1. Organigramm des Tourismusverband Westsachsen/Zwickau e.V.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2. Art des Unternehmens
Der Tourismusverband Westsachsen/Zwickau e.V. ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Zwickau. Er wurde am 30.10.1990 gegründet.
Das BGB definiert den Vereinsbegriff nicht ausdrücklich im Gesetz. Hier hilft das Reichsgericht für Zivilsachen mit einer recht alten, aber immer noch aktuellen Definition aus dem Jahre 1934 weiter, wonach ein Verein eine dauernde Verbindung einer größeren Anzahl von Personen ist, der, zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes, nach der Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist.[1]
Das BGB unterscheidet lediglich drei Vereinstypen, nämlich den wirtschaftlichen, den nichtwirtschaftlichen oder ideellen Verein und den ausländischen Verein.[2]
Ein Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von mindestens drei natürlichen oder juristischen Personen (zur Gründung sind sieben natürliche oder juristische Personen erforderlich), die auf bestimmte Dauer einen gemeinsamen ideellen oder wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sich eine in der Satzung niedergelegte Verfassung gegeben haben, einen Gesamtnamen führen, Gesamtvermögen besitzen und im Bestand unabhängig vom Mitgliederwechsel sind.
Die Bildung von Vereinen ist in unserem Grundgesetz verfassungsrechtlich garantiert. So heißt es in Artikel 9 Absatz 1 GG: Alle deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
Wesentliche Merkmale eines Vereines sind
- die körperschaftliche Verfassung, also die Ausgestaltung des Vereins als einheitliches Ganzes nach innen wie nach außen, was sich in einer Satzung, einem Vorhandensein von Organen und in der Führung eines Gesamtnamens niederschlägt und
- die Unabhängigkeit von der Einzelpersönlichkeit und damit vom Mitgliederwechsel[3].
Der Verein als juristische Person ist in den § 21-88 BGB geregelt.
Das BGB unterscheidet gemäss § 21 ff. zwischen wirtschaftlichen Vereinen und nichtwirtschaftlichen Vereinen (Idealvereine).
Ein wirtschaftlicher Verein ist ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist [...].[4]
Idealvereine sind Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist [...].[5]
Der Tourismusverband Westsachsen/Zwickau e.V. ist ein Idealverein. Durch die Eintragung im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes (Amtsgericht Zwickau) erlangt er seine Rechtsfähigkeit. Der Verein wird zur juristischen Person und kann selbst Träger von Rechten und Pflichten sein.
Im Insolvenzfall haftet er grundsätzlich nur mit dem Vereinsvermögen, nicht mit dem seiner Mitglieder. Laut § 31 BGB ist der Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Die Gemeinnützigkeit des Tourismusverband Westsachsen/Zwickau e.V. ist bereits in der Satzung festgelegt.
Der Verband strebt keinen Gewinn an. Das Handeln ist nicht auf die Förderung wirtschaftlicher Einzelinteressen der Mitglieder gerichtet.
es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.
3. Struktur, Organisation eines Vereines und rechtliche Grundlagen zur Vereinsarbeit
3.1 Struktur und Partner des Tourismusverband Westsachsen e. V. in einer Skizze
( nächste Seite )
3.2 Ebenen
Die Organisation des TV Westsachsen e.V. verläuft in drei wesentlichen Ebenen: Vorstand, Geschäftsführung und Allgemeine Verwaltung.
3.3 Organe des Verbandes
3.3.1 Mitglieder
Der Verband vertritt die Interessen von derzeit 58 beitragspflichtigen Mitgliedern, welche in drei Kategorien unterteilt werden:
1. ordentliche Mitglieder
2. fördernde Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder können werden: - Gemeinden, Städte, Landkreise sowie Tourismusvereine, Kurvereine, Verbände und Vereine, die an der Förderung des Tourismus Interesse haben.
Fördernde Mitglieder können Unternehmen, Einrichtungen, Einzelpersonen, Gesellschaften und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts werden, die nicht unter Punkt 1 fallen, aber bereit sind, an der Förderung der gemeinnützigen Aufgaben des Verbandes mitzuarbeiten.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt werden
3.3.1.1 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich, nach den Bestimmungen des Verbandes bei der Geschäftsstelle zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Antragsteller die endgültige Entscheidung des Vorstandes verlangen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Er ist durch einen eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle zu erklären.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel – Mehrheit der Anwesenden
3.3.1.2 Beitragspflicht
Die Mitglieder sind zur regelmäßigen Beitragszahlung verpflichtet. Näheres regelt die Beitragsordnung.
3.3.2 Mitgliederversammlung
Sie wird vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 20 Prozent der ordentlichen Mitglieder dies beantragen.
Stimmübertragung ist nicht möglich.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Verbandes. Ihr obliegt insbesondere die Wahl des Vorstandes und des Rechnungsprüfers, die Ernennung des Ehrenpräsidenten, der Ehrenvorstandsmitglieder und der Ehrenmitglieder, die Entgegennahme des Geschäfts-, des Kassen- und des Prüfungsberichtes, die Entlastung des Vorstandes, die Beschlussführung über den Haushaltsplan, die Beitragsordnung, die gestellten Anträge und den Ort der nächsten Mitgliederversammlung. Sie kann den Verband auflösen gemäss § 41 BGB.
3.3.3 Ausschüsse des Verbandes
Die Verbandsversammlung ist berechtigt, für die von ihr auszuwählenden Bereiche Ausschüsse zu bilden. Ein Ausschuss besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Der Leiter des Ausschusses ist ein Vorstandsmitglied. bei Bedarf können durch den Ausschuss andere fachkundige Personen, die nicht Mitglieder des Verbandes sein müssen, zur Arbeit hinzugezogen werden.
[...]
[1]: RGZ Band 143, Seite 212
[2] Harmsen, Claus: Mein Verein und ich, Heidelberg, Decker und Müller, 1991 3 Leitfaden zur Vereinspraxis - Grundlagen für die Mitarbeit im Vereinswesen, Bildungswerk Hanns-Seidel-Stiftung e.V., 1990
[4] BGB § 22, 43. Auflage, 1998
[5] BGB § 21, 43. Auflage, 1998
- Quote paper
- Sindy Skrobanek (Author), 2000, Praktikum beim Tourismusverband Westsachsen/Zwickau e.V., Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/100705
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