In der Facharbeit wird untersucht, weshalb die Notstandsgesetze so sehr in der Diskussion standen, sie so stark kritisiert worden sind, inwiefern die Diskussion und die Kritik um diese Gesetze berechtigt waren und aus welchen Gründen sich noch Teile dieser Gesetze im Grundgesetz finden und daran niemand öffentlich Kritik übt.
Inhaltsverzeichnis
1. EINLEITUNG
1.1 Themenfrage mit Eingrenzung des Themas
1.2 Gliederung
1.3 Ziel der Facharbeit
1.4 Arbeitsweise
2. HAUPTTEIL
2.1 Notstandsgesetzevon 1968
2.1.1 Der Weg zum „17. Gesetz zurErgänzung des Grundgesetzes“
2.1.2 Diskussionen im Deutschen Bundestag
2.1.2.1 Grobentwicklung im Parlament
2.1.2.2 Notwendigkeit von Notstandsgesetzen
2.1.2.3 Kritik am Gesetzentwurf von 1968 innerhalb des Bundestages
2.1.3 Kritik außerhalb des Bundestages
2.1.4. Beeinflussung des Parlaments von außen
2.1.5 Berechtigung der Kritik
2.1.6 Rechtsstaatliches Vorgehen gegen die Notstandsgesetze
2.1.7. Kritik nach Verabschiedung der Notstandsgesetze
2.2 Untersuchungsresultat
2.2.1 Auseinandersetzung mit den Ergebnissen
2.2.2 Offen gebliebene Fragen
2.2.3 Untersuchungsmethode
3. SCHLUSS
3.1 Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse
3.2 Schlussfolgerung über das Thema / die Fragestellung hinaus
4.. LITERATURVERZEICHNIS
Anlage Ihre E-Mail vom 1. Februar 2010
1. EINLEITUNG
1.1 Themenfrage mit Eingrenzung des Themas
Die Themenfrage dieser Facharbeit lautet: „Aus welchen Gründen waren die so genannten Notstandsgesetze von 1968 so sehr in der Kritik, war diese Kritik berechtigt und weshalb sind diese Gesetze trotz allem bis zum heutigen Tag im Grundgesetz verankert?“. Ich möchte untersuchen, weshalb die Notstandsgesetze so sehr in der Diskussion standen, sie so stark kritisiert worden sind, inwiefern die Diskussion und die Kritik um diese Gesetze berechtigt waren, und aus welchen Gründen sich noch immer Teile ebendieser Gesetze im deutschen Grundgesetz finden und daran niemand öffentlich Kritik übt.
1.2 Gliederung
Die Facharbeit ist inhaltlich so gegliedert, dass zu Beginn allgemeine Informationen zu den Notstandsgesetzen und deren Entstehung gegeben werden. Anschließend wird auf die Diskussion um die Notstandsgesetze genauer eingegangen, wobei eine Trennung zwischen der Diskussion innerhalb des Parlaments1 und der Diskussion in der Öffentlichkeit und der Studentenbewegung vorgenommen wird. Auch eine mögliche Beeinflussung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages von außen soll untersucht werden. Insbesondere die Frage nach der Kritik im Anschluss an die Verkündung der Notstandsgesetze soll genauer überprüft werden. Zum Abschluss der Facharbeit werden die Ergebnisse der Untersuchungen noch einmal zusammengefasst und in Bezug auf die Themenfrage bewertet.
1.3 Ziel der Facharbeit
Ziel der Facharbeit ist die Klärung der Zusammenhänge zwischen der Kritik an den Notstandsgesetzen, den damit einhergehenden Diskussionen und dem letztendlich verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, sowie dem Verbleib der Notstandsverordnungen im Grundgesetz und der verstummten Kritik.
1.4 Arbeitsweise
Ich habe mich für diese Facharbeit mit Texten und Büchern zum Thema Notstandsgesetze auseinandergesetzt. Auch Recherchen zu Debatten im Deutschen Bundestag und eventuellen Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit der Notstandsgesetzgebung waren Bestandteil der Vorbereitungen. Ich habe diese Untersuchungsmethode aus mehreren Gründen bewusst gewählt und auf Zeitzeugengespräche verzichtet. Zum Einen handelt es sich hierbei um eine Zeitfrage, zum Anderen wollte ich aber auch möglichst fundierte Untersuchungsgrundlagen verwenden, was mir, meiner Auffassung nach, auch gelungen ist. Anhand all dieser Materialien habe ich mich bemüht einige Antworten auf meine Themenfrage zu finden.
2. HAUPTTEIL
2.1 Notstandsgesetze von 1968
2.1.1 Der Weg zum „17. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“
Erste Planungen für die Einführung einer Notstandsverfassung hatte die Bundesregierung bereits im Jahr 1955 begonnen. Sie sah jedoch keine Möglichkeit, diese „schon zusammen mit der Wehrergänzung von 1956 zu verwirklichen“2. Doch bereits 1958 sprach Bundesinnenminister Gerhard Schröder (CDU) vor den Delegierten der Polizeigewerkschaft über Notstandsgesetze.3 Im Dezember desselben Jahres erhielten die Minister der einzelnen Bundesländer einen ersten Entwurf für ein Notstandsgesetz. Schröder sprach in diesem Zusammenhang von der „Zeit der Exekutive“4, was bei den Menschen jedoch die Erinnerungen an die Zeit des Nationalsozialismus weckte.5 Doch nicht nur die Bevölkerung lehnte diesen Entwurf für eine Notstandsverordnung ab, auch die SPD, die zur Verabschiedung des Gesetzes aufgrund der dafür benötigten Zweidrittelmehrheit unabdingbar war, sprach sich klar gegen dieses Gesetz aus. Der Grund hierfür lag insbesondere darin, dass der Vorschlag Schröders vorsah, den Notstand durch einfache (also Regierungs-) Mehrheit oder gar durch ein Dekret des amtierenden Bundeskanzlers ausrufen zu können. Eine Möglichkeit, der die SPD niemals zustimmen konnte.6 Dieser Entwurf war durch das Kabinett zwar im Grundsatz gebilligt, formal jedoch nicht als Gesetzesvorlage vorgelegt worden. Die Innenminister der Bundesländer lehnten den Entwurf ab, was auch die Meinung des Bundeskanzlers Konrad Adenauer (CDU) widerspiegelte.7 Um eine Verabschiedung von Notstandsgesetzen realisieren zu können, waren, nach Überzeugung der führenden SPD Rechtspolitiker Carlo Schmid und Adolf Arndt, die Sicherung der Parlamentsverantwortung, die Priorität der Zivilgewalt und der Schutz des Streikrechts unabdingbar. Es scheiterten jedoch auch die folgenden Entwürfe für ein Notstandsgesetz.8 Erst die Große Koalition hatte genug Stimmen um tatsächlich eine Notstandsverfassung in das Grundgesetz aufzunehmen. Dies geschah mit einer namentlichen Abstimmung, deren Ergebnis mit 384 zu 100 Stimmen die Notstandsgesetze beschloss.9
2.1.2 Diskussionen im Deutschen Bundestag
2.1.2.1 Grobentwicklung im Parlament
Wie bereits geschildert waren sich auch die Fraktionen im Bundestag keinesfalls einig darüber, ob es Notstandsgesetze geben sollte, beziehungsweise welchen Umfang solche haben sollten. Waren 1958 noch alle Parteien (mit Ausnahme der Mehrheit der CDU) gegen ein Notstandsgesetz, so konnten in den folgenden Jahren die meisten Parlamentarier von der Notwendigkeit einer Notstandsverfassung überzeugt werden.
2.1.2.2 Notwendigkeit von Notstandsgesetzen
Die Alliierten hatten noch Vorbehaltsrechte gegenüber der Bundesrepublik Deutschland für den Fall eines inneren oder äußeren Notstandes. Um die volle Souveränität und Unabhängigkeit von den Alliierten zu bekommen, musste die Bundesrepublik Notstandsgesetze für diese Fälle in das Grundgesetz einbinden. Ohne eine solche Erweiterung des Grundgesetzes hätten die Alliierten bis zum heutigen Tage die Möglichkeit gehabt, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anzuweisen, den Notstand auszurufen - ohne Mitspracherecht oder gar Entscheidungsbefugnis des Bundestages. Für diesen Fall waren bereits so genannte „Schubladengesetze“10 ausgefertigt worden. Durch diese wäre nicht nur die Teilsouveränität Deutschlands, sondern auch die Grundrechte der Bevölkerung außer Kraft gesetzt worden.11
2.1.2.3 Kritik am Gesetzentwurf von 1968 innerhalb des Bundestages
Ein Kritikpunkt an den später als „Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“12 verabschiedeten Notstandsgesetzen war, dass auch mit den Notstandsgesetzen im Grundgesetz die Vorbehaltsrechte der Alliierten nicht erlöschen würden. Tatsächlich haben die Alliierten erst drei Tage vor Verabschiedung des Gesetzes ihren Verzicht auf die Vorbehaltsrechte im Falle einer Gesetzgebung mit den vorliegenden Entwürfen erklärt.13 Auf Druck der SPD war in den Notstandsgesetzen ein „Gemeinsamer Ausschuss“14 vorgesehen, der im Verteidigungsfall, nicht aber im Spannungsfall (Auch diese Einschränkung beruht
[...]
1 gemeint ist der Deutsche Bundestag
2 Ernst Benda, zitiert nach Krohn, Maren (1981): Diegesellschaftlichen Auseinandersetzungen um die Notstandsgesetze. Köln: Pahl-Rugenstein Verlag (=Pahl-Rugenstein Hochschulschriften Gesellschafts- und Naturwissenschaften, 61), S. 26
3 vgl. Krohn, Maren (1981), S. 27
4 zitiert nach Muntermann, Natalie (2009): Notstandsgesetze. URL: http://www.planet-wissen.de/politik_geschichte/deutsche_politik/studentenbewegung/ notstandsgesetze.jsp [Stand: 06. März 2010]
5 vgl. Muntermann, Natalie (2009)
6 vgl. Chaussy, Ulrich (?): Die Notstandsgesetze. URL: http://www.br-online.de/wissen-bildung/collegeradio/medien/geschichte/notstand/ manuskript/notstandn_manuskript.pdf [Stand: 06. März 2010]
7 vgl. Krohn, Maren (1981), S. 27
8 vgl. Muntermann, Natalie (2009)
9 vgl. Kraushaar, Wolfgang (2008): Die Furcht vor einem „neuen 33 “. Protest gegen die Notstandsgesetzgebung. In: Geppert, Dominik / Hacke, Jens (Hg.) (2008): Streit um den Staat. Intellektuelle Debatten in der Bundesrepublik I960 - 1980. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht, S. 144
10 vgl. Arbeitsausschuss des Kuratoriums „Notstand der Demokratie“ (1967): Stellungnahme des Arbeitsausschusses des Kuratoriums „Notstandder Demokratie“zu dem am 10. 3. 1967 vom Bundeskabinett beschlossenen Neuentwurf eines verfassungsändernden Notstandsgesetzes. In: Hofmann, Werner / Maus, Heinz (Hg.) (1967): Notstandsordnung und Gesellschaft in der Bundesrepublik. Zehn Vorträge herausgegeben von Werner Hofmann undHeinz Maus, S. 184
11 vgl. zu der geschilderten Situation: Schmidt, Helmut (2009): Eine Sternstunde des Parlaments. 30. Mai 1968: Gegen den wütenden Protest der außerparlamentarischen Opposition verabschiedet der Bundestag die Notstandsgesetze. In: Die Zeit Nr. 17, 16. April 2009, S. 17
12 Siebzehntes GesetzzurErgänzungdes Grundgesetzes[„Notstandsgesetze“]. (24. Juni 1968) URL: http://www.documentArchiv.de/brd/1968/grundgesetz-notstandsgesetze.html [Stand: 06. März 2010]
13 vgl. Kraushaar, Wolfgang (2008) in: Geppert, Dominik / Hacke, Jens (Hg.) (2008), S. 144
14 vgl. Siebzehntes GesetzzurErgänzungdes Grundgesetzes[„Notstandsgesetze“]. (24. Juni 1968), 9.
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