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Grafik mit einer Frau, in deren Kopf eine Idee entsteht
23. April 2021 • Lesedauer: 5 min

Urheber- und Nutzungsrechte – Der Schutz kreativer Leistung

Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte sind ein sehr wichtiges Thema für Autoren und Verlage. In diesem Beitrag klären wir die wichtigsten Gemeinsamkeiten und Unterschiede.

Jeder kennt die Klassiker der Literatur, Malerei, Bildhauerei oder Fotografie aus den Museen dieser Welt. Am Urheberrecht gab es bei diesen Meisterwerken wohl nie Zweifel. Doch nicht nur die Kunstwerke von bekannten Künstler:innen fallen in das Urheberrecht. Es entsteht überall dort, wo eigene, kreative Ideen umgesetzt werden. Da das Ergebnis dieses Schaffensprozesses kein Kunstwerk im Stile der alten Meister sein muss, kann das Urheberrecht beispielsweise auch an Twitter-Posts, TikTok-Videos, Handyfotos oder dem Code für ein Computerprogramm entstehen und fast alle Inhalte im Netz können so gesetzlich geschützt sein. Die Besonderheit hierbei ist, dass die Inhalte sofort öffentlich zugänglich und schnell zugreifbar sind. Mit einem Klick hat man sich beispielsweise einen fremden Text oder ein fremdes Foto auf das eigene Handy kopiert, ohne dass der:die Urheber:in etwas davon bemerken würde. Doch darf man das im Internet veröffentlichte Material auch für eigene Zwecke verwenden?

Was dich erwartet:

Wie wird man Urheber:in? 

Jeder Mensch kann Urheber:in sein. Einzige Voraussetzung ist, dass diese Person ein geschütztes Werk geschaffen hat (siehe § 2 und § 7 UrhG). Geschützte Werke entstehen beispielsweise beim Komponieren, Fotografieren, Programmieren oder Designen, aber auch beim Schreiben von Seminararbeiten. Das Urheberrecht an einem Werk muss nicht angemeldet werden und eine Veröffentlichung des Werks ist nicht nötig. Auch das weit verbreitete Copyright-Zeichen ändert nichts am urheberrechtlichen Status eines Werkes. 

Urheber:innen können dabei nur Menschen sein, denn im § 2 Absatz 2 UrhG hat der Gesetzgeber formuliert, dass es sich um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handeln muss. Maschinen wie beispielsweise künstliche Intelligenzen können deshalb kein eigenes Urheberrecht an ihren Ausgaben begründen – das Urheberrecht würde hier bei den Programmierer:innen liegen 

Ein Werk kann mehrere Urheber:innen haben. Wurde ein Werk von mehreren Personen geschaffen, werden sie zu Miturheber:innen des Gemeinschaftswerks. Dies bedeutet, dass die Miturheber:innen alle Entscheidungen das Werk betreffend gemeinschaftlich treffen müssen. 

Wann endet das Urheberrecht? Alles hat ein Ende und das trifft auch auf das Urheberrecht zu. Spätestens 70 Jahre nach dem Tode des:der Autor:in verfällt das Urheberrecht und das Werk wird gemeinfrei – darf also dann von jedem in einem bestimmten Rahmen frei genutzt werden. Bei anonymen Werken endet das Urheberrecht übrigens 70 Jahre nach der Veröffentlichung. 

Was ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk? 

Geschützte Werke weisen zunächst eine gewisse „Schöpfungshöhe“ auf, die sie von anderen Leistungen abgrenzt, die nicht vom UrhG geschützt werden. Im § 2 Absatz 1 des UrhG zählt der Gesetzgeber auf, welche Arten von Werken vom Urheberrecht insbesondere geschützt sein sollen:  

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  • Werke der Musik;
  • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Diese Liste ist jedoch nicht abgeschlossen. Das Wort „insbesondere“ öffnet eine Tür für andere oder zukünftige neue Werkarten, die den Gesetzgebern bei der Formulierung dieser Liste (noch) nicht bekannt waren.  

Wie unterscheiden sich Verwertungs- und Nutzungsrechte? 

Das Gesetz räumt einem Urheber verschiedene Verwertungsrechte ein. Diese Rechte ermöglichen es dem:der Urheber:in, das Werk zu verwerten und eine angemessene Vergütung für die Nutzung zu erhalten. Im UrhG werden die Verwertungsrechte einzeln genauer erläutert, wie beispielsweise: 

  • § 16 Vervielfältigungsrecht 
  • § 17 Verbreitungsrecht 
  • § 18 Ausstellungsrecht 
  • § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht 
  • § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung 
  • § 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger 
  • § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen

Die Verwertungsrechte können nicht an Dritte weitergegeben werden und verbleiben immer beim Urheber bzw. der Urheberin. 

Ein:e Urheber:in kann jedoch einem oder mehreren Dritten die Nutzungsrechte einräumen und verzichtet somit – zumindest für eine gewisse Zeit – auf die eigene Ausübung der Verwertungsrechte. Diese Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt über einen Nutzungs- oder Lizenzvertrag. Im Verlagsumfeld spricht man meistens vom Verlags- oder Autorenvertrag, aber die Bezeichnung des Vertrags ist eigentlich egal, denn dahinter verbirgt sich immer ein Lizenzvertrag. Zentraler Bestandteil des Lizenzvertrags sind natürlich die Rechte, die übertragen werden sollen. Der Lizenzvertrag regelt dabei, welche Rechte übertragen werden und auf welche Weise der Lizenznehmer das Werk nutzen darf. Erwirbt der Lizenznehmer beispielsweise die Rechte an einem Text und möchte diesen online anbieten, benötigt er unter anderem das Recht zur Vervielfältigung und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. 

Nutzungsrechte können einfach oder ausschließlich übertragen werden. Erwirbt der Lizenznehmer ein exklusives/ausschließliches Recht, darf er das Werk alleine in vollem Umfang nutzen und sogar – mit Zustimmung des:der Urheber:in – weitere Nutzungsrechte einräumen. Wurde dem Lizenznehmer das nicht exklusive/einfache Nutzungsrecht übertragen, kann der:die Urheber:in auch anderen Personen oder Firmen noch Nutzungsrechte übertragen. 

Wann ist eine Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken zulässig? 

Eine Nutzung ist natürlich immer dann zulässig, wenn der:die Urheber:in selbst oder der:die Inhaber:in der Nutzungsrechte damit einverstanden ist. Doch in wenigen Fällen ist eine Nutzung auch ohne Einwilligung möglich.  

Zitierfreiheit (§ 51 UrhG): Gerade im wissenschaftlichen Umfeld kommt man am Zitieren fremder Textstellen oder Grafiken nicht vorbei. Das Urheberrecht ermöglicht es, Zitate aus urheberrechtlich geschützten Werken für die wissenschaftliche Arbeit zu verwenden. Jedoch darf ein Zitat wirklich nur dann verwendet werden, wenn auch eine inhaltliche Auseinandersetzung erfolgt und es der Unterstützung der eigenen Auffassung dient. Das Zitat darf dabei nicht verändert werden und natürlich muss auch die Zitatquelle angegeben werden, die es ermöglichen muss, das Zitat zu prüfen. Ist das Zitat für das Verständnis entbehrlich, entfällt in den meisten Fällen auch die Zitierfreiheit.  

Privatkopie (§ 53 UrhG): Ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf eigentlich nicht ohne Zustimmung des:der Urheber:in kopiert werden (§ 16 UrhG). Dies gilt für jede Art von Kopie, unabhängig davon, ob sie auf einem Computer gespeichert oder von Hand abgeschrieben wird, sofern dies nicht nur zu privaten Zwecken erfolgt. Die Regelung zur Privatkopie erlaubt es Privatleuten, Teile von Werken zu rein privaten Zwecken zu kopieren. Das ist immer dann gegeben, wenn keine Erwerbsabsicht dahinter steckt. Somit können Studierende beispielsweise problemlos Teile aus Fachbüchern kopieren, um sich damit auf eine Prüfung vorzubereiten. 

Gemeinfreiheit: Alle Werke, die nicht oder nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind, können frei verwendet werden. Dies trifft unter anderem auf Werke zu, deren Schöpfer:in schon mindestens 70 Jahre tot sind. Ebenso können amtliche Werke (Gesetze, Urteile, Verordnungen) frei verwendet werden.  

Zusammenfassung

Immer dann, wenn man sich Texte, Fotos oder Videos aus dem Internet herunterlädt und dies nicht nur für den privaten Gebrauch (Privatkopie) erfolgt, müssen der:die Urheber:in oder der:die Lizenznehmer:in einverstanden sein. Auch bei allen kostenlos und frei im Internet verfügbaren Werken muss im Zweifel der Rechteinhaber recherchiert und eine Nutzung eingeräumt werden. 

Unsere Buchempfehlung zum Thema:

Unser Autor Prof. Dr. Peter Lutz ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Honorarprofessor für Buchwissenschaft unter besonderer Berücksichtigung des Urheber- und Verlagsrechts an der FAU Nürnberg. In seinem kostenlos verfügbaren Buch gibt er Antworten auf Fragen wie „Darf ich ein fremdes Zitat veröffentlichen?“ oder Kann ich eine Abbildung aus einem Buch oder von einer Webseite verwenden, ohne den Verlag oder Autor fragen zu müssen?“ und stellt allgemeinverständlich das Grundlagenwissen zum Urheber- und Verlagsrecht dar. Prof. Dr. Lutz erläutert die wichtigsten urheberrechtlichen Begrifflichkeiten anhand des Gesetzeswortlauts sowie vieler Fundstellen aus der Rechtsprechung und der Literatur.

Kurze Einführung in das Urheber- und Verlagsrecht

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