Diese Arbeit gibt einen Einblick, welche Risiken aus Sicht des Käufers im Zusammenhang einer Unternehmenstransaktion existieren und welche Möglichkeiten bestehen, diese auf die Vertragsparteien zu verteilen. Insbesondere wird analysiert, in wie weit eine variable Kaufpreisgestaltung bei der Risikoverteilung hilft und welche rechtliche Ausgestaltung notwendig ist um gegebenenfalls Missverständnisse oder Regelungslücken, welche nach der Transaktion zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen können, vermieden werden.
Der Kaufvertrag ist das zentrale Dokument im Fall einer Unternehmenstransaktion, welches die Vereinbarungen zwischen den Parteien bindend festlegt und im Streitfall als Beweis herangezogen wird. Da ein Unternehmen ein komplexes Gebilde ist und keines dem andern gleicht, setzt ein guter Kaufvertrag eine umfangreiche Detailgenauigkeit, rechtliches Fachwissen und unternehmensbezogenes Knowhow voraus. Eines der unverzichtbaren Bestandteile eines Kaufvertrages ist die Vereinbarung eines Kaufpreises. Dies bedeutet keineswegs, dass der Kaufpreis eine einzige und unveränderte Größe darstellt.
Inhaltsverzeichnis
Symbol- und Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Grundelemente der Kaufpreisgestaltung
2.1 Der Unternehmenskaufvertrag
2.1.1 Asset Deal
2.1.2 Share Deal
2.2 Abkaufpreisrelevanter Stichtage
2.2.1 Signing Date
2.2.2 Closing Date
2.2.3 Effective Date
3 Gewährleistung beim Unternehmenskauf
3.1 Due Diligence
3.1.1 Zusammenspiel der Due Diligence und gesetzlichen bzw. vertraglichen Haftungsthemen
3.2 Gesetzliche Gewährleistung
3.2.1 Mangelhaftung beim Asset Deal
3.2.2 Mangelhaftung beim Share Deal
3.2.3 Rechtsfolgen
3.2.3.1 Nacherfüllung
3.2.3.2 Rücktritt
3.2.3.3 Minderung
3.2.3.4 Schadensersatz
3.3 Vertragliche Regelungen
3.3.1 Garantien
3.3.1.1 Objektive und Subjektive Garantien
3.3.1.2 Zeitpunktdefinition
3.3.1.3 de - minimis / Basket / Caps
3.3.2 Freistellung
3.3.3 Covenants
3.3.4 Material Adverse Chance Klausel
3.4 Absicherung von Ansprüchen des Käufers
4 Die Kaufpreisgestaltung
4.1 Closing Accounts
4.1.1 Cash free / Debt free - Klausel
4.1.2 Net Working Capital Klausel
4.1.3 Capex Klausel
4.1.4 Net Asset Klausel
4.1.5 Anforderungen an die Stichtagsbilanz
4.1.6 Schiedsgutachter bzw. Schiedsrichter
4.1.7 Vor- und Nachteile
4.2 Earn-Out-Klausel
4.2.1 Definition des Erfolgsindikators
4.2.2 Festlegung der Earn-Out-Periode
4.2.3 Standards im Rahmen der variablen Earn-Out-Zahlung
4.2.4 Aufteilung der Zusatzleistung
4.2.5 Nichterfüllung und Zahlungssicherung
4.2.6 Kündigung
4.2.7 Abgrenzung von ähnlichen Vereinbarungen
4.2.8 Vor- und Nachteile
5 Fazit
6 Literaturverzeichnis
Kurzfassung
Der Kaufvertrag ist das zentrale Dokument im Fall einer Unternehmenstransaktion, welches die Vereinbarungen zwischen den Parteien bindend festlegt und im Streitfall als Beweis herangezogen wird. Da ein Unternehmen ein komplexes Gebilde ist und keines dem andern gleicht, setzt ein guter Kaufvertrag eine umfangreiche Detailgenauigkeit, rechtliches Fachwissen und unternehmensbezogenes Knowhow voraus. Eines der unverzichtbaren Bestandteile eines Kaufvertrages ist die Vereinbarung eines Kaufpreises. Dies bedeutet keineswegs, dass der Kaufpreis eine einzige und unveränderte Größe darstellt.
Diese Arbeit gibt einen Einblick welche Risiken aus Sicht des Käufers im Zusammenhang einer Unternehmenstransaktion existieren und welche Möglichkeiten bestehen, diese auf die Vertragsparteien zu verteilen. Insbesondere wird analysiert in wie weit eine variable Kaufpreisgestaltung bei der Risikoverteilung hilft und welche rechtliche Ausgestaltung notwendig ist um ggf. Missverständnisse oder Regelungslücken, welche nach der Transaktion zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen können, vermieden werden.
Symbol- und Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Vor dem Hintergrund der weltweiten SARS-COV-2 Pandemie besteht in vielen Unternehmen ein hohes Maß an Unsicherheit bezüglich der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung. Die Pandemie hat zu einer weltweiten Wirtschaftskrise geführt, welche die Realwirtschaft unmittelbar trifft.1 Dies spiegelt sich u.a. in dem massiven Rückgang des weltweiten M&A - Transaktionsvolumens von rund 15% - 30% im ersten Halbjahr 2020 ggü. dem Vorjahr wieder.2 Bereits in wirtschaftlich guten Zeiten sind Unternehmenstransaktionen mit Unsicherheiten behaftet, da zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ein deutliches Wissensgefälle existiert. Der Käufer eines Unternehmens hat regelmäßig schlechtere Informationen über das Zielunternehmen als der Verkäufer.3 Dementsprechend kann der Verkäufer die zukünftigen Erträge der Unternehmung deutlich genauer bestimmen, was schlussendlich dazu führt, dass der Käufer das Zielunternehmen anders bewertet als der Verkäufer. Der Verkäufer könnte seine zusätzlichen Informationen (hidden information) mit dem Käufer teilen, was allerdings von einem rational handelnden Verkäufer nicht erwartet werden kann. Sämtliche negative Informationen, welche u. U. den Kaufpreis reduzieren würden oder die Umsetzung der Transaktion gefährden, wird der Verkäufer nicht freiwillig und ohne Not kommunizieren.4
Trotz der Unsicherheit über die Entwicklung der makroökonomischen Faktoren und der vorhandenen Informationsasymmetrie zwischen den Parteien werden Unternehmenstransaktionen aus vielfältigen Gründen vollzogen. Der Verkäufer möchte beispielweise sein Unternehmen aus Altersgründen veräußern, da innerhalb der Familie kein geeigneter Nachfolger vorhanden ist. Weitere persönliche Gründe könnten die fehlende Motivation oder die Generierung von Erträgen sein. Aber auch Streitigkeiten bzw. Meinungsverschiedenheiten auf der Gesellschafterebene können zu einem Verkauf führen. Teilweise werden einzelne Geschäftsfelder, im Wege eines Asset Deals, veräußert, da sich die Gesellschafter im Weiteren auf eine Kernkompetenz konzentrieren möchten. Neben persönlichen Gründen, können notwendige größere Investitionen, welche nicht mehr aus eigener Kraft finanzierbar sind, oder eine prognostizierte Marktschwäche eine Unternehmenstransaktion des Verkäufers begründen.5
Die Motive des Käufers dagegen sind beispielsweise wettbewerbstechnische Überlegungen in Form der Realisierung von Größenvorteilen, Skaleneffekten, Synergien bzw. die Gewinnung von strategischen Kunden. Da das Anwerben von speziellem Fachpersonal regelmäßig aussichtslos bzw. sehr kostenintensiv ist, wird teilweise der Bedarf durch den Erwerb eines Unternehmens gedeckt.6 Dementsprechend existieren diverse Gründe, trotz der beschriebenen Unsicherheiten, eine Unternehmenstransaktion durchzuführen. Der erfolgreiche Kauf oder Verkauf eines Unternehmens gehört allerdings zu den komplexesten Aufgaben eines Unternehmers, da eine Vielzahl von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten berücksichtigt werden muss. Ziel beider Parteien ist es eine möglichst große Transparenz über den Vertragsgegenstand zu schaffen und potenzielle Risiken zu minimieren.
Neben klaren Regelungen zur Gewährleistung ist die Gestaltung der Kaufpreiszahlung ein Instrument, welches bei der Verteilung von Risiken zwischen Käufer und Verkäufer und somit bei der Findung eines wertgerechten Kaufpreises bzw. bei der Umsetzbarkeit der Transaktion hilft. Diese Faktoren gehören regelmäßig zu den im Rahmen der Vertragsverhandlungen meist- diskutierten Themen. Da allerdings die Kaufpreisgestaltung ebenfalls ein großes Konfliktpotenzial birgt und das wirtschaftliche Ergebnis einer Transaktion entscheidend verändern kann, ist eine rechtssichere detaillierte Gestaltung unabdingbar.7 Diese Arbeit gibt zunächst einen Eindruck über die Risiken und den Regelungsbedarf im Hinblick auf die gesetzliche Gewährleistung sowie der individuellen vertraglichen Regelungen. Durch die Darstellung dieser Positionen und der in diesem Zusammenhang bestehenden Problemfelder, wird das Verständnis für die Vereinbarung von variablen Kaufpreismechanismen geschärft. Abschließend werden die variabel gestalteten Kaufpreisregelungen in Form von Closing Accounts und der Earn-Out- Klausel voneinander abgegrenzt und die rechtliche Gestaltung dargestellt.
2 Grundelemente der Kaufpreisgestaltung
2.1 Der Unternehmenskaufvertrag
Kernstück einer jeden Unternehmenstransaktion ist der Unternehmenskaufvertrag, welcher die Vereinbarungen der Parteien bindend regelt und nach der Transaktion als Grundlage zur Klärung von Streitfragen fungiert.8 Der Kaufgegenstand „Unternehmen“ eines Unternehmenskaufvertrages wurde weder vom Gesetzgeber des HGB noch des BGB genau definiert. Auch der Judikatur des RG und der ihm folgende BGH ist es nicht gelungen eine allgemein gültige Definition des Begriffes „Unternehmen“ zu erzielen.9
Ein Unternehmen ist nicht nur ein Zusammenschluss von materiellen Vermögenswerten, da insbesondere immaterielle Werte (z.B. Kundenbeziehungen oder Betriebsgeheimnisse) regelmäßig den Wert eines Unternehmens ausmachen. Demzufolge ist ein Unternehmen grundsätzlich ein komplexes Gebilde, welches aus Sachen, Rechten, Mitarbeitern, Know-How, Geschäfts- und Betriebsgeheimissen, Beziehungen und ähnlichem mehr besteht.10 Aus diesem Grund wird in der Literatur das Unternehmen u.a. als eine Gesamtheit von Sachen und Rechten, tatsächlichen Beziehungen und Erfahrungen sowie unternehmerischen Handlungen definiert.11 Das Unternehmen als Gesamtheit benötigt einen Rechtsträger, da es selbstständig nicht rechtsfähig ist und somit auch nicht im Rechtsverkehr auftreten kann. Dies kann eine juristische Person (z.B. GmbH), eine Personengesellschaft (OHG, KG) oder ein Einzelunternehmen sein.12 Schuldrechtlich, also im Bereich der Verpflichtung, ist der Verkauf eines Unternehmens als Sachgesamtheit möglich, da in diesem Fall mit abstrakten Abgrenzungen und Begriffen gearbeitet werden kann.13 Bestimmte Vermögensgegenstände, wie z.B. Patente, werden per Rechtskauf gem. § 453 BGB erworben. Nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet sich der Verkäufer die Sache zu übergeben und dem Käufer Eigentum daran zu verschaffen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer nach § 433 Abs. 2 BGB den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen. Nach § 453 Abs. 1 BGB finden die Vorschriften des § 433 BGB auch Anwendung für den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen.
Die tatsächliche Übertragung (dingliches Rechtsgeschäft) gestaltet sich im Wege des Asset Deals, aufgrund des sachrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes, schwieriger.14 Demnach ist die Übereignung von Gesamtheiten ausgeschlossen da der Übertragungsgegenstand genau bestimmt oder zumindest eindeutig bestimmbar sein muss, was dazu führt, dass das Unternehmen als Ganzes nicht übertragbar ist.15
Im deutschen Recht gilt das Abstraktionsprinzip, wonach zwischen dem Verkauf, als rein schuldrechtlicher Verpflichtung (Kaufvertrag) zur Übertragung und der sachenrechtlich (dinglichen) Übertragung unterschieden wird. Sollte beispielsweise die sachenrechtliche Übertragung unwirksam sein so bleibt das Verpflichtungsgeschäft wirksam, da beide Rechtsgeschäfte grundsätzlich voneinander unabhängig sind.16 Der Unternehmensverkauf und die damit verbundene Übertragung ist auf rechtlich völlig verschiedenen Konstrukten (Share Deal und Asset Deal) möglich, auf die im Weiteren eingegangen wird.17
2.1.1 Asset Deal
Wie bereits erwähnt ist es nicht möglich das Unternehmen „als solches“ dinglich zu übertragen. Dementsprechend erfolgt die Übertragung der Vermögensgegenstände, einzeln (Singularsukzession) und ohne den bisherigen Rechtsträger auf den Käufer.18 Die einzelnen Vermögensgegenstände bzw. das Unternehmen wird von seinem bisherigen Rechtsträger getrennt.
Die Vermögenswerte umfassen alle Bilanzpositionen (Aktiva und Passiva), aber auch Positionen die der Verkäufer infolge von schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen besitzt und aufgrund dessen nutzen darf, wie z.B. Miet-, Pacht,- oder Leasingverträge. Darüber hinaus existieren immaterielle Vermögenswerte, wie z.B. Bezugs- und Absatzquellen, Know-How, Kundenlisten oder der Firmenwert, welche häufig ein Unternehmen attraktiv machen und den Wert des Unternehmens maßgeblich beeinflussen.19
Bewegliche Sachen wie Maschinen werden nach § 929 ff. BGB übertragen. Die Übertragung von Grundstücken erfolgt gem. §§ 873 und 925 BGB und Rechte gem. § 398 ff. BGB.20
Im Fall von immateriellen Vermögenswerten müssen die einzelnen Schutz- und Nutzungsrechte ebenfalls einzeln übertragen werden und nach Erwerb in das entsprechende Register auf den neuen Eigentümer umgeschrieben werden.21 Immaterielle Werte die nicht eingetragen sind, wie kaufmännische, technische Geheimnisse oder Kundenlisten benötigen bei der Übertragung eine besondere Regelung und sollten durch Garantien abgesichert werden (siehe Kapitel 3.3.1). Ähnliches gilt für Mietverträge, Lieferverträge und alle anderen Verträge. Für die Übertragung der Verträge müssen die Parteien die Zustimmung des Dritten bzw. des weiteren Vertragspartners einholen (§ 414 ff. BGB).22
In Bezug auf Haftungsfragen und möglichen Gewährleistungsansprüchen (Kapitel 3) ist die Abgrenzung zwischen einem Unternehmenskauf und lediglich einem Sachkauf, beispielweise einer einzelnen Maschine, wichtig. Der Gesetzgeber hat auf eine genaue Definition der Begriffe „Unternehmen“, „Betrieb“ bzw. „Betriebsteil“ verzichtet.
Im Zusammenhang einer Unternehmenstransaktion wird i.d.R. mit dem Begriff „Unternehmen“ gearbeitet, allerdings spricht der Gesetzgeber im § 613a BGB in Bezug auf Arbeitsverhältnisse von einem Übergang eines Betriebs bzw. Betriebsteils. Grundsätzlich kann der Betrieb mit dem Unternehmen identisch sein, er kann aber auch nur einen Teil des Unternehmens darstellen.23
Der Unternehmensbegriff wird im Zusammenhang der Mängelhaftung im Kapitel 3.2.1 genauer analysiert. Gem. EuGH ist Gegenstand eines Betriebsübergangs eine wirtschaftliche Einheit, die als organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur dauerhaften Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung definiert werden kann.24 Zur Prüfung bzw. Bestimmung eines Überganges i.S. § 613a BGB behilft sich das EuGH und BAG mit einem, „Sieben-Punkte-Katalog“25 Umso mehr Fragen dieses Kataloges mit „Ja“ beantwortet werden können, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Betriebsübergang vorliegt. Aber auch Branchenspezifika müssen berücksichtigt werden, sodass aufgrund der geschilderten Punkte und der erkennbaren Komplexität des Sachverhaltes jede Unternehmenstransaktion individuell auf einen möglichen Betriebsübergang geprüft werden muss.26
Während der Gesetzgeber im Fall der Definition sehr vage war, wurden die Rechtsfolgen detailliert im Gesetz dargestellt. Trifft die Definition (Teil-) Betriebsübergang zu, dann hat dies zur Folge, dass der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverträgen gem. § 613a Abs.1 BGB eintritt, sollte der Arbeitnehmer nicht widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB). Demzufolge haftet der Käufer für neue und z.T. auch für Altansprüche der Arbeitnehmer (§ 613a Abs. 2 BGB). Darüber hinaus sind in diesem Fall die §§ 25 HGB und 75 AO als gesetzliche Haftungstatbestände zu beachten. Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet der Erwerber für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des Verkäufers, wenn er das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma, mit Zustimmung des bisherigen Geschäftsinhabers (§ 22 HGB), fortführt. Die Haftung kann allerdings durch eine gesonderte Vereinbarung mit dem Verkäufer, Eintragung in das Handelsregister und Bekanntmachung (§ 10 HGB) nach § 25 Abs. 2 HGB ausgeschlossen werden. Im § 75 AO werden die Betriebssteuern geregelt. Demnach haftet der Käufer für entstandene Betriebssteuern seit Beginn des letzten Kalenderjahres vor der Übernahme, beschränkt auf den Bestand des übernommenen Vermögens.27
Der Asset Deal ist aufgrund der komplexen dinglichen Übertragung sehr umständlich und umfangreich. Insbesondere sind die beschriebenen „versteckten“ Haftungen zu beachten, mit denen der Erwerber nicht unbedingt rechnet. Aufgrund der möglichen fehlenden Kenntnis werden diese Positionen u.U. nicht in der Kaufpreisbestimmung und im Kaufvertrag berücksichtigt.
2.1.2 Share Deal
Im Gegensatz zum Asset Deal werden im Fall eines Share Deals nicht die einzelnen Vermögensgegenstände erworben und übertragen, sondern Anteils- bzw. Beteiligungsrechte eines Rechtsträgers.28 Die Identität der Gesellschaft als Rechtsträger bleibt erhalten, es erfolgt ausschließlich ein Personenwechsel auf der Gesellschafterebene.29 Folglich ist eine Übertragung der einzelnen Vermögenswerte analog zum Asset Deal nicht notwendig. Sachrechtlich und in Bezug auf Rechtsbeziehungen zu Dritten ist die Gestaltung im Share Deal deutlich einfacher. Die Gesellschaft bleibt nach wie vor Eigentümerin der Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Vertragspartnerin mit Dritten.30 Grundsätzlich handelt es sich zunächst um einen Rechtskauf. Sollte allerdings der Kauf der Geschäftsanteile das Ziel verfolgen ebenfalls das Unternehmen zu erwerben, stellt sich die Frage bei welcher Anteilshöhe dies der Fall ist. Diesem Punkt widmet sich Kapitel 3.2.2 im Detail.
Der neue Inhaber der Gesellschaft übernimmt bei einem Share Deal aber auch die „Anteile“ an verborgenen Risiken, Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten. Es sind im Fall eines Share Deals vorwiegend gesellschaftsrechtliche Haftungen zu beachten. Gem. § 16 Abs. 2 GmbHG haftet der Käufer gesamtschuldnerisch mit dem Verkäufer für die rückständigen Einlagen. Darüber hinaus ist auf die Verpflichtung zur Aufbringung von Stammeinlagen für andere Gesellschafter i.S. § 24 GmbHG hinzuweisen. In diesem Zusammenhang sind Vorschriften wie § 9 Abs. 1 GmbHG (Überbewertung von Sacheinlagen) und § 26 GmbHG (Nachschusspflicht) ebenfalls zu beachten. Ähnliches gilt für die AG, auch hier haften beide Parteien gem. § 54 Abs. 2 AktG grundsätzlich für rückständige Einlagen.31 Das Haftungsrisiko ist allerdings geringer als im GmbHG, da Inhaberaktien erst ausgegeben werden dürfen, wenn die Einlagepflicht vollständig erfüllt ist (§ 10 AktG).
Persönlich und unbeschränkt gem. §§ 128, 130 Abs.1 und 161 Abs. 2 HGB haftet ein neuer persönlich haftender Gesellschafter einer oHG oder der Komplementär einer KG, sowohl für die vor seinem Eintritt und nach seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten. Aus diesem Grund sollte eine selbstständige GmbH die Rolle des Komplementärs in einer KG übernehmen um die Haftung auf diese zu beschränken. Als Kommanditist kommt eine persönliche unbeschränkte Haftung nur in Frage, solange die Einlage noch nicht vollständig erbracht wurde (§ 171 Abs. 1 HGB). Anschließend ist die Haftsumme auf den im Handelsregister eingetragenen Betrag begrenzt.32 Die Haftung betrifft auch den Erwerber eines Kommanditistenanteils gem. § 173 Abs. 1 HGB. Sollte die Hafteinlage an den Kommanditisten zurückgeführt werden, dann lebt die Haftung nach §§ 172 Abs. 4 HGB und 171 Abs. 1 HGB wieder auf.33 Darüber hinaus haftet der Erwerber persönlich und unbeschränkt für zwischen dem Übertragungs- und Eintragungszeitpunkt in das Handelsregister begründeten Neuschulden (§ 176 Abs. 2 HGB).
Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass der dingliche Bereich im Fall eines Asset Deals im Fokus steht und im Fall eines Share Deals das Verpflichtungsgeschäft, da der Käufer Anteile an einem Rechtsträger erwirbt und somit deutlich intensiver mit Freistellungen und Garantien gearbeitet werden sollte.34
2.2 Abgrenzung kaufpreisrelevanter Stichtage
Wie bereits im Kapitel 2.1 beschrieben, wird im deutschen Zivilrecht das Verpflichtungsgeschäft vom dinglichen Geschäft getrennt und unabhängig voneinander betrachtet (Abstraktionsprinzip). Gewöhnlich fallen die beiden Geschäfte auch zeitlich auseinander, obwohl die Transaktionssicherheit steigt umso näher die beiden Geschäfte zusammenfallen.35 Aufgrund ihrer Relevanz für die Abgrenzung der in dieser Arbeit untersuchten Kaufpreismechanismen werden folgende drei Stichtage, welche ursprünglich aus der anglo-amerikanischen Rechtspraxis stammen, unterschieden.36
2.2.1 Signing Date
Der Zeitpunkt des Signings stellt den Tag der Kaufvertragsunterzeichnung dar. Somit haben sich die Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits über sämtliche Inhalte des Kaufvertrages geeinigt. Mit Vertragsunterzeichnung kommt das Verpflichtungsgeschäft zustande und führt zu einer rechtlichen Bindung den vertraglichen Rechten und Pflichten nachzukommen.37 Zu beachten ist, dass der Kaufvertrag grundsätzlich keiner Formvorschrift unterliegt. Werden allerdings beispielsweise Immobilien veräußert, besteht nach § 311b Abs. 1 BGB eine notarielle Beurkundungspflicht. Ebenso gem. § 15 Abs. 4 GmbHG bei der Übertragung von GmbH - Geschäftsanteilen.38 Zusätzlich besteht Beurkundungspflicht im Rahmen des § 311b Abs. 3 BGB, wenn der Verkäufer im Wege des Asset Deals seine gesamten Aktiva veräußert.39 Sollte ein Verstoß gegen die Formvorschriften vorliegen, so ist gem. §§ 125, 139 BGB der gesamte Kaufvertrag nichtig. Eine Heilung durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch (gem. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB) bzw. durch einen notariellen Abtretungsvertag der Gesellschaftsanteile (gem. § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG) ist möglich.
2.2.2 Closing Date
In Abgrenzung zum Signing stellt das Closing den vollständigen Vollzug des beim Signing geschlossenen Kaufvertrages dar. Es erfolgt die dingliche Übertragung der Anteile (Share Deal) bzw. der Vermögensgegenstände (Asset Deal) und somit der Leistungsgewalt und die unternehmerische Verantwortung. Gleichzeitig ist der Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen.40
Der Grund für das zeitliche Auseinanderfallen von Signing und Closing besteht in der Vereinbarung der so genannten Closing-Bedingungen. Dabei handelt es sich um vertraglich geregelte aufschiebende unabdingliche Bedingungen gem. § 158 BGB.41 Ohne Eintritt der vereinbarten Bedingungen findet der Vollzug des Vertrages nicht statt. In der Praxis ist bei größeren Transaktionen die Freigabe durch die zuständige Kartellbehörde eine der wichtigsten Bedingungen, aber auch der Übergang wesentlicher Mitarbeiter gem. § 613a BGB, die Sicherstellung der Fremdfinanzierung oder die Ermittlung kaufpreisrelevanter Faktoren, können Closing - Bedingungen beinhalten. Sollten die vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt werden können, dann sieht der Kaufvertrag regelmäßig ein Rücktrittsrecht beider Parteien vor, auch eine automatische Auflösung des Kaufvertrages ist denkbar.42
2.2.3 Effective Date
Ein weiterer wichtiger Stichtag im Zusammenhang mit der Kaufpreisgestaltung ist das Effective Date anzuführen. Es handelt sich um den wirtschaftlichen Stichtag auf dessen Basis die kaufpreisrelevanten Parameter bestimmt werden und sowohl die wirtschaftlichen Chancen einer Verbesserung als auch die Risiken einer Verschlechterung der Unternehmung auf den Käufer übergehen (Bewertungsstichtag). Dieser Zeitpunkt kann sowohl vor als auch nach dem Signing liegen.43
Grundsätzlich ist zu beachten, dass sich der Unternehmenswert zwischen dem Effective Date bzw. dem Signing und dem Closing Date verändern kann. Um diesen möglichen Veränderungen Rechnung zu tragen, können Kaufpreisanpassungsmechanismen helfen (siehe Kapitel 4.1).44
3 Gewährleistung beim Unternehmenskauf
Stellt sich nach dem Closing heraus, dass das erworbene Unternehmen nicht den Erwartungen des Käufers entspricht, dann drängt sich die Frage nach seinen Ansprüchen auf.
Dementsprechend nimmt die Regelung der Gewährleistungsansprüche des Käufers für Mängel, im Unternehmenskaufvertrag eine große Rolle ein. Ursächlich ist ein Wissensgefälle zwischen dem Käufer und dem Verkäufer.45 Der Verkäufer hat darüber hinaus ein natürliches Interesse nur Informationen zu kommunizieren, die positiv sind um somit den Kaufpreis zu steigern.46 Ein Instrument die Informationsasymmetrie auszugleichen ist die Due Diligence.47 Darüber hinaus ist das Ergebnis der Due Diligence u.a. Basis für die Regelungen der Gewährleistung und nachgelagert der Kaufpreisgestaltung.
3.1 Due Diligence
Der Begriff „Due Diligence“ stammt aus dem angloamerikanischen Rechtskreis und bedeutet „erforderliche Sorgfalt“. Das Vorgehen leitet sich aus dem US-Wertpapiergesetz von 1933 und dem US-Wertpapierhandelsgesetz von 1934, welche nach der Finanzkriese 1929 erlassen wurden, ab.48 Im Ergebnis handelt es sich um eine Prüfung des Zielunternehmens zur Identifikation und Quantifizierung von Synergien, Synergiekosten und Akquisitionsrisiken.49 Umfang und Inhalt können sehr vielschichtig und abhängig von dem jeweiligen Einzelfall sein. Es wird zwischen Legal, Financial, Tax, Commercial, Environmental, Technical und weitere Arten der Due Diligence unterschieden.50 Initiiert werden kann die Due Diligence durch den potenziellen Käufer, dem Verkäufer oder aber auch durch den Fremdkapitalgeber.51 Der Verkäufer verfolgt durch die Erstellung der Due Diligence, auch Vendor Due Diligence genannt, das Ziel eigene unbekannte Risikofelder vor Beginn des Verkaufsprozesses aufzudecken um ggf. proaktiv reagieren zu können und somit das Unternehmen attraktiver zu machen. Darüber hinaus werden die Datenqualität und die Konsistenz der Finanzinformationen deutlich gesteigert, was wiederum zu einer Beschleunigung und Optimierung des Verkaufsprozesses führt.52
Ziel des Käufers ist es das Zielunternehmen hinsichtlich wertbildender Faktoren und möglicher mit dem Erwerb verbundener Risiken (Risikoermittlungsfunktion) zu analysieren. Die Erkenntnisse können bezüglich der Kaufpreisfindung und -gestaltung und der Erstellung eines maßgeschneiderten Gewährleistungs- und Haftungskatalogs helfen.53 Durchgeführt wird diese i.d.R. in zwei Phasen. Zunächst fokussiert sich die verkäuferseitige Due Diligence auf die sogenannten Deal Breaker Sachverhalte. Hierbei handelt es sich um Faktoren die wesentliche Auswirkung auf die Transaktion, wie beispielsweise ein signifikanter Investitionsstau, Patentrechtsverletzungen, Bodenverunreinigungen oder Produkthaftungsrisiken, haben können.54 Dokumentiert wird dies i.d.R. im Red Flag Bericht. Erst in der zweiten Phase wird eine detaillierte Analyse durchgeführt, welche in einem umfangreichen Due Diligence Bericht mündet. Die Aufteilung in zwei Phasen hat den Vorteil, dass bereits frühzeitig Deal Breaker erkannt werden können, was wiederum Beratungskosten und Ressourcen auf beiden Seiten schont.55
Im Rahmen der Due Diligence werden regelmäßig die bewertungsrelevanten Faktoren des Zielunternehmens und somit die interne Unternehmensbewertung des Käufers verifiziert. Darüber hinaus helfen die Ergebnisse bei der Strukturierung der Transaktion. Aufgrund der Erkenntnisse ist u.U. eine Angebotserhöhung oder -senkung möglich (Wertermittlungsfunktion). Ebenfalls könnte aufgrund der Ergebnisse der Transaktionsweg (asset deal - share deal) verändert werden (Strukturierungsfunktion).56
Die Due Diligence hat weiter eine Art Beweissicherungsfunktion inne.57 Sollte es im Nachgang der Transaktion zu Streitigkeiten kommen, so dient der Due Diligence Report als Dokumentation des Zustandes des Zielunternehmens zum Zeitpunkt der Erstellung. Darüber hinaus lässt sich nachvollziehen welche Informationen vom Verkäufer an den Käufer übermittelt wurden und somit dem Käufer bei Vertragsabschluss bekannt waren.58 Das Ergebnis der Due Diligence und insbesondere der letztgenannte Punkt haben aus rechtlicher Perspektive u.a. Einfluss auf Gewährleistungsfragen, da bekannte Sachverhalte im Fall der gesetzlichen Regelungen gem. § 442 Abs. 1 BGB und im Fall von individuellen vertraglichen Regelungen, regelmäßig ausgeschlossen werden (Gewährleistungsfunktion).59
3.1.1 Zusammenspiel der Due Diligence und gesetzlichen bzw. vertraglichen Haftungsthemen
Wie bereits erläutert, soll die vom Käufer durchgeführte Due Diligence ein umfassendes Gesamtbild des Zielunternehmens ergeben um mögliche Mängel oder Risiken aufzudecken, damit er diese bewerten kann. Nun stellt sich die Frage, ob der Käufer eines Unternehmens verpflichtet ist eine Due Diligence durchzuführen und ob er bei nicht oder nur unzureichender Durchführung seine Gewährleistungsansprüche verliert, insbesondere wenn er den möglichen Mangel bei einer sachgerechten Due Diligence hätte erkennen müssen.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine gesetzliche Obliegenheit besteht. Gem. § 377 HGB sind Waren unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und ein möglicher Mangel ebenfalls unverzüglich anzuzeigen, wenn der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist (§§ 344 ff. HGB). Da die Due Diligence allerdings vor der Unternehmenstransaktion stattfindet und sich der § 377 BGB auf Waren bezieht, kommt eine Untersuchungsobliegenheit gem. § 377 HGB nicht in Frage.60
Ein weiterer Ansatz ist die Argumentation über die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, welchem die Geschäftsführer einer GmbH und die Vorstände einer AG gem. §93 Abs. 1 AktG bzw. § 43 GmbHG unterliegen. Handelt der Geschäftsleiter pflichtwidrig, so haftet er gesamtschuldnerisch im Fall eines Schadenseintritts gem. § 93 Abs. 2 AktG. Ein Unternehmen ist ein höchst komplexes Gebilde, welches aus einer Vielzahl von Vermögenswerten und Rechtsbeziehungen besteht. Aus diesem Grund ist der Geschäftsleiter grundsätzlich verpflichtet sämtliche Informationen einzuholen, um somit Entscheidungen zum Wohle der Gesellschaft treffen zu können um nicht sprichwörtlich „die Katze im Sack“ zu erwerben.61 Sollte er auf eine Due Diligence verzichten, so ist eine Schadensersatzpflicht gem. §93 Abs. 2 AktG möglich. Die Regelungen beziehen sich jedoch maßgeblich auf die Innenhaftung, also zwischen Geschäftsleiter und Gesellschaft und weniger auf die Außenhaftung. Diese Vorschriften dienen somit nicht dem Schutz Dritter, sondern maßgeblich dem der Gesellschaft.62 Gem. § 442 Abs. 1 BGB sind die Gewährleistungsrechte des Käufers wegen eines Mangels prinzipiell ausgeschlossen, wenn er diesen kannte bzw. hätte kennen müssen. Dass grundsätzlich die Kenntnis des Käufers die Gewährleistungsrechte ausschließt ist nachvollziehbar und unkritisch, da der Käufer in diesen Fällen die Möglichkeit besitzt den Kaufpreis anzupassen bzw. durch Garantien oder Freistellungen einen Ausgleich für die Risiken zu sichern. Auf den zweiten Teil des Paragrafens (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB) bezogen (... hätte kennen müssen ...) muss dem Käufer der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sein. Ein Mangel ist in diesen Fällen nur geltend zu machen, wenn der Verkäufer diesen arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit gem. § 442 Abs. 1 BGB übernommen hat. Erkenntnisse die der Käufer zwischen Signing und Closing erlangt sind für den Käufer unschädlich, da sich § 442 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt vor Vertragsabschluss bezieht.63 Zusammenfassend wird der Gewährleistungsanspruch des Käufers nur begrenzt, wenn das Unterlassen einer Due Diligence als grob fahrlässiges Verhalten eingestuft wird.64 In der Vertragspraxis werden die gesetzlichen Regelungen zum Gewährleistungsrecht (inkl. § 442 Abs 1 S. 2 BGB) regelmäßig ausgeschlossen und durch selbstständige Garantien ersetzt. Nur wenn entgegen der Norm die gesetzlichen Regelungen nicht abbedungen werden, ist zu prüfen, ob das Unterlassen einer Due Diligence ein grob fahrlässiges Verhalten beinhaltet und dementsprechend der Käufer vertragliche Gewährleistungsansprüche verliert.65
Die grobe Fahrlässigkeit wird vom Gesetzgeber nicht genau definiert, allerdings versteht die Rechtsprechung darunter: “...ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jemandem hätte einleuchten müssen.“66
Folgende vier Aspekte können eine grobe Fahrlässigkeit begründen und somit einen Gewährleistungsausschluss zur Folge haben.
1. ) Wenn ein Mangel offen zutage tritt und dieser auch ohne weiteres als solcher wahrge nommen und erkannt wird, dann handelt es sich um einen augenfälligen Mangel. Dies könnte der Fall sein, wenn durch die Presse bekannt wird, dass nachhaltige Zahlungsschwierigkeiten beim Zielunternehmen vorliegen.67
2. ) Aber auch wenn besondere Verdachtsmomente vorliegen, welche sich dem Käufer na hezu aufdrängen und dieser trotzdem keine weiteren Informationen einholt, wird als grob Fahrlässig eingestuft. Dies könnte der Fall sein, wenn der Verkäufer den Käufer besonders warnt, der äußere Zustand des Kaufobjektes darauf hinweist oder im Kaufvertrag die Klausel „Kauf wie besichtigt“ enthält.68
3. ) Neben den bereits genannten Punkten, wird eine besondere Sachkunde des Käufers, wenn diese dem Verkäufer fehlt als grob Fahrlässig eingestuft. Dies könnte bei einem Kfz-Händler der Fall sein, welcher ein Fahrzeug von einer Privatperson erwirbt und keine Untersuchung vornimmt, obwohl er die technische Ausrüstung dafür besitzt.
4. ) Schließlich könnte das Unterlassen der Due Diligence als grob Fahrlässig eingestuft werden, wenn deren Durchführung als Verkehrssitte betrachtet wird. Dies ist der Fall, wenn es sich bei der Durchführung im betroffenen Personenkreis um eine herrschende Übung handelt und diese eine gewisse Festigkeit erlangt hat. In der Literatur wird dieser Punkt intensiv diskutiert. Auf der einen Seite wird argumentiert, dass aufgrund des hohen Verbreitungsgrades, zum Teil um 90%, der durchgeführten Due Diligence in Deutschland eine Verkehrssitte angenommen werden kann.69 Auf der anderen Seite wird diese von diversen Autoren verneint, da im Fall eines Unternehmenskaufs eine Vielzahl von Einflussfaktoren auf die Due Diligence einwirken und somit die Art, der Umfang und die Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich sind. Es existiert keine typische Due Diligence.70 In der Praxis wird oft das „ob“ und „wie“ in Bezug auf die Durchführung verhandelt, sodass weder eine wiederholende Übung noch eine Festigkeit i.S. einer Verkehrssitte erkennbar ist.71
Insgesamt führt das Unterlassen nach h.M. nicht automatisch zu einem grob fahrlässigen Verhalten und somit zu einer Haftungsbeschränkung nach § 442 Abs. 1 BGB.72 Auch die unzureichend durchgeführte Due Diligence führt zu keiner Haftungsbeschränkung, da ansonsten der Käufer der keine Due Diligence durchführt besser stünde.73 Ignoriert der Käufer allerding augenfällige Mängel, besondere Verdachtsmomente oder wendet er nicht seine vorhandene Sachkunde an, dann kann dies als grob fahrlässig angesehen werden und somit zu einem Haftungsausschluss führen.
Obwohl das Kaufrecht keine Due Diligence voraussetzt, hat die Durchführung eine Vielzahl von Vorteilen (s.o.). Insbesondere da die gesetzliche Gewährleistung in der Praxis regelmäßig ausgeschlossen wird, ist die Gewährleistungsfunktion der Due Diligence extrem wichtig um eine Grundlage für einen vollständigen Gewährleistungskatalog zu erhalten. Zu beachten ist allerdings ebenfalls, dass es sich um historische Daten handelt und insbesondere im Fall der Financial Due Diligence könnte der Bilanzstichtag des letzten verbindlichen Jahresabschlusses bereits über ein Jahr alt sein.74
Wird die Unternehmenstransaktion ohne Durchführung einer Due Diligence umgesetzt und entgegen der Norm die gesetzliche Gewährleistung nicht ausgeschlossen, so ist der Käufer im Grundsatz durch das gesetzliche Regime geschützt. Wie weit die Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung im Fall einer Unternehmenstransaktion helfen, wird im Folgenden analysiert.
3.2 Gesetzliche Gewährleistung
Zum 01.01.2002 ist das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten, wonach der Sachkauf und der Rechtskauf weitestgehend gleichgestellt wurden.75 Grundvoraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Gefahrübergang gem. § 446 BGB.76 Die im ersten Kapitel dargestellte Unterscheidung zwischen Share Deal und Asset Deal ist auch im Zusammenhang der gesetzlichen Gewährleistung relevant.
3.2.1 Mängelhaftung beim Asset Deal
Der Asset Deal stellt nicht nur den Kauf einzelner Wirtschaftsgüter dar, sondern häufig den Kauf des Unternehmens als Gesamtheit inkl. Sachen, Rechten, tatsächlichen Beziehungen und Erfahrungen sowie unternehmerischen Handlungen.77 Wie bereits im Kapitel 2 aufgezeigt, ist der Verkauf des Unternehmens als solches schuldrechtlich möglich, dagegen muss die dingliche Übertragung des Eigentums der einzelnen Positionen zwingend einzeln (Singularsukzession) und nach dem Bestimmtheitsgrundsatz erfolgen.78
Wichtig ist die Abgrenzung zwischen einem Unternehmenskauf und lediglich einem Sachkauf, z.B. einer einzelnen Maschine oder des Sachanlagevermögens. Der Unternehmenskauf wird im Kaufrecht der §§ 433 ff. BGB nicht ausdrücklich erwähnt, allerdings gelten gem. § 453 BGB die Vorschriften über den Kauf für Sachen auch für sonstige Gegenstände.79 Unter dem Begriff „sonstige Gegenstände“ fallen Sach- und Rechtsgesamtheiten wie Arztpraxen oder Unternehmen.80 Sobald der Käufer nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter erwirbt, sondern die Gesamtheit von Sachen, Rechten und sonstigen Vermögenswerten und er durch diesen Erwerb in die Lage versetzt wird das Unternehmen als solches weiterzuführen, liegt ein Unternehmenskauf, wel- eher unter den Begriff „sonstiger Gegenstand“ i.S. § 453 BGB fällt, vor.81 In der Literatur wird dementsprechend über die Identität, die wesentliche Betriebsgrundlage des Unternehmens und die Möglichkeit der Fortführung argumentiert.82 Nur wenn das Unternehmen als solches Gegenstand des schuldrechtlichen Vertrages ist, liegt ein Unternehmenskauf und somit ein „sonstiger Gegenstand“ i.S. des § 453 BGB vor.83
Grundsätzlich hat der Verkäufer die Erfüllungspflicht dem Käufer das Eigentum an den Sachen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB).84 Die Lieferung einer mangelhaften Kaufsache durch den Verkäufer, stellt somit eine Verletzung der vertraglichen Erfüllungspflichten dar.85 Die Frage nach der Freiheit von Sachmängeln, lässt sich in fünf Stufen erläutern. Zunächst ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB). Dabei handelt es sich um die subjektiv vereinbarte Beschaffenheit. Der Begriff „Beschaffenheit“ wurde vom Gesetzgeber nicht näher definiert, was zu Diskussionen über die Reichweite der „Beschaffenheit“ führt. Grundsätzlich wird unter Beschaffenheit sämtliche der Sache dauerhaft anhaftende tatsächliche, wirtschaftliche oder rechtliche Merkmale gesehen (enge Auslegung).86 Diverse Autoren und die h.M. gehen von einem weit gefassten Beschaffenheitsbegriff aus.87 Demzufolge umfasst der Beschaffenheitsbegriff i.S. des § 434 Abs. 1 S.1 BGB neben den dauerhaft anhaftenden Merkmalen, sämtliche Eigenschaften einer Sache, somit auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, solange ein Bezug zum Unternehmen gegeben ist.88 Auf die Dauer und der Unmittelbarkeit kommt es nicht an, solange eine Beschaffenheit vereinbart wurde.89 Die Vertragsparteien können demzufolge alle Merkmale (u.a. Umsatz, Ertrag oder generelle Bilanzverhältnisse) eines Unternehmens zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung machen.90
In der zweiten Stufe wurde keine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen. Gem. § 434 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Kaufsache frei von einem Sachmangel, wenn sich diese für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Eine derartige Vereinbarung ist eher untypisch für den Unternehmenskaufvertrag, da die Verwendung im Hinblick auf ein Unternehmen nur schwer zu definieren ist und somit die Parteien nur selten vereinbaren welche Verwendung, außer der Gewinnerzielung, das Unternehmen hat.91
In der dritten Stufe ist gem. § 434 Abs. 1 S. 2 BGB das Kaufobjekt frei von einem Sachmangel, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art erwarten kann. Da es sich bei einem Unternehmen um ein individuelles und komplexes Gebilde handelt werden Begriffe wie „gewöhnlich“ bzw. „üblich“ nur schwer feststellbar sein.92
[...]
1 vgl. von Raven / Stainer, M&A Review 2020, 260.
2 vgl. Kengelbach / Keienburg / Degen / Soellner / Kashyrkin, (2020), S. 4.
3 vgl. Ihlau, Gödecke, BB 2010, 687 ff. (687).
4 vgl. Reiche, DStR 2000, 2056 ff. (2056).
5 vgl. Hettler / Stratz, in: Hettler / Stratz / Hörtnagl (2013), § 1 Rn. 23.
6 vgl. Hettler / Stratz, in: Hettler / Stratz / Hörtnagl (2013), § 1 Rn. 23.
7 vgl. Rehbein / Kocybik / Gildemeister / Metzner, M & A Review 2013, 439 ff. (439).
8 vgl. van Kann (2009), S. 34.
9 vgl. Beisel, in: Beisel / Klumpp (2016), §1 Rn. 14.
10 vgl. Medicus / Lorenz (2012), S. 144.
11 vgl. Beisel, in: Beisel / Klumpp (2016), §1 Rn. 17.
12 vgl. Beisel, in: Beisel / Klumpp (2016), §1 Rn. 24.
13 vgl. Holzapfel, Pöllath (2006), S. 109.
14 vgl. Holzapfel, Pöllath (2006), S. 109.
15 vgl. Passarge, in: Graewe (2019), S. 121.
16 vgl. van Kann (2009), S. 107.
17 vgl. Glagowski (2008), S.14.
18 vgl. Holzapfel, Pöllath (2006), S. 109.
19 vgl. Beisel, in: Beisel / Klumpp (2016), §9 Rn. 35.
20 vgl. Glagowski (2008), S.15.
21 vgl. Münch / Nebeling, in: Sinewe (2015), S. 199.
22 vgl. Korch, Jus 2018, 521 (521).
23 vgl. Münch / Nebeling, in: Sinewe (2015), S. 205.
24 vgl. EuGH, Urteil vom 06.03.2014 - C-458/12.
25 vgl. Münch / Nebeling, in: Sinewe (2015), S. 205.
26 vgl. van Kann (2009), S. 133 - 135.
27 vgl. Bisle, DStR 2013, 364 ff. (364).
28 vgl. Becker (2015), S. 14.
29 vgl. Kaup (2008), S. 22-23.
30 vgl. Korch, Jus 2018, 521 (521).
31 vgl. Bisle, DStR 2013, 364 ff. (365).
32 vgl. Frey / Fichtner (2020), Rn. 69 - 76.
33 vgl. Gottgetreu / Petrikowski, in: Sinewe (2015), S. 273.
34 vgl. Holzapfel, Pöllath (2006), S. 110.
35 vgl. Weitnauer (2016), Rn. 47.
36 vgl. Holzapfel, Pöllath (2006), S. 33.
37 vgl. Beisel, in: Beisel / Klumpp (2016), § 9 Rn. 127.
38 vgl. van Kann (2009), S. 30 - 31.
39 vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2010 - 19 U 145/09
40 vgl. van Kann (2009), S. 32.
41 vgl. Nawroth / Braun, in: Eilers, Koffka, Mackensen, Paul (2018), Rn. 34.
42 vgl. Pomp (2015), S. 282 - 283.
43 vgl. Schröder, in: Strumpf-Wollerheim / Horsch (2019), S. 34.
44 vgl. Schröder, in: Strumpf-Wollerheim / Horsch (2019), S. 35.
45 vgl. Gottgetreu / Petrikowski, in: Sinewe (2015), S. 246.
46 vgl. Becker (2015), S. 56.
47 vgl. Pomp (2015), S. 7.
48 vgl. Pomp (2015), S. 8.
49 vgl. Vogt, DstR 2001, 2027 ff. (2027).
50 vgl. Holzapfel, Pöllath (2006), S. 16.
51 vgl. Pomp (2015), S. 10.
52 vgl. Pomp (2015), S. 18 - 19.
53 vgl. Hörtnagl / Zwirner, in: Hettler, Stratz, Hörtnagl, (2013), § 2 Rn. 8.
54 vgl. Hörtnagl / Zwirner, in: Hettler, Stratz, Hörtnagl, (2013), § 2 Rn. 10.
55 vgl. Pomp (2015), S. 23 - 25.
56 vgl. Hörtnagl / Zwirner, in: Hettler, Stratz, Hörtnagl, (2013), § 2 Rn. 4 - 9.
57 vgl. Hörtnagl / Zwirner, in: Hettler, Stratz, Hörtnagl, (2013), § 2 Rn. 7.
58 vgl. van Kann (2009) S. 26.
59 vgl. van Kann (2009) S. 25-26.
60 vgl. Picot, in: Berens, Brauner, Strauch, Krauer (2013) S. 350; Hörtnagl / Zwirner, in: Hettler, Stratz, Hörtnagl, (2013), § 2 Rn. 41.
61 vgl. Böttcher, NZG 2005, 49 ff. (51).
62 vgl. Picot, in: Berens, Brauner, Strauch, Krauer (2013) S. 354 - 355.
63 vgl. Picot, in: Berens, Brauner, Strauch, Krauer (2013) S. 347.
64 vgl. Müller, NJW 2004, 2196 ff. (2197).
65 vgl. Elfring, JuS 2007, 3 ff. (11-12).
66 vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1953 - IV ZR 170/52.
67 vgl. Müller, NJW 2004, 2196 ff. (2196).
68 vgl. Fleischer, Körber, BB 2001, 841 ff. (843).
69 vgl. Vogt, DStR 2001, 2027 ff. (2031); Böttcher, NZG 2005, 49 ff. (49).
70 vgl. Fleischer / Körber, BB 2001, 841 (846).
71 vgl. Picot, in: Berens, Brauner, Strauch, Krauer (2013) S. 347; Hörtnagl / Zwirner, in: Hettler, Stratz, Hörtnagl, (2013), § 2 Rn. 41.
72 vgl. Müller, NJW 2004, 2196 ff. (2198 - 2199).
73 vgl. Fleischer / Körber, BB 2001, 841 (848).
74 vgl. Schüppen, BFuP 2010, 412 ff. (412).
75 vgl. Holzapfel, Pöllath (2016), S. 329.
76 vgl. Holzapfel, Pöllath (2016), S. 335.
77 vgl. Holzapfel, Pöllath (2006), S. 331.
78 vgl. Holzapfel, Pöllath (2006), S. 109.
79 vgl. Glagowski (2008), S. 13.
80 vgl. Holzapfel, Pöllath (2006), S. 329.
81 vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2001 - VIII ZR 37/01.
82 vgl. Becker (2015), S. 14; vgl. Holzapfel, Pöllath (2006), S. 405; BFH-Urteil vom 18.03.1986, 381.
83 vgl. Medicus / Lorenz (2012), S. 144.
84 vgl. Beisel, in: Beisel / Klumpp (2016), §16 Rn. 2.
85 vgl. Beisel, in: Beisel / Klumpp (2016), §16 Rn. 2.
86 vgl. Beisel, in: Beisel / Klumpp (2016), §16 Rn. 4.
87 vgl. Kroch, Jus 2018, 521 ff. (522); Holzapfel, Pöllath (2006), S. 339; Redeker, NJW 2012, 2471 ff. (2474).
88 vgl. BGH, Urteil v. 19.04.2013, V ZR 113/12.
89 vgl. Holzapfel, Pöllath (2006), S. 338 - 339.
90 vgl. Weitnauer, NJW 2002, 2511 ff. (2511); LG Berlin, Urteil vom 01.02.2005 - 5 O 176/04.
91 vgl. Kroch, Jus 2018, 521 ff. (523); vgl. Beisel, in: Beisel / Klumpp (2016), §16 Rn. 6.
92 vgl. Kroch, Jus 2018, 521 ff. (524).
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