Lehrveranstaltung L2/5 Kommunale Sozialverwaltung Prof. Heinz - Dieter Gottlieb geschrieben von Monique Lange
Fürsorgerechtliche Entscheidung des Verwaltungs - und Sozialgericht Hilfe zur Erziehung bei Legasthenie §§ 10, 27, 36 SGB 8
Hilfe zur Erziehung kann auch für die besondere pädagogische Betreuung einer isolierten Rechtschreibschwäche (Legasthenie) in Betracht kommen. Die Aufstellung eines Hilfeplans ist nicht unbedingte Vorraussetzung eines Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung. Die Hilfe ist nur nachrangig, wenn die erforderliche Hilfe durch besondere Fördermaßnahmen der Schule auch tatsächlich erreicht werden kann.
Die Mutter stellte einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für die isolierte Rechtschreibschwäche ihres Sohnes, der zu diesem Zeitpunkt schon das 12 Lebensjahr vollendet hatte. Auf Grund des Alters des Sohnes ist es sehr schwierig festzustellen ob es sich tatsächlich um eine isolierte Rechtschreibschwäche handelt. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Gründe dafür waren aus dem Bericht nicht zu entnehmen. Die Mutter ging in Berufung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ernsthafte Zweifel bestehen dann (§ 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO), wenn die im Zulassungsantrag geltend gemachten und dargelegten Gründe die Annahme rechtfertigen, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils spricht. In diesem Antrag muss die Klägerin die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darlegen.( § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO) In diesem Verfahren kam es zu einer Verletzung der Amtsermittlungpflicht nach § 86 Abs. 1 VwGo. Das Verwaltungsgericht hat sich nur auf eine gutachtliche Stellungnahme der Kinder - und Jugendpsychiater vom 5.3.1996 gestützt. Das Verwaltungsgericht hätte noch weitere gutachtliche Stellungnahmen einholen müssen, zum Beispiel vom Gesundheitsamt und von der psychologischen Beratungsstelle. Die Klägerin hat dann noch weitere Gutachten eingeholt und das Gutachten der psychologischen Beratungsstelle vom 5.12.1996 brachte die Auffassung zum Ausdruck das eine Legasthenieförderung des Sohnes der Klägerin momentan keinen Sinn mache. Trotzdem möchte die Klägerin eine ganzheitliche Maßnahme für ihren Sohn. Der Soziale Dienst überprüfte die Möglichkeit einer LRS - Förderung, welche aber, nach der Überprüfung, keine Hilfestellung für die umfassende Bearbeitung der Teilleistungsstörung des Sohnes sein kann.
Die Klassenlehrerin des Sohnes bestätigte, das der Sohn erhebliche Defizite in Orthographie hat. Maßgebend ist in diesem Fall nur, dass der Kinder - und Jugendpsychiater eine Entwicklungsstörung in Form von isolierter Rechtschreibschwäche beim Sohn der Klägerin festgestellt hat. Die Intelligenz des Sohnes ist im Normbereich. Er ist der Meinung das der Sohn dringend therapeutische Hilfe bedarf um eine seelische Dekompensation zu verhindern. Um dies zu verhindern hat der Kinder - und Jugendpsychiater eine Therapie im Institut für Lese - und Rechtschreibschwäche empfohlen.
Die Klägerin beantragt auf Grund des festgestellten Sachverhaltes eine Übernahme der Kosten für die für ihren Sohn beantragte Legasthenie - Therapie, für die Dauer von einem Jahr im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB 8. Diesem Antrag wurde stattgegeben. Das Gericht hat in diesem Fall angenommen das die Teilleistungsstörung des Sohnes im Bereich Rechtschreibung, weder durch die Mutter, noch durch die Schule behoben werden konnten. Vielmehr habe es zum Abbau vorhandener Defizitsituation einer besonderen pädagogischen Therapie bedurft, die aus der Sicht des Wohles des Kindes zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung und zur Verhinderung von Entwicklungsstörungen erforderlich war.
Der § 36 SGB 8 enthält Vorgaben, die bei der Durchführung der Hilfegewährung eine Rolle spielen. Der Paragraph beinhaltet folgendes: Die Personsorgeberechtigte und das Kind sind vor jeder Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes hinzuweisen. Es ist zu prüfen ob die Annahme des Kindes in Betracht kommt. Kommt es zu Hilfen außerhalb des familiären Umfeld ist das Kind bei der Auswahl der Einrichtung zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen sofern es nicht mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist.
Das setzt voraus, dass hinsichtlich der Art und Weise der Hilfegewährung ein Gestaltungsspielraum besteht, was nicht immer der Fall ist, wenn im Rahmen der Jugendhilfe eine konkrete Maßnahme begehrt wird und der Träger der Jugendhilfe die Gewährung von Hilfe schon dem Grunde nach ablehnt.
Es ist vorrangig die Aufgabe der Schule, dafür zu sorgen, durch besondere Fördermaßnahmen in Fällen ausgeprägter Lese - und Rechtschreibschwäche Hilfe zu leisten, was an vielen Schulen aber nicht möglich ist, weil die Lehrer eine spezielle Ausbildung für derartige Fördermaßnahmen brauchen.
In diesem Fall wurde auch der § 10 Abs. 1 SGB 8, Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen, in Betracht gezogen. In diesem Paragraphen heißt es : Verpflichtung andere, insbesondere Unterhaltpflichtiger oder der Träger andere Sozialleistungen, werden durch das Buch nicht berührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dem Dokument "Lehrveranstaltung L2/5 Kommunale Sozialverwaltung Prof. Heinz - Dieter Gottlieb geschrieben von Monique Lange"?
Das Dokument behandelt eine fürsorgerechtliche Entscheidung des Verwaltungs- und Sozialgerichts bezüglich Hilfe zur Erziehung bei Legasthenie, basierend auf den Paragraphen §§ 10, 27, und 36 SGB 8.
Kann Hilfe zur Erziehung bei Legasthenie in Betracht gezogen werden?
Ja, Hilfe zur Erziehung kann auch für die besondere pädagogische Betreuung einer isolierten Rechtschreibschwäche (Legasthenie) in Betracht kommen. Es wird jedoch geprüft, ob die Schule durch besondere Fördermaßnahmen tatsächlich helfen kann.
Ist ein Hilfeplan immer erforderlich für einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung?
Nein, die Aufstellung eines Hilfeplans ist nicht unbedingte Voraussetzung für einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung.
Was waren die Gründe für die Ablehnung des ursprünglichen Antrags der Mutter?
Die Gründe für die Ablehnung waren dem Bericht nicht zu entnehmen. Der Sohn hatte zu diesem Zeitpunkt schon das 12. Lebensjahr vollendet, was die Feststellung einer isolierten Rechtschreibschwäche erschwerte.
Warum wurde die Berufung der Mutter zunächst abgelehnt?
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg, da keine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils sprach. Es kam jedoch zu einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht.
Welche Gutachten hätte das Verwaltungsgericht zusätzlich einholen sollen?
Das Verwaltungsgericht hätte weitere gutachtliche Stellungnahmen einholen müssen, zum Beispiel vom Gesundheitsamt und von der psychologischen Beratungsstelle.
Was empfahl der Kinder- und Jugendpsychiater?
Der Kinder- und Jugendpsychiater stellte eine Entwicklungsstörung in Form von isolierter Rechtschreibschwäche fest und empfahl eine Therapie im Institut für Lese- und Rechtschreibschwäche, um eine seelische Dekompensation zu verhindern.
Wurde dem Antrag der Mutter auf Kostenübernahme für die Legasthenie-Therapie stattgegeben?
Ja, dem Antrag wurde stattgegeben. Das Gericht nahm an, dass die Teilleistungsstörung des Sohnes weder durch die Mutter noch durch die Schule behoben werden konnte.
Welche Vorgaben enthält § 36 SGB 8?
§ 36 SGB 8 beinhaltet Vorgaben zur Beratung der Personensorgeberechtigten und des Kindes vor Entscheidungen über die Inanspruchnahme von Hilfe und zur Beteiligung des Kindes bei der Auswahl der Einrichtung, sofern dies nicht mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist.
Was ist die vorrangige Aufgabe der Schule bei Lese- und Rechtschreibschwäche?
Es ist vorrangig die Aufgabe der Schule, durch besondere Fördermaßnahmen Hilfe zu leisten, was aber oft nicht möglich ist, da die Lehrer eine spezielle Ausbildung benötigen.
Welche Rolle spielt § 10 Abs. 1 SGB 8 in diesem Fall?
§ 10 Abs. 1 SGB 8 besagt, dass Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, durch das Buch nicht berührt werden. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
Warum war die Mutter mit der Europäischen Schule nicht zufrieden?
Obwohl ihr Sohn eine Europäische Schule für spezielle LRS-Förderung besuchte, erhielt er dort keine spezielle Förderung für seine Lese-Rechtschreibschwäche. Die Mutter hatte sich jedoch nicht um alternative Therapiemöglichkeiten oder Schulen informiert.
Welche Möglichkeiten hatte die Mutter, um eine geeignete Schule zu finden?
Die Mutter hätte sich an die Bildungsberatungsstelle des Oberschulamtes wenden können, um dort nach einer geeigneten Schule für ihren Sohn zu suchen.
Warum ist eine bestimmte Legasthenie Förderung wichtig für betroffene Kinder?
Eine Legasthenie Förderung ist wichtig, da schlechte Noten und das Gefühl des "Nichts-Könnens" sich negativ auf das seelische Befinden der Kinder auswirken und zu Schulverweigerung führen können. Gezielte Maßnahmen können eine deutliche Besserung bewirken.
- Quote paper
- Monique Lange (Author), 2000, Die gesetzlich geregelte Hilfe zur Erziehung bei Legasthenie, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/100805