leicht einprägsame Domainnamen, die gegen keine bestehenden Schutzrechte verstoßen. So verschaffen zum Beispiel Domainnamen, die eine beschreibende Angabe (z.B. „reisen.de“) oder eine Gattungsbezeichnung (z.B. „auto.de“) enthalten dem jeweiligen Besitzer einen klaren Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern.
Diese vorteilhaften und leicht zu merkenden Domainnamen sind natürlich längst vergriffen. Die Besitzer haben aber oft genug überhaupt kein Interesse daran, unter diesen Namen ein entsprechendes Angebot ins Internet zu stellen. Statt dessen bieten sie ihre Domains bei Domainbörsen wie „sedo.de“ oder „domain-agent.de“ zum Verkauf an. Nach einem Bericht der Internet-Zeitschrift „<e>MARKET“14 wickelt zum Beispiel „sedo.de“ bereits 50-100 Transaktionen pro Monat ab, und das mit einer Steigerungsrate von über 30% pro Monat. Die Mehrzahl der Domains werden für Preise zwischen 100 DM und 1.000 DM verkauft. Wirklich hochkarätige Domainnamen, die auch 100.000 DM und mehr wert sind, werden allerdings nur selten zum Verkauf angeboten.
Seit 15.07. dieses Jahres wird bei der Domainbörse „domshop.de“ die Domain „transports.com“ versteigert. Das Mindestgebot bei dieser Auktion liegt zur Zeit bei 1.000.000 US-$.15 Der bisherige Bestseller war die Domain „business.com“, die für 7.500.000 US-$ ihren Besitzer wechselte.16 Der Wert der Domain „sex.com“, über deren Besitz gerade ein Rechtsstreit stattfindet, wird sogar auf 250.000.000 US-$ geschätzt.17
Hat ein Unternehmen also nicht mehr die Möglichkeit, seine eigene Firma oder Marke als Domainnamen zu nutzen, kann es sich bei einer der zahlreichen Domainbörsen um einen passenden Domainnamen bemühen. Hier gilt allerdings wie überall: je besser der Name, desto höher der Preis.
4. Die Zukunft der Domainnamen und Marken im Internet
4.1 Die Einführung neuer Top-Level-Domains
Wie bereits mehrmals erwähnt ist es zur Zeit äußerst schwierig, sich eine kurz und leicht einzuprägende Domain zu sichern. Besonders begehrt sind die „.com“-Domains, da es hier für jedes Unternehmen weltweit interessant ist, sich die Domain mit seiner Firma zu sichern. Abhilfe sollen die folgenden sieben neuen generische TLD’s schaffen:
- „.firm“ für Unternehmen und Firmen
- „.info“ für Unternehmen im Dienstleistungssektor
- „.rec“ für Unternehmen im Bereich Erholung / Freizeit
- „.arts“ für Unternehmen im Bereich Kultur / Unterhaltung
- „.shop“ für Verkaufseinrichtungen
- „.nom“ für private Internetnutzer
- „.web“ für Angebote im World Wide Web.
Weiterhin ist die Einführung von „.eu“ als europäische Länderdomain und die Einführung von „.ws“ als sogenannte „World Site“ geplant. Noch bis zum 2.Oktober 2000 können sich Unternehmen oder Organisationen, die eine neue TLD betreuen wollen, bei der ICANN bewerben. Bis Ende dieses Jahres will die ICANN entschieden haben, welche neuen TLD’s es ab Frühjahr 2001 wirklich geben wird.18
Außerdem ist zu beobachten, daß Unternehmen immer häufiger auf relativ exotische nationale TLD‘s wie die Turkmenistans („.tm“), Tuvalus („.tv“) oder Antiguas („.ag“) ausweichen. Der Hintergrund ist hier natürlich die durchaus gewollte Verwechslung mit den Abkürzungen für „Trademark“, „Television“ oder „Aktiengesellschaft“. Die Registrierung einer ausländischen TLD ist allerdings nicht überall möglich, da in vielen Ländern nur Staatsbürger des eigenen Landes Domains beantragen können.
4.2 Die Unterteilung der deutschen Top-Level-Domain „.de“
In Deutschland ist es derzeit nicht möglich, sich Domains zu sichern, die einem deutschen Kfz-Kennzeichen entsprechen. Die DENIC hält Domains wie „myk.de“ frei, um sich nicht die Möglichkeit nehmen zu lassen, in Zukunft eine regionale Unterteilung der „.de“-Domain vorzunehmen. So könnte der Domainname von dem Ort Bell bei Mayen demnächst „bell.myk.de“ heißen, während der Domainname des Ortes Bell im Hunsrück dann „bell.sim.de“ lauten würde. Ob und wann diese regionalen Second-Level-Domains kommen, steht aber noch nicht fest. In Großbritannien und in Frankreich haben sich ähnliche Unterteilungen schon bewährt. In Großbritannien sind Domains mit der Kombination „.co.uk“ für britische Unternehmen reserviert. In Frankreich können sich Anwälte die Domains mit dem Wortlaut „.barreau.fr“ sichern.
4.3 E-Branding
Es ist sicherlich wichtig für Unternehmen, ihre schon vorhandenen Marken im Internet zu präsentieren. Die inzwischen weltweit relativ eindeutige Rechtsprechung in Sachen Domainnamen gibt den Unternehmen auch die Möglichkeit dazu, dies unter dem Namen der bereits etablierten Marke zu tun.
Eine neuere Entwicklung stellt hier das sogenannte E-Branding dar. Hier entwickeln Unternehmen unter einem ganz neuen Namen Marken im Internet. Da es sich hier meist um Phantasienamen handelt, spielen markenrechtliche Aspekte bei der Wahl der Domain zunächst keine Rolle. Die neue E-Brand wird natürlich nach der Sicherung der Domain ebenfalls markenrechtlich geschützt. Als Beispiel ist hier die E-Brand „reflect.com“ von Procter & Gamble anzusehen. Unter diesem neuen Namen bietet das amerikanische Unternehmen seinen Kunden einen virtuellen Beauty-Shop an, in dem viel Wert auf die individuelle Beratung der einzelnen Kunden gelegt wird. „reflect.com“ soll als Prestige-Kosmetikmarke im Internet etabliert werden.19
III. ABSCHLIESSENDE BEMERKUNGEN
Der Kampf um die Domainnamen und Markenrechte hat sich verlagert. Er findet nicht mehr vor den Gerichten statt, da die Rechtsmeinung bezüglich Domainnamen und Marken- oder anderen Schutzrechten weltweit relativ einheitlich ist. Den Unternehmen wird das Recht zugesprochen, ihre geschützten Marken auch unter dem jeweiligen Domainnamen zu führen.
Der eigentliche Kampf um die Domainnamen findet zur Zeit bei den Domainbörsen statt. Hier werden die Domains gehandelt, die kurz, prägnant und leicht zu merken sind. Sie stellen für die jeweiligen Besitzer einen klaren Wettbewerbsvorteil dar.
Meiner Meinung nach wird der Kampf um Domainnamen in Zukunft in den Köpfen der Marketingstrategen ausgetragen, die unter neuen Phantasienamen E-Brands im Internet etablieren. Der Kampf um die besten, beziehungsweise phantasievollsten, Domainnamen kann also weitergehen.
IV. QUELLENVERZEICHNIS
1. Literatur
- Loewenheim, Ulrich / Koch, Frank A.: Praxis des Online-Rechts, Frankfurt und München, 1998
- Ricke, Stefan (Herausgeber): Ratgeber Online Recht, 1998
2. Zeitungsartikel
- Hämmerling, Anette: Mit Interaktivität zur Individualität, CYbiz, August 2000, Seite 26ff
3. Weitere Quellen aus dem Internet
- Bettinger, Torsten: Kennzeichenrecht im Cyberspace - Der Kampf um die Domain-Namen (http://www.denic.de/doc/recht/sonstiges/bettinger.html)
- Huber, Florian: Die sieben goldenen Domain-Regeln (http://www.domain-recht.de)
- Nuthmann, Thomas: Der Streit um Domain-Namen - ein aktueller Überblick zur Rechtsprechung (http://www.online-recht.de/voror.html?Domains)
- Kloos, Bernhard: Markenschutz im Internet - Effektives Vorgehen gegen Domain-Grabbing (http://www.ecin.de/recht/allgemein/grabbing.html)
- Koyro, Ralf: Branding oder die Macht der Marke (http://www.ecin.de/marketing/strategie/branding.html)
- allgemeine Informationen der ICANN (http://www.icann.org)
- allgemeine Informationen der iana (http://www.iana.org)
- allgemeine Informationen der InterNic (http://www.internic.net)
- allgemeine Informationen der DENIC (http://www.denic.de)
- Informationen zu allgemeinen Internet-Statistiken von Focus-Online (http://www.focus.de)
- Informationen zum Handel mit Domainnamen von <e>MARKET (http://www.emar.de)
[...]
1 ausführlichere Entwicklungsgeschichte unter http://www.psychologie.uni-bonn.de/sozial/staff/musch/history.htm
2 Zahlen laut Focus-Online, http://focus.de/D/DD/DD36/DD36A/dd36a.htm
3 laut GfK Online-Monitor, 5.Untersuchungswelle, 22.02.2000
4 IP = Internet Protocol
5 Internet Corporation for Assigned Names and Numbers, http://www.icann.org 4
6 komplette Auflistung aller Registrars unter http://www.internic.net/regist.html
7 „Domain Name Dispute Policy Statement“ der NSI vom 23.11.1995
8 „Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy“, im Internet zu finden unter http://www.icann.org/udrp/udrp-policy-24oct99.html
9 WIPO = World Intellectual Propoerty Organisation, Weltorganisation zum Schutz geistigen Eigentums
10 komplette Auflistung der DENIC-Mitglieder unter http://www.denic.de/doc/DENIC/mitglieder.shtml
11 Urteil des Landgericht Frankfurt/Main vom 15.10.1997 - 2/6 O 300/97 6
12 Urteil des Landgericht Stuttgart vom 09.07.1997 - 11 KfH O 82/97
13 Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 13.08.1998 - 4 U 135/97 (Vorinstanz: Landgericht Bochum - 14 O 33/97)
14 „Handel mit Internet-Domainnamen steigt rasant an“, Bericht vom 17.07.2000, gefunden im Archiv von http://www.emar.de/
15 Stand: 23.08.2000
16 eine Liste der bisherigen Bestseller ist zu finden unter „http://domshop.intelli-web.de/intelliweb/domshop2k.nsf/Web/Bestseller“
17 siehe auch „http://www.images.de/news.html?id=6825
18 siehe dazu „http://www.icann.org/tlds/tld-application-process.htm“ 10
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Inhalt dieser Abhandlung über Domainnamen?
Diese Arbeit befasst sich mit dem System der Domainnamen, deren Aufbau und Vergabe, sowie den Konflikten mit fremden Rechten (Kennzeichenrecht, Wettbewerbsrecht, Namensschutz). Außerdem werden der Handel mit Domains und die Zukunft von Domainnamen und Marken im Internet (Einführung neuer Top-Level-Domains, Unterteilung der deutschen Top-Level-Domain ".de", E-Branding) behandelt.
Wie ist das System der Domainnamen aufgebaut?
Domainnamen bestehen aus mehreren Ebenen, die durch Punkte getrennt sind. Zum Beispiel: "www.fh-koblenz.de". Die Top-Level-Domain (TLD) ist der Teil rechts vom letzten Punkt (.de). Es gibt generische TLDs (.com, .org, .net, .gov, .edu) und nationale TLDs (.de, .fr).
Wie erfolgt die Vergabe von Domainnamen?
Die Vergabe erfolgt nach dem Prinzip "first come, first served". Für generische TLDs ist die Network Solutions, Inc. (NSI) oder ein von der ICANN zugelassener Registrar zuständig. Für nationale TLDs sind die jeweiligen Länderorganisationen zuständig (z.B. DENIC für ".de"). Antragsteller sind verpflichtet zu prüfen, ob der Domainname Rechte Dritter verletzt.
Was passiert, wenn ein Domainname mit fremden Rechten kollidiert?
Die Benutzung eines Domainnamens kann kennzeichenrechtliche, namensrechtliche und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben. Die Rechtsprechung ist relativ rechtsinhaberfreundlich. Es kann zu Unterlassungsklagen kommen, wenn Kennzeichenrechte verletzt werden oder der Wettbewerb behindert wird.
Was ist "Domain Grabbing"?
"Domain Grabbing" bezeichnet die Praxis, sich Marken oder Kennzeichen anderer Unternehmen als Domainnamen zu sichern, um daraus einen Vorteil zu ziehen. Diese Praxis ist durch die Rechtsprechung und die Vergaberichtlinien der Domainvergabestellen eingeschränkt worden.
Ist der Handel mit Domains erlaubt?
Ja, Domainnamen gelten inzwischen als normale Wirtschaftsgüter und können verkauft, verpachtet oder versteigert werden. Es gibt Domainbörsen wie "sedo.de" oder "domain-agent.de", auf denen Domainnamen gehandelt werden.
Welche zukünftigen Entwicklungen sind im Bereich der Domainnamen zu erwarten?
Es ist die Einführung neuer generischer TLDs geplant (.firm, .info, .rec, .arts, .shop, .nom, .web). Außerdem ist die Einführung von ".eu" als europäische Länderdomain und ".ws" als "World Site" geplant. Des Weiteren gibt es Überlegungen zur regionalen Unterteilung der deutschen Top-Level-Domain ".de".
Was ist E-Branding?
E-Branding bezeichnet die Entwicklung neuer Marken im Internet unter einem ganz neuen Namen. Da es sich meist um Phantasienamen handelt, spielen markenrechtliche Aspekte bei der Wahl der Domain zunächst keine Rolle.
Welche Konsequenzen hat die Rechtsprechung für Unternehmen?
Die Unternehmen haben das Recht, ihre geschützten Marken auch unter dem jeweiligen Domainnamen zu führen. Der Kampf um die Domainnamen findet zur Zeit bei den Domainbörsen statt. Hier werden die Domains gehandelt, die kurz, prägnant und leicht zu merken sind.
- Quote paper
- Jürgen Klein (Author), 2000, Der Kampf um Domains und Markenrechte im Internet, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/101134