Diese Bachelorarbeit hat zum Ziel, die Möglichkeiten darzustellen, welche eine Familienpoolgesellschaft bei der lebzeitigen Regelung des Vermögensüberganges bieten kann. Ferner soll aufgezeigt werden, wo die Grenzen der Gestaltungsform liegen, welche Ziele also mit Familienpoolgesellschaften allgemein, oder mit einem bestimmten Durchführungsweg, insbesondere einer gewählten Rechtsform, nicht erreicht werden können.
Der Wert des im Privatbesitz befindlichen Immobilienvermögens in Deutschland steigt in Folge des Immobilienbooms seit Jahren rasant an. So hat sich Schätzungen zufolge, der Wert des in Händen privater Haushalte befindlichen Immobilienvermögens von rund 4,2 Billionen Euro im Jahr 2000, auf über 8,1 Billionen Euro im Jahr 2018 nahezu verdoppelt.
Mit dieser Wertsteigerung geht für viele Privatpersonen mit einem großen Immobilienvermögen auch ein Anstieg der zu erwartenden Erbschaftsteuerlast im Übertragungsfall einher. Um diese Steuerlast zu reduzieren und gegebenenfalls bewusst zeitlich zu steuern, beispielsweise um die nötige Liquidität zur Steuerzahlung zu gewährleisten, gibt es eine Vielzahl denkbarer Gestaltungsmöglichkeiten, die in der Regel bereits lebzeitig umgesetzt werden sollten.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Beispielhafter Ausgangsfall
2 Strategische Überlegungen
2.1 Strategische und persönliche Ziele
2.2 Zivil- und Gesellschaftsrechtliche Ansätze
2.3 Steuerliche Folgen
2.4 Konkrete Ziele des Ausgangsfalles
3 Gesellschafts- und zivilrechtliche Aspekte einer Familienpool-gesellschaft
3.1 Bindung des Immobilienvermögens an die Familie
3.1.1 Möglichkeiten der Vererbbarkeit und Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen
3.1.2 Ausschluss von Gesellschaftern
3.1.2.1 Schutz vor Gläubigern von Gesellschaftern und vor Gesellschafterinsolvenzen
3.1.2.2 Schutz vor Ehepartnern von Gesellschaftern
3.1.2.3 Ausschluss aus anderen Gründen
3.1.2.4 Abfindungsanspruch und dessen Beschränkung
3.2 Rechtsformwahl
3.3 Gewinnbezugs- und Entnahmerechte von Gesellschaftern
3.4 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
3.5 Beteiligung Minderjähriger
3.6 Umgang mit Pflichtteilsansprüchen nicht am Pool beteiligter Personen
3.7 Übertragung auf den Ausgangsfall
4 Gründung einer Familienpoolgesellschaft
4.1 Möglichkeiten zur Analyse des Ist-Zustandes
4.1.1 Analyse vorhandener Vermögenswerte und Schulden
4.1.2 Analyse der beteiligten Personen und deren Beziehung zueinander
4.2 Zur Einbringung in eine Poolgesellschaft geeignete Vermögenswerte und Schulden
4.3 Rechtlicher Rahmen des Gründungs-, Einbrinungs- und Übertragungsvorganges
4.4 Übertragung auf den Ausgangsfall
5 Steuerrecht
5.1 Ertragsteuerrechtliche Würdigung
5.1.1 Familienpoolgesellschaft in Form einer Personengesellschaft
5.1.1.1 Eingangsbesteuerung
5.1.1.2 Laufende Besteuerung der Erträge
5.1.1.3 Besteuerung bei der Veräußerung von Immobilien
5.1.1.4 Besteuerung bei Veräußerung von Gesellschafts-anteilen
5.1.1.5 Übertragung auf den Ausgangsfall
5.1.2 Familienpoolgesellschaften in Form einer Kapitalgesellschaft
5.1.2.1 Eingangsbesteuerung
5.1.2.2 Besteuerung der laufenden Einnahmen nach Körperschaftsteuerrecht
5.1.2.3 Gewerbesteuerrechtliche Besonderheiten
5.1.2.4 Besteuerung bei Veräußerung von Immobilien
5.1.2.5 Besteuerung von Auskehrungen an die Gesellschafter
5.1.2.6 Besteuerung bei Veräußerung von Gesellschafts-anteilen
5.1.2.7 Übertragung auf den Ausgangsfall
5.1.3 Familienpoolgesellschaften in Form einer GmbH&Co. KG
5.1.3.1 Ertragsteuerrechtliche Besonderheiten der Rechtsform
5.1.3.2 Übertragung auf den Ausgangsfall
5.2 Erbschaft- und schenkungsteuerliche Würdigung
5.2.1 Freibetragsmanagement im Sinne des §16ErbStG
5.2.2 Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien gemäߧ13dErbStG
5.2.3 Steuerbefreiung für Betriebsvermögen gemäß §§13a – c ErbStG
5.2.4 Einsatz von Renten und Nießbrauchsrechten bei immobilienverwaltenden Familiengesellschaften
5.3 Grunderwerbsteuerliche Gesichtspunkte
5.3.1 Einbringung in eine Personengesellschaft
5.3.2 Einbringung in eine Kapitalgesellschaft
5.4 Wegzugsbesteuerung
5.5 Übertragung auf den Ausgangsfall
6 Möglichkeit der Versorgung und Absicherung des Übertragenden und gegebenenfalls dessen Ehefrau
6.1 Versorgung durch die Erträge der Gesellschaft
6.2 Versorgung durch Nießbrauchsrechte
6.3 Übertragung gegen Rentenzahlung
6.4 Übertragung auf den Ausgangsfall
7 Kosten und Verwaltungsaufwand einer immobilienverwaltenden Familienpoolgesellschaft
8 Zusammenfassender Überblick über Chancen, Grenzen, Risiken und Nachteile von immobilienverwaltenden Familienpoolgesellschaften
8.1 Konkrete Ausgestaltung des beschriebenen Sachverhaltes
8.2 Im Allgemeinen
9 Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Überblick über die im Vermögen von Herrn V. Becker stehenden Immobilien
Tabelle 2: Wert der einzubringenden Objekte
Tabelle 3: Ertragslage vor und nach einem möglichen AfA-Step-Up
Tabelle 4: Verteilung der Anschaffungskosten und der gemeinen Werte auf die einzelnen Gebäude und den Grund- und Boden
Tabelle 5: Erträge und Cash-Flow vor und nach einem AfA-Step-Up
Tabelle 6: Verhältnis von Darlehenssaldo zum Nießbrauchswert
Tabelle 7: Erträge und Cash-Flow der Vermietungsobjekte vor und nach einem AfA-Step-Up
Tabelle 8: Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung des schenkungssteuerlichen Gesellschaftswertes
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Der Wert des im Privatbesitz befindlichen Immobilienvermögens in Deutschland steigt in Folge des Immobilienbooms seit Jahren rasant an. So hat sich Schätzungen zufolge, der Wert des in Händen privater Haushalte befindlichen Immobilienvermögens von rund 4,2 Billionen Euro im Jahr 2000, auf über 8,1 Billionen Euro im Jahr 2018 nahezu verdoppelt.1
Mit dieser Wertsteigerung geht für viele Privatpersonen mit einem großen Immobilienvermögen(beispielsweise bei der Übertragung auf Kinder nach §16Abs.1 Nr. 2 ErbStG 400.000,-€ pro Kind) auch ein Anstieg der zu erwartenden Erbschaftsteuerlast im Übertragungsfall einher.2 Um diese Steuerlast zu reduzieren und gegebenenfalls bewusst zeitlich zu steuern, beispielsweise um die nötige Liquidität zur Steuerzahlung zu gewährleisten, gibt es eine Vielzahl denkbarer Gestaltungsmöglichkeiten, die in der Regel bereits lebzeitig umgesetzt werden sollten.
Doch nicht nur eine mögliche Steueroptimierung sollte Anlass sein, sich bereits frühzeitig mit dem Vermögensübergang auf die nachfolgende Generation, beziehungsweise die nachfolgenden Generationen, zu beschäftigen. So gaben bei einer Studie fast 20 % der Befragten an, sie hätten bei Erbschaften bereits selbst Erfahrungen mit Streitigkeiten um das Erbe machen müssen.3 Solche Streitigkeiten können ganze Familien entzweien. Dies läge gewiss nicht im Interesse des Überlassenden. Darüber hinaus gibt es oftmals weitere persönliche Ziele des potenziell Übertragenden, wie die Bindung des Vermögens innerhalb der Familie auch über seinen Tod hinaus oder die Versorgung des Ehegatten nach eigenem Ableben. Diese persönlichen und strategischen Ziele4 können sowohl quantitativer als auch qualitativer Natur sein. Sie müssen neben den rein steuerrechtlichen Gestaltungsfeldern einen Grundpfeiler der Nachfolgeplanung bilden und entsprechend bei der Auswahl einer geeigneten Gestaltungsform berücksichtigt werden.
Die einfachste Form der Nachfolgegestaltung im Bereich des Immobilienvermögens bildet die vorweggenommene Erbfolge in Form der lebzeitigen Übertragung der einzelnen Objekte. Oftmals bilden diese jedoch einen essenziellen Bestandteil der Altersvorsorge des Übertragenden und dessen Ehegatten, sodass die Versorgung ebendieser nach der Übertragung gesichert werden muss. Außerdem sind Immobilien in der Praxis schlecht teilbar und illiquide, sodass bei mehreren potenziellen Erben die Frage nach einer gerechten Verteilung des Immobilienbestandes entsteht.5 Ferner möchte sich der Übertragende oftmals noch nicht gänzlich vom Vermögen trennen und sich dafür bestimmte Einflussnahmerechte zurückbehalten. Sollen solche Punkte in der Nachfolgeplanung berücksichtigt werden, gestaltet sich die Planung für Laien schnell schwierig, sodass regelmäßig professionelle Beratung von Nöten ist.
Oft bildet der steuerliche Berater des Übertragenden die erste Anlaufstelle, wenn es um Beratung hinsichtlich des Vermögensübergangs geht. Auch wenn mandantenseitig oftmals die Steueroptimierung als Hauptanliegen kommuniziert wird, gilt es sämtliche Ziele des Mandanten zu erarbeiten und diese mit steuerlich sinnvollen Gestaltungsformen zu vereinen, um ein umfassendes Gestaltungskonzept zu entwickeln, welches die individuellen Wünsche und Bedürfnisse des Mandanten langfristig erfüllen kann.
Eine beliebte Möglichkeit die steuerlichen mit den persönlichen Zielen zu vereinen, bietet die Gestaltungsform der Familienpoolgesellschaft6, welche im Rahmen dieser Arbeit behandelt wird. Der Begriff der Familienpoolgesellschaft ist nicht fest definiert, sodass sich in der Praxis unzählige verschiedene Modelle und konkrete Gestaltungswege wiederfinden,7 über welche im Nachfolgenden ein grober Überblick gegeben wird.
Ein Kernpunkt dieser Arbeit wird, neben rein steuerrechtlichen Gesichtspunkten, auf der Erreichung persönlicher und strategischer Ziele des Übertragenden mittels zivil- und gesellschaftsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten liegen.
Ziel ist, die Möglichkeiten darzustellen, welche eine Familienpoolgesellschaft bei der lebzeitigen Regelung des Vermögensüberganges bieten kann. Ferner soll aufgezeigt werden wo die Grenzen der Gestaltungsform liegen, welche Ziele also mit Familienpoolgesellschaften allgemein, oder mit einem bestimmten Durchführungsweg, insbesondere einer gewählten Rechtsform, nicht erreicht werden können.
Zu beachten ist, dass diese Arbeit keinesfalls ein umfassendes Handbuch über das Gestaltungsmodell ‚Familienpoolgesellschaft‘ darstellen kann. Vielmehr soll ein Überblick darüber gegeben werden, wie Gestaltungsziele umgesetzt werden können, worauf es zu achten gilt und wo gegebenenfalls Gefahren lauern. Die tatsächliche Umsetzung des Vermögensüberganges mittels der Familienpoolgesellschaft ist stets von den Umständen des Einzelfalles abhängig und stellt einen hochkomplexen Vorgang dar, welcher sorgfältig geplant und mandantenindividuell umgesetzt werden sollte.
Obwohl neben Immobilien auch weitere Vermögenswerte, insbesondere Finanzanlagen, in eine Familienpoolgesellschaft eingebracht werden können, beschränkt sich diese Arbeit auf immobilienverwaltende Familienpools. In der Arbeit werden grundsätzlich sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften behandelt. Da Immobilienpoolgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien verhältnismäßig untypisch sind, finden sie in dieser Arbeit keine konkrete Nennung.
Um die Ergebnisse der Arbeit greifbar zu gestalten wird im nachfolgenden ein fiktiver Sachverhalt beschrieben, auf welchen die Erkenntnisse fortlaufend übertragen und am Ende dieser Arbeit zu einem ganzheitlichen Gestaltungskonzept zusammengeführt werden.
1.2 Beispielhafter Ausgangsfall
Herr Volker 8 Becker ist 63 Jahre alt. Er ist verheiratet mit Frau Michaela Becker, 61 Jahre alt. Zusammen haben sie drei Kinder:
- Sohn Andreas Becker, 38 Jahre alt, verheiratet mit Paula Becker, 41 Jahre alt, haben zusammen einen Sohn, Emil Becker, 16 Jahre alt
- Sohn Bastian Becker, 31 Jahre alt, ledig, keine Kinder
- Tochter Clara Becker, 28 Jahre alt, verheiratet mit Peter Bauer, 31 Jahre alt, hat einen Sohn aus erster Ehe, Elias Becker, 9 Jahre alt, und eine Tochter mit Ehemann Peter Bauer, Elina Becker, 2 Jahre alt.9
Sämtliche Ehen wurde rechtswirksam nach deutschem Recht geschlossen.
Herr Volker Becker ist Elektriker. Er ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der erfolgreichen Becker Elektrotechnik GmbH mit 23 Angestellten und Sitz in Sinsheim. Sohn Bastian Becker hat seine Ausbildung im Betrieb absolviert und agiert aktuell als Junior-Chef unter seinem Vater.
Sohn Andreas und Tochter Clara haben kein Interesse an einer Einbindung in den Betrieb. Sie sind jeweils in anderen Firmen berufstätig. Bezüglich der Abwicklung des Betriebsüberganges gibt es noch keine Pläne oder Regelungen.10
Um seinen Lebensabend in finanzieller Hinsicht abzusichern hat Herr V. Becker bereits folgende Immobilien erworben und hält diese im11 Privatvermögen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Überblick über die im Vermögen von Herrn V. Becker 12 stehenden Immobilien.
Zur Finanzierung der Objekte bestehen aktuell Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 2.500.000,- € gegenüber der Hausbank von Herrn V. Becker. Diese 13 sind mit einer Vielzahl von Buchgrundschulden zu Lasten der oben genannten Vermietungsobjekte besichert.14 Die Zinsen sind bereits in den oben genannten Erträgen als Werbungskosten berücksichtigt. Als Tilgung werden jährlich 100T€ geleistet.
Außerdem ist Herr V. Becker neben seinem Bruder Bernd als Miterbe an der Erbengemeinschaft seiner verstorbenen Eltern beteiligt. Diese verwaltet aktuell das vermietete Elternhaus der Großeltern in Sinsheim.15
Aufgrund der aktuellen medizinischen Ausnahmesituation rund um die Corona-Pandemie ist sich Herr Becker seiner Sterblichkeit bewusst geworden. Nun möchte er gerne den Übergang seines Immobilienvermögens auf seine Kinder und gegebenenfalls Enkelkinder regeln, um auf den Ernstfall vorbereitet zu sein und optimaler Weise die mögliche Erbschaftsteuerlast zu senken. Er hat eine Menge Vorstellungen und Ziele16 und möchte gerne erfahren, ob sich seine Pläne mit der Gestaltungsform einer Familienpoolgesellschaft erfüllen ließen oder wo die Poolgesellschaft gegebenenfalls an ihre Grenzen käme.
2 Strategische Überlegungen
2.1 Strategische und persönliche Ziele
Um mit der tatsächlichen Planung des Vermögensübergangs beginnen zu können, ist vorab eine Analyse der Ziele des Überlassenden und der Vorstellungen und Wünsche der Übernehmenden erforderlich.
Neben den rein steuerlichen Zielen17 spielen bei der Vermögensnachfolge in Gestaltungsform der Familienpoolgesellschaft die strategischen beziehungsweise familienpolitischen Ziele eine entscheidende Rolle.18 Hierbei lassen sich grundsätzlich zwei Arten von Gestaltungszielen unterscheiden: Wirtschaftliche/ vermögensbezogene Ziele zum einen und persönliche, eher familienbezogene Ziele zum anderen.19 Die Ziele greifen teilweise stark ineinander, sodass sich eine Unterscheidung in dieser Form oftmals schwierig gestaltet.
Zwar sind die jeweiligen Gestaltungsziele im Detail stets abhängig vom Einzelfall, grundsätzlich dürften sich aber folgende grundlegenden wirtschaftlichen und vermögensbezogenen Ziele einzelfallübergreifend nennen lassen:
- Längerfristiger Erhalt des Vermögens in der Familie
- Versorgung des Überlassenden und dessen Ehegatten
Als persönliche und familienbezogene Ziele lassen sich folgende Aspekte nennen:
- Konfliktfreie Vermögensnachfolge
- Möglichkeiten der Einflussnahme des Überlassenden auf die Führung der Gesellschaft
- Sicherung und Regelung der Verwaltung der Gesellschaft nach dem Tod des Überlassenden
- Möglichst freie Gestaltungs- und Handlungsmöglichkeiten der Nachfolger im Zeitablauf20
Nachfolgend werden die zivil- und gesellschaftsrechtlichen Ansätze erläutert, mit welchen die Ziele in der Regel verfolgt werden.
2.2 Zivil- und Gesellschaftsrechtliche Ansätze
Die Ziele des Überlassenden werden bei der Vermögensnachfolge unter Einbindung einer Familienpoolgesellschaft dadurch erreicht, dass anstelle von unmittelbarem Eigentum an den tatsächlichen Vermögenswerten, insbesondere den Immobilien, lediglich Anteile an der, in aller Regel neu gegründeten, Familienpoolgesellschaft übertragen werden.21 Somit sind die Vermögensnachfolger keine unmittelbaren Eigentümer des Vermögens, sondern lediglich Gesellschafter des Familienpools. Da der Gesellschaftsvertrag, insbesondere bei Personengesellschaften, aber auch bei GmbHs, sehr flexibel gestaltet werden kann, können die Rechte der Vermögensnachfolger im Vergleich zum Überlassenden stark eingeschränkt werden, sodass dieser seine Ziele und Vorstellungen in den Mittelpunkt stellen kann.22
Zusammenfassend lässt sich der große zivil- und gesellschaftsrechtliche Vorteil von immobilienverwaltenden Familienpoolgesellschaften in der flexiblen und verhältnismäßig simpel durchsetzbaren Möglichkeit beschreiben, Vermögen, Verwaltung und Ergebniszurechnung grundsätzlich getrennt voneinander zu regeln, bei Bedarf durch verschiedenste Regelungen einzuschränken23 und so die persönlichen Ziele des Übertragenden umzusetzen.
Zu beachten ist, dass sich viele Ziele zwar bereits aufgrund gesellschaftsrechtlicher Normen und Grundsätze ohne konkrete Regelungen erfüllen lassen, es sich jedoch insbesondere zur Erhöhung der Transparenz innerhalb der Familiengesellschaft und somit zur Verringerung des Konfliktpotentials innerhalb der Familie anbietet, bestimmte zivil- und gesellschaftsrechtliche Regelungen, Grundsätze und Vereinbarungen schriftlich zu fixieren. Hierzu bietet sich ein umfassender aber möglichst verständlicher Gesellschaftsvertrag in Schriftform an.24
Im privaten und persönlichen Bereich sorgt die Tatsache, dass die Vermögensnachfolger in gewissem Maße in die Regelung des Vermögensüberganges eingebunden sind und sich zusammen mit dem Übertragenden frühzeitig mit dem Familienvermögen auseinandersetzen, für gegenseitiges Verständnis und trägt im Allgemeinen zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten bei. Durch die Einbindung aller Familienmitglieder bei der Gestaltung des Vermögensüberganges kann ein familiäres Zusammengehörigkeitsgefühl geschaffen werden, aus welchem durch zusätzliche Leitlinien und klar formulierte langfristige Ziele eine generationenübergreifende Familienstrategie entstehen kann.25 Transparente Regelungen führen ferner dazu, dass negative Überraschungen, beispielsweise hinsichtlich etwaiger Entnahmerechte, vermieden und somit das bestehende Konfliktpotenzial verringert wird.
Nach dem vollständigen Ausscheiden des Übertragenden und gegebenenfalls auch dessen Ehegatten aus der Poolgesellschaft, spätestens durch Ableben, geht die Verantwortung vollends auf die Übernehmenden über. Diese können die Gesellschaft nun grundsätzlich frei gestalten oder sogar auflösen. Die tatsächliche Einflussnahme des Überlassenden endet insoweit spätestens mit dessen Tod.26
2.3 Steuerliche Folgen
Hinsichtlich der steuerlichen Folgen der Begründung einer Familienpoolgesellschaft als Vermögensnachfolgemodell ist zum einen zwischen ertragsteuerlichen, erbschaftsteuerlichen und grunderwerbsteuerlichen Folgen zu differenzieren. Zum anderen unterscheiden sich die Folgen je nach gewähltem Durchführungsweg, insbesondere abhängig von der gewählten Rechtsform.27 Nachfolgend wird eine grundlegende steuerliche Einordnung gegeben, welche in Kapitel fünf dieser Arbeit konkretisiert wird.
Ertragsteuerlich ist zu beachten, dass bei Einbringungsvorgängen unter Umständen ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen kann.28 Ferner ist zu prüfen, ob die Generierung von Abschreibungspotential durch Einbringung der Immobilien in gewerbliches Betriebsvermögen sinnvoll wäre.29 Da eine immobilienverwaltende Familienpoolgesellschaft regelmäßig steuerpflichtige Einkünfte erzielt, ist sie zur Steuererklärung verpflichtet. Ob die Besteuerung direkt auf Ebene der Gesellschaft stattfindet, oder erst auf Gesellschaftereben, ist von der Rechtsform der Familienpoolgesellschaft abhängig. Im Bereich laufender Erträge kann sich darüber hinaus weiteres Gestaltungspotenzial ergeben. Insbesondere bei Veräußerung einzelner Objekte oder von Anteilen an der Familienpoolgesellschaft sowie bei deren Auflösung ist zu beachten, dass steuerpflichtige Gewinne entstehen können.
Aus erbschaftsteuerlicher Sicht liegt der größte Vorteil der Gestaltungsform in der Möglichkeit, durch teil- oder unentgeltliche Übertragung der Gesellschaftsanteile im Zehn-Jahres-Rhythmus die Schenkungssteuerfreibeträge des §16ErbStG passgenau auszunutzen.30 Eine Steuerbefreiung für Betriebsvermögen nach §§13a-c ErbStG scheidet bei Familienpoolgesellschaften regelmäßig aus.31 Gemäß §13d ErbStG erfolgt auch bei vermietetem Immobilienvermögen im Besitz der Familienpool-Personengesellschaft ein Bewertungsabschlag in Höhe von 10%. Somit ergibt sich diesbezüglich kein Nachteil im Vergleich zu anderen Gestaltungsformen.32 Mittels Nießbrauchsrechten zu Gunsten des Überlassenden, kann der Wert des an die Vermögensnachfolger übertragenen Gesellschaftsanteils außerdem im Vorfeld vermindert werden, was die Steuerbemessungsgrundlage verringert und sich entsprechend steuermindernd auswirkt.33
Nach aktueller Rechtslage kann bei Personengesellschaften sowohl der Einbringungsvorgang der Immobilien als auch der Übertragungsvorgang der Gesellschaftsanteile grunderwerbsteuerfrei gestaltet werden. Dies ist bei Kapitalgesellschaften nicht der Fall.
2.4 Konkrete Ziele des Ausgangsfalles
Herr V. Becker möchte gerne den Vermögensübergang seines Immobilienvermögens auf seine Kinder regeln, um klare Verhältnisse für alle zu schaffen und somit eventuelle Streitigkeiten zu verhindern. Alle Kinder sollen gleichbehandelt werden.
Das Konzept der Familienpoolgesellschaft gefällt ihm. Herr V. Becker möchte sicherstellen, dass sein hart erarbeitetes Immobilienvermögen nicht auseinandergerissen oder gar veräußert wird. Außerdem möchte er noch über das Vermögen bestimmen und verfügen können, aber seine Kinder gleichzeitig an die Vermögensverwaltung heranführen. Er möchte die Familienpoolgesellschaft als einen großen gemeinsamen Nenner innerhalb der Familie etablieren und so die Familie auch über seinen Tod hinaus zusammenschweißen. Soweit sinnvoll, möchte er sämtliche Immobilien in die Familienpoolgesellschaft einbringen,34 um die Nachfolge auf einen Schlag zu regeln.
Herrn V. Becker möchte sicherstellen, dass auch in Zukunft nur Abkömmlinge seiner Familie am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind. Daher möchte er die Übertragbarkeit der Anteile soweit wie möglich einschränken. Auch vor dem Zugriff möglicher Ehegatten, beispielsweise im Rahmen von Scheidungsverfahren, und vor anderen Gläubigern soll das Gesellschaftsvermögen geschützt sein.
Da er die langfristige Stabilität seiner Ehe aktuell nur schwer einschätzen kann, soll seine Ehefrau Michaela Becker entweder gar nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt werden, oder es soll, sofern möglich, durch eine Klausel gewährleistet werden, dass sie im Falle einer Scheidung ersatzlos aus der Gesellschaft ausscheidet.
Herr V. Becker hat die Immobilien ursprünglich dazu angeschafft, sich und seiner Frau im Ruhestand einen gehobenen Lebensstandard zu finanzieren. Aus diesem Grund soll ihnen, nach Abzug der in Zusammenhang mit den Immobilien anfallenden Kosten, insbesondere den Darlehensannuitäten, mindestens 10.000,- € brutto pro Monat zufließen. Nach seinem Ableben soll seine Frau weiterhin versorgt werden, sofern sie bis zu seinem Tod mit ihm verheiratet war. Ihr genügen 50%der gemeinsamen Versorgungsrate.35
Solange wie nötig möchte Herr Becker alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäfte der Gesellschaft allein führen und seine Kinder nach und nach in die Geschäftsführung einbinden. Früher oder später soll eines seiner Kinder die operativen Geschäfte der Gesellschaft führen. Die Auswahl dieses Nachfolgers soll grundsätzlich den verbleibenden Gesellschaftern obliegen. Eine Gesamtgeschäftsführung aller Gesellschafter lehnt Herr V. Becker ab, da sich dann niemand wirklich verantwortlich fühle und ein großer Abstimmungsaufwand entstünde.
Solange Herr Becker lebt möchte er gerne, auch nach Ausscheiden als Geschäftsführer, in größere Entscheidungen der Gesellschaft eingebunden werden. Das sind in seinen Augen insbesondere Entscheidungen über die Anschaffung oder die Veräußerung von Objekten sowie die Aufnahme und die Sondertilgung von Verbindlichkeiten. Diesbezüglich soll das letzte Wort stets bei ihm liegen. Im Übrigen sollen diese und weitere außergewöhnliche Rechtsgeschäfte stets der Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter bedürfen. Trotz dieses Zustimmungserfordernisses soll der Geschäftsführer die Gesellschaft nach außen stets allein vertreten können.
Die Gewinnverwendung soll grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass das Gesellschaftsvermögen keinesfalls schrumpft, sondern sich eher durch Gewinnthesaurierung und die Anschaffung neuer Objekte erhöht. Außerdem soll stets ein Liquiditätspolster für größere Instandhaltungsaufwendungen und Reparaturen zur Verfügung stehen. Allerdings möchte er seinen Kindern etwas Gutes tun und ihnen eine zusätzliche Einnahmequelle schaffen, soweit möglich.
Eine direkte Beteiligung der Enkelkinder an der Gesellschaft kann sich Herr V. Becker grundsätzlich vorstellen. Allerdings sollen nach wie vor alle Kinder gleichbehandelt werden. Beteiligungen der Enkelkinder sollen also bei der Beteiligung des Kindes berücksichtigt werden, sodass kein Familienstamm einen Vorteil durch viele Enkel erhält. Die Enkel untereinander sollen aber ebenfalls gleichbehandelt werden.
Letztlich soll der Prozess des Vermögensüberganges steuerlich optimal gestaltet werden und möglichst kostengünstig sein, sofern dies mit den übrigen Zielen vereinbar ist.
3 Gesellschafts- und zivilrechtliche Aspekte einer Familienpoolgesellschaft
3.1 Bindung des Immobilienvermögens an die Familie
3.1.1 Möglichkeiten der Vererbbarkeit und Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen
Um das Vermögen innerhalb der Familie zu erhalten und fremde Dritte über einen langen Zeitraum von einer Beteiligung an der Gesellschaft auszuschließen, sind bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorkehrungen zu treffen. So sollten die Gesellschaftsanteile seitens des jeweiligen Gesellschafters nur eingeschränkt übertragbar und vererbbar sein. Hierzu sind gesonderte gesellschaftsvertragliche Regelungen zu empfehlen.
Insbesondere hinsichtlich der Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile ist zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden. Während Anteile an Personengesellschaften bereits gesetzlich nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter übertragbar sind, sind Kapitalgesellschaftsanteile von Gesetzes wegen frei veräußerlich.36 Somit könnten die Anteile an der Familienpool-Kapitalgesellschaft ungehindert an Dritte veräußert werden. Um dies zu verhindern, ist die Veräußerbarkeit entsprechend §15Abs.5GmbHG durch gesellschaftsvertragliche Regelungen einzuschränken. Man spricht von einer sogenannten Vinkulierung. Eine solche Vinkulierung kann die Übertragbarkeit der Anteile so weit einschränken, dass, wie bei Personengesellschaften von Gesetzes wegen vorgesehen, jede Übertragung nur mit Zustimmung der Gesellschafter wirksam möglich ist.37
Da eine Übertragung auf leibliche Abkommen des Gesellschafters dem Ziel, das Gesellschaftsvermögen innerhalb der Familie zu halten, nicht entgegenstehen, sollte sowohl bei Kapitalgesellschaften als auch bei Personengesellschaften darüber nachgedacht werden, Übertragungen an Abkommen gesellschaftsvertraglich vom Zustimmungserfordernis auszunehmen. Somit können unnötige Beschlusserfordernisse, beispielsweise bei Übertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, vermieden und das Konfliktpotenzial durch klare Regelungen reduziert werden.38 Insbesondere wenn noch leibliche Abkommen des Übertragenden in die Gesellschaft aufgenommen werden sollen, ist eine solche Regelung stark zu empfehlen.
Um sicherzustellen, dass auch durch Übergang von Gesellschaftsanteilen von Todes wegen, kein fremder Dritter an der Gesellschaft beteiligt werden kann, sind rechtsformunabhängig bestimmte Regelungen zu treffen. Hierbei ist zu beachten, dass zur Regelung der Vererbung der Gesellschaftsanteile nicht nur gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, sondern zusätzlich auch erbrechtliche Regelungen zu treffen sein können. Denn gesellschaftsrechtlich kann zwar bestimmt werden, wer in die Personengesellschaft eintreten darf, beziehungsweise welcher Erbe die Kapitalgesellschaftsanteile behalten darf, erbrechtlich bleibt diese Regelung aber grundsätzlich folgenlos. Beide Rechtsebenen sollten sich daher zur Konfliktvermeidung keinesfalls widersprechen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass etwaige Änderungen in einem Bereich, beispielsweise im Gesellschaftsvertrag, auch im anderen Bereich, hier im Testament, nachgezogen werden müssen, um den Einklang auf Dauer zu gewährleisten.39
Im Bereich der Personengesellschaften kann insbesondere durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag gewährleistet werden, dass wie vom ursprünglichen Übertragenden gewünscht, nur in gerader Linie mit ihm Verwandte zur Nachfolge zugelassen sind. Alle anderen Erben dürfen nicht in die Gesellschaft eintreten und wären hierfür gegebenenfalls abzufinden.40 Zu beachten ist, dass die zu wählende Nachfolgeklausel stets von den Zielsetzungen und der Konzeption des Einzelfalles abhängig ist.41 Probleme können sich hier insbesondere aus dem Umgang mit Adoptiv-Enkelkindern ergeben.
Bei einer Familienpoolgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ist zu beachten, dass die Vererbbarkeit nicht wie bei Personengesellschaften unmittelbar begrenzt werden kann.42 Stattdessen muss sich mit Einziehungs- oder Abtretungsklauseln beholfen werden. Somit kann im Gesellschaftsvertrag normiert werden, dass lediglich in gerader Linie mit dem ursprünglichen Übertragenden Verwandte nachfolgeberechtigt sind und alle anderen möglichen Anteilserwerber zwangläufig, durch Übertragungsverpflichtung auf eine von der Gesellschafterversammlung zu bezeichnende Person, oder durch Einziehung der Gesellschaftsanteile, aus der Gesellschaft ausscheiden müssen.43
Im Bereich der Übertragung und Vererbung von Gesellschaftsanteilen an einer Familienpoolgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ist zu beachten, dass es unter Umständen sinnvoll sein kann, dass die Gesellschaftsanteile an der Komplementär-GmbH und die Kommanditanteile an der KG jeweils in den gleichen Verhältnissen von den gleichen Personen gehalten werden, um für gleiche Beherrschungsverhältnisse zu sorgen. Dies kann mit einer sogenannten Gleichlaufklausel realisiert werden, welche jedoch einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand im Übertragungsfalle mit sich bringt. Den unter Umständen einfacheren Weg bietet das gesellschaftsrechtliche Konstrukt der Einheits‑GmbH&Co.KG. Hier werden sämtliche Anteile der Komplementär GmbH von der KG gehalten. Dies erzeugt allerdings hinsichtlich der Vertretungsbefugnis im Rahmen der Gesellschafterversammlung der GmbH regelmäßig Probleme, da alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH die KG ist, welche wiederum von der Komplementär-GmbH vertreten wird. Um eine Selbstvertretung zu umgehen werden oftmals die Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag der KG zur Ausübung der Gesellschafterrechte aus der GmbH-Beteiligung befugt.44 Dies steht einer möglichen gewerblichen Prägung nicht entgegen.
In der Literatur werden häufig Regelungen diskutiert, die den Gesellschafterkreis klein halten, indem sie Kleinstbeteiligungen ausschließen. So sollen die Flexibilität und schnelle Beschlussfähigkeit der Gesellschaft gewährleistet werden.45 Dies ist bei immobilienverwaltenden Familienpoolgesellschaften meines Erachtens nicht erforderlich, da auch bei einer Vielzahl von Gesellschaftern die flexible Beschlussfähigkeit erhalten werden kann, beispielsweise durch eine umfassende Vertretungs- und Geschäftsführerbefugnis eines alleinigen geschäftsführenden Gesellschafters, beispielsweise dem Ältesten. Außerdem steht einer lediglich geringen vermögensmäßigen Beteiligung von Kleinstgesellschaftern, beispielsweise den Urenkeln des Begründers des Familienpools, nichts entgegen. Eine solche Beteiligung dient vielmehr den ursprünglichen Zielen des Überlassenden. Des Weiteren wächst die Gesellschafterzahl nur langsam. In diesem Zeitraum sollten die stetige Überprüfung und Anpassung des Gesellschaftsvertrages sowie sonstiger Regelungen ohnehin gewährleistet werden. Bei Bedarf kann im Rahmen einer solchen Überprüfung eine Regelung ergriffen werden, welche Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung vereinfachen.
3.1.2 Ausschluss von Gesellschaftern
3.1.2.1 Schutz vor Gläubigern von Gesellschaftern und vor Gesellschafterinsolvenzen
Bereits kraft Gesetzes können Gesellschafter aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Zur schnellen und flexiblen praktischen Umsetzung eines Ausschlusses, zur Erreichung der höchstmöglichen Rechtssicherheit, um den gesetzlichen Rahmen der wichtigen Gründe zu erweitern sowie zu konkretisieren und nicht zuletzt aus Transparenzgründen sollten im Gesellschaftsvertrag zusätzlich Ausschluss- und Ausscheidensregelungen (bei Personengesellschaften) sowie Einziehungsregelungen (bei Kapitalgesellschaften) kodifiziert werden.46
Insbesondere zur Bindung des Gesellschaftsvermögens innerhalb der Familie und dem Schutz vor Zugriff Dritter sind solche Regelungen unabdingbar. So sollte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, beziehungsweise die Ablehnung eines solchen mangels Masse, nach herrschender Meinung zum unmittelbaren Ausscheiden des Gesellschafters, bei Kapitalgesellschaften zum Einzug der Gesellschaftsanteile,47 führen, um die Gesellschaft so vor Ansprüchen eines Insolvenzverwalters zu schützen.48
Auch der Vermögensverfall eines Gesellschafters, beispielsweise in Form von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, insbesondere Pfändung des Gesellschaftsanteils, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder eines Insolvenzantrages, sollte zumindest die Möglichkeit eröffnen, einen Gesellschafter auszuschließen, um die Gesellschaft so vor dem Zugriff etwaiger Gläubiger zu schützen.49
3.1.2.2 Schutz vor Ehepartnern von Gesellschaftern
Auch bezüglich des Schutzes vor Ehegatten der einzelnen Gesellschafter gilt es Maßnahmen zu ergreifen. Zwar besitzen diese in der Regel kein direktes Zugriffsrecht auf den Gesellschaftsanteil, können jedoch durch Berücksichtigung des Anteils bei Vermögensauseinandersetzungen im Rahmen der Beendigung der Ehe, insbesondere durch Scheidung oder Tod, Druck auf den Gesellschafter und die Gesellschaft ausüben und Liquiditätsengpässe bei ebendiesen erzeugen. Aus diesem Grund sollte der Gesellschaftsvertrag vorsehen, die Gesellschafter nach der Eheschließung zu verpflichten, mit ihrem Ehegatten eine Gütertrennung zu vereinbaren oder den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in der Form zu modifizieren, als der Gesellschaftsanteil bei der Zugewinnberechnung nicht einbezogen wird. Die praktische Umsetzung der Verpflichtung kann in der Form erfolgen, dass Gesellschafter, die über keine entsprechende Güterstands-Vereinbarung verfügen, von der Gesellschaft ausgeschlossen werden können.50
3.1.2.3 Ausschluss aus anderen Gründen
Auch aus weiteren Gründen kann und sollte der Gesellschaftsvertrag den Ausschluss eines Gesellschafters ermöglichen beziehungsweise vorsehen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Klauseln, welche den Ausschluss eines Gesellschafters im freien Ermessen der anderen Gesellschafter ohne Grund vorsehen, grundsätzlich nichtig sind.51
Über die bereits genannten Punkte in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmende Gründe für den Ausschluss eines Gesellschafters können insbesondere in seinem Verhalten begründet sein. So sollte gemäß Satzung ein Gesellschafter ausgeschlossen werden können, wenn sein Verhalten die geordnete Verwaltung des gemeinsamen Vermögens gefährdet oder behindert, oder sein Verhalten in sonstiger Weise die Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaftern im Sinne der Familientradition nachhaltig stört.52
Der Vorteil, der sich aus der Regelung bestimmter Ausschlussgründe im Gesellschaftsvertrag gegenüber der gesetzlichen Möglichkeit des Ausschlusses aus wichtigem Grund ergibt, liegt in der Klarheit für alle Gesellschafter, der Rechtssicherheit und der einfachen und schnellen Umsetzung eines Ausschlusses. Außerdem kann der Begriff des wichtigen Grundes gegebenenfalls erweitert werden. Die Nennung der Möglichkeit des Ausschlusses aus wichtigem Grund im Gesellschaftsvertrag, inklusive eines nicht abschließenden Katalogs wichtiger Gründe, ist daher stark zu empfehlen.
Zu unterscheiden sind solche Ausschlussgründe im Gesellschaftsvertrag von möglichen Rückforderungsrechten bei Übergabe der Gesellschaftsanteile oder Einbringung von Immobilien in einen bestehenden Familienpool. So kann in den Übertragungsverträgen beispielsweise ein Rückforderungsrecht im Falle des Vorversterbens des Übernehmenden oder im Falle von Drogen- oder Alkoholsucht normiert werden. Aber auch der Vermögensverfall oder die Ehescheidung ohne güterrechtliche Vereinbarung können einen Grund für die Rückforderung darstellen, sodass es hier zu Überschneidungen mit dem Gesellschaftsvertrag kommen kann, was aber nach dem Grundsatz ‚Doppelt hält besser‘ nicht weiter schlimm ist. Zu beachten ist, dass das Rückforderungsrecht des Übertragenden nicht zu weit gehen darf. Klauseln, nach welchen der Übertragende die Übertragung grundlos aus freiem Ermesse rückgängig machen kann, sind grundsätzlich nichtig und gefährden darüber hinaus die steuerliche Anerkennung der Übertragung.53
Als ein möglicher Grund, und demnach als Rückforderungs- oder auch gesellschaftsvertragliche Ausschlussklausel wirksam, gilt auch eine Ehescheidungsklausel, wonach der beschenkte Ehegatte einen übertragenen Geschäftsanteil im Scheidungsfall an den Übertragenden zurück, oder beispielsweise an gemeinsame Kinder weiter übertragen muss.54 Dies eröffnet in der Praxis großes Gestaltungspotenzial, sofern der übertragende Ehegatte Wert auf die zivilrechtliche Eigentümerposition legt. Dies dürfte bei Familienpools regelmäßig der Fall sein.55 Zu beachten ist, dass eine Übertragung unter einem solchen Rückforderungsrecht keine Möglichkeit darstellen kann, etwaige güterrechtliche Ausgleichsansprüche, insbesondere den Zugewinnausgleich, zu umgehen. Da solche güterrechtlichen Verhältnisse im Scheidungsfall eine große Liquiditätsbelastung darstellen können, sind sie bei Vermögensgestaltungsüberlegungen stets einzubeziehen.56
3.1.2.4 Abfindungsanspruch und dessen Beschränkung
Sowohl freiwillig als auch unfreiwillig ausscheidende Gesellschafter haben kraft Gesetzes grundsätzlich einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung gegen die Gesellschaft. Dieser bemisst sich im Regelfall am Verkehrswert des Gesellschaftsanteils. Der Abfindungsanspruch kann durch gesellschaftsvertragliche Klauseln beschränkt oder gänzlich ausgeschlossen werden. Jedoch unterliegen diese Abfindungsbeschränkungen im Streitfall regelmäßig einer Ausübungs- und Wirksamkeitskontrolle. Eine zu umfassende Beschränkung des Abfindungsanspruches kann demnach unter Umständen unwirksam sein.57 Eine Abfindung unter Buchwert der Beteiligung ist grundsätzlich unwirksam, sofern nicht der vollständige Ausschluss der Abfindung zulässig wäre.58
Im Rahmen dieser Arbeit soll nicht näher auf Abfindungsansprüche und deren Beschränkung eingegangen werden.59
3.2 Rechtsformwahl
Für viele gesellschaftsrechtliche Fragestellungen, Problemfelder und deren Lösungsansätze spielt die Rechtsform der Familienpoolgesellschaft eine entscheidende Rolle. Denkbar und in der Praxis eingesetzt werden vor allem die GbR, die KG, die GmbH & Co. KG sowie die GmbH.60
Lange Zeit war die GbR die beliebteste Rechtsform eines Familienpools,61 da mit ihr ein Großteil der Anforderungen, die an eine Familienpoolgesellschaft zu stellen sind, erfüllt werden können, während sie aufgrund geringer gesellschaftsrechtlicher Anforderungen sehr kostengünstig umzusetzen ist.62 So besteht beispielsweise kein gesetzlicher Formzwang für den Gesellschaftsvertrag und auch eine Handelsregistereintragung entfällt. Allerdings ist für die praktische Umsetzung einer Familienpool-GbR teilweise großer Aufwand nötig, beispielsweise für eine vom gesetzlichen Grundsatz abweichende Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis.63
Des Weiteren widerspricht die unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter oftmals den Vorstellungen der Beteiligten und stellt vor allem in Verbindung mit der häufig gewünschten Geschäftsführungsbefugnis eines einzelnen Gesellschafters, regelmäßig in Person des Begründers des Familienpools, ein großes Risiko für die übrigen Gesellschafter dar.64
Im Bereich immobilienverwaltender Familienpools stellen außerdem die großen Schwierigkeiten beim Nachweis der Vertretungsberechtigung einen weiteren Grund dafür dar, einen Familienpool nicht in Rechtsform der GbR zu konzipieren. So wird die GbR kraft Gesetzes durch alle Gesellschafter vertreten. Mangels Registerpublizität kann eine hiervon abweichende Vertretungsregelung nur schwerlich nachgewiesen werden, was die Gesellschaft und deren Gesellschafter insbesondere bei außergewöhnlichen Rechtsgeschäften, beispielsweise dem Abschluss notarieller Grundstücks-Kaufverträge, vor kaum lösbare Herausforderungen stellt und regelmäßig einen immensen Aufwand bedeutet.65
Ferner sind alle Gesellschafterwechsel bei einer GbR im Grundbuch sämtlicher Immobilien als ein Wechsel der Bezeichnung des Grundstücks-Eigentümers einzutragen.66 Somit entsteht bei Aufnahme und Ausscheiden von Gesellschaftern bei immobilienverwaltenden Familienpool-GbRs ein nicht unerhebliche Zeit- und Gebührenaufwand.
Darüber hinaus räumt §723Abs.1Nr.2BGB minderjährigen GbR-Gesellschafter bei Erreichen der Volljährigkeit ein Sonderkündigungsrecht ein, sodass die Möglichkeit besteht, dass diese entgegen des Grundgedankens des Familienpools frühzeitig gegen Abfindung aus der Gesellschaft ausscheiden können.67
Die GbR kann sich zwar aus Kostengründen als einfachstes Grundmodell einer Familienpoolgesellschaft anbieten, stellt sich allerdings darüber hinaus regelmäßig als die am wenigsten geeignete Rechtsform einer Familienpoolgesellschaft dar.68
Die wesentlichen Nachteile der GbR können mit der Wahl der Rechtsform einer KG vermieden werden. So liegt die Geschäftsführungs- sowie die Vertretungsbefugnis stets beim vollhaftenden Komplementär. Diese Position dürfte im ersten Schritt der Übertragende einnehmen. Die nur beschränkt haftenden Kommanditisten, in der Regel die Abkommen des Übertragenden, sind in ihrer Einflussnahme bereits kraft Gesetzes stark eingeschränkt. So erfüllt die KG schon beinahe von Gesetzes wegen die gewünschte Grundstruktur eines Familienpools. Da die Komplementäre im Handelsregister einzutragen sind, gelingt der Nachweis der Vertretungsbefugnis auch im Grundstücksverkehr problemlos. Ebenso scheidet ein Sonderkündigungsrecht für minderjährige Gesellschafter aus. Ferner ist die KG als Eigentümer des Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen, sodass keine Anpassung bei Gesellschafterwechseln nötig ist.69
Die Übertragung eines KG-Anteils bedarf, wie bei einer GbR, auch dann nicht der notariellen Beurkundung, wenn Immobilien im Pool enthalten sind.70
Eine Zwangsmitgliedschaft in der IHK sowie Bilanzierungspflicht besteht für vermögensverwaltende KGs, wie auch für GbRs, nicht. Der Gründungsaufwand einer KG besteht im Wesentlichen in einer notariell zu beglaubigenden Handelsregisteranmeldung. Im Übrigen bestehen keine anderen Formvorschriften wie bei einer GbR, sodass aufgrund der genannten Vorteile zumindest bei vermögensmäßig größeren Familienpools der Rechtsform der KG im Vergleich zur GbR der Vortritt zu lassen ist.71
Spätestens bei Ausscheiden des übertragenden Begründers des Familienpools und gegebenenfalls dessen Ehegatten dürfte die Frage zu stellen sein, wie die Gesellschaft von nun an strukturiert werden soll. Bei einer KG ist insbesondere zu klären, wer als Komplementär die Geschäfte führen soll und darf und hierfür die unbeschränkte persönliche Haftung übernimmt.72
Durch Begründung einer GmbH, welche die Rolle des Komplementärs der KG, samt Geschäftsführung und Vertretung durch den GmbH-Geschäftsführer, übernimmt, können gegebenenfalls weitere Vorteile realisiert werden. Es entstünde eine GmbH&Co.KG. Durch dieses Konstrukt wird die Haftung aller beteiligten natürlichen Personen beschränkt, während die Gesellschaft weiterhin als Personengesellschaft bestehen bleibt. Bei Bedarf kann durch eine steuerliche gewerbliche Prägung im Sinne des §15Abs.3Nr.2EStG Betriebsvermögen geschaffen oder erhalten werden, insbesondere um bei der Einbringung Abschreibungspotenzial zu generieren.73
Nachteilig ist, dass der Aufbau und die Organisation einer GmbH& Co.KG deutlich komplexer ist als bei einer reinen KG. Außerdem besteht Bilanzierungs-74 und Offenlegungspflicht. Falls eine gewerbliche Prägung nicht gewünscht ist, beispielsweise um die gepoolten Immobilien außerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG steuerfrei veräußern zu können, sind weitere gesellschaftsrechtliche Maßnahmen notwendig. So muss eine natürliche Person die Rolle des Komplementärs übernehmen, was den Vorteil der Haftungsbeschränkung vernichtet, oder ein Kommanditist muss zur Geschäftsführung berufen werden.75 Des Weiteren ergibt sich die Frage, ob die Verteilung der Anteile an der KG in Gleichlauf mit der Verteilung der Anteile an der Komplementär-GmbH zu bringen ist. Dies kann weiteren komplexen gesellschaftsvertraglichen Regelungen bedürfen.76
Die Frage der IHK-Zwangsmitgliedschaft einer GmbH&Co.KG hängt davon ab, ob eine gewerbliche Prägung vorliegt, oder nicht. Während die rein immobilien- und vermögensverwaltende, nicht gewerblich geprägte GmbH & Co. KG nicht der Zwangsmitgliedschaft in der IHK unterliegt und somit keine Beiträge zu entrichten hat, sind sowohl die Komplementär GmbH, als auch die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG zwangsweise beitragspflichtige IHK Mitglieder.77
Der Verwaltungsaufwand und damit auch die Kosten einer GmbH& Co. KG liegen weit über denen einer reinen KG. Inwieweit der in der Literatur oft genannte Vorteil der Haftungsbeschränkung dies rechtfertigt ist stets im Einzelfall zu prüfen, allerdings stark in Zweifel zu ziehen. So wird bei Bestehen etwaiger Darlehen die Bank einer Haftungsbegrenzung des Übertragenden kaum zustimmen, sodass dieser weiterhin persönlich haften muss. Auch darüber hinaus sollte die Frage der Notwendigkeit einer Haftungsbeschränkung gestellt werden.78 Denn inwieweit eine mit Immobilien und regelmäßig verhältnismäßig wenig Fremdkapital ausgestattete Gesellschaft, welche lediglich die Vermietung mehrerer Objekte betreibt, ein Haftungsrisiko für den geschäftsführenden Gesellschafter darstellt, wird im Einzelfall zu hinterfragen sein. Freilich stellt auch ohne großes Risiko eine Haftungsbefreiung einen Vorteil dar, ob dieser allerdings den Mehraufwand und die Mehrkosten rechtfertigt, ist fraglich. Meines Erachtens stellt sich die Rechtsform der GmbH & Co. KG nur dann als sinnvoll dar, wenn eine gewerbliche Prägung der Personengesellschaft gewünscht ist.
Neben den genannten Rechtsformen von Personengesellschaften kann eine Familienpoolgesellschaft auch in der Rechtsform einer reinen Kapitalgesellschaft begründet werden. Obwohl grundsätzlich sowohl die GmbH als auch die AG denkbar wären, ist die Familienaktiengesellschaft untypisch und aufgrund einer gewissen gesellschaftsrechtlichen Starrheit in der Praxis selten gewählt.79
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH lässt sich weitgehend problemlos an die Bedürfnisse einer Familienpoolgesellschaft anpassen. Ein Vorteil der GmbH ist die beschränkte Haftung aller Gesellschafter. Einschränkend ist auch hier zu vermerken, dass die Bank dieser Haftungsbeschränkung praktisch enge Grenzen setzt und einer Schuldentlassung eines Gläubigers nur selten zustimmen wird. Die GmbH wird durch die oder den Geschäftsführer geführt und vertreten. Dieser wird grundsätzlich von der Gesellschafterversammlung gewählt, kann aber auch durch gesellschaftsvertragliche Sonderrechte bestimmt werden. Im Gegensatz zu den Personengesellschaften kann bei einer Kapitalgesellschaft ein fremder Dritter zum Geschäftsführer bestellt werden. Im Gesellschaftsvertrag kann ein Katalog über Geschäfte aufgenommen werden, welche der Zustimmung der Gesellschafter bedürfen, beispielsweise der Kauf oder die Belastung von Grundstücken. Außerdem ist die Gesellschafterversammlung dem oder den Geschäftsführern gegenüber weisungsbefugt und kann so einzelne Handlungen steuern. Der Nachweis der Vertretungsmacht des oder der Geschäftsführer gestaltet sich aufgrund der Eintragung in das Handelsregister simpel.
Bei Gesellschafterwechsel fallen keine Gebühren für die Umschreibung in den Grundbüchern an. Ein Sonderkündigungsrecht minderjähriger Gesellschafter bei Erreichen der Volljährigkeit besteht nicht.80
Nachteilig sind vor allem Buchführungs- und Offenlegungspflicht, sowie Grunderwerbsteuerpflicht bei Einbringungsvorgängen.81 Die GmbH bildet stets Betriebsvermögen. So ist zwar zum einen die Generierung von Abschreibungspotenzial möglich, zum anderen sind aber sämtliche Wertsteigerungen bei Veräußerung oder Entnahme, beispielsweise bei Liquidation, steuerpflichtig. Bei Thesaurierung kann aufgrund des geringen Körperschaftsteuersatzes und der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 GewStG ein Steuer-Stundungseffekt erzielt werden, welcher sich insbesondere bei rentablen Anlagemöglichkeiten als Vorteil erweisen kann. Insgesamt lässt sich die GmbH im Vergleich zu den Personengesellschaften, insbesondere aus steuerlicher Sicht, als etwas steifer und unflexibler beschreiben.82 Allerdings besteht eine klare Trennung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft. Unter Umständen kann der Familienpoolgesellschaft somit Struktur und eine gewisse Professionalität gegeben werden.
Die Entscheidung, welche Rechtsform für den Familienpool am geeignetsten ist, hängt stets vom Einzelfall ab. Grundsätzlich scheidet zumindest für größere Familienpools die Rechtsform der GbR aus.
Da die grunderwerbsteuerpflichtige Einbringung, die zwangsläufige Steuerbehaftung der entstehenden stillen Reserven, der hohe Verwaltungsaufwand und die praktische steuerliche Mehrbelastung bei Entnahme der Gewinne oftmals auch die GmbH als denkbare Rechtsform ausschließen, werden Familienpools häufig in Form der KG, beziehungsweise der GmbH & Co. KG, begründet. Ob die GmbH & Co. KG gegenüber der reinen KG vorteilhaft ist, dürfte davon abhängen, ob Abschreibungspotenzial geschaffen werden soll und ob die Begrenzung der Haftung des Komplementärs nötig und tatsächlich möglich ist. Ist dem nicht so, kann im Regelfall die Komplexität, der gestiegene Verwaltungsaufwand und die dadurch entstehende Kosten einer GmbH & Co. KG für die Rechtsform der reinen KG sprechen.
Letztlich muss die Rechtsformwahl unter Berücksichtigung aller Aspekte getroffen werden. Eine optimale Rechtsform für sämtliche Familienpoolüberlegungen existiert nicht. Auch der in der Literatur teilweise pauschal vorgenommene Ausschluss der GmbH als mögliche Rechtsform verbietet sich insoweit.
3.3 Gewinnbezugs- und Entnahmerechte von Gesellschaftern
Im Bereich der Verwendung des Ergebnisses der Familienpoolgesellschaft kollidieren regelmäßig verschiedene Interessen der Beteiligten. So können insbesondere solche Vermögensnachfolger, welche ein eher geringes Einkommen haben, großes Interesse daran haben, ihren Gewinnanteil in hohem Maße aus der Gesellschaft zu entnehmen, um ihre finanzielle Situation zu verbessern. Dem entgegen dürfte vor allem der Begründer des Familienpools zumindest den Kapitalerhalt zum Ziel haben und auch darüber hinaus eine möglichst hohe Gewinnthesaurierung anstreben, um so die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken und die Liquiditätsversorgung, beispielsweise für größere Instandhaltungsmaßnahmen oder neue Investitionen, sicherzustellen.83 Gegebenenfalls kann aber auch er in bestimmten Maße auf die Erträge der Gesellschaft angewiesen sein, um sich zu versorgen.
Um mögliche Streitigkeiten hinsichtlich der Verwendung des Gesellschaftsergebnisses vorzubeugen, sollten transparente Regelungen im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden. Grundsätzlich sollte die Gewinnverteilung dabei, auch wenn teilweise gesetzlich so vorgesehen, nicht nach Köpfen, sondern auf Basis der kapitalmäßigen Beteiligung erfolgen. Sofern der Überlassende seine Altersversorgung mit den Gewinnen der Gesellschaft bestreiten möchte, kann eine hiervon abweichende disquotale Gewinnverteilung sinnvoll sein, wonach dem Überlassende trotz einer nur geringen vermögensmäßigen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen ein Großteil der Erträge zusteht.84
Zur Verwendung des Gewinns, also der Frage, ob eine Ausschüttung erfolgt oder das Kapital in der Gesellschaft thesauriert werden soll, bietet es sich insbesondere hinsichtlich der Konfliktvermeidung unter Wahrung der Flexibilität an, im Gesellschaftsvertrag einen Grundsatz festzulegen, beispielsweise die Thesaurierung von 30% des Gesellschaftsgewinns, von welchem bei Bedarf durch Gesellschafterbeschluss abgewichen werden kann.85
Bei Familienpool-Personengesellschaften bietet sich die Anwendung eines Mehrkontenmodells an. Spiegelberger empfiehlt je Gesellschafter
- ein Festkapitalkonto I, nach dem sich die Stimmrechtsverteilung richtet,
- ein Kapitalkonto II, auf welchem nichtentnahmefähige Gewinnanteile und etwaige Verlustvorträge gebucht werden und
- ein variables Kapitalkonto (=Privatkonto/ Darlehenskonto), auf welchem die entnahmefähigen Gewinnanteile sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen Gesellschafter und Gesellschaft gebucht wird. Dieses variable Kapitalkonto wird in der Regel verzinst, um privat liquiden Gesellschaftern einen Anreiz zu bieten, ihre entnahmefähigen Gewinne in der Gesellschaft zu belassen.
- Darüber hinaus kann ein gemeinsames Rücklagenkonto errichtet werden.86
Hinsichtlich der Höhe der entnahmefähigen Gewinne ist zu beachten, dass bei Personengesellschaften stets zumindest die auf die Gewinne entfallende Einkommensteuerlast zur Entnahme zugelassen sein sollte.87 So kann Konflikten vorgebeugt werden, welche entstehen können, wenn aus der Zuwendung des Anteils an der Familienpoolgesellschaft primär lediglich eine Liquiditätsbelastung resultieren würde.
Über den Gewinnanteil hinaus kann einzelnen Gesellschaftern eine Tätigkeitsvergütung für die Geschäftsführung zustehen. Die Höhe und die Zahlungsmodalitäten sollten ebenfalls transparent im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
3.4 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
In aller Regel möchte der Begründer der Familienpoolgesellschaft nach Gründung zunächst Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft wie gewohnt allein übernehmen. Im Zeitablauf kann er gegebenenfalls seine Nachkommen an die Geschäftsführung heranführen wollen und sich nach und nach aus der Gesellschaft zurückziehen. Regelmäßig wird er jedoch bis zum vollständigen Ausscheiden aus der Gesellschaft besondere Kontroll- und Einflussnahmerechte wünschen.88
Hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Grundsätze der verschiedenen denkbaren Rechtsformen wird an dieser Stelle auf Kapitel 3.2 dieser Arbeit verwiesen.
Insbesondere bei der GbR stellt sich zum einen die Gestaltung der Geschäftsführungsbefugnis als schwierig dar, da alle Gesellschafter unmittelbar mit ihrem Privatvermögen haften und ein alleiniger Geschäftsführer daher ein großes Risiko für die Mitgesellschafter bedeutet. Ebenso gestaltet sich, mangels Führung im Handelsregister, der Nachweis einer vom Grundsatz der Gesamtvertretung abweichende Vertreterregelung, insbesondere bei Grundstücksgeschäften, äußerst schwierig. Es können zwar gesellschaftsvertraglich zugunsten einzelner Gesellschafter, insbesondere des Übertragenden, Sonderrechte zur Geschäftsführung bestellt und Vertretungsvollmachten erteilt werden,89 da die praktische Umsetzung, insbesondere der Vertretungsnachweis im Grundstücksverkehr, jedoch äußerst schwierig ist, eignet sich die Gesellschaftsform der GbR zur Erreichung des Zieles, der Geschäftsführung des Übertragenden, eher nicht.
Im Bereich der Geschäftsführung und Vertretung der Familienpool-Personengesellschaft stellt sich insbesondere die KG als äußerst vorteilhaft heraus. Denn bei einer KG übernimmt der Komplementär bereits von Gesetzes wegen die operative Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, sodass bei einsetzen des Übertragenden als Komplementär grundsätzlich keine weiteren Regelungen zu treffen sind. Für Geschäfte, welche über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, ist gesetzlich in §116Abs. 2 HGB ein Zustimmungserfordernis aller Gesellschafter, also auch der Kommanditisten, normiert, welches aber gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen werden kann.90
Diese Beschränkung hat auch ohne Ausschluss für die Vertretung nach außen keine Wirkung; vertretungsberechtigt bleibt der Komplementär allein. Die Vertretungsberechtigung kann aufgrund der Eintragung der KG ins Handelsregister problemlos nachgewiesen werden.91
Bei der GmbH wählt grundsätzlich die Gesellschafterversammlung einen oder mehrere vertretungsberechtigte Geschäftsführer. Mittels gesellschaftsvertraglichen Sonderrechts zur Leitung, kann aber auch eine konkrete Person, wie der Überlassende Gesellschafter, zum Geschäftsführer bestimmt werden und die Gesellschaft problemlos allein nach außen vertreten.92
Sowohl bei GmbHs als auch bei KGs, bei welchen das Zustimmungserfordernis des §116Abs. 2 HGB gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen wurde, kann die Geschäftsführungsbefugnis eingeschränkt werden. Hierzu kann beispielsweise ein Katalog von außergewöhnlichen Geschäften in den Gesellschaftsvertag aufgenommen werden, welche der Zustimmung aller, oder zumindest der Mehrheit der Gesellschafter bedürfen, beispielsweise Kauf oder Belastung von Grundstücken oder Geschäfte ab einem bestimmten Wert.93 Grundlegende Entscheidungen über die Gesellschaft, wie Änderungen im Gesellschaftsvertrag oder die Auflösung, trifft sowohl bei einer KG als auch bei einer GmbH die Gesellschafterversammlung. Auch hier kann, wie bei der Gewinnverteilung, abweichend von der kapitalmäßigen Stimmrechtsverteilung eine abweichende Regelung gefunden werden. So kann dem Übertragenden ein Veto-Recht eingeräumt oder zusätzliche Stimmrechte gewährt werden.
Sobald der Begründer des Familienpools die Gesellschaft nichtmehr führen möchte, gilt es Regelungen zu finden, wie sich sein Nachfolger bestimmt. Ein fremder Geschäftsführer kann in reinen GmbHs sowie in gewerblich geprägten GmbH & Co. KGs problemlos eingesetzt werden. Im Übrigen wird es unerlässlich sein, dass sich die Vermögensnachfolger einigen, wie die Führung der Gesellschaft in Zukunft aussehen soll.94
Eine gute Regelung kann darin liegen, dass ein alleiniger Geschäftsführer gewählt wird, welcher die täglichen Geschäfte führt und die Gesellschaft allein nach außen vertritt. Sofern dieser nicht die persönliche Haftung der Komplementärstellung in einer KG in Kauf nehmen möchte, ist eine GmbH als alleiniger Komplementär, ohne vermögensmäßige Beteiligung zwischenzuschalten, zu dessen Geschäftsführer die oben genannte Person gewählt wird und das operative Geschäft der KG, nun eine GmbH & Co. KG, führt.95 Zusätzlich ist, um eine gewerbliche Prägung zu vermeiden, ein Kommanditist als weiterer Geschäftsführer zu bestimmen. Diese Geschäftsführung eines Kommanditisten zusammen mit der Komplementär-GmbH ist entsprechend im Gesellschaftsvertrag festzuhalten. Die Tatsache, dass der Geschäftsführer der GmbH auch Kommanditist ist, genügt nicht. Es kommt auf die organschaftliche Geschäftsführung an, welche ohne abweichende Regelung allein beim Komplementär, also der GmbH, läge. Für die gewerbliche Entprägung nicht ausreichend, ist bei der Einheits-GmbH & Co. KG die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Geschäftsführung der Kommanditisten für Maßnahmen, welche allein die Ausübung der Gesellschaftsrechte aus den GmbH-Anteilen betreffen.96
[...]
1 Vgl. Statistisches Bundesamt (2019), S. 10 f.
2 Vgl. Schimpfky (2013), S. 662.
3 Vgl. Deutsche Bank/ Institut für Demoskopie Allensbach (2018), S. 32.
4 Zu den möglichen Zielen eines Erblassers siehe Kapitel 2 dieser Arbeit.
5 Vosseler/ Regierer (2018), S. 434.
6 Vgl. Demuth/ Butenberg/ Schubert (2019), S. 27.
7 Siering in Haase/ Dorn (2018), Zweiter Teil, Rn. 47.
8 Der beschriebene Sachverhalt ist frei erfunden, spiegelt jedoch sinngemäß einen praxisnahen Fall wider.
9 Zu den Möglichkeiten der Analyse der beteiligten Personen und deren Beziehung zueinander siehe Kapitel 4.1.2 dieser Arbeit.
10 Die Regelung des Betriebsüberganges wird im Rahmen dieser Arbeit nicht behandelt.
11 Aus Vereinfachungsgründen wird fingiert, dass im Beispiel der gemeine Wert, der Verkehrswert und der Teilwert identisch sind.
12 Bereits um sämtliche Aufwendungen, AfA und Schuldzinsen bereinigter Reinertrag.
13 Aus Vereinfachungsgründen erfolgt die Umrechnung von DM zu Euro näherungsweise mit dem Faktor0,5.
14 Zur Verteilung der Darlehen siehe Kapitel 4.4 dieser Arbeit.
15 Zu den Möglichkeiten der Analyse der vorhandenen Vermögenswerten und Schulden siehe Kapitel 4.1.2 dieser Arbeit.
16 Zu den Wünschen und Zielen des Herrn V. Becker siehe Kapitel 2.4 dieser Arbeit.
17 Zu den steuerlichen Zielen siehe Kapitel 2.3 dieser Arbeit.
18 Vgl. Siering in Haase/ Dorn (2018), Zweiter Teil, Rn. 48.
19 Vgl. Demuth/ Butenberg/ Schubert (2019), S. 29.
20 Vgl. ebd., S. 29 f.; vgl. Vosseler/ Regierer (2018), S. 435.
21 Vgl. Ott (2019), S. 251.
22 Vgl. Vosseler/ Regierer (2018), S. 435.
23 Vgl. ebd.
24 Vgl. hierzu Kapitel 3 dieser Arbeit.
25 Vgl. Vosseler/ Regierer (2018), S. 435.
26 Vgl. Demuth/ Butenberg/ Schubert (2019), S. 29; die Möglichkeit der Sicherung des Familienvermögens über den Tod des Übertragenden hinaus, insbesondere durch eine Familienstiftung, ist nicht Gegenstand dieser Arbeit.
27 Zu den steuerlichen Folgen im Einzelnen siehe Kapitel 5 dieser Arbeit.
28 Vgl. Vosseler/ Regierer (2018), S. 437.
29 Vgl. Demuth (2017), S. 142.
30 Vgl. Demuth (2017), S. 142; vgl. Vosseler/ Regierer (2018) S. 437; siehe hierzu Kapitel 5.2.1 dieser Arbeit.
31 Vgl. Vosseler/ Regierer (2018), S. 438; siehe hierzu Kapitel 5.2.2 dieser Arbeit.
32 Vgl. Werner (2018), S. 2334.
33 Vgl. Demuth/ Butenberg/ Schubert (2019), S. 29; siehe hierzu Kapitel 5.2.4 dieser Arbeit.
34 Zur Frage, welche Immobilien zur Einbringung in eine Familienpoolgesellschaft geeignet sind, siehe Kapitel 4.2 dieser Arbeit.
35 Zur Versorgung des Überlassenden siehe Kapitel 6 dieser Arbeit.
36 Vgl. Munzig in Münch (2020), § 12 Rn. 67 f.
37 Vgl. Hennerkes/ May (1988), S. 2767.
38 Vgl. Hennerkes/ May (1988), S. 2767.
39 Vgl. Ebel/ Manger (2017), S. 192; vgl. Reimann (2002), S. 487 ff.
40 Vgl. Giehl (2019), Formular 7.1.4.3, Anm. 28 Abs. 6.
41 Je nach aktueller und künftig gewünschter Anteilsverteilung kann insbesondere bei Familienpool-Personengesellschaften mit verschiedenen Familienstämmen eine abweichende Gestaltung zielführender sein. Vgl. hierzu exemplarisch Becker, Christian in ZEV 2011, S.157 ff. mit weiteren Nachweisen.
42 Vgl. Munzig in Münch (2020), § 12 Rn. 74.
43 Vgl. Ivens (2011), S. 180 f.
44 Vgl. Giehl (2019), Formular 7.1.6.4.2, Anm. 30.
45 Vgl. Hennerkes/ May (1988), S. 2768.
46 Vgl. Giehl (2019), Formular 7.1.4.3, Anm. 25.
47 Vgl. Giehl (2019), Formular 7.8.2.1.5.2 § 13 Abs. 2.
48 Vgl. Demuth/ Butenberg/ Schubert (2019), S. 57.
49 Vgl. Giehl (2019), Formular 7.1.4.3, § 12 Abs. 1.
50 Vgl. Münzig in Münch (2020), § 12 Rn. 88; vgl. Hennerkes/ May (1988), S. 2768.
51 Vgl. Giehl (2019), Formular 7.1.7.3, Anm. 30 ff.
52 Vgl. Giehl (2019), Formular 7.6.1.4.2, § 14 Abs. 3.
53 Vgl. Munzig in Münch (2020), § 12 Rn. 121 ff.; auf die Möglichkeit der Ausgestaltung von Rückforderungsrechten soll im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter eingegangen werden.
54 Vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.10.2006, 9 U 34/06.
55 Vgl. Lorz in Ebenroth et. al (2020), § 140 Rz. 62.
56 Auf Güter- und Eherechtliche Besonderheiten soll im Rahmen dieser Arbeit nicht eingegangen werden.
57 Vgl. Munzig in Münch (2020), § 12 Rn. 87.
58 Vgl. Giehl (2019), Formular 7.6.1.4.2, Anm. 38 Abs. 1.
59 Vergleiche hierzu bei Bedarf exemplarisch Munzig in Münch: Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 3. Auflage 2020, §12 Rn. 87 m.w.N.; vergleiche auch Giehl in Wiese/ Krauß: Beck'sche Online-Formulare Vertrag, Gesellschaftsvertrag des GmbH-Familienpools, Anm. 17 ff. m.w.N.; Gesellschaftsvertrag des GmbH & Co. KG Familienpools, Anm. 35 ff. m.w.N.; Spiegelberger in Spiegelberger/ Schallmoser: Immobilien im Zivi- und Steuerrecht, 3. Auflage 2018, Kapitel 8, Rz. 42 ff m.w.N.
60 Vgl. Demuth, Butenberg, Schubert (2019), S. 53 f.
61 Vgl. Spiegelberger (2003), S. 391.
62 Vgl. Munzig in Münch (2020), § 12 Rn. 90.
63 Vgl. Demuth, Butenberg, Schubert (2019), S. 53 f.
64 Vgl. Munzig in Münch (2020), § 12 Rn. 92 f.
65 Vgl. hierzu ausführlich Weber (2019), S. 11 ff.
66 Vgl. OLG München, Urteil v. 03.07.2008, 34 Wx 36/08.
67 Vgl. Keller (2013), S. 374; vgl. Munzig in Münch (2020), Rn. 95.
68 Vgl. Demuth, Butenberg, Schubert (2019), S. 54.
69 Vgl. Munzig in Münch (2020), § 12 Rz. 97 ff.; vgl. Demuth, Butenberg, Schubert (2019), S.54; vgl. Keller (2013), S. 374 f.
70 Vgl. Ott (2019), S. 260.
71 Vgl. Munzig in Münch (2020), § 12 Rz. 101, 97.
72 Vgl. Demuth, Butenberg, Schubert (2019), S.54.
73 Vgl. Munzig in Münch (2020), § 12 Rz. 97 ff.; vgl. Spiegelberger (2003), S. 391 ff.
74 Inwieweit die Pflicht zur Bilanzierung einen tatsächlichen Nachteil darstellt, obliegt der Würdigung der Umstände im Einzelfall. Grundsätzlich kann eine ordentliche Buchführung den Umgang mit den Kapitalkonten der einzelnen Gesellschafter vereinfachen und die Transparenz erhöhen. Somit können Konflikte innerhalb der Gesellschaft vermieden werden.
75 Vgl. Demuth, Butenberg, Schubert (2019), S.54.
76 Vgl. Munzig in Münch (2020), § 12 Rz. 99.
77 Vgl. Munzig in Münch (2020), § 12 Rz. 101.
78 Vgl. Giehl (2019), Formular 7.6.1.4.1, Anm. 2.
79 Vgl. Keller (2013), S. 375.
80 Vgl. Demuth, Butenberg, Schubert (2019), S.54.
81 Vgl. Keller (2013), S. 375.
82 Vgl. Munzig in Münch (2020), § 12 Rn. 103 ff.
83 Vgl. Hennerkes/ May (1988), S. 2764 f.
84 Vgl. hierzu Kapitel 6.1 dieser Arbeit.
85 Vgl. Hennerkes/ May (1988), S. 2764 f.
86 Vgl. Spiegelberger in Spiegelberger/ Schallmoser (2018), Kap. 9 Rz. 15.
87 Vgl. Munzig in Münch (2020), § 12 Rn. 86a.
88 Vgl. Munzig in Münch (2020), § 12 Rn. 78.
89 Vgl. Demuth, Butenberg, Schubert (2019), S.54.
90 Vgl. Giehl (2019), Formular 7.5.1.2.2, Anm. 17.
91 Vgl. Munzig in Münch (2020), § 12 Rn. 79.
92 Vgl. Munzig in Münch (2020), Rn. 79.
93 Vgl. ebd., Rn. 82.
94 Vgl. ebd., Rn. 80 f.
95 Hier ist entsprechend über Maßnahmen nachzudenken, die die Beteiligungsidentität der GmbH und der KG wahren; eine gute Möglichkeit kann die Einheits-GmbH & Co. KG sein, bei der alleiniger Gesellschafter der GmbH die KG ist. Für bestimmte Gesellschaftsvertragliche Problemfelder, wie der Vertretung der KG als Gesellschafter der GmbH, vgl. ausführlich Demuth (2018), S. 20641 ff.
96 Vgl. Demuth (2018), S. 20644.
- Quote paper
- Luca Kühn (Author), 2020, Immobilienverwaltende Familienpoolgesellschaften. Möglichkeiten und Grenzen zur Vermögensnachfolge, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1000341
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