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Unter welchen Voraussetzungen ist die Bestellung eines Betreuers notwendig? Zeigen Sie die Voraussetzungen auf und beschreiben Sie das diesbezügliche Verfahren anhand von Bürgerlichem Gesetzbuch und FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Gehen Sie auch ein auf die rechtliche Stellung des Betreuers und seine Aufgaben und Befugnisse.
Voraussetzungen [§1896 ff. BGB] für die Bestellung eines Betreuers:
Für die Bestellung eines Betreuers muss der Sachverhalt bestehen, dass eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung einen Volljährigen daran hindert seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen. Kann der Volljährige auf Grund einer Körperbehinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen, so kann der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden. Bei allen anderen genannten Sachverhalten kann der Betreuer auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen bestellt werden. [§1896. BGB]
Fallen die genannten Voraussetzungen (psychische Krankheit, körperliche, geistige oder seelische Behinderung eines Volljährigen ) weg, so ist die Betreuung aufzuheben. Fallen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist der Aufgabenkreis des Betreuers einzuschränken. Ist es erforderlich, kann der Aufgabenkreis des Betreuers aber auch erweitert werden.
Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt worden, so ist diese Betreuung auf Antrag des Betreuten auch wieder aufzuheben, es sei denn, dass die Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. [§1908d. BGB]
Eine Betreuung ist nicht zulässig, solange sich der Betreffende selbst helfen kann.
Solche Gründe nennt das Gesetz selbst, namentlich die Bevollmächtigung [§ 167 BGB] einer anderen Person oder (soziale) Hilfen in unterschiedlichen Formen [§ 1896 BGB].
Verfahren [§ 65 ff. FGG] für die Bestellung eines Betreuers:
(Bemerkung: Der Betroffene ist nach in dem die Betreuung betreffendem Verfahren, ohne Berücksichtigung seiner Geschäftsfähigkeit, verfahrensfähig [§ 66. FGG]. Gegebenenfalls, z.B. wenn der Betroffene nicht ansprechbar ist, muss das Gericht einen Verfahrenspfleger bestellen [§ 67 FGG].)
(1) Antrag des Betroffenen an das Vormundschaftsgericht [Unterabteilung des Amtsgerichtes], in dessen Bereich der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bzw. Anregung des Gerichtes durch Dritte oder auch von Amts wegen;
(2) Anhörung des Betroffenen (nach Möglichkeit in gewohnter Umgebung).
Die Anhörung des Betroffenen dient dem Gericht, um sich von dem Betroffenen einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen.
Eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen im Rahmen des Betreuer- bestellungsverfahrens besteht nicht. Jedoch kann das Gericht ihn vorführen lassen, wenn er sich weigert dem Gericht die Möglichkeit zu geben sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen.
(Die persönliche Anhörung kann unterbleiben, wenn dem Betroffenen hiervon gesundheitliche Nachteile entstehen könnten bzw. er offensichtlich nicht in der Lage ist seinen Willen kundzutun.) [§ 68 FGG]
(3) Einholung eines (psychiatrisch-fachärztlichen) Gutachtens durch einen Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung. [§ 68b. FGG]
(4) Äußerungsgelegenheit u.a. der Betreuungsbehörde (Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters und auch der Betreuungsstelle, z.B. Wohneinrichtung, ist möglich.) [§ 68a. FGG]
(5) Bekanntmachung
Die Entscheidungen des Gerichtes über die Bestellung eines Betreuers sind dem Betroffenen selbst und auch der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Die Entscheidungen werden mit der Bekanntmachung an den Betreuer wirksam. [§69a. FGG]
Der Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. [§1896. BGB]
Die Betreuung endet nicht durch den Tod oder die Entlassung des Betreuers. Der dadurch entstehende “betreuerlose” Zustand ist möglichst schnell durch die Bestellung eines neuen Betreuers zu beenden [§ 1908c BGB].
Der Betreute hat betreffend des Betreuers ein Vorschlagsrecht. Wird durch diesen ggf. vorgeschlagenen Betreuer das Wohl des Betreuten nicht gefährdet, muss das Vormundschaftsgericht dem Vorschlag entsprechen [§ 1897 BGB]. Mögliche Formen der Betreuung sind:
* Betreuung durch eine natürliche Person;
* Vereinsbetreuung;
* Behördenbetreuung.
(Bemerkung: Verfahrensdauer in der Regel 3 Monate, aber auch Entscheidung im Eilverfahren möglich.)
Rechtliche Stellung des Betreuers:
Der Betreuer ist im Rahmen seines Aufgabenkreises gesetzlicher Vertreter des Betreuten, was bedeutet das er ihn gerichtlich und außergerichtlich vertritt. [§ 1902 BGB]
Rechtsgeschäfte, welche der Betreuer für den Betreuten vornimmt, berechtigen und verpflichten den Betreuten.
Ist der Betreute geschäftsfähig, so kann er, wie auch der Betreuer, rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Durch einen Einwilligungsvorbehalt kann dies jedoch ggf. eingeschränkt werden.
Ist der Betreute geschäftsunfähig [§ 104 BGB], kann nur der Betreuer für ihn handeln. Bei der Entscheidung besonders wichtiger Angelegenheiten muss der Betreuer die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes einholen. Diese wichtigen Angelegenheiten können sein:
* bestimmte vermögensrechtliche Angelegenheiten [§ 1908i BGB];
* Beendigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der Wohnung des Betreuten [§ 1907 BGB];
* Unterbringung des Betreuten, welche gleichzeitig eine Freiheitsentziehung darstellt [§ 1906 BGB];
* ärztliche Maßnahmen, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder schwere und längere gesundheitliche Schäden erleidet [§ 1904 BGB].
Aufgaben und Befugnisse [ §1901 ff. BGB] des Betreuers:
Mit der gerichtlichen Entscheidung einen Betreuer zu bestellen wird auch dessen Aufgabenkreis festgelegt. [§ 69. FGG]
(Diese Aufgabengebiete werden auf der Bestellungsurkunde aufgelistet und können u.a. sein:
* Sorge für die Gesundheit des Betroffenen;
* Aufenthaltsbestimmung;
* Vermögenssorge;
* Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung;
* Vertretung vor Ämtern und Behörden.)
Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betroffenen auf den bestellten Gebieten zu dessen Wohl, so weit es diesem nicht zuwiderläuft, zu besorgen. Dazu gehört auch die Möglichkeit den Betroffenen sein Leben nach seinen Wünschen und Vorstellungen, im Rahmen seiner Fähigkeiten (und Möglichkeiten), gestalten zu lassen.(Dies setzt einen regelmäßigen persönlichen Kontakt zwischen Betreuer und Betroffenen voraus.) [§1901. BGB]
Der Betreuer ist in seinem Aufgabenkreis gerichtlicher und außergerichtlicher Vertreter des Betroffenen. [§1902. BGB]
Um erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen abzuwenden kann das Gericht (d.h. nur von Amts wegen) anordnen, dass der Betroffene zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung einholen muss ( d.h. Geschäfte schweben bis der Betreuer sie genehmigt). Dieser so genannte Einwilligungsvorbehalt (des Betreuers) tritt jedoch nicht in Kraft, wenn der Betroffene geringfügige Angelegenheiten seines täglichen Lebens regeln möchte bzw. wenn seine Willenserklärung ihm einen rechtlichen Vorteil einbringt. [§ 1903. BGB] Das Vormundschaftsgericht ist im Interesse des Betreuten ggf. vom Betreuer zu informieren, dass Gründe für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes (oder einer Erweiterung des Aufgabenkreises) vorliegen. [§1901 BGB]
Die Aufhebung oder Einschränkung eines Einwilligungsvorbehaltes kann nur von Amt wegen erfolgen und nur dann, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Literaturverzeichnis:
Häufig gestellte Fragen
Unter welchen Voraussetzungen ist die Bestellung eines Betreuers notwendig?
Die Bestellung eines Betreuers ist notwendig, wenn eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung einen Volljährigen daran hindert, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen. Bei Körperbehinderung ist ein Antrag des Betroffenen erforderlich.
Wer kann einen Betreuer bestellen oder anregen?
Bei psychischen Krankheiten oder geistigen/seelischen Behinderungen kann der Betreuer auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen bestellt werden. Bei reiner Körperbehinderung nur auf Antrag des Betroffenen.
Wann ist eine Betreuung aufzuheben oder einzuschränken?
Die Betreuung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen (psychische Krankheit, Behinderung) wegfallen. Der Aufgabenkreis ist einzuschränken, wenn die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben entfallen. Eine Betreuung ist unzulässig, wenn sich der Betroffene selbst helfen kann (z.B. durch Bevollmächtigung oder soziale Hilfen).
Wie läuft das Verfahren zur Bestellung eines Betreuers ab?
Das Verfahren umfasst: (1) Antrag an das Vormundschaftsgericht oder Anregung durch Dritte, (2) Anhörung des Betroffenen (wenn möglich), (3) Einholung eines psychiatrisch-fachärztlichen Gutachtens, (4) Äußerungsgelegenheit der Betreuungsbehörde, (5) Bekanntmachung der Entscheidung.
Welche Rechte hat der Betroffene im Betreuungsverfahren?
Der Betroffene ist verfahrensfähig, unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit. Er hat ein Recht auf Anhörung und kann einen Betreuer vorschlagen. Er hat jedoch keine Mitwirkungspflicht und kann auch nicht zur Mitwirkung gezwungen werden. Das Gericht kann ihn aber vorführen lassen, wenn er sich weigert, dem Gericht die Möglichkeit zu geben, sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen.
Welche Formen der Betreuung gibt es?
Mögliche Formen sind: Betreuung durch eine natürliche Person, Vereinsbetreuung, Behördenbetreuung.
Was ist die rechtliche Stellung des Betreuers?
Der Betreuer ist im Rahmen seines Aufgabenkreises gesetzlicher Vertreter des Betreuten und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
Was sind die Aufgaben und Befugnisse des Betreuers?
Der Aufgabenkreis wird gerichtlich festgelegt und kann u.a. umfassen: Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen. Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betroffenen zu dessen Wohl zu besorgen und ihm ein Leben nach seinen Wünschen zu ermöglichen.
Was ist ein Einwilligungsvorbehalt?
Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene für bestimmte Willenserklärungen die Einwilligung des Betreuers benötigt, um erhebliche Gefahren abzuwenden. Dies gilt nicht für geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens oder wenn die Willenserklärung dem Betroffenen einen rechtlichen Vorteil bringt.
Wie wird der Aufgabenkreis des Betreuers bestimmt?
Der Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.
- Citar trabajo
- Marcel Gräf (Autor), 2000, Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers..., Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/101127