Die vorliegende Arbeit untersucht die Professionalität von Schweizer Audit Committees im internationalen Vergleich. Konkret wird dabei die Fragestellung verfolgt, wie sich Audit Committees von Schweizer Publikumsgesellschaften betreffend «Diversität», «Aufwand», «Erfahrung», «Fachkenntnisse», «Unabhängigkeit», «Vergütung» und «Zusammenarbeit Revisor» von Prüfungsausschüssen aus deutschen, US-amerikanischen, britischen und französischen Publikumsgesellschaften unterscheiden.
Basierend auf den massgeblichen rechtlichen Vorschriften und Corporate Governance Empfehlungen bezüglich Audit Committees in der Schweiz, Deutschland, den Vereinigten Staaten, Grossbritannien und Frankreich werden die Untersuchungskriterien «Diversität», «Aufwand», «Erfahrung», «Fachkenntnisse», «Unabhängigkeit», «Vergütung» und «Zusammenarbeit Revisor» definiert. Auf diese sieben Kriterien werden die Audit Committees und deren Mitglieder der 50 grössten Publikumsgesellschaften der erwähnten Länder untersucht.
Die Auswertung der quantitativen Untersuchung zeigt, dass die Schweizer Audit Committees bezüglich Professionalität durchschnittlich abschneiden: besser als die deutschen und französischen Audit Committees, jedoch schlechter als die Prüfungsausschüsse aus den Vereinigten Staaten und Grossbritannien. Die Schweizer Prüfungsausschüsse sind überdurchschnittlich professionell in den Bereichen «Unabhängigkeit» und «Vergütung», haben aber grosses Entwicklungspotenzial in den Bereichen «Fachkenntnisse» und «Aufwand».
Inhaltsverzeichnis
Abstract
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Relevanz & Research Gap
1.2 Fragestellung & Ziel
1.3 Aufbau
2 Theoretische Grundlagen
2.1 Audit Committees in Publikumsgesellschaften
2.1.1 Publikumsgesellschaft: Begriff
2.1.2 Audit Committee: Begriff & Entstehung
2.2 Rechtslage
2.2.1 Schweiz
2.2.2 Deutschland
2.2.3 Vereinigte Staaten
2.2.4 Grossbritannien
2.2.5 Frankreich
3 Research Design
3.1 Methodik
3.2 Theoretische Herleitung der Untersuchungskriterien
3.3 Operationalisierung der Untersuchungskriterien
3.4 Fallauswahl
3.5 Hypothesen
4 Empirischer Teil
4.1 Diversität
4.2 Aufwand
4.3 Erfahrung
4.4 Fachkenntnisse
4.5 Unabhängigkeit
4.6 Vergütung
4.7 Zusammenarbeit Revisor
5 Fazit
5.1 Zusammenfassung Ergebnisse
5.2 Implikationen für Schweizer Audit Committees
5.3 Limitationen
5.4 Ausblick
Quellenverzeichnis
Anhang
Anhang A: Liste untersuchter Unternehmen
Anhang B: Scorecard quantitativer Analyse
Eigenständigkeitserklärung
Abstract
Die vorliegende Arbeit untersucht die Professionalität von Schweizer Audit Committees im internationalen Vergleich. Konkret wird dabei die Fragestellung verfolgt, wie sich Audit Committees von Schweizer Publikumsgesellschaften betreffend «Diversität», «Aufwand», «Erfahrung», «Fachkenntnisse», «Unabhängigkeit», «Vergütung» und «Zusammenarbeit Revisor» von Prüfungsausschüssen aus deutschen, US-amerikanischen, britischen und französischen Publikumsgesellschaften unterscheiden.
Basierend auf den massgeblichen rechtlichen Vorschriften und Corporate Governance Empfehlungen bezüglich Audit Committees in der Schweiz, Deutschland, den Vereinigten Staaten, Grossbritannien und Frankreich werden die Untersuchungskriterien «Diversität», «Aufwand», «Erfahrung», «Fachkenntnisse», «Unabhängigkeit», «Vergütung» und «Zusammenarbeit Revisor» definiert. Auf diese sieben Kriterien werden die Audit Committees und deren Mitglieder der 50 grössten Publikumsgesellschaften der erwähnten Länder untersucht.
Die Auswertung der quantitativen Untersuchung zeigt, dass die Schweizer Audit Committees bezüglich Professionalität durchschnittlich abschneiden: besser als die deutschen und französischen Audit Committees, jedoch schlechter als die Prüfungsausschüsse aus den Vereinigten Staaten und Grossbritannien. Die Schweizer Prüfungsausschüsse sind überdurchschnittlich professionell in den Bereichen «Unabhängigkeit» und «Vergütung», haben aber grosses Entwicklungspotenzial in den Bereichen «Fachkenntnisse» und «Aufwand».
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Übersicht Rechtslage in den einzelnen Ländern
Abbildung 2: Herangehensweise
Abbildung 3: Operationalisierung
Abbildung 4: Marktkapitalisierung Schweiz
Abbildung 5: Marktkapitalisierung Deutschland
Abbildung 6: Marktkapitalisierung Vereinigte Staaten
Abbildung 7: Marktkapitalisierung Grossbritannien
Abbildung 8: Marktkapitalisierung Frankreich
Abbildung 9: Geschlechterverteilung in den Audit Committees
Abbildung 10: Anteil weibliche Audit Committee Mitglieder
Abbildung 11: Internationalität in den Audit Committees
Abbildung 12: Anzahl Sitzungen der Audit Committees
Abbildung 13: Durchschnittsalter der Audit Committee Mitglieder
Abbildung 14: Durchschnittliche Dauer der Amtszeit im Audit Committee
Abbildung 15: Gesamthafter Anteil an Finanzexperten
Abbildung 16: Anteil Finanzexperten pro Audit Committee
Abbildung 17: Gesamthafter Anteil an unabhängigen Mitgliedern
Abbildung 18: Anteil unabhängiger Mitglieder pro Audit Committee
Abbildung 19: Zusätzliche Vergütung für Audit Committee Mitglieder
Abbildung 20: Zusätzliche Vergütung für Vorsitzende der Audit Committees
Abbildung 21: Teilnahme des externen Revisors an Audit Committee Sitzungen
Abbildung 22: durch. Dauer der Zusammenarbeit mit der aktuellen Prüfungsgesellschaft
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Financial Literacy
Tabelle 2: Zusammenfassung Ergebnisse
Abkürzungsverzeichnis
& und
% Prozent
Abb. Abbildung
Abs. Absatz
AC Audit Committee
Acc.&Fin. Accounting & Finance
AktG Aktiengesetz
amt. amtierend
Anz. Anzahl
Art. Artikel
BankV Bankverordnung
BCCG Berlin Center of Corporate Governance
bspw. beispielsweise
bzw. beziehungsweise
ca. circa
CAC 40 Cotation Assistée en Continu 40
CAC Next 20 Cotation Assistée en Continu Next 20
CEO Chief Executive Officer
CFA Chartered Financial Analyst
CFO Chief Financial Officer
CH Schweiz
CHF Schweizer Franken
COO Chief Operating Officer
DAX Deutscher Aktienindex
DCGK Deutsche Corporate Governance Kodex
DL Deutschland
durch. durchschnittliche
ehe. ehemalig
et al. und andere
etc. et cetera
EU Europäische Union
EUR Euro
FE Financial Expert
FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
FL Financial Literacy
FR Frankreich
FTSE Financial Times Stock Exchange Index
GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles
GB Grossbritannien
gms. gemeinsam
HGB Handelsgesetzbuch
IKS internes Kontrollsystem
inkl. inklusive
Intern. Internationalität
J. Jahre
Kap. Kapitel
MDAX Mid-Cap-DAX
MDAX Mid-Cap-Deutscher Aktienindex
Mio. Million
Mkt Cap Marktkapitalisierung
Mrd. Milliarde
NASDAQ National Association of Securities Dealers Automated Quotations
Nr. Nummer
NYSE New York Stock Exchange
OR Obligationenrecht
PCAOB Public Company Accounting Oversight Board
PwC Pricewaterhouse Coopers
Rec. Recommendation
RLCG Richtlinie Corporate Governance
RS Rundschreiben
Rz. Randziffer
S. Seite
S&P 500 Standard & Poor’s 500
SEC Securities and Exchange Commission
Sitz. Sitzungen
Skt. Sektion
SMI Swiss Market Index
SMIM Swiss Market Index Mid
sog. sogenannt
UN Unternehmung
Unab. Unabhängigkeit
USA Vereinigte Staaten von Amerika
USD US-Dollar
usw. und so weiter
vgl. vergleiche
vglb. vergleichbar
VR Verwaltungsrat
w/m weiblich/männlich
weib. weiblich
z. B. zum Beispiel
Ziff. Ziffer
Auf die Nennung der weiblichen Form wird oftmals verzichtet. Diese ist jedoch selbstverständlich überall immer miteingeschlossen.
1 Einleitung
Einsteigend soll die Relevanz der Thematik dieser Arbeit erläutert und der Research Gap des Forschungsthemas aufgezeigt werden. Anschliessend wird die Fragestellung formuliert und das Forschungsziel konkretisiert. Bevor dann der Hauptteil beginnt, wird ein kurzer Überblick über die kommenden Seiten in Form der Erläuterung des Aufbaus geliefert.
1.1 Relevanz & Research Gap
Aufgrund diverser Unternehmensskandalen in den vergangenen Jahren (vgl. Enron, WorldCom, Xerox etc.), deren Ursachen nicht selten in der mangelnden Kontrolle und den daraus resultierenden Führungsschwächen lagen, wird heutzutage der Compliance – der Einhaltung der rechtlichen Vorschriften im weiteren Sinne (inkl. Rechnungslegungsvorschriften) – und dem Risikomanagement grosse Beachtung geschenkt. Folglich hat die Bedeutung der Audit Committees über die letzten Jahre zugenommen.(Ochsner, 2020)Aus diesem Grund ist die professionelle Installation eines Audit Committees in Publikumsgesellschaften von zentraler Bedeutung. Zusätzlich zeigen diverse Studien, dass sich Audit Committees und deren Professionalität positiv auf den Aktienkurs von Unternehmungen auswirken können (vgl.Aldamen et al., 2012; Sammout & Nekâa, 2016; Saputra et al., 2017; Ugwunta et al., 2018). Daher ist es im Sinne aller Schweizer Publikumsgesellschaften, ein möglichst professionelles Audit Committee zu bestellen.
Um die vorletzte Jahrzehntwende gab es diverse Untersuchungen über den Stand der Professionalität von Schweizer Audit Committees mit oder ohne internationalem Vergleich (vgl.Berndt et al., 2011; Bischofberger & Hilb, 2007; Dätwyler & Berndt, 2010; Offenhammer, 2012; Roffler & Leibfried, 2011). Diese Untersuchungen kamen mehrheitlich zum Schluss, dass die Professionalität von zahlreichen Schweizer Audit Committees ausbaufähig ist. In jüngster Vergangenheit gibt es jedoch keine nennenswerten Analysen, welche den aktuellen Stand der Professionalität von Audit Committees in der Schweiz untersucht haben, obwohl sich der Aufgabenbereich, die Arbeitsweise und die Kompetenzen der Audit Committees in den letzten zehn Jahren stark weiterentwickelt haben (vgl.Eberle, 2019; KPMG, 2019; National Audit Office, 2018; PwC, 2019). Dementsprechend ist es Anspruch dieser Arbeit die vorliegende Forschungslücke bestmöglich zu schliessen.
1.2 Fragestellung & Ziel
Es ist zentraler Gegenstand dieser Arbeit die Professionalität von Schweizer Audit Committees im internationalen Vergleich zu untersuchen. Konkret wird dabei die Fragestellung verfolgt, wie sich Audit Committees von Schweizer Publikumsgesellschaften betreffend «Diversität», «Aufwand», «Erfahrung», «Fachkenntnisse», «Unabhängigkeit», «Vergütung» und «Zusammenarbeit Revisor» von Audit Committees aus deutschen, US-amerikanischen, britischen und französischen Publikumsgesellschaften unterscheiden.
Es ist Ziel dieser Arbeit anhand der Beantwortung der vorgestellten Forschungsfrage ein verbessertes Verständnis für den aktuellen Stand der Professionalität von Schweizer Audit Committees im internationalen Vergleich zu schaffen und aufzuzeigen in welchen Bereichen Schweizer Audit Committees noch Potenzial zur Weiterentwicklung haben.
1.3 Aufbau
Das zweite Kapitel der vorliegenden Arbeit liefert die theoretische Grundlage für die empirische Untersuchung der Professionalität von Schweizer Audit Committee im internationalen Vergleich. Dabei wird in einem ersten Schritt kurz in die Thematik «Audit Committees in Publikumsgesellschaften» eingeführt. In einem zweiten Schritt wird die Rechtslage der Schweiz, Deutschlands, den Vereinigten Staaten, Grossbritanniens und Frankreichs betreffend Audit Committees ausführlicher beschrieben. Dabei werden die wesentlichsten gesetzlichen Regelungen und Corporate Governance Empfehlungen beleuchtet.
Im folgenden dritten Kapitel wird das Forschungsdesgin der Arbeit vorgestellt. Dabei wird zuerst die Methodik dieser Arbeit erläutert. Anschliessend folgt die theoretische Herleitung der Kriterien zur Untersuchung der Professionalität der Audit Committees. Diese Kriterien werden in Anlehnung an die vorgestellten Rechtslagen der einzelnen Länder definiert. Danach werden die notwendigen Variablen bzw. Untersuchungskriterien operationalisiert und die Fallauswahl konkret erläutert. Abschliessend werden die im empirischen Teil zu prüfenden Thesen aufgestellt.
In Kapitel vier folgt die Empirie. Es werden die zentralen Ergebnisse der quantitativen Studie bezüglich «Diversität», «Aufwand», «Erfahrung», «Fachkenntnisse», «Unabhängigkeit», «Vergütung» und «Zusammenarbeit Revisor» der untersuchten Audit Committees aus der Schweiz, Deutschland, den Vereinigten Staaten, Grossbritannien und Frankreich ausgewertet und kommentiert.
Abschliessend folgt im fünften und letzten Kapitel eine Zusammenfassung der zentralen Resultate und Erkenntnisse aus der quantitativen Analyse, um anschliessend daraus wesentliche Implikationen für Schweizer Audit Committees abzuleiten. Schliesslich werden die Limitationen dieser Arbeit aufgezeigt sowie ein Ausblick für weitere Forschungen zum behandelten Thema gewagt.
2 Theoretische Grundlagen
Das vorliegende Kapitel bildet das theoretische Substrat dieser Arbeit. Dabei wird in einem ersten Schritt kurz in die Thematik «Audit Committees in Publikumsgesellschaften» eingeführt. In einem zweiten Schritt wird die Rechtslage für Audit Committees in der Schweiz, Deutschland, den Vereinigten Staaten, Grossbritannien und Frankreich vorgestellt. Dies soll als theoretische Grundlage für die Herleitung der Untersuchungskriterien bezüglich Professionalität von Audit Committees dienen.
2.1 Audit Committees in Publikumsgesellschaften
Diese Arbeit befasst sich primär mit Audit Committees in Schweizer Publikumsgesellschaften. Aus diesem Grund soll im folgenden Unterkapitel einleitend der Begriff «Publikumsgesellschaft» anhand des Schweizer Obligationenrechts abgegrenzt werden. Anschliessend soll die Begrifflichkeit «Audit Committee» definiert und deren internationale Entstehung erläutert werden.
2.1.1 Publikumsgesellschaft: Begriff
Seit Inkrafttreten des neuen Revisionsrechts am 1. Januar 2008 enthält das Schweizer Obligationenrecht im Teil der Aktiengesellschaft eine Definition des Begriffs «Publikumsgesellschaft». Gemäss Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR gelten Unternehmen als Publikumsgesellschaften, sofern sie mindestens eine der folgenden drei Kriterien erfüllen: (1) Sie haben an der Börse kotierte Beteiligungspapiere, (2) sie haben ausstehende Anleihensobligationen oder (3) sie tragen mindestens 20% der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Punkt (1) oder (2) bei.(Obligationenrecht, 2020)
In dieser Arbeit werden unter Publikumsgesellschaften grundsätzlich die Unternehmungen verstanden, welche unter Kriterium (1) der obigen Definition fallen, sprich an der Börse gelistet sind. Deshalb ist in diesem Zusammenhang wichtig zu verstehen, dass nach Definition dieser Arbeit eine Publikumsgesellschaft kapitalmarktorientiert ist. Das bedeutet, dass Aktien dieser Unternehmung an der Börse gehandelt werden. Das soll diesen Gesellschaften auf der einen Seite ermöglichen höhere Beträge am Kapitalmarkt zu beschaffen, um beispielsweise grössere Investitionen zu finanzieren. Auf der anderen Seite können diese Publikumsgesellschaften für (potenzielle) Investoren eine attraktive Investitionsmöglichkeiten sein, um ihr Kapital zu vermehren.(Vogt, 2020, Kapitel 12.2.2)Im Folgenden sollen die Audit Committees dieser Art von Unternehmungen untersucht werden.
2.1.2 Audit Committee: Begriff & Entstehung
Um eine klare Abgrenzung des zu analysierenden Forschungsgebietes zu schaffen, wird zuerst die Begrifflichkeit «Audit Committee» kurz erklärt. Dieser Begriff findet seinen Ursprung in den 30er-Jahren in den Vereinigten Staaten und lässt sich als «Prüfungsausschuss» in das Deutsche übersetzen. (Böckli, 2003, S. 559; Huwer, 2010, S. 38; Scheffler, 2003, S. 236)Aufgrund des Forschungsfokus’ auf Schweizer Publikumsgesellschaften soll an dieser Stelle die ursprüngliche Definition der Eidgenössischen Bankenkommission – heute Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) – Erwähnung finden. Diese definiert das Audit Committee als einen «Ausschuss des Organs der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle (=Ausschuss des VR), der sich schwergewichtig mit der Methodik und Qualität der externen Revision, der Qualität der finanziellen Berichterstattung sowie mit dem Zusammenwirken der internen und externen Revision und deren Unabhängigkeit befasst. Dieser Ausschuss ist primärer Ansprechpartner der Prüfgesellschaft und entlastet das Organ der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle nicht von seiner Verantwortung für Aufsicht und Kontrolle, sondern unterstützt es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.»(Eidgenössische Bankenkommission, 2004, S. 1)
Der Gedanke, dass sich Verwaltungsratsausschüsse zur Minderung asymmetrischer Informationsverteilung vertieft mit der Revision von Jahresabschlüssen auseinandersetzen sollen, hat seine Wurzeln 1967 in den USA. Zehn Jahre später erklärte die New York Stock Exchange die Audit Committees für alle dortigen Börsen als obligatorisch. Erst anfangs 90er-Jahre wurde man in Europa auf diese neue Institution aus den Vereinigten Staaten aufmerksam, als die Installation eines Prüfungsausschusses bereits für alle US-amerikanischen Publikumsgesellschaften gesetzlich verlangt wurde.(Böckli, 2005, S. 19 & 20)In Europa war grundsätzlich der Cadbury-Report des Committee on the Financial Aspects of Corporate Governance in Grossbritannien aus dem Jahr 1992 der Startschuss für Audit Committees. Die Empfehlungen dieser Kommission zielten auf eine generelle Verbesserung der Corporate Governance ab - speziell im Hinblick auf die Finanzberichterstattung und Rechenschaftsablage von Unternehmen. Trotz fehlender gesetzlicher Verankerung haben sich diese Empfehlungen in Grossbritannien weitgehend durchgesetzt.(Offenhammer, 2014, S. 25)
In den folgenden Jahren wurde in Europa die Bildung solcher Ausschüsse durch verschiedene neue Börsenzulassungen und diverse nationale Corporate Governance Kodizes, welche auf weitreichende Bilanzskandale folgten, beschleunigt.(Offenhammer, 2012, S. 7)Dies zeigt die Tatsache, dass beispielsweise in Deutschland im Jahr 2000 lediglich 25% der DAX30-Unternehmen einen solchen Ausschuss installiert hatten. Bereits drei Jahre später war diese Zahl auf 40% angestiegen. Ende der 00er-Jahre hatten schliesslich alle 30 im DAX gelisteten Unternehmen einen Prüfungsausschuss bestellt.(Velte, 2009, S. 143)
Spezifisch in der Schweiz gab es bereits früher Ausschüsse von Verwaltungsräten, welche als Kontrollfunktion dienen sollten. Beispielsweise die Kontrollkommission der Schweizerischen Kreditanstalt. Nestlé war im Jahr 1994 eine der ersten Schweizer Publikumsgesellschaft, welche ein Audit Committee gemäss dem amerikanischen Vorbild installierte. Kurz darauf folgte im Finanzsektor die UBS als Erste, welche ebenfalls ein Prüfungsausschuss einsetzte.(Böckli, 2005, S. 20)Allgemeine Verbreitung bei Schweizer Publikumsgesellschaften fand das Audit Committee ab dem Jahr 2002 als Economiesuisse mit dem veröffentlichten Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance die Installation eines Prüfungsausschusses empfohlen hatte.(PwC, 2016, S. 6)Heutzutage sind Audit Committees kaum mehr aus Schweizer Publikumsgesellschaften wegzudenken, da sie ein zentraler Bestandteil eines effektiven Corporate Governance Systems sind.(Berndt et al., 2011, S. 8)
2.2 Rechtslage
In diesem Kapitel wird die Rechtslage für Audit Committees in der Schweiz, Deutschland, den Vereinigten Statten, Grossbritannien und Frankreich beschrieben. Dabei werden die wesentlichsten gesetzlichen Vorschriften sowie Corporate Governance Empfehlungen in den fünf erwähnten Ländern besprochen. Der folgende theoretische Teil soll als Grundlage für die Herleitung der Untersuchungskriterien bezüglich Professionalität von Audit Committees dienen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1 : Übersicht Rechtslage in den einzelnen Ländern
2.2.1 Schweiz
2.2.1.1 Obligationenrecht
Es gibt im Schweizer Obligationenrecht (OR) keine explizite gesetzliche Pflicht zur Installation eines Audit Committees. Trotzt fehlender gesetzlicher Verankerung lassen sich aus den Bestimmungen für den Verwaltungsrat indirekt Vorgaben zum Prüfungsausschuss ableiten. Es lassen sich Bestimmungen bezüglich der Aufgaben, der Installation von Prüfungsausschüssen sowie den Verantwortlichkeiten bzw. den Anforderungen an die Zusammenstellung eines Audit Committee herleiten.(Bak, 2006, S. 65; Böckli, 2009, § 13)
In Art. 716a Abs. 1 OR definiert der Gesetzesschreiber die unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates. Dabei werden in Ziffer 1 die Oberleitung der Gesellschaft (Oberaufsicht), in Ziffer 2 die Festlegung der Organisation (Organisationspflicht) und in Ziffer 3 und 6 die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle, der Finanzplanung sowie der Erstellung des Geschäftsberichtes (Finanzverantwortung) festgehalten. Daraus lässt sich der Aufgabenbereich des Audit Committees folgern. So kann unter der «Oberaufsicht» die Überwachung der Prozesse und Abläufe einer Gesellschaft sowie derjenigen der externen Revision verstanden werden und aus der «Finanzverantwortung» kann auf die Ausgestaltung des internen Kontrollsystems, die Qualitätssicherung des externen Revisors sowie die Erstellung des Geschäftsberichtes geschlossen werden. Weiter kann die Installation eines Audit Committees aus der «Organisationspflicht» einer effektiven und effizienten Struktur des Verwaltungsrates hergeleitet werden.(Bak, 2006, S. 65–87;Obligationenrecht, 2020)
In Art. 716a Abs. 2 OR sieht das Gesetz sogar explizit die Bildung von Ausschüssen innerhalb des Verwaltungsrates vor. Dementsprechend hat der Verwaltungsrat nicht alle seine unübertragbaren Aufgaben selber wahrzunehmen und darf Ausschüsse für eine sinnvollen Arbeitsteilung einsetzen. Diese können den Gesamtverwaltungsrats bei der Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse sowie bei der Überwachung von definierten Geschäften unterstützen. Dabei muss der Verwaltungsrat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder sorgen und die Ausschussmitglieder müssen Personen aus dem Verwaltungsrate sein. Somit entspricht das Audit Committee grundsätzlich einem Ausschuss nach Art. 716a Abs. 2 OR. Gemäss gesetzlichen Bestimmungen verfügen diese Ausschüsse oder Arbeitsgruppen jedoch über keine Entscheidungskompetenz, da die Gesamtverantwortung stets beim Gesamtverwaltungsrat bleibt.(Böckli, 2009, § 13;Obligationenrecht, 2020)
Als spezialisierter Ausschuss fällt das Audit Committee auch unter die Sorgfaltspflicht gemäss Art. 717 OR. Nach diesem Artikel sind alle Mitglieder des Prüfungsausschusses dem Grundsatz verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren und die Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen.(Bischofberger & Hilb, 2007, S. 97;Obligationenrecht, 2020)Ansonsten sind diese Mitglieder nach Art. 754 Abs. 1 OR gegenüber den Aktionären und den Gesellschaftsgläubigern für den entstandenen Schaden verantwortlich, welcher durch absichtliches oder fahrlässiges Verletzen der Pflichten entstanden ist. Aus diesem Grund ist der Verwaltungsrat verpflichtet ein unabhängiges und fachkundiges Audit Committee zu installieren, um sich später gegen allfällige Vorwürfe der Verletzung der Sorgfaltspflicht zu schützen.(Ruud et al., 2004, S. 21;Obligationenrecht, 2020)Grundsätzlich lassen sich also trotz fehlender Rechtsnormen im Obligationenrecht aus den Vorgaben für den Verwaltungsrat Bestimmungen für ein Audit Committee ableiten.
2.2.1.2 Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance
Der Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance (Swiss Code) ist in der Schweiz seit dem Jahr 2002 in Kraft, um die Corporate Governance von Schweizer Unternehmen, im Speziellen börsenkotierten Gesellschaften, zu verbessern.(Economiesuisse, 2016, S. 3)Der Swiss Code entspricht einem typischen Soft Law. Ein Soft Law enthält unverbindliche Leitlinien sowie Empfehlungen und verfolgt den Grundsatz der Selbstregulierung. Trotzdem besteht für die börsennotierten Unternehmen in den zu untersuchenden Ländern eine gewisse Verpflichtung zur Einhaltung dieser Empfehlungen, da die verschiedenen Anspruchsgruppen insbesondere die Kapitalgeber die Erfüllung dieser Richtlinien erwarten.(Bak, 2006, S. 138 & 139)
In Ziffer 22 des Swiss Code werden allgemeine Empfehlungen bezüglich der Bildung von Ausschüssen abgegeben. Dabei wird unter anderem empfohlen, dass diese Ausschüsse aus Mitgliedern des Verwaltungsrates bestehen, bestimmte Sachverhalte vertieft analysieren und dem Verwaltungsrat darüber Bericht erstatten. Dadurch soll der Verwaltungsrat in der Vorbereitung seiner Beschlüsse und der Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion unterstützt werden.(Economiesuisse, 2016)
Unter Ziffer 23 wird die Bildung eines Prüfungsausschusses explizit empfohlen. Dabei wird geraten, dass die Mehrheit, darunter der Vorsitzende, im Finanz- und Rechnungswesen erfahren ist (sog. Financial Literate). In komplexen Verhältnissen wird mindestens ein Finanzexperte (sog. Financial Expert), sprich ein amtierender oder ehemaliger CEO, CFO oder Wirtschaftsprüfer, gefordert. Weiter wird empfohlen, dass sich der Ausschuss aus nicht-exekutiven und unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungsrates zusammensetzt. In Ziffer 14 werden die Anforderungen an die Unabhängigkeit konkretisiert. Als unabhängige nicht-exekutive Mitglieder gelten jene, die der Geschäftsführung nie oder vor mehr als drei Jahren angehört haben und die mit der Gesellschaft in keiner oder nur verhältnismässig geringfügigen geschäftlichen Beziehungen stehen.(Economiesuisse, 2016)
In Ziffer 24 wird der Aufgabenbereich des Audit Committees konkretisiert. In erster Linie soll sich der Prüfungsausschuss ein Urteil über die externe Revision, das IKS und den Jahresabschluss bilden. Weiter gilt es, die Wirksamkeit der externen und internen Revision sowie deren Zusammenwirken zu prüfen. Zusätzlich soll er die Funktionsfähigkeit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagements sowie die Compliance beurteilen. Darüber hinaus soll der Ausschuss Einzel- und Konzernrechnung sowie Zwischenabschlüsse kritisch beurteilen und mit dem Finanzchef sowie dem Leiter der internen und externen Revision besprechen. Schliesslich soll der Prüfungsausschuss auch die Leistung, Honorierung und Unabhängigkeit der externen Revision beurteilen.(Economiesuisse, 2016)
2.2.1.3 Corporate Governance Richtlinien
Die Corporate Governance Richtlinien der Schweizer Börse SIX Swiss Exchange (RLCG) traten ebenfalls erstmals im Jahr 2002 in Kraft. Diese Richtlinien stützen sich im Wesentlichen auf das Bundesgesetz über Börse und Effekthandel (BEHG) und können als eine Ergänzung zum Swiss Code betrachtet werden. Dieser Leitfaden legt fest, welche Informationen ein börsennotiertes Unternehmen bezüglich seiner Corporate Governance veröffentlichen muss. Er ist für alle Unternehmen mit Gesellschaftssitz in der Schweiz und gehandelten Beteiligungspapieren an der SIX Swiss Exchange verpflichtend.(Pfefferli, 2011, S. 46;SIX Exchange Regulation, 2018, Art. 3)
Von zentraler Bedeutung in diesem Leitfaden ist Art. 1 RLCG. Dieser beinhaltet den Grundsatz, dass (potentielle) Kapitalgeber genügend Informationen bezüglich der Corporate Governance erhalten müssen, um die Eigenschaften der Wertpapiere und die Qualität der Gesellschaft bewerten zu können. Dabei gilt für alle Unternehmen der Grundsatz «comply or explain» (Art. 7 RLCG). Dies bedeutet, dass ein Unternehmen, welches von der Offenlegung bestimmter Informationen absieht, die entsprechenden Gründe im Geschäftsbericht zu erklären hat.(Pfefferli, 2011, S. 47; SIX Exchange Regulation, 2018)
2.2.1.4 Rundschreiben 2008/24
Das Rundschreiben 2008/24 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (FINMA-RS 08/24) trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Dieses Rundschreiben beinhaltet Vorgaben zur Corporate Governance von Banken, Effektenhändlern, Finanzgruppen und bank- oder effektenhandelsdominierten Finanzkonglomeraten (FINMA, 2008, Rz. 1). Im Gegensatz zum Swiss Code, der generell eine Empfehlung für Schweizer Unternehmungen ist, hat dieses Rundschreiben für die betreffenden Finanzinstitute verbindlichen Charakter. Das Rundschreiben ist speziell bezüglich Aufgabenbeschreibung ziemlich spezifisch und konkretisiert dabei gewisse Empfehlungen des Swiss Codes.(FINMA, 2008)
Das Rundschreiben definiert konkrete Richtwerte, die zu einer Installation verpflichten. Dabei haben alle Finanzinstitute, welche eines der folgenden vier Kriterien erfüllen einen Prüfungsausschuss einzurichten: (1) Bilanzsumme >5 Mrd. CHF; (2) Depotvolumen >10 Mrd. CHF; (3) Eigenmittel gemäss Eigenmittelverordnung >200 Mio. CHF oder (4) eine Kotierung. Installiert ein Unternehmen im Finanzsektor trotz Überschreitung einer oder mehrerer Zielwerte kein Audit Committee, ist dies im Jahresbericht zu begründen. (FINMA, 2008, Rz. 32-37)
Weiter sind im Rundschreiben konkrete Vorgaben bezüglich Anforderungen an die Mitglieder des Audit Committees definiert. Die FINMA bestimmt, dass die Mehrheit der Mitglieder die Unabhängigkeitsanforderungen erfüllen müssen. Ein Mitglied gilt als unabhängig, sofern es in den letzten zwei Jahren weder im Unternehmen in anderen Funktionen beschäftigt noch leitender externer Revisor war. Weiter soll das Mitglied keine geschäftlichen Beziehungen mit dem Unternehmen pflegen und nicht massgeblich (>10% des Aktienkapitals) am Unternehmen beteiligt sein (FINMA, 2008, Rz. 20-24). Zusätzlich erwartet die FINMA von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gute Kenntnisse von und Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen sowie Vertrautheit mit der Tätigkeit der internen und externen Revision. Werden die besprochenen Kriterien nicht erfüllt, ist dies im Jahresbericht zu begründen. (FINMA, 2008, Rz. 38 & 39)
Als Aufgaben des Audit Committees definiert die FINMA (1) die Überwachung der Integrität der Finanzabschlüsse, (2) die Beurteilung der Wirksamkeit der Prüfgesellschaft sowie deren Zusammenwirken mit der internen Revision, (3) die Überwachung der internen Kontrolle im Bereich der finanziellen Berichterstattung und (4) in anderen Bereichen als der finanziellen Berichterstattung. Dabei wird im Rundschreiben detailliert ausgeführt, was konkret unter diesen vier Punkten verstanden wird. Beispielsweise beinhaltet Punkt (1) die kritische Analyse der Finanzabschlüsse (Einzel-, Konzernrechnung, Jahres- und publizierte Zwischenabschlüsse). Dabei gilt es die wesentlichen Bilanz- und Ausserbilanzpositionen sowie die Konformität der angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze zu prüfen. Der Prüfungsausschuss soll die Finanzabschlüsse und die zugrunde liegenden Rechnungslegungsprozesse mit dem CFO, dem leitenden externen Prüfer und dem Leiter der internen Revision besprechen. Anschliessend soll das Audit Committee den Verwaltungsrat über seine Arbeit informieren und eine Empfehlung abgeben, ob der Finanzabschluss der Generalversammlung vorgelegt werden kann. (FINMA, 2008, Rz. 41-53)
2.2.2 Deutschland
2.2.2.1 Aktiengesetz
Im Aktiengesetz (AktG) findet man in verschiedenen Gesetzesartikel explizite wie auch implizite Bestimmungen bezüglich der Zusammensetzung, der Arbeitsweise und des Aufgabenbereichs des Audit Committees. So wird unter Art. 107 AktG die innere Ordnung des Aufsichtsrates geregelt. Dabei kann der Aufsichtsrat gemäss Absatz 3 Satz 1 aus seiner Mitte heraus Ausschüsse bestellen, welche seine Verhandlungen und Beschlüsse vorbereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse überwachen. In Satz 2 des angesprochenen Artikels wird sogar explizit erwähnt, dass der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss bestellen kann. Aufgrund der Wortwahl «kann» gibt es auch in Deutschland keine gesetzliche Pflicht für die Installation eines Audit Committees. Die Entscheidung lieg grundsätzlich beim Aufsichtsrat, ob dieser ein Audit Committee einrichten möchte und welche Aufgaben er dem Prüfungsausschuss übertragen will.(Aktiengesetz, 2020)
In Art. 107 Abs. 4 AktG wird darauf hingewiesen, dass bei der Installation des Audit Committees die Voraussetzungen nach Art. 100 Abs. 5 erfüllt sein müssen. Dieser Artikel regelt die Zusammensetzung des Aufsichtsrates. Gemäss Absatz 5 muss dabei mindestens ein unabhängiges Mitglied über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Installiert der Aufsichtsrat ein Audit Committee, hat dieser unabhängige Finanzexperte im Prüfungsausschuss Einsitz zu halten.(Vetter, 2010, S. 751; Aktiengesetz, 2020)
Die Hauptaufgaben des Audit Committees sind im deutschen Aktienrecht auf mehrere Artikel verteilt. Dabei sollen die Angaben bezüglich Aufgaben nicht als konkrete Vorgaben, sondern mehr als Anregungsnormen zu verstehen sein(Warncke, 2005, S. 22). Unter Art. 107 Abs. 3 wird erwähnt, dass sich der Prüfungsausschuss mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des IKS, des Risikomanagementsystems, des internen Revisionssystems und der Abschlussprüfung, insbesondere der Auswahl und der Unabhängigkeit des externen Revisors, befassen soll. Präzisierende Angaben zu den erwähnten Prüfungsarbeiten lassen sich unter Art. 171 finden. Ergänzend können die Erteilung des Prüfauftrags der Jahresrechnung an den externen Revisor nach Art. 111 Abs. 2 Satz 3 und die Wahlvorschlagsempfehlung des Abschlussprüfers an der Hauptversammlung nach Art. 124 Abs. 3 Satz 2 ebenfalls zentrale Aufgaben des Audit Committees sein.(Aktiengesetz, 2020)
Schliesslich schafft Art. 161 AktG eine Verbindung zwischen Hard Law und Soft Law. Dieser Artikel fordert unter Absatz 1, dass börsennotierte Gesellschaften jährlich eine Erklärung (=Entsprechenserklärung) zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) abgeben müssen. Es gilt dabei nach dem Grundsatz «comply or explain» offenzulegen, ob die Empfehlungen des Bundesministeriums der Justiz bezüglich des DCGK befolgt werden. Dies ist relevant, da der DCGK das Audit Committee explizit als Instrument einer guten Corporate Governance empfiehlt. Somit müsste ein börsenkotiertes Unternehmen in der Entsprechenserklärung begründen, warum es keinen Prüfungsausschuss eingerichtet hat. Verpflichtend ist jedoch laut Art. 161 AktG lediglich die Stellungnahme bezüglich dieser empfohlenen Verhaltensregeln, jedoch nicht die Einhaltung dieser Empfehlungen.(Aktiengesetz, 2020)
2.2.2.2 Handelsgesetzbuch
Das Handelsgesetzbuch (HGB) ist eine Ergänzung zum Aktiengesetz. Es dient als eine Art Auffangbecken speziell für börsennotierte Unternehmen, welche im HGB als kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften bezeichnet werden.(Pfefferli, 2011, S. 12)Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften sind nach Art. 264d HGB Gesellschaften, welche einen organisierten Markt in Anspruch nehmen, um ihre Beteiligungspapiere zu handeln oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt haben.(Handelsgesetzbuch, 2020)
Die definierten Organisationen sind gemäss Art. 324 HGB zur Installation eines Audit Committees verpflichtet, sofern diese keinen Aufsichtsrat haben, der die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 5 AktG erfüllt. Dies bedeutet mindestens ein unabhängiges Mitglied, welches über Fachkompetenz im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung verfügt. Sonst gibt es keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem deutschen Handelsgesetzbuch und dem deutschen Aktienrecht bezüglich Audit Committees.(Handelsgesetzbuch, 2020)
2.2.2.3 Deutsche Corporate Governance Kodex
Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) wurde erstmals im Januar 2002 vom Bundesministerium für Justiz verabschiedet. Dieser Kodex hat zum Ziel das duale Corporate Governance System von börsennotierten deutschen Gesellschaften (Art. 161 Abs. 1 & 2 AktG) transparent und nachvollziehbar zu machen, um das Vertrauen der Stakeholder zu fördern. Der Deutsche Corporate Governance Kodex entspricht einem Soft Law, da die im Folgenden beschriebenen Verhaltensregeln bezüglich Audit Committees ohne rechtlichen Verbindlichkeitscharakter sind.(DCGK, 2019, Präambel;Warncke, 2005, S. 59 & 60)
Die zentralen Empfehlungen bezüglich des Prüfungsausschusses findet man in unterschiedlichen Kapiteln des Deutschen Corporate Governance Kodex, wobei grundsätzlich auf die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Audit Committees eingegangen wird. Unter Punkt D.3 wird explizit empfohlen, dass der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss einrichten soll. Dieser Prüfungsausschuss soll sich nach Empfehlung D.3 mit der Rechnungslegung (insbesondere unterjährige Finanzinformationen, den Einzelabschluss und den Konzernabschluss), der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des IKS, des Risikomanagements und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung und der Compliance befassen. Konkretere Empfehlungen werden bezüglich der Zusammenarbeit mit dem externen Revisor in Punkt D.9 & D.10 gemacht. Es wird geraten, dass der Prüfungsausschuss mit dem externen Revisor vereinbaren soll, dass dieser ihn unverzüglich über alle für seine Aufgaben wesentlichen Feststellungen informieren soll. Weiter soll das Audit Committee gemäss Empfehlung D.11 regelmässig eine Beurteilung der Qualität der Abschlussprüfung vornehmen.(DCGK, 2019)
Bezüglich Zusammensetzung soll der Aufsichtsrat gemäss Empfehlung D.2 fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden, damit die Wirksamkeit der Arbeit der Aufsichtsräte erhöht wird. Laut Punkt D.4 soll der Vorsitzende unabhängig sein, über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügen sowie mit der Abschlussprüfung vertraut sein.(DCGK, 2019)
2.2.2.4 Leitfaden für Prüfungsausschüsse des Berlin Center of Corporate Governance
Der Leitfaden für Prüfungsausschüsse des Berlin Center of Corporate Governance (BCCG) wurde im Jahr 2009 unter Berücksichtigung des neuen Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) veröffentlicht. Mit dem BilMoG wurden grundsätzliche Vorgaben der EU in nationales Recht umgesetzt. Dadurch verlieh der deutsche Gesetzgeber dem Audit Committee stärkeres Gewicht, indem der Prüfungsausschuss in Deutschland erstmals ausdrücklich im Gesetz, konkret in Art. 107 Abs. 3 Satz 2 AktG, Erwähnung fand.(Pfefferli, 2011, S. 15 & 16;BCCG, 2018)
In diesem Leitfaden werden die Vorstellungen des BCCG-Roundtable, wie in der Praxis ein Audit Committee und dessen Tätigkeiten aussehen soll, zusammengefasst. Ergänzend zum DCGK, welcher eher abstrakte Empfehlungen aufstellt, werden diese mit dem BCCG-Leitfaden präzisiert. Weiter sind auch Angaben zur Arbeitsweise eines Prüfungsausschusses zu finden, was im DCGK kaum Erwähnung findet.(Pfefferli, 2011, S. 19 & 20)
Betreffend Zusammensetzung des Audit Committees findet man konkrete Empfehlungen unter Ziff. 3 des Leitfadens. Der Prüfungsausschuss soll mit mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates besetzt sein. Im Grundsatz sollen die Mitglieder in ihrer Gesamtheit die erforderliche Expertise in den Bereichen angewandte Rechnungslegungsstandards, Auswahl und Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer, IKS, Risikomanagementsystem, internes Revisionssystem, Compliance-System sowie rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen abdecken. Weiter wird empfohlen, dass alle Mitglieder Financial Literate und mindestens der Vorsitzende des Audit Committees Financial Expert sein soll. Zusätzlich sollen alle Mitglieder im Prüfungsausschuss unabhängig sein.(BCCG, 2018)
Unter Ziff. 4 wird die Aufgabenstellung des Audit Committees konkretisiert. Dabei soll sich der Prüfungsausschuss bei seiner Arbeit mit den folgenden Aufgaben beschäftigen: (1) Prüfung der Finanzberichterstattung inkl. Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, (2) Überwachung der Qualität und Unabhängigkeit der Abschlussprüfung, (3) Überwachung der Wirksamkeit des IKS, des Risikomanagements, des internen Revisionssystems sowie des Compliance-Systems und (4) Aufgaben im Zusammenhang mit der Behandlung des Whistleblowings. Ergänzend spezifiziert Ziffer 4 ausführlich, was unter den aufgezählten Aufgaben verstanden wird.(BCCG, 2018)
Mit Ziff. 5 folgen Empfehlungen bezüglich der Arbeitsweise des Audit Committees. Dafür werden konkrete Vorschläge bezüglich Geschäftsordnung, Sitzungen, Verhältnis zum Aufsichtsrat, Selbstevaluierung und Ressourcen festgehalten. So wird beispielsweise unter Ziff. 5.2 empfohlen, dass der Prüfungsausschuss seine Aufgaben möglichst regelmässig in Sitzungen erfüllen und sich dafür mindestens viermal jährlich treffen soll. Der Sitzungszyklus soll dabei mit den Eckdaten der Finanzberichterstattung und dem Prüfungszyklus abgestimmt sein. Als wichtiger Ansprechpartner soll der Abschlussprüfer verpflichtet werden regelmässig an den Sitzungen des Audit Committees teilzunehmen.(BCCG, 2018)
2.2.3 Vereinigte Staaten
2.2.3.1 Anforderungen der SEC
Als Meilenstein einer weitreichenden Gesetzgebung bilden das Gesetz Securities Exchange Act von 1934 und verwandte Gesetze die Grundlage für die Regulierung der Finanzmärkte und ihrer Teilnehmer in den Vereinigten Staaten. Mit dem Gesetz von 1934 wurde auch die Securities and Exchange Commission (SEC) eingerichtet, eine Behörde, die in erster Linie für die Durchsetzung des bundesstaatlichen Wertpapierrechts der USA verantwortlich ist.(Cox et al., 2019, S. 11)
Abschnitt 10A des Securities Exchange Act von 1934 legt allgemeine Regeln für Audit Committees fest, unter anderem folgende über die Unabhängigkeit und die Fachkenntnisse des Prüfungsausschusses: Gemäss den Unabhängigkeitskriterien ist es einem Mitglied des Audit Committees gestattet, für seine Tätigkeit im Vorstand, im Prüfungsausschuss oder in einem anderen Ausschuss eine Vergütung wie z. B. Vorstandshonorare und Sitzungsgelder zu erhalten. Es ist jedoch nicht gestattet andere Beratungs- oder Entschädigungshonorare von der Firma oder einer Tochtergesellschaft anzunehmen und mit dem Unternehmen oder einer Tochtergesellschaft verbunden zu sein. Nach den SEC-Regeln ist eine Person dann verbunden, wenn sie leitender Angestellter eines Unternehmens oder einer anderen Einheit ist, die das Unternehmen kontrolliert. Weiter darf gemäss SEC-Regel ein Audit Committee Mitglied nicht Inhaber von 10% oder mehr der Aktien des Unternehmens sein.(Bujno et al., 2018, S. 4;SEC, 2019)
Bezüglich Fachkenntnisse verlangt die SEC von einem Unternehmen offen zu legen, ob mindestens ein Financial Expert dem Audit Committee angehört. Wenn das nicht der Fall ist, muss das Unternehmen erklären, warum dies nicht der Fall ist. Die SEC definiert Personen als Finanzexperten, die nach Feststellung des Vorstands folgende fünf Eigenschaften besitzen: (1) Ein Verständnis von Jahresabschlüssen und allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen (GAAP) zu besitzen. (2) Die Fähigkeit, die allgemeine Anwendung von GAAP in Verbindung mit Schätzungen, Rückstellungen und Reserven zu beurteilen. (3) Erfahrung mit der Vorbereitung, Prüfung, Analyse oder Bewertung von Jahresabschlüssen zu haben, die ein Grad an Komplexität aufweisen, der vom Jahresabschluss des Unternehmens zu erwarten ist. (4) Ein Verständnis der internen Kontrolle über die Finanzberichterstattung und (5) ein Verständnis für die Aufgaben des Prüfungsausschusses zu besitzen. Weiter besagt die SEC-Regel, dass die Bezeichnung als Finanzexperte nicht bedeutet, dass die Pflichten oder die Haftbarkeiten dieses Mitglieds erhöht oder jene der anderen Prüfungsausschussmitglieder vermindert wird.(Bujno et al., 2018, S. 5;SEC, 2019)
Die SEC verlangt die Offenlegung der Qualifikationen der Mitglieder. Diese Offenlegung umfasst Informationen über die Erfahrung, Qualifikationen und Eigenschaften, die im Nominierungsverfahren berücksichtigt wurden, sowie die Gründe, warum Personen im Vorstand des Unternehmens tätig sein sollen. Zusätzlich sollen die Prüfungsausschüsse ihre Zusammensetzung in regelmäßigen Abständen überprüfen, um zu bestätigen, dass die Mitglieder über das komplementäre Wissen und die Erfahrung verfügen, um ihre Arbeit bestmöglich erledigen zu können.(Bujno et al., 2018, S. 3 & 5;SEC, 2019)
2.2.3.2 Blue Ribbon-Report
Im Herbst 1998 berief der Vorsitzende Arthur Levitt der SEC das Blue Ribbon Committee ein, welches Empfehlungen für die Verbesserung der Prüfungsausschüsse erarbeiten sollte. Diese Empfehlungen (Best Practice for Audit Committees) wurden im Blue Ribbon-Report festgehalten und im Februar 1999 in den Vereinigten Staaten für verbindlich erklärt.(Offenhammer, 2014, S. 28)
Der Blue Ribbon-Report enthält unter anderem folgende sieben Empfehlungen, welche konkret das Audit Committee betreffen: (1) Prüfungsausschussmitglieder sollen die Unabhängigkeitsanforderungen des Reports erfüllen. Diese schliessen bspw. Anstellungsverhältnisse in den letzten fünf Jahren und bedeutsame Geschäftsbeziehungen mit dem Unternehmen sowie Verwandtschaftsverhältnisse zu Führungskräften aus. Abweichende Regelungen sind an sich möglich, müssen jedoch substanziell im jährlichen Proxy Statement begründet werden. (2) Dem Audit Committee sollen nur nicht-exekutive Verwaltungsratsmitglieder angehören. (3) Der Prüfungsausschuss soll aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, welche bereits über Fachkenntnisse im Bereich Finanz- und Rechnungswesen (=Financial Literarte) verfügen oder sich diese innerhalb einer angemessenen Frist aneignen. Mindestens ein Mitglied muss zudem besonders gute Kenntnisse und Erfahrungen in der Rechnungslegung (=Financial Expert) besitzen. (4) Die externe Revisionsstelle ist dem Verwaltungsrat und insbesondere dem Audit Committee zur Rechenschaft verpflichtet. Die Unternehmensorgane als Vertreter der Aktionäre können demnach die Prüfungsgesellschaft auswählen, bewerten und absetzen. (5) Der Prüfungsausschuss muss jährlich eine schriftliche Bestätigung der externen Revisionsstelle über deren Unabhängigkeit zum Unternehmen einholen und sich von dieser Unabhängigkeit selbst überzeugen. (6) Das Audit Committee und die externe Revisionsstelle diskutiert die Qualität der Rechnungslegung, insbesondere die den Schätzungen zugrundeliegenden Annahmen und (7) der Prüfungsausschuss erstellt einen Rechenschaftsbericht an das Audit Committee über seine Aktivitäten mit einer Bestätigung, dass die Jahresrechnung den entsprechenden Rechnungslegungsvorschriften entspricht.(Blue Ribbon Committee, 1999, Rec. 1-10;Offenhammer, 2014, S. 28& 29)
Diese Empfehlungen zeigen relativ deutliche die inhaltlichen Kriterien an die organisatorische Ausgestaltung eines Audit Committees auf. Die Überwachung der Qualität der Rechnungslegung und die Zusammenarbeit zwischen Prüfungsausschuss und externer Revision werden somit genauer spezifiziert, welche heute noch zu den klassischen Kernbereichen der Tätigkeit eines Prüfungsausschusses gehören.(Offenhammer, 2014, S. 28 & 29)
Sarbanes-Oxley-Act
Zur Verbesserung der Qualität der finanziellen Berichterstattung und als Massnahme zur Wiederherstellung des Vertrauens der Investoren in den Kapitalmarkt nach diversen Bilanzskandalen (u. a. Enron und WorldCom) wurde im Jahr 2002 der Sarbanes-Oxley-Act (SOA) vom US-Kongress verabschiedet. Dieses Gesetz ist für alle bei der amerikanischen Börsenaufsicht SEC registrierten Gesellschaften verbindlich und gilt bis heute als bedeutendste Ergänzung des Securities Exchange Act von 1934.(Sarbanes-Oxley-Act, 2002, Präambel)Diese regulatorische Initiative hat zahlreiche Organisationen aufgefordert, weite Bereiche der finanziellen Berichterstattung zu formalisieren, dokumentieren und verstärkt prüfen zu lassen. Dank der exterritorialen Auslegung des Gesetzes wurde der Stellenwert und die Qualität der Corporate Governance nicht nur in den Vereinigten Staaten, sondern weltweit deutlich erhöht, da im Gegensatz zum Blue Ribbon-Report nun auch ausländische Unternehmen in den USA einen Prüfungsausschuss installieren mussten.(Offenhammer, 2014, S. 30 & 31)
Der Sarbanes Oxley Act beinhaltet ausführliche Corporate Governance Regelungen bezüglich Verantwortlichkeiten, Ausgestaltung und Tätigkeiten des Prüfungsausschusses. Die relevantesten Bestimmungen sind in der Sektion 301 (Public Company Audit Committees) und Sektion 407 (Disclosure of Audit Committee Financial Expert) zu finden. Zu den zentralsten Ausgestaltungsmerkmalen gehören folgende fünf: (1) Prüfungsausschüsse sind direkt verantwortlich für die Berufung, Entschädigung und Überwachung der Arbeiten der externen Prüfungs-gesellschaft. (2) Alle Audit Committee Mitglieder müssen dem Verwaltungsrat angehören und persönlich unabhängig (nach Skt. 303A) sein. (3) Mindesten ein Prüfungsausschussmitglied muss eine Fachperson in Finanz- und Rechnungslegung sein (Financial Expert nach Skt. 407). (4) Jedes Audit Committee richtet Massnahmen zum Umgang mit Beschwerden bezüglich Rechnungslegung, Abschlussprüfung und internen Kontrollmechanismen ein und (5) jede Organisation hat für eine ausreichende finanzielle Ausstattung des Committees zu sorgen, um den zusätzlichen Zeitaufwand der Mitglieder und den möglichen Finanzbedarf für Beratungsaufwendungen zu decken.(Offenhammer, 2014, S. 30 & 31;Sarbanes Oxley Act, 2002)
Zur Umsetzung der zahlreichen gesetzlichen Vorgaben wurden in der Folgezeit durch die SEC und das neu gegründete Public Company Accounting Oversight Board (PCAOB) unterschiedliche Regelungen mit weiteren Anforderungen erlassen. Während das PCAOB grundsätzlich für die Durchsetzung von Qualitäts- und Unabhängigkeitsanforderungen der externen Revisionsstelle verantwortlich war, forderte die SEC von den amerikanischen Börsen (z. B. NYSE & NASDAQ) ihr Kotierungsreglement der neuen Rechtslage anzupassen.(Offenhammer, 2014, S. 31)
2.2.3.3 Anforderungen der NYSE & NASDAQ
Im Folgenden wird aufgezeigt, welche Anforderungen die beiden grössten Börsen der Vereinigten Staaten NYSE und NASDAQ an die Unabhängigkeit und Fachkenntnisse der Audit Committee Mitglieder ihrer gelisteten Unternehmen stellen.
Die NYSE- und NASDAQ-Kotierungsstandards enthalten die Unabhängigkeitsanforderungen der SEC. Jedoch haben beide Börsen ihre eigenen zusätzlichen Anforderungen bezüglich Unabhängigkeit.(Bujno et al., 2018, S. 4)Die NYSE-Kotierungsstandards besagen, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses nicht unabhängig ist, wenn einer der folgenden vier Punkte zutrifft: (1) Das fragliche Mitglied oder ein unmittelbares Familienmitglied ist leitender Angestellter des Unternehmens oder war es in den letzten drei Jahren. (2) Es oder ein unmittelbares Familienmitglied erhielt in den letzten drei Jahren in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum mehr als 120’000 USD als direkte Vergütung vom Unternehmen, mit Ausnahme von Vorstandsgebühren und anderen zulässigen Zahlungen. (3) Das entsprechende Mitglied oder ein Familienmitglied ist Teilhaber des unabhängigen Wirtschaftsprüfers des Unternehmens oder hat während den letzten drei Jahre an der Prüfung des Unternehmens mitgearbeitet. (4) Es oder ein unmittelbarer Familienangehöriger ist derzeit leitender Angestellter eines anderen Unternehmens, welches in den letzten drei Jahren an die relevante Organisation Zahlungen geleistet oder von dieser empfangen hat, die eine Million USD oder 2% des konsolidierten Bruttoumsatzes übersteigen.(Bujno et al., 2018, S. 4 & 5)
Die NASDAQ-Notierungsstandards (1) bis (3) sind identisch zu jenen der NYSE. Anforderung (4) der NADAQ unterschiedet sich jedoch von der NYSE. Die NASDAQ fordert als viertes Unabhängigkeitskriterium, dass ein Audit Committee Mitglied der entsprechenden Unternehmung innerhalb der letzten drei Jahre nicht Partner, Mehrheitsaktionär oder leitender Angestellter einer anderen Organisation war, von der die geleisteten bzw. empfangenen Zahlungen eine Höhe von 5% der Bruttoeinnahmen oder 200’000 USD übersteigen.(Bujno et al., 2018, S. 5)
Bezüglich Fachkenntnisse verlangt die NYSE von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, dass sie nach Auslegung des Vorstands «finanziell versiert» sind oder dass sie es innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Ernennung werden. Darüber hinaus muss mindestens ein Mitglied über Fachwissen auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder des damit verbundenen Finanzmanagements verfügen, wiederum gemäss den Kriterien des Vorstandes. Somit sind die NYSE-Kotierungsstandards lockerer als die SEC-Richtlinien und verlangen nicht, dass dem Prüfungsausschuss eine Person angehört, welche die SEC-Definition eines Finanzexperten erfüllt.(Bujno et al., 2018, S. 6)
Die NASDAQ-Kotierungsstandards verlangen, dass alle Mitglieder des Prüfungsausschusses zum Zeitpunkt ihrer Berufung in der Lage sein müssen, Finanzberichte zu lesen und zu verstehen. Ausserdem setzt die NASDAQ voraus, dass mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses ein breiteres Verständnis mitbringt. Dieses Verständnis kann durch Berufserfahrung im Finanz- oder Rechnungswesen, Zertifizierung im Rechnungswesen oder vergleichbare Erfahrungen erworben werden, einschließlich der gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit als Geschäftsführer oder Finanzleiter. Wie die NYSE verlangt auch die NASDAQ keinen Finanzexperten für den Prüfungsausschuss.(Bujno et al., 2018, S. 6)
2.2.4 Grossbritannien
2.2.4.1 Companies Act 2006
Der Companies Act 2006 ist der wichtigste Rechtsakt bezüglich Gesellschaftsrecht im Vereinigten Königreich. Dieser Act wurde im Jahr 2016 als Reaktion auf die EU-Audit-Reform angepasst, wodurch das Audit Committee erstmals namentlich Erwähnung fand.(Fieldfisher, 2016)
Mit der Anpassung wurde lediglich die Rolle des Audit Committees in Bezug auf die Bestellung des Rechnungsprüfers gesetzlich festgelegt. Es wurde eine obligatorische Rotation für die Prüfungsgesellschaft und eine öffentliche Ausschreibung für die externe Revision vorgesehen. Der Prüfungsausschuss muss gemäss Art. 489A des Companies Act 2006 dem Verwaltungsrat eine Empfehlung für die Wahl des Abschlussprüfers abgeben. In Jahren, in denen es ein Ausschreibungsverfahren gegeben hat, muss das Audit Committee in seiner Empfehlung seine erste und zweite Wahl angeben und erklären, dass seine Empfehlung frei von Einflüssen Dritter ist und dass dem Unternehmen keine vertragliche Beschränkung der Wahl des Abschlussprüfers auferlegt wurde.(Companies Act 2006, 2020)
2.2.4.2 UK Corporate Governance Code
Die erste Version des britischen Corporate Governance Kodex wurde 1992 vom Cadbury-Ausschuss veröffentlicht und war gleichzeitig der Startschuss für die Corporate Governance Diskussion in Europa. Der Code of Best Practice unter der Leitung von Adrian Cadbury zielte auf eine Verbesserung verschiedener Aspekte der Corporate Governance ab, insbesondere bezüglich Finanzberichterstattung und Rechenschaftsablage. Der Report enthält Empfehlungen betreffend Zusammensetzung, organisatorischer Ausgestaltung und spezifischer Aufgaben eines Verwaltungsrates und eines Audit Committees im Speziellen.(Financial Reporting Council, 2018, S. 1; Offenhammer, 2014, S. 25)
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