Gesprächs- und Vernehmungsführung, Menschen beeinflussen und manipulieren, nonverbal und emotional kommunizieren.
Die Kommunikation zwischen Menschen ist ein hochkomplexer Vorgang, der nicht nur aus verbalen Botschaften besteht.Lautlose Signale wie Körperhaltung, Gestik oder Mimik und emotionale Reaktionen prägen ein Gespräch oft nachhaltiger, als das gesprochene Wort es alleine vermag. Aber selbst wenn Menschen ein und dasselbe Wort verwenden, ist nicht gewährleistet, dass beide das gleiche Verständnis von dem betreffenden Wort haben. Dolmetscher können Fragen in einem Gerichtsverfahren ungewollt verfremden, Suggestivfragen falsche Erinnerungen hervorrufen und Manipulationstechniken Gespräche völlig sabotieren. Täuschung, Lüge und Irrtum können falsche Gerichtsurteile verursachen.
Mit dem vorliegenden Buch erläutert ein Strafverteidiger zahlreiche Möglichkeiten, wie man mit diesen Problemfeldern umgehen und gleichzeitig die eigenen Fähigkeiten in sämtlichen Gesprächs- und Vernehmungssituationen optimieren kann. Zu den Inhalten des Buches gehören u.a.:
• Der Waffenfokus
• Adaptive Reaktionen
• Paralinguistische Warnsignale
• Falsche Feedbacks
• Der Othello-Fehler
• Mikroexpressionen
• Gruppenkonformität
• Paraphrasierungstechniken
• Veränderungsblindheit
• Der Hofeffekt
• Negative Tatsachen
u.v.m.
Bertil Jakobson, Jahrgang 1976, Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht, beschäftigt sich seit Jahren mit den Möglichkeiten, Erkenntnisse verschiedener Wissenschaftszweige für die tägliche Gesprächs- und Vernehmungspraxis des Rechtsanwalts nutzbar zu machen. Mit dem vorliegenden Buch erfolgt die erste praxisnahe Darstellung dieses Arbeitsprozesses.
Übersicht
Vorwort
Literaturverzeichnis
Prolog
Vernehmungscoaching für die anwaltliche Praxis
Praxis-Hinweise
1. Teil: Vorbereitung der Vernehmung
2. Teil: Analyse der Vernehmungssituation
3. Teil: Durchführung der Vernehmung
4. Teil: Nachbereitung der Vernehmung
Epilog
Abkürzungsverzeichnis
Register
Vorwort
Dieses Buch beinhaltet weder kritische Auseinandersetzungen mit Rechtsprechung oder juristischer Fachliteratur, noch erfolgen Ausführungen, die den Anspruch erheben, durchgängig den Anforderungen streng wissenschaftlichen Arbeitens zu genügen. Falls solche Erwartungen bestehen, kann nur davon abgeraten werden, dieses Buch zu kaufen:
Es wird eine herbe Enttäuschung und sein Geld nicht wert sein.
Dieses Buch habe ich aus der Sicht eines Praktikers für die alltägliche Vernehmungs- und sonstige Gesprächspraxis des Rechtsanwalts geschrieben:
Wenn Sie wissen wollen, warum ein Richter zornig auf Sie ist, wenn er Ihnen in einer Hauptverhandlung vorwirft, eine „Wiederholungsfrage“ an einen Zeugen zu stellen, wird dieses Buch Ihnen wertvolle Aufschlüsse hierüber geben.
Wenn Sie wissen wollen, warum ein Beamter Sie vielleicht zu manipulieren versucht, wenn er Ihnen mitteilt, man hätte dieses oder jenes „schon immer so gemacht“, wird dieses Buch Sie sicherlich unterhalten.
Wenn Sie wissen wollen, warum ein Zeuge, der behauptet, „gleich gewusst zu haben, dass das nicht gut gehen kann“, einem Gedächtnisfehler erlegen ist, wird dieses Buch Sie detailliert informieren.
Wenn Sie wissen wollen, warum wegen der Arroganz oder Autorität eines einzelnen Menschen kleine Gruppen von Menschen sich schnell irren können und die sieben Astronauten der letzten tragischen Mission des Columbia-Shuttles heute vielleicht noch leben könnten, wird dieses Buch auch die spannenden Hintergründe von NASA-Flug STS 107 dokumentieren.
Eines wird dieses Buch Sie sicherlich nicht: Langweilen. Zu diesem Zweck wurde die Darstellungsweise bewusst unterhaltsam wie informativ, spannend wie abwechslungsreich gehalten.
Auch wenn diese Machart für ein Fachbuch eher ungewöhnlich ist, meine ich, dass man nur mit dieser Art der Darstellung der Vielschichtigkeit des Themenkomplexes gerecht werden kann.
In diesem Buch werden interdisziplinäre Erkenntnisse in einer für die anwaltliche Vernehmungs- und Gesprächspraxis nützlichen Darstellungsweise gebündelt und komprimiert dargestellt.
Das Buch will Anregungen und Hilfestellungen dazu geben, sich in künftigen Vernehmungs- und sonstigen Gesprächssituationen geschickt den Rahmenbedingungen und den beteiligten Personen anzupassen, damit die Kommunikation letztlich erfolgreich verläuft.
In diesem Sinne ist dieses Buch ein Versuch, Sie zu animieren, sich mit anderen Wissenschaften wie z.B. der Gedächtnis- oder Kommunikationspsychologie zu beschäftigen. Zu diesem Zweck baut dieses Buch Brücken in andere wissenschaftliche Gebiete, indem es Wege und Handlungsmöglichkeiten aufzeigt, auf die man sich vorher vielleicht noch nie begeben hat bzw. die noch nie zuvor genutzt worden sind.
Anhand zahlreicher eigener und fiktiver Fälle werden die verschiedenen Themenbereiche lebensnah erläutert. Praxis-Hinweise geben Empfehlungen und Anregungen für die tägliche Arbeit. Zusammenfassungen am Ende einzelner Abschnitte verschaffen einen Überblick über die wesentlichen zuvor vermittelten Inhalte.
Sollten Sie sich nun doch in Kenntnis all dessen zum Kauf des Buches entschieden haben, gilt Ihnen mein besonderer Dank. Wer Neugierde sein Eigen nennt, darf sich übrigens geehrt fühlen und glücklich schätzen:
Ihnen habe ich dieses Buch geschrieben.
Literaturverzeichnis
- Arntzen, Friedrich: Psychologie der Zeugenvernehmung, München 200 7
- Bauer, Joachim: Warum ich fühle, was du fühlst – Intuitive Kommunikation und das Geheimnis der Spiegelneurone, München 2006
- Bender, Rolf; Nack, Armin und Treuer, Wolf-Dieter: Tatsachenfeststellung vor Gericht, München 2007
- Bruno, Tiziana; Adamczyk, Gregor: Körpersprache, Freiburg 2009
- Burhoff, Detlef: Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Münster 2006
- Crombag, Hans F.M.; Wagenaar, Willem A.; Koppen, Peter J. Van: Crashing Memories and the Problem of “Source Monitoring”, in: Applied Cognitive Psychology, Volume 10, S. 95 - 104
- Dahs, Hans: Handbuch des Strafverteidigers, Köln 2005
- Edmüller, Andreas; Wilhelm, Thomas: Manipulationstechniken, Freiburg 2009
- Eisenhuth, Bernd: Kommunikation im Strafverfahren – Plädoyer und Rhetorik, Lüdenscheid 2008
- Ekman, Paul: Gefühle lesen – Wie Sie Emotionen erkennen und richtig interpretieren, Heidelberg 2010
- Ekman, Paul: Ich weiß, dass du lügst – Was Gesichter verraten, Reinbek bei Hamburg 2011
- Enders, Horst-Reiner: RVG für Anfänger, München 2008
- Fischer, Thomas: StGB und Nebengesetze, München 2011
- Grosse, Julia; Reker, Judith: Versteh mich nicht falsch! Gesten weltweit. Das Handbuch, München 2010
- Habschick, Klaus: Erfolgreich Vernehmen – Kompetenz in der Kommunikations-, Gesprächs- und Vernehmungspraxis, Heidelberg 2010
- Hamm, Rainer; Hassemer, Winfried und Pauly, Jürgen: Beweisantragsrecht, Heidelberg 2007
- Himmelreich, Klaus und Bücken, Michael: Verkehrsunfallflucht – Verteidigerstrategien im Rahmen des § 142 StGB, Heidelberg 2005
- Hugo-Becker, Annegret; Becker, Henning: Psychologisches Konfliktmanagement – Menschenkenntnis, Konfliktfähigkeit, Kooperation, München 2004
- Krause, Martin: Die zivilrechtliche Haftung des Strafverteidigers, NStZ 2000, S. 225 - 234
- Martin, Leo: Ich krieg dich! – Mensch für sich gewinnen – Ein Ex-Agent verrät die besten Strategien, Pößneck 2011
- Meyer-Goßner, Lutz: Strafprozessordnung, München 2011
- Navarro, Joe: Menschen lesen – Ein FBI-Agent erklärt, wie man Körpersprache entschlüsselt, München 2010
- Roggenwallner, Bernd und Pröbstl, Kathrin: Vernehmungscoaching, Münster 2008
- Rosenzweig, Phil: Der Halo-Effekt – Wie Manager sich täuschen lassen, Offenbach 2008
- Schacter, Daniel L.: Aussetzer – Wie wir vergessen und uns erinnern, Bergisch Gladbach 2005
- Schulz v. Thun: Miteinander Reden 1: Störungen und Klärungen – Allgemeine Psychologie der Kommunikation, Reinbek bei Hamburg 2008
- Schulz v. Thun: Miteinander Reden 2: Stile, Werte und Persönlichkeitsentwicklung – Differentielle Psychologie der Kommunikation, Reinbek bei Hamburg 2008
- Sommer, Ulrich: Fragen an den Zeugen – Vorhalte an das Recht, StraFO März 2010, S. 102 - 111
- Sommer, Ulrich: Dissertationsrezension, StraFo Dezember 2010, S. 518 - 520
- Surowiecki, James: Die Weisheit der Vielen – Warum Gruppen klüger sind als Einzelne, München 2007
- v. Kanitz, Anja: Gesprächstechniken, Freiburg 2008
- v. Saalburg, Katharina; Seebrink, Bernhard: Der Manipulations-Bestseller Manipulationstechniken erkennen und anwenden, Norderstedt 2009
- Weber, Klaus: Creifelds Rechtswörterbuch, München 2004
- Wendler, Axel und Hoffmann, Helmut: Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren, Stuttgart 2009
- Yates, Frances A.: The Art of Memory, London 1966
Prolog
El-Al
Am 4. Oktober 1992 ereignete sich einer der folgenschwersten Flugzeugabstürze der jüngeren europäischen Luftfahrtgeschichte.
Eine Boeing 747-285F der staatlichen israelischen Luftfahrtgesellschaft El-Al war auf dem Weg von New York nach Tel Aviv[1] über Amsterdam. El-Al-Flug 1862 stürzte kurz nach dem Start vom Amsterdamer Flughafen Schiphol in einen Wohnblock, nachdem zunächst ein Triebwerk abgerissen war und ein weiteres Triebwerk an der rechten Tragfläche beschädigt hatte. Die Piloten hatten noch versucht, nach Schiphol zurückzukehren. Sie flogen eine Schleife und verringerten die Geschwindigkeit des Flugzeuges, um mit dem Landeanflug auf Schiphol zu beginnen.
Wegen der Beschädigungen an der rechten Tragfläche kam es zum Strömungsabriss, die Maschine kippte zur Seite und stürzte während des Landeanfluges ab.
Bei dem tragischen Unglück starben nicht nur die vier Besatzungsmitglieder, sondern auch 39 Bewohner des Wohnblocks. Über das Unglück wurde seinerzeit nicht nur in den niederländischen Medien, sondern auch im Ausland ausführlich berichtet. Nach dem Unglück blieb lange Zeit unklar, welche Ladung El-Al-Flug 1862 genau an Bord hatte.
Erst Jahre später wurde die Öffentlichkeit durch die Luftfahrtgesellschaft El-Al darüber informiert, dass die Maschine auch 240 kg der Chemikalie Dimethyl-Methylphosphonat (DMMP) transportiert hatte.[2]
Diese Chemikalie kann u.a. als Ausgangsstoff für die Erzeugung des Nervengases Sarin benutzt werden.[3]
10 Monate nach dem Unglück untersuchte eine Gruppe niederländischer Psychologen, an was sich Angehörige ihrer Universität von dem Flugzeugabsturz des El-Al-Fluges 1862 noch erinnern konnten. Ihre Frage, „Haben Sie den Fernsehfilm gesehen, der zeigt, wie das Flugzeug in das Wohnhaus stürzt?“, bejahten zu diesem Zeitpunkt 55% der Befragten.[4]
In einer späteren Nachuntersuchung bejahten nun schon zwei Drittel der Teilnehmer die Frage und konnten sich auch an weitere Einzelheiten erinnern - die Geschwindigkeit der Maschine beim Aufprall, der Anflugwinkel und ob das Flugzeug schon vor dem Aufprall brannte.[5]
Wie der berühmte Gedächtnisforscher Daniel Schacter zutreffend resümierte, waren diese Forschungsergebnisse insofern bemerkenswert, als es keinen Fernsehfilm gab, der den Augenblick des Flugzeugabsturzes zeigte.[6]
Offensichtlich hatten die niederländischen Forscher bei der Stellung ihrer Frage, „Haben Sie den Fernsehfilm gesehen, der zeigt, wie das Flugzeug in das Wohnhaus stürzt?", genau bedacht, dass über das Unglück sehr intensiv im Radio, Fernsehen und den Printmedien berichtet worden war:
Es handelte sich um eine Suggestivfrage, welche die Probanden der Untersuchung dazu veranlasste, Informationen von verschiedensten Quellen zu Pseudoerinnerungen an einen Film zu verdichten, den es in Wirklichkeit nie gegeben und den sie nie gesehen hatten.
Simonides
Cicero[7] berichtet in seinem Werk De oratore, II über Simonides von Keos, der als Erfinder der sog. Mnemotechnik tradiert wird, nach Yates frei übersetzt[8] sinngemäß folgendes:
„Simonides nahm an einem Festmahl des thessalischen Edlen Skopas teil. Simonides hielt zu Ehren seines Gastgebers ein lyrisches Gedicht, in welchem er auch die Dioskuren Castor und Pollux[9] ruhmreich erwähnte.
Der eitle und sparsame Skopas teilte Simonides daraufhin mit, er werde ihm nur die Hälfte der für das Loblied vereinbarten Summe zahlen, die andere Hälfte könne er sich von den Zwillingsgöttern Castor und Pollux geben lassen.
Wenig später wurde Simonides von einem Diener die Nachricht überbracht, vor dem Haus, in dem das Festmahl stattfand, würden zwei junge Männer auf ihn warten. Simonides verließ das Festmahl, konnte aber die beiden jungen Männer nicht finden.
Während Simonides draußen verweilte, stürzte das schwere Steindach des Festsaals ein und begrub Skopas und die übrigen Gäste unter sich. Die Verwandten, die zur Unglücksstelle geeilt waren, konnten die Toten nicht zur Bestattung mitnehmen, da alle bis zur Unkenntlichkeit zermalmt waren.
Simonides aber verfügte über die Gabe, sich genau zu erinnern, welcher Gast wo im Festsaal gesessen hatte und konnten den Verwandten zeigen, welcher Toter jeweils zu ihnen gehörte.
Simonides war von den beiden unsichtbaren jungen Männern - Castor und Pollux - angemessen für sein Loblied bezahlt worden; ihm wurde das Leben geschenkt, während Skopas und die übrigen Gäste sterben mussten.“
Die Geschichte von Simonides von Keos ist die erste kolportierte Erwähnung dieser Gedächtnistechnik. Simonides hatte sich – aus welchen Motiven ist der Geschichte meines Kenntnisstands nach nicht zu entnehmen – genau eingeprägt, welcher Gast wo im Festsaal gesessen hatte.
Den Menschen der Antike standen keine Hilfsmittel zur Verfügung, Informationen zu sammeln, Wissen zu speichern und für die Nachwelt zu erhalten, wie es für uns Menschen im postindustriellen Dienstleistungszeitalter der Fall ist. Erst Mitte des 15. Jahrhunderts wurde durch die Erfindung des Buchdrucks durch den Mainzer Goldschmied Johannes Gutenberg der Weg für die heutige Wissensgesellschaft geebnet. Aus unserem Alltag sind Computer und Bücher nicht mehr wegzudenken und selbstverständlich geworden.
Wegen der seinerzeit fehlenden Hilfsmittel war ein gut trainiertes Gedächtnis von fundamentaler Bedeutung.[10]
Simonides von Keos verstand es nicht nur, die Götter nicht zu erzürnen, sondern verfügte auch über die einzigartige Gabe, sein Wissen über die Welt dauerhaft und ständig verfügbar in seinem Gedächtnis zu speichern. Dabei griff Simonides auf die Mnemotechnik zurück, bei der neue Informationen so enkodiert[11] werden, dass sie nicht der Vergessenheit anheimfallen. Zu diesem Zweck werden diese Informationen in sog. Gedächtnispalästen, bestehend aus Plätzen und Orten, untergebracht.
Begibt man sich dann gedanklich an diese Plätze und Orte des Gedächtnispalastes, kann man Informationen auch Jahre nach ihrer erstmaligen Speicherung zuverlässig abrufen.
Mit dieser antiken Methode verblüffen manche selbsternannten Gedächtniskünstler ihr unwissendes Publikum, wenn sie sich in kurzer Zeit endlose Zahlenkolonnen zuverlässig einprägen oder aus auswendig gelernten Telefonbüchern rezitieren.
Der amerikanische Krimi- und Thrillerautor Thomas Harris hat übrigens seiner weltberühmten Figur Dr. Hannibal Lecter genau die Fähigkeit der Mnemotechnik zugeschrieben:
Dr. Lecter verfügt auch über einen Gedächtnispalast[12] - vermutlich aber nicht, um Telefonbücher darin zu speichern.
Eine ganz andere Frage ist es, warum wir uns manche Dinge einprägen, andere wiederum nicht. Es lässt sich jetzt schon sagen, dass Erlebnisse umso wahrscheinlicher und zutreffender erinnert werden, je stärker der Affekt war, der sie in ihrer Geburtsstunde begleitet hatte - in positiver wie negativer Hinsicht. Belanglose und neutrale Ereignisse fallen eher der Vergessenheit anheim, weil sie es gar nicht wert waren, gespeichert zu werden.
Vor diesem Hintergrund werden folgenden Gerichtsentscheidungen verständlich, in denen u.a. folgendes ausgeführt wird:
„(…) dagegen kann bei einem weit zurückliegenden, für den Zeugen völlig belanglosen Ereignis nach Würdigung aller dafür und dagegen sprechenden Umstände vielfach ausgeschlossen werden, dass es in dessen Gedächtnis geblieben sei, so wenn ein Lastwagen-Fahrer nach fünf Monaten bekunden soll, er sei auf einer Bundesstraße vom Angeklagten nicht überholt worden (BGH NStZ 1993, 295; BayOblGSt 1964, 135) (…)“
Monica
Am Nachmittag des 17. August 1998 konnte die Grand Jury in der von Sonderermittler Kenneth Starr anberaumten Anhörung im Amtsenthebungsverfahren gegen den seinerzeitigen Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika, William Jefferson „Bill“ Clinton, folgende bemerkenswerte Behauptung des Präsidenten zur Kenntnis nehmen: „Ich hatte keine sexuelle Beziehung zu dieser Frau Lewinsky."
Jeder, der diese live im Fernsehen übertragene Anhörung gesehen hatte, wird sich vermutlich daran erinnern können, mit welchen verbalen Pirouetten Bill Clinton um die genaue Definition von „sexueller Beziehung" mit den Staatsanwälten feilschte.
Die Aussage des Präsidenten, „Ich hatte keine sexuelle Beziehung zu dieser Frau Lewinsky", wurde ihm durch den denkenden Teil seines Gehirns, dem Neocortex[13], ermöglicht. Der Neocortex versetzt bspw. auch einen Drogenschmuggler in die Lage, einem Zollbeamten gegenüber zu sagen: „Ich habe keine Drogen im Auto." Das Leugnen der wahren Gefühle wird durch den Neocortex ermöglicht.[14]
Er ermöglicht es uns aber auch, durch den Einsatz von Alltagslügen unangenehmen Situationen auszuweichen:
Auf diese Weise können wir dem Gastgeber einer Party sagen, dass wir „morgen einen wichtigen Termin hätten“, wenn wir uns in Wirklichkeit langweilen und die Party frühzeitig verlassen wollen. Oder er erlaubt es uns, einer Bekannten ins Gesicht sagen zu können, dass wir ihre neuen Schuhe schön finden, auch wenn sie uns in Wirklichkeit überhaupt nicht gefallen.
Das Gehirn steuert alle bewussten und unbewussten Verhaltensweisen.[15]
Und hierzu gehören sowohl das verbale, als auch das nonverbale Verhalten einer Person, wobei sich letzteres u.a. in Körperhaltung, Gestik und Mimik offenbaren kann.
Daher ist es wichtig, dass man in Situationen, in denen Menschen miteinander kommunizieren, nicht nur das verbale Verhalten, sondern auch das parallel stattfindende nonverbale Verhalten berücksichtigt.[16]
So hatte sich nach einem Bericht des deutschen Fernsehsenders 3sat Bill Clinton bei den Ausführungen, bei denen er eine sexuelle Beziehung zu Monica Lewinsky bestritt, 26 Mal pro Minute an die Nase gefasst, während er dieses Verhalten bei anderen - wahrhaften Ausführungen - nicht zeigte.[17]
Zum Verständnis des Verhaltens einer Person kann es dabei hilfreich sein, nicht zu fragen, welche Ursache ein Verhalten hat, sondern welchem Zweck es dient:[18]
Als Bill Clinton sich so häufig innerhalb kurzer Zeit an die Nase fasste, war ihm dies womöglich gar nicht bewusst. Vermutlich handelte es sich um eine adaptive Reaktion[19] - die Anpassung des eigenen Verhaltens aufgrund von Umgebungsveränderungen -, da Bill Clinton sich mit insistierenden Fragen der Staatsanwälte konfrontiert sah. Beim FBI werden solche Gesten wie z.B. das Kratzen im Nacken, das Reiben der Stirn, das Berühren der Nase als Beruhigungsgesten[20] bezeichnet, die vom Gehirn automatisch ausgelöst werden, wenn wir uns mit einer unangenehmen Situation, die meist mit Stress verbunden ist, konfrontiert sehen.[21]
Meist verschwinden diese Gesten, wenn die unangenehme Situation vorbei ist. Und dies kann gerade dann der Fall sein, wenn in einer Vernehmung weniger insistierende Fragen gestellt werden.
Der erste Eindruck
Diese drei Beispiele veranschaulichen, womit wir uns u.a. zu beschäftigen haben, wenn wir uns dem Thema dieses Buches, dem Vernehmungscoaching für die anwaltliche Praxis, annähern wollen:
Suggestivfragen (El-Al), die Funktionsweise des Gedächtnis (Simonides), nonverbales Verhalten (Monica) und noch viele andere Aspekte werden auf den folgenden Seiten näher dargestellt – die drei scheinbar zusammenhanglosen Beispiele sollen lediglich einen ersten Eindruck vermitteln. Am Ende dieses Buches können Sie im Epilog nachlesen, warum diese Beispiele enger miteinander verbunden sind, als der erste Eindruck es vermuten lässt.
Ich möchte kurz auszuführen, warum ich mich dazu entschlossen habe, dieses Buch zu schreiben. Alles begann mit einem recht ernüchternden Berufsstart:
Nach vielen mühseligen Jahren an der Universität und im anschließenden Referendariat musste ich zu Beginn meiner Anwaltstätigkeit feststellen, dass ich trotz einer langen Ausbildung wenig davon wusste, wie man effektiv und erfolgreich in verschiedenen Gesprächssituationen agieren kann.
Gerichtliche Zeugenvernehmungen, Vertragsgespräche mit Mandanten und ihren Partnern, Termine bei Behörden oder das einfache Beratungsgespräch in der Kanzlei sind allesamt Kommunikationssituationen, bei denen man viel falsch machen kann - und mit denen man dennoch täglich konfrontiert wird. Daher habe ich mich bereits zu Beginn meiner Berufstätigkeit dazu entschieden, mich näher mit dieser für mich bis dato unbekannten Materie auseinanderzusetzen, nachdem ich mir in meiner ersten echten Vernehmungssituation eine ziemlich blutige Nase geholt hatte:
In meinem ersten strafrechtlichen Fall war u.a. meinem Mandanten vorgeworfen worden, an einem Auftragsmord mittäterschaftlich beteiligt gewesen zu sein. In der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht wurden die Zeugen z.T. wild durcheinander von der Strafkammer zu den einzelnen Verhandlungstagen geladen, obwohl es ursprünglich einen Ladungsplan gegeben hatte, der Auskunft darüber gab, an welchen Tagen welche Zeugen gehört werden sollten.
Und so begab es sich, dass ich direkt am Anfang des Prozesses einen Polizeibeamten vernehmen sollte, worauf ich in diesem Moment überhaupt nicht vorbereitet war. Obwohl ich die Akte sorgfältig studiert hatte, wurde ich von dieser Situation vollkommen überrumpelt und konnte der Strafkammer lediglich sinngemäß mitteilen, dass ich „derzeit keine Fragen an den Zeugen hätte“. Meinem Mandanten hatte dies zwar nicht geschadet, denn das Verfahren endete mit einer zeitigen Freiheitsstrafe. Höchst unangenehm war die Situation aber allemal – gerade wenn man bedenkt, dass auch die Presse in Kompaniestärke erschienen war und das illustre Treiben der Verfahrensbeteiligten mit Argusaugen beobachtete.
Am frühen Abend dieses nervenaufreibenden Verhandlungstages habe ich den Entschluss gefasst, alles dafür zu tun, um zukünftig souveräner mit solch wenig erfreulichen Gesprächssituationen umgehen zu können.
Daraufhin begab ich mich auf eine sehr spannende und abwechslungsreiche Reise, an deren vorläufigem Ende dieses Buch, das Sie, sehr verehrter Leser[22] nun in den Händen halten, entstanden ist. In gewisser Hinsicht bin ich der Strafkammer aus meinem ersten Strafverfahren also zu Dank verpflichtet.
Die wichtigste Erkenntnis während dieses mehrjährigen Arbeitsprozesses war, dass ich mich nicht auf die verfügbare rechtswissenschaftliche Literatur verlassen wollte und durfte.
Andere Wissenschaften wie z.B. die Kommunikationspsychologie und die Verhaltensforschung haben mir unschätzbare Erkenntnisse geliefert, die ich unter Berücksichtigung der Praxisrelevanz für die Anwaltstätigkeit mühselig nach und nach zusammengetragen habe. Während dieses Prozesses habe ich feststellen können, dass dieser Bereich z.T. nur sehr vage gesetzlich geregelt ist.
Dies wird bereits augenscheinlich, wenn man bspw. das Fragerecht des Verteidigers im Strafverfahren überblicksartig betrachtet.
Es gibt zwar gesetzliche Regelungen, nach denen eine Person berechtigt ist, das Zeugnis aus persönlichen Gründen zu verweigern – was typischerweise auf nahe Angehörige (und sei es nur die „aktuelle“ Verlobte) zutrifft, § 52 StPO.
Oder es gibt für den Zeugen die Möglichkeit, die Auskunft zu einzelnen Fragen zu verweigern, die ihn oder eine ihm nahestehende Person im Falle ihrer Beantwortung in die Gefahr der eigenen Verfolgung bringen, § 55 StPO.
Rechtliche Beschränkungen des Fragerechts sind – soweit ersichtlich – nur in recht generalisierender Form vorhanden, wie in einem Aufsatz zutreffend ausgeführt wird.[23]
So sollen Fragen, die einem Zeugen zur Unehre gereichen können, nur dann gestellt werden, wenn es unerlässlich ist, § 68a I StPO. Wann diese beiden Voraussetzungen der Unehre und Unerlässlichkeit vorliegen, dürfte eine Frage des Einzelfalls sein, der maßgeblich von den subjektiven Befindlichkeiten der Beteiligten abhängt. Eine objektive Prüfung erscheint kaum möglich.
Das Fragerecht der Verteidigung ist gem. Art. 6 III d EMRK ein prozessuales Grundrecht.
Nach dieser Norm hat „jede angeklagte Person mindestens die folgenden Rechte: (…) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. (…)“
Dabei bleibt aber völlig unklar, „wie“ diese Fragen auszusehen haben. Wann ist eine Frage (noch) zulässig oder (noch) geeignet? Darüber schweigt das Gesetz beharrlich.
So können zwar nach § 241 II StPO solche Fragen eines Verteidigers durch den Vorsitzenden Richter zurückgewiesen werden, die „nicht zur Sache gehören“.
Zu dieser Vorschrift existiert aber eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, mit welcher der Zurückweisung einer Frage des Verteidigers als ungeeignet durch den Vorsitzenden Richter schnell begegnet werden kann.
Der BGH hat in einem Beschluss vom 27. September 1983[24] u.a. folgendes ausgeführt:
„(…) „Nicht zur Sache" gehören Fragen, die sich weder unmittelbar noch mittelbar auf den Gegenstand der Untersuchung beziehen; das ist vor allem der Fall, wenn die Frage verfahrensfremden Zwecken dient (BGHSt 2, 284, 287).
Der Begriff der nicht zur Sache gehörenden Frage ist nicht identisch mit dem Begriff der unter Beweis gestellten Tatsache, die für die Entscheidung ohne Bedeutung ist; jener ist vielmehr enger als dieser (BGHSt 2, 284, 288).
Darauf, ob die Frage nach Meinung des Gerichts erheblich ist, kommt es also nicht an; ein Urteil hierüber soll sich der Tatrichter erst bilden, wenn er die Antwort gehört hat (Treier, in: KK, StPO, § 241 Rn. 3) (…)"
Nach dieser interessanten Entscheidung kann eine Frage erst dann als nicht zur Sache gehörig zurückgewiesen werden, wenn man die Antwort gehört hat. Zu diesem Zweck muss die Frage also zugelassen werden. Das Problem wird nicht einfacher, wenn man sich mal ein paar Gedanken dazu macht, wie eine Frage in sprachlicher Hinsicht auszusehen hat:
Aus kommunikationspsychologischer Sicht reagieren Menschen weniger darauf, was gesagt wird, sondern vielmehr darauf, wie es gesagt wird.[25]
Selbst wenn eine Frage akustisch vom Zeugen richtig wahrgenommen wird, kann dieser die Frage inhaltlich anders verstehen, als vom Verteidiger beabsichtigt ist.
Missverständnisse sind also vorprogrammiert – gerade wenn noch ein Dolmetscher übersetzen muss. Die hierbei anzutreffenden Probleme sind schier unübersehbar.
Worte haben in einer anderen Sprache mitunter eine andere Bedeutung, falls es überhaupt einen entsprechenden Begriff in der anderen Sprache gibt, worauf in einer Rezension zu einer Dissertation zutreffend hingewiesen wird.[26] An anderer Stelle in diesem Buch werden wir uns genauer mit den hierbei zu beachtenden Problemen beschäftigen.[27]
Wie bereits angedeutet, ist auch die Wortwahl innerhalb einer Frage von entscheidender Bedeutung:
Das Wort „Krise“ innerhalb einer Frage kann ein anderes Antwortverhalten beim Zeugen provozieren als das Wort „Herausforderung“ – je nach situativem Gesprächszusammenhang.
Bei einem Verkehrsunfall wird ein Zeuge auf die Frage, „Wie hörte sich das Zusammenkrachen der Fahrzeuge für Sie an?“ womöglich anders antworten, als wenn die Frage gestellt würde, „Wie hörte sich die Berührung der Fahrzeuge für Sie an?“. Vollkommen offen kann der Zeuge vermutlich nur antworten, wenn man ihn fragen würde: „Haben Sie was gehört?“. Durch die Substitution des Wortes Zusammenkrachen durch Berührung und umgekehrt kann ein Zeuge suggestiv in die eine oder andere Richtung gelenkt werden – ganz nach intendiertem Verfahrensziel.
Diese geschickte Wortwahl provoziert die Frage, wann überhaupt eine Suggestivfrage vorliegt und ob sie denn zulässig ist. Die besondere Problematik von Suggestivfragen wird an anderer Stelle im Buch näher thematisiert.[28]
Hiermit soll der Abstecher in das strafprozessuale Fragerecht und auch der Prolog beendet werden. Der Sinn dieser einleitenden Zeilen besteht darin, die Vielschichtigkeit der Materie vorzustellen. Kommen wir nun zum Thema dieses Buches, dem Vernehmungscoaching für die anwaltliche Praxis .
Vernehmungscoaching für die anwaltliche Praxis
Der Begriff Vernehmungscoaching ist nicht allgemein anerkannt. So stellen Roggenwallner und Pröbstl darauf ab, „dass Vernehmungscoaching zur Zielsetzung hat, Personen im juristischen Kontext - in erster Linie Strafverteidigern - das notwendige Handwerkszeug zu vermitteln, mithilfe dessen sie in ihren Kommunikationskontexten, d.h. im Rahmen von Gesprächen in der Haftanstalt bzw. Befragungen im Gericht etc., möglichst effektiv mit den ihnen gegenüberstehenden Personen kommunizieren können.“[29]
In den hier folgenden Darstellungen wird unter diesem Begriff folgendes verstanden:
Vernehmungscoaching betrifft den Kommunikationsprozess zwischen mindestens zwei Personen und die ihn beeinflussenden Umstände.
Eine solche Definition dieses Begriffs sollte nicht auf den strafrechtlich-juristischen Bereich beschränkt bleiben. In zahlreichen anderen Kommunikationskontexten werden die beteiligten Personen vor dieselben Herausforderungen gestellt, wie Strafverteidiger bei z.B. Befragungen von Zeugen vor Gericht.
Aus diesen Gründen wird Vernehmungscoaching als Oberbegriff für sämtliche Kommunikationskontexte genutzt, die den Rechtsanwalt im Alltag beschäftigen können (Telefonate, Besprechungen, Vernehmungen etc.).
Das Vernehmungscoaching wird von zahlreichen Faktoren unmittelbar und mittelbar beeinflusst und erschöpft sich nicht ausschließlich darin, wie eine Zeugenbefragung vor Gericht durchgeführt werden sollte.
Das eigene Auftreten, Kleidung, Rhetorik, die Art der Vernehmungssituation, kommunikationspsychologische Aspekte, Abgrenzung von Lüge und Irrtum, Fragetechniken, Gedächtnisfehlleistungen, Manipulationstechniken, nonverbales Verhalten, die Anwesenheit von Presse u.v.m. sind bei diesem Kommunikationsprozess mehr oder weniger von Bedeutung.
Jeder dieser gerade genannten Aspekte ist für sich allein genommen in der jeweiligen Situation in der Lage, wenigstens mittelbar Einfluss auf die Kommunikationssituation zu nehmen.
Vernehmungscoaching ist eben nicht auf den Bereich des Fragerechts zu beschränken. Zum weiteren Verständnis ist es hilfreich, diesen Begriff in Vernehmung und Coaching zu unterteilen:
Vernehmung
Der Begriff der Vernehmung wird schon bei der Polizei umgangssprachlich nicht einheitlich verwendet. So wird die Vernehmung von Kindern als polizeiliche Anhörung, die von Jugendlichen und Erwachsenen hingegen als Vernehmung bezeichnet.[30]
Formaljuristisch versteht man hierunter jede mündliche oder schriftliche gezielte Befragung einer Person über verfahrensrechtlich bedeutsame Umstände.[31]
Nach der Definition von Creifelds bekanntem Rechtswörterbuch ist eine Vernehmung mehr als eine Anhörung, denn bei der Vernehmung wirkt der Vernehmende durch Fragen, Vorhalte usw. aktiv auf Klärung des Sachverhaltes und ggfs. von Rechtsfragen hin.[32]
Nach der Internetseite wikipedia.de ist Vernehmung nach dem Recht Deutschlands im Allgemeinen die Befragung einer Person durch einen Bediensteten zu einem Sachverhalt bzw. einer Wahrnehmung.[33]
Man kann also konstatieren, dass keine allgemein anerkannte und überzeugende Definition für diesen Begriff existiert.
Unter Vernehmung im Sinne des hier dargestellten Vernehmungscoachings werden alle Kommunikationskontexte erfasst, mit denen der Rechtsanwalt täglich in Berührung kommen kann – Zeugenvernehmungen vor Gericht, Telefonate mit Mandanten, Gespräche in Behörden etc. sind allesamt Vernehmungen im Sinne des hier dargestellten Vernehmungscoachings.
Coaching
Unter dem Begriff des Coachings wird auf wikipedia.de die „lösungs- und zielorientierte Begleitung von Menschen, vorwiegend im beruflichen Umfeld, zur Förderung der Selbstreflexion sowie der selbstgesteuerten Verbesserung der Wahrnehmung, des Erlebens und des Verhaltens“[34] verstanden.
Ein Existenzgründer kann ein Coaching eines Steuer- oder Unternehmensberaters in Anspruch nehmen, eine Fußballmannschaft durch ihren Fußballcoach motiviert oder ein Unternehmen durch Unternehmenscoaching in seinen betriebswirtschaftlichen Prozessen optimiert werden.
Auch dieser Begriff ist nicht allgemein anerkannt definiert und betrifft verschiedenste Lebensbereiche.
Er erfasst all diejenigen Faktoren und Umstände, welche unmittelbar oder mittelbar auf den Kommunikationsvorgang zwischen mindestens zwei Personen Einfluss nehmen können. Zusammen mit der Vernehmung im oben dargestellten Sinne wird der Begriff Vernehmungscoaching für die folgenden Ausführungen sehr weit verstanden.
Um in der Praxis effektiv mit diesem Begriff arbeiten zu können, halte ich es für sinnvoll, das Vernehmungscoaching in verschiedene Bereiche zu unterteilen, um ihm eine innere Struktur zu geben.
Die nachfolgende Vierteilung beansprucht selbstverständlich keine Verbindlichkeit. Durch ihre einfache Struktur erleichtert sie aber die alltägliche Arbeit. Je nach Kommunikationssituation können unterschiedliche Aspekte des Vernehmungscoachings zu beachten sein.
Die vier Bereiche des Vernehmungscoachings
Ich unterteile das Vernehmungscoaching in folgende Bereiche:
- Vorbereitung der Vernehmung
- Analyse der Vernehmungssituation
- Durchführung der Vernehmung
- Nachbereitung der Vernehmung
Anhand dieser Struktur orientieren sich die weiteren Ausführungen in diesem Buch.
Mit Vorbereitung der Vernehmung sind solche Umstände gemeint, auf die man im Vorfeld einer Vernehmung im o.g. Sinne fast immer Einfluss nehmen kann. Wie Sie später sehen werden, kann hier viel aktiv gestaltet werden. Erfahrungsgemäß werden diese Möglichkeiten viel zu selten, und wenn überhaupt, nur in einem völlig unzureichenden Maße, ausgeschöpft.
Zur Vorbereitung der Vernehmung gehören das Aktenstudium und die geeignete Aufarbeitung der Akte, die Erstellung von verschiedenen Fragenkatalogen, die frühzeitige Planung von Vernehmungspausen, die weitere Informationsgewinnung, die Planung verschiedener Kommunikationsstile und andere kommunikationspsychologische Aspekte, die Berücksichtigung etwaiger Probleme bei der Vernehmung von Ausländern sowie die Definition des Vernehmungsziels.
Im zweiten Teil, der Analyse der Vernehmungssituation, sind solche Umstände aufgeführt, auf die man in vielen Situationen nur beschränkt oder gar nicht Einfluss nehmen kann.
In vielen Vernehmungssituationen muss man sich quasi mit den Gegebenheiten vor Ort arrangieren. Daher ist es wichtig, sich dieser Problematik frühzeitig bewusst zu werden. In diesem Bereich finden Sie daher Ausführungen dazu, wie Sie reagieren und agieren können, wenn Sie es mit den nachfolgend genannten Aspekten zu tun bekommen:
Der Einfluss räumlicher Gegebenheiten, Sitzpositionen, Akustik, die Anwesenheit von Presse, das eigene Auftreten sowie die Situation des Mandanten können oftmals nur in einem beschränkten Umfang beeinflusst werden.
Der dritte Bereich, Durchführung der Vernehmung, stellt den Hauptteil des Vernehmungscoachings und des Buches dar. Hier finden Sie Ausführungen, worauf Sie in der eigentlichen Vernehmungssituation selbst achten sollten.
Die Funktionsweise des menschlichen Gedächtnis, Gedächtnisfehlleistungen, die Abgrenzung von Lüge und Irrtum, nonverbale Kommunikation, der Einfluss von Emotionen auf den Kommunikationsprozess sowie Fragetechniken bilden den Kernbereich des Vernehmungscoachings.
Der vierte und letzte Teil, die Nachbereitung der Vernehmung, stellt nichts anderes als eine Art Evaluation der vorangegangenen Vernehmung dar.
Der Abgleich der gewonnenen mit den bisherigen Erkenntnissen, etwaige Formulierungen neuer Fragen und das persönliche Resümee stehen hierbei im Vordergrund.
Bevor wir uns dem ersten Teil der Vorbereitung der Vernehmung zuwenden, möchte ich auf den kommenden Seiten kurz auf die zahlreichen Praxis-Hinweise in diesem Buch aufmerksam machen.
Praxis-Hinweise
An zahlreichen Stellen in diesem Buch werden Sie mit einem Praxis-Hinweis auf wichtige Aspekte hingewiesen. Bei diesen Hinweisen handelt es sich nicht ausschließlich um Handlungsempfehlungen, die Sie stets in der betreffenden Situation berücksichtigen müssen.
Es handelt sich sowohl um Handlungshilfen für die Praxis, als auch um Warnhinweise oder schlichte Denkanstöße. Der Begriff Praxis-Hinweis ist also sehr vielschichtig. Ein solcher kann wie folgt aussehen:
Beispiel: Praxis-Hinweis
- 34. Praxis-Hinweis: Die Brunnenvergiftung
„Bei der Brunnenvergiftungstaktik wird der Gesprächspartner in einer möglichen Gegenposition erschüttert, noch bevor er überhaupt ein Wort geäußert hat. Sollte jemand nun doch diese Position einnehmen, trinkt er aus einem vergifteten Brunnen – und das ist auch im besten Fall schon unangenehm.“[35]
Die Taktik des vergifteten Brunnens ist einer der wirksamsten aktiven Manipulationstechniken überhaupt. Diese funktioniert nicht nur im beruflichen Umfeld, sondern auch im privaten Bereich.
Wie die Einleitung bereits dokumentierte, wird ein Gesprächspartner frühzeitig „kaltgestellt“. Gerade in strafrechtlichen Gerichtsverfahren funktioniert diese Taktik sehr oft, weil Zeugen zunächst einmal den Sitzungssaal verlassen müssen:
Dann hat der Verteidiger bzw. sein Mandant die Möglichkeit, die eigene Sicht der Dinge dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und sonstigen Verfahrensbeteiligten zu schildern.
Schauen Sie sich bitte nochmal das Beispiel „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht – oder?!“ auf Seite 133 an.
Der Verteidiger hat möglicherweise in einem opening statement auf die Unglaubwürdigkeit des Herrn X, auf die es ja gar nicht ankommt, hingewiesen. Viele Prozessbeteiligte werden sich davon beeinflussen lassen. Subtiler kann diese Manipulationstechnik eingesetzt werden, um die vermeintliche Richtigkeit des eigenen Standpunktes zu untermauern. Wenn man die eigenen Positionen in einem Gesprächskontext gegenüber anderen durchsetzen will, bietet sich eine Art Einleitung wie folgt an:
Beispiel: „Manipulative Einleitungen“
„Es ist doch vollkommen klar, dass wir (…)“
„Niemand kann ernsthaft in Abrede stellen, dass (…)“
„Jedes Kind weiß doch, dass (…)“
„Es ist doch vollkommen unbestritten, dass (…)“
„Wir wissen doch alle, dass (…)“
Diese Einleitungen kann man übrigens oft wahrnehmen, wenn Politiker interviewt werden.
Wenn jemand Drittes gegen eine solche angeblich vollkommen klare und unbestrittene Auffassung argumentieren will, würde er sich selbst dem Vorwurf aussetzen, von den Dingen, über die gerade gesprochen wird, keine Ahnung zu haben.
Es wird eine künstliche Hemmschwelle durch den Manipulator geschaffen, über die eine andere Person argumentativ hinweg muss. Und Menschen mit geringem Selbstbewusstsein werden an dieser Hürde gerade dann scheitern, wenn es sich um einen Gesprächskontext innerhalb einer Gruppe handelt. Solche Menschen müssten dann ihre Hemmungen ablegen und dem Manipulator (und seinen möglichen Anhängern) offen entgegentreten.
Das erfordert aber ein ausreichend robustes Selbstbewusstsein, über das nicht jeder verfügt.
Diese mögliche Schwäche nutzt die Brunnenvergiftung aus, denn nicht alle Menschen können dem Druck standhalten, offen gegen eine bestimmte Meinung zu argumentieren, die bereits Anhänger gefunden hat. Es ist leichter, die eigene Meinung im Gruppeninteresse zu ändern als die Gruppe herauszufordern.[36]
Eine geeignete Maßnahme gegen einen solchen recht plumpen Manipulationsversuch ist, den Manipulator unmissverständlich aufzufordern, seine Argumente genauer zu konkretisieren bzw. zu spezifizieren.
In der betreffenden Situation wird ihm dies wahrscheinlich nicht gelingen, weil er sich „völlig unbestrittenen Auffassungen“ bedienen musste. Der Manipulator bezweckt ja gerade, dass über bestimmte Dinge nicht ernsthaft geredet werden soll. Diesem Gefallen sollte man ihm daher nicht tun.
Teil 1: Vorbereitung der Vernehmung
Mit einem schlichten Resümee kann der erste Teil des Vernehmungscoachings eingeleitet werden: Jede Vernehmung bedarf einer Vorbereitung.
Egal ob es um ein Mandantengespräch im Besprechungsraum des Rechtsanwalts, die Teilnahme als Rechtsberater an Vertragsverhandlungen zwischen verschiedenen Firmeninhabern oder die Vernehmung eines Belastungszeugen vor Gericht geht - in jeder dieser Situationen findet ein Kommunikationsprozess zwischen den Beteiligten und damit eine Vernehmung im Sinne des Vernehmungscoachings statt.
Im Vorfeld sollte sorgfältig überprüft werden, ob und inwieweit es möglich ist, die Vernehmung vorzubereiten, um bei dem eigentlichen Kommunikationsvorgang aktiv das Gespräch führen und beeinflussen zu können, damit das intendierte Gesprächsziel erreicht wird.
Eine gründliche Vorbereitung vermeidet nicht nur die Gefahr, nach Abschluss des Gesprächs feststellen zu müssen, dass ein wichtiger Aspekt vergessen worden ist. Eine gute Vorbereitung verschafft in der betreffenden Situation fast immer ein Gefühl der Sicherheit, was wiederum zur Folge hat, dass die Vernehmung in Ruhe und mit Autorität geführt werden kann. Diese Verhandlungsruhe kann sich dann auch auf die Beteiligten übertragen – das Phänomen der Spiegelung[37] wird weiter unten ausführlich dargestellt.
Es sollte zunächst die Überlegung angestellt werden, welche Informationen bekannt sind und zur Verfügung stehen. Erst nachdem man diesen Punkt genau geklärt hat, kann man sich weitere Gedanken dazu machen, inwieweit man das zur Verfügung stehende Material durch eigene Tätigkeiten ergänzen kann.
Zweckmäßigerweise empfiehlt es sich daher fast ausnahmslos, in einem ersten Arbeitsschritt das zur Verfügung stehenden Informationsmaterial genau zu sichten und zu ordnen. Dieser Arbeitsschritt soll als erster Aspekt der Vorbereitung einer Vernehmung näher erörtert werden:
Aktenstudium und Aufarbeitung der Akte
Das sorgfältige und gewissenhafte Studium der Akte stellt ein solides Fundament für eine später folgende Vernehmung dar.
In vielen Fällen, besonders aber in umfangreicheren Straf- oder Zivilverfahren (Arzthaftungssachen, Bausachen etc.) empfiehlt es sich, eine Art Inhaltsangabe der Akte zu fertigen:
- 1. Praxis-Hinweis: Inhaltsangaben
Inhaltsangaben dienen dem Zweck, eine große Fülle von Informationen zu strukturieren und so aufzubereiten, dass sie vor einer Vernehmung schnell wiederholt oder während der Vernehmung beiläufig gedächtnisunterstützend gelesen werden können.
Oftmals liegt zwischen dem letzten Studium einer Akte oder eines Gutachtens und der darauf basierenden Vernehmung ein längerer Zeitraum. Die Erinnerung an den Inhalt kann zwischenzeitlich gelitten haben. Wie wir später noch sehen werden,[38] werden Erinnerungen mit zunehmender Zeit nicht reproduziert, sondern rekonstruiert, weil das zwischenzeitliche Vergessen von Einzelheiten nicht vollständig, sondern fragmentarisch ist und ein Durcheinander von Erinnerungsfetzen hinterlässt:[39]
Beispiel: „Das Umfangsverfahren“
In einem strafrechtlichen Umfangverfahren mit über 50 Verhandlungstagen hatte ich die verschiedenen Ermittlungsakten erstmals im Oktober 2007 einsehen können. Der Gerichtsprozess begann erst im Januar 2009. Die meinem Mandanten vorgeworfenen Delikte betrafen den Bereich der organisierten Kriminalität. Das Aktenmaterial betrug tausende von Seiten.
Um die Akten nicht mehrfach lesen zu müssen und dadurch viel wertvolle Arbeitszeit zu vergeuden, entschloss ich mich dazu, Inhaltsangaben nach dem unten angegebenen Muster zu erstellen.
Dies hatte den Vorteil, dass ich die zahlreichen Ermittlungsakten nur ein einziges Mal sorgfältig lesen musste. Nachdem ich die Inhaltsangaben gefertigt hatte, konnte ich mehr als ein Jahr später den Akteninhalt schnell wiederholen, obwohl ich mich zu diesem Zeitpunkt kaum noch an diesen erinnern konnte.
Diese Inhaltsangaben bestanden aus einer recht einfachen Struktur:
Ich ordnete die Inhalte den einzelnen Seitenzahlen zu und fasste das Wesentliche kurz zusammen. Eigennamen oder mir besonders wichtig erscheinende Einzelheiten, Details, Gutachten etc., hatte ich dabei fett geschrieben, um sie optisch hervorzuheben. Nach diesem Muster kann eine Inhaltsangabe wie folgt aussehen:
Bl. Inhalt
1-4 unwichtig
5-7 Zeugenvernehmung Herr Mustermann vom (Datum), Zeuge gibt an, dass er folgendes gesehen hat: (jetzt folgen kurze Ausführungen dazu, was der Zeuge gesehen haben will)
8-11 unwichtig
12-13 Vermerk Polizei vom (Datum), Herr Mustermann soll Inhaber eines Waffenscheins sein und (…) (weitere Ausführungen folgen)
14-25 unwichtig
26-30 Zeugenvernehmung Frau Schmitz vom (Datum), sie sagt, dass Herr Mustermann nicht mehr berechtigt sei, seinen Waffenschein zu führen und dass er (…) (weitere Zusammenfassungen folgen)
31-34 unwichtig
35-37 nicht belegt
38-42 Observationsbericht Polizei Musterstadt vom (Datum), folgende Beobachtungen wurden gemacht: (…) (diese werden kurz zusammengefasst)
etc.
Der entscheidende Vorteil solcher Inhaltsangaben besteht darin, dass bereits durch die optische Hervorhebung und den größeren Textumfang einzelner Inhalte Wesentliches von Unwesentlichen getrennt wird. Je nach Aktenmaterial ist es daher möglich, dass auf einer Seite der Inhaltsangaben mehrere hundert Seiten zusammengefasst sind, obwohl bspw. nur eine Zeugenvernehmung optisch hervorgehoben ist.
Auf diesem Wege ist es weiter möglich, binnen weniger Sekunden hunderte von Seiten zu wiederholen, um nach einer bestimmten Zeugenaussage oder Sachverständigengutachten zu suchen:
Man liest keine ganze Seite, sondern nur 2-3 Worte pro Seite. Und dies dürfte nur wenige Sekunden dauern.
Viele Rechtsanwälte arbeiten mit PC-Programmen, um Akten elektronisch zu führen. Je nach Programm ist es zwar möglich, bestimmte Suchbegriffe einzugeben. Allerdings werden oftmals nur die einzelnen Fundstellen angegeben, ohne dass man wirklich weiß, was dort genau zu lesen ist.
Und hierin liegt der Vorteil der Inhaltsangaben, denn man weiß nicht nur, wo etwas zu finden ist, sondern auch, was dort genau zu lesen ist.
So ist es möglich, binnen weniger Minuten auch sehr umfangreiche Gutachten, Zeugenvernehmungen oder sonstiges Aktenmaterial zu wiederholen - und das ohne ein Notebook benutzen zu müssen. So kann auf dem Weg zu einem Termin im Bus, Zug oder Taxi noch einmal schnell der Akteninhalt rekapituliert werden.
Man vermeidet es auch, im Gericht in der Akte blättern zu müssen, was bei anderen Beteiligten einen unprofessionellen Eindruck erwecken kann - und hier sollte man gerade an die Presse denken, die das gewiss nicht übersehen wird.[40]
Durch umfassende Inhaltsangaben wird ein doppeltes Aktenstudium vermieden. Hat man erst einmal detaillierte Inhaltsangaben gefertigt, kann man die Akte Monate später nur durch Lesen der Inhaltsangaben schnell wiederholen. Der Zeitgewinn für andere Tätigkeiten ist daher nicht von der Hand zu weisen.
- 2. Praxis-Hinweis: Checkliste
Je nach Umfang einer Akte kann es sinnvoll sein, eine Übersicht der gesamten Akte zu erstellen, welche einen Gesamtüberblick verschafft. Zweckmäßigerweise sollte diese so gestaltet sein, dass sie auf ein DIN A4-Blatt passt. Sie kann dann als erstes Blatt in einer Akte abgeheftet werden, damit man sich in der eigentlichen Gesprächssituation schnell orientieren kann. Diese Checkliste könnte wie folgt gestaltet sein:
Zeugen
Herr Mustermann 17-20 und 59-60
Frau Mustermann 24-26
etc.
Gutachten
Unfallrekonstruktionsgutachten SV Schlau 61-72
etc.
Anwaltsschreiben
Schreiben RA X 5
Schreiben RA Y 7-8
etc.
Sonstiges
Benachrichtigung Post 12
Entbindung Schweigepflicht 13
etc.
Gerade in Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrssachen wird man oft Akteneinsicht in die Verfahrensakte bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragen. Eine effektive Bearbeitung eines Falles kann ohne Akteneinsicht i.d.R. nicht erfolgen.
Allerdings gibt es einen Sonderfall, der hier erwähnt werden sollte:
Bei der außergerichtlichen Regulierung von Verkehrsunfällen wird der Rechtsanwalt gelegentlich von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung beauftragt, einen vollständigen Auszug der amtlichen Ermittlungsakte einzuholen und gegen „Erstattung der üblichen Gebühren“ zu übersenden.
Rechtlich kann diese sehr problematisch werden, wenn sich aus der Ermittlungsakte ein (Mit-) Verschulden des eigenen Mandanten ergibt. Dann liefe man Gefahr, sich dem Vorwurf ausgesetzt zu sehen, widerstreitende Interessen i.S.v. § 3 I BORA zu vertreten. Dies deswegen, weil man der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung die Informationen geliefert hat, welche diese benötigt, um die Ersatzansprüche des eigenen Mandanten der Höhe nach zu kürzen oder sogar dem Grunde nach abzulehnen.
Im Falle der Pflichtwidrigkeit dieses Tuns kann dies im Einzelfall auf einen Parteiverrat gem. § 356 StGB hinauslaufen. Aus diesem Grunde bearbeite ich entweder keine Akteneinsichtsgesuche gegnerischer Kfz-Haftpflichtversicherungen mehr oder ich lasse mir von meinem Mandanten eine entsprechende Einverständniserklärung unterschreiben, in welcher dieser sich entsprechend belehrt und ausdrücklich einverstanden erklärt.
Nachdem eine Akte erhalten, kopiert oder eingescannt worden ist, ist diese in den meisten Fällen an die entsprechenden Behörden zurückzusenden.
Bei dieser Rücksendung der Akte kann man mit dem folgenden Praxis-Hinweis sicherstellen, dass man auch wirklich vollständige Akteneinsicht erhalten hat. Das Problem kann sein, dass nach der Rücksendung der Akte weitere Informationen nachträglich in die amtliche Verfahrensakte gelangen können. Mit dem folgenden Praxis-Hinweis kann man sicherstellen, dass man auch über diese neuen Unterlagen informiert wird – und zwar über eine ergänzende Akteneinsicht.
- 3. Praxis-Hinweis: Aktenrücksendung[41]
An die
Staatsanwaltschaft Musterstadt
12345 Musterhausen
In Sachen
Mustermann, Musterhans
Az. 12 Js 34567/89 StA Musterstadt
wird anliegend die Verfahrensakte mit Dank zurückgegeben. Für den Fall, dass weiteres Material zur Verfahrensakte gelangen sollte, wird bereits jetzt
ergänzende Akteneinsicht in alle Hauptakten, Beiakten, Beweismittelakten und Spurenakten[42]
sowie
Information über etwaige elektronisch gespeicherte Daten[43]
beantragt. (…)
Gerade ein Strafverteidiger hat gem. § 147 StPO ein umfassendes Recht auf vollständige Akteneinsicht. Und hierzu gehört, dass nicht nur die Hauptakte, sondern auch alle etwaigen Nebenakten zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
Wird diese Akteneinsicht nicht umfassend vor einer Hauptverhandlung gewährt, besteht die Möglichkeit, die Aussetzung derselben wegen fehlender Akteneinsicht zu beantragen.[44]
Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, kann dies Gegenstand einer Revision in Form der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung gem. § 338 Nr. 8 StPO sein.[45] Für den Fall, dass der Vorsitzende allein entschieden hat, muss ein Gerichtsbeschluss gem. § 238 II StPO herbeigeführt werden.
Abschließend kann es bei kleineren Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Amtsgericht sinnvoll sein, am Tag der Verhandlung auf der zuständigen Geschäftsstelle anzurufen und zu fragen, ob die Möglichkeit besteht, die Akte vor dem Termin noch einmal einsehen zu können.
Häufig hilft auch ein Telefonat mit dem zuständigen Richter. Diese sind fast immer bereit, die Akte kurzfristig noch einmal zur Einsichtnahme zu überlassen, sofern diese pünktlich zur Hauptverhandlung wieder zurückgegeben wird. Bei nicht sehr umfangreichen Akten kann man auf diese Weise sicherstellen, dass wirklich das gesamte Aktenmaterial bekannt ist.
Zusammenfassung:
- Inhaltsangaben ermöglichen einen schnellen Gesamtüberblick über eine umfangreichere Akte und vermeiden das zeitintensive doppelte Aktenstudium (S. 35)
- Checklisten können in geeigneten Fällen einen Gesamtüberblick zur groben Orientierung verschaffen (S. 38)
- Gerade Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft sollten mit ergänzendem Akteneinsichtsantrag zurückgeschickt werden, damit sichergestellt ist, dass vollständige Akteneinsicht gewährt wird (S. 40)
Erstellung eines Fragenkatalogs
Bei Vernehmungen, denen ein umfangreicher Sachverhalt zu Grunde liegt, empfiehlt es sich, im Vorfeld einen schriftlichen Fragenkatalog zu fertigen.
Wie später noch dargestellt wird, gibt es verschiedene Möglichkeiten, solche zu gestalten.[46] Hierbei können die verschiedenen Fragearten und –typen berücksichtigt werden, die ebenfalls weiter unten ausführlich erläutert werden.[47]
Dennoch sollen bereits an dieser Stelle Ausführungen zu der Erstellung eines Fragenkataloges erfolgen, denn dieser Arbeitsschritt gehört zur Vorbereitung der Vernehmung.
Nachdem die Akte sorgfältig studiert und durch Fertigung von Inhaltsangaben und einer Checkliste aufbereitet worden ist,[48] bestehen vielleicht schon Anhaltspunkte für Fragen, die an Auskunftspersonen gestellt werden sollen.
Womöglich hat ein Zeuge in mehreren Vernehmungen unterschiedliche Angaben gemacht oder diese sind mit den Angaben anderer Zeugen nicht in Einklang zu bringen. Oder es gibt mehrere Tat- oder sonstige Handlungskomplexe, zu denen man einen Zeugen befragen will. In diesen Fällen kann es vernehmungstaktisch geschickt sein, durch die Erstellung eines Fragenkataloges der folgenden Vernehmung eine bestimmte innere Struktur zu geben.
Je nach Einzelfall könnte man in einem Strafverfahren z.B. die einzelnen Zeugen nach Tatkomplexen geordnet befragen. Oder man unterteilt die Fragen zwischen solchen, die für einen Zeugen eher unangenehm oder kompromittierend sind und solchen, die eher als neutral bezeichnet werden können.
In jedem Falle müssen solche Überlegungen angestellt werden, bevor die Vernehmung durchgeführt wird. Bei der Durchführung der Vernehmung kann durch die Struktur des Fragenkatalogs Einfluss und/oder Druck auf die Auskunftsperson ausgeübt werden.
Es ist wesentlich leichter, Suggestivfragen und Manipulationstechniken in Ruhe vorzubereiten, als diese im Feuer der Hauptverhandlung zu schmieden.[49]
Das Hauptargument für die Erstellung eines Fragenkataloges ist die Tatsache, dass bei diesem Vorgehen keine wichtige Frage in der betreffenden Vernehmungssituation vergessen wird. Wenn Fragen erst während der laufenden Vernehmung formuliert werden sollen oder müssen, kann dies dazu führen, dass einzelne Fragen versehentlich nicht gestellt werden:
Dabei ist nichts ärgerlicher, als nach durchgeführter Beweisaufnahme feststellen zu müssen, dass man eine wichtige Frage vergessen hat. Das kann sich für den Mandanten dramatisch auswirken, wenn nur ein Beweistermin stattfindet, was gerade in zivilrechtlichen Verfahren häufig der Regelfall ist.
Die Nutzung eines Fragenkataloges ermöglicht es der Vernehmungsperson, sich voll und ganz auf die Auskunftsperson konzentrieren zu können, da keine geistigen Ressourcen für die Formulierung von Fragen während des laufenden Gesprächs benötigt werden.
In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass die Wirkung von Fragen und sonstigen gesprochenen Botschaften nicht nur von verbalen Faktoren beeinflusst wird:
Nach Untersuchungen des US-Psychologen Albert Mehrabian kann man eine Art 7 %-38 %-55 %-Regel aufstellen - der sprachliche Inhalt einer Botschaft macht dabei gerade einmal 7 % aus, die Stimme und Sprechtechnik 38 % und die Körpersprache 55 %.[50] Obwohl wir darauf angewiesen sind, was eine Auskunftsperson verbal äußert, damit wir juristische Rückschlüsse ziehen können, macht dies nach der o.g. Regel gerade einmal 7 % des Inhalts der gesprochenen Botschaft aus.
Daraus folgt, dass es einen Vernehmungsfehler darstellt, sich ausschließlich auf das gesprochene Wort der vernommenen Person zu verlassen. Vielmehr ist das gesamte verbale und nonverbale Verhalten zu beobachten, während die Auskunftsperson eine zuvor gestellte Frage beantwortet.
Je nach Gesprächssituation besteht die Möglichkeit, dass es zu Unstimmigkeiten kommen kann, weil z.B. das, was die Auskunftsperson verbal äußert, nicht stimmig ist mit dem, was sie nonverbal zeigt:
Beispiel: „Es war dramatisch - also der Verkehrsunfall“
Wenn ein Augenzeuge zu einem dramatischen Verkehrsunfall befragt werden soll, bei dem zahlreiche Personen erheblich verletzt oder getötet worden sind, dürfte grds. zu erwarten sein, dass der Augenzeuge seine Schilderungen durch Gestik und Mimik eindrucksvoll und authentisch unterstreicht.
Es ist wesentlich leichter, nur zu sagen, dass ein Verkehrsunfall schrecklich war, als gleichzeitig auch einen entsprechenden Gesichtsausdruck zu zeigen, der in der betreffenden Vernehmungssituation zu erwarten wäre.
Hinter diesen Überlegungen verbirgt sich die Erkenntnis, dass es einfacher ist, Worte zu verfälschen, als Gesichtszüge manipulativ einzusetzen, denn Worte lassen sich bequemer einstudieren als die vorsätzliche Bewegung von Gesichtsmuskeln.[51]
Es ist daher von größter Wichtigkeit, nach der Stellung von Fragen die verbalen und nonverbalen Reaktionen der vernommenen Person genau zu beobachten. Wenn z.B. mitgeschrieben wird, während die Auskunftsperson antwortet - was tagtäglich Gegenstand gerichtlicher und anwaltlicher Praxis ist - wird diese Möglichkeit zur Beobachtung von Gestik und Mimik der Auskunftsperson vollkommen negiert. Wertvolle Informationen, die sich aus dem Gesamtverhalten der vernommenen Person ergeben und Anlass für etwaige Folgefragen sein können, gehen unwiederbringlich verloren.
Es handelt sich um einen groben Vernehmungsfehler, den Einfluss der nonverbalen Kommunikation zu missachten. Wie später noch ausführlich erläutert wird, kann die nonverbale Kommunikation in allen Gesprächssituationen große Bedeutung erlangen.[52]
Erst die Erstellung eines Fragenkatalogs vor der Vernehmung ermöglicht es, das nonverbale Verhalten der Auskunftsperson genau beobachten zu können, während man selbst die Vernehmung führt.
Selbstredend sieht dies anders aus, wenn man noch nicht mit der Vernehmung an der Reihe ist. Wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft einen Zeugen befragt, wird man oft nicht umhin kommen, mitzuschreiben, während die Auskunftsperson antwortet.
Das Wissen, einen Fragenkatalog in der Vernehmungssituation zur Verfügung zu haben, kann auch eine beruhigende Wirkung entfalten. Weiter entbindet dieses Vorgehen von der Problematik, sämtliche Fragen während und parallel zur Vernehmung formulieren zu müssen. Es besteht so die Möglichkeit, sich in der eigentlichen Vernehmungssituation in Ruhe auf die Auskunftsperson zu konzentrieren.
Eine Vernehmung ist oftmals ein sehr anstrengendes Unterfangen. Man muss mehrere mitunter komplexe Handlungen gleichzeitig vornehmen - ggfs. neue Fragen formulieren, die vernommene Person genau beobachten, mit dem Mandanten sprechen, mit dem Gericht interagieren etc.
Auf einen vorgefertigten Fragenkatalog zurückgreifen zu können, erleichtert die Vernehmungsarbeit enorm. Der Fragenkatalog stellt gewissermaßen den „Fahrplan der Vernehmung“ dar. Daher sollte ihm bei der Vorbereitung der Vernehmung besondere Beachtung geschenkt werden.
Bei der Erstellung eines Fragenkataloges können auch Vernehmungspausen[53] frühzeitig eingeplant werden. Je nach Fragenkatalog kann es verschiedene Bereiche oder Ebenen geben, zu denen man eine Auskunftsperson befragen will.
Wenn bspw. ein Bereich erschöpfend befragt worden ist, würde sich eine taktische Vernehmungspause anbieten, um die bisherigen Angaben der Auskunftsperson einer vorläufigen Prüfung zu unterziehen. In einer solchen Pause kann zusammen mit dem Mandanten überlegt werden, ob eine weitere Befragung sinnvoll ist oder überhaupt verantwortet werden kann. Letzteres hängt entscheidend von den bisherigen Angaben der Auskunftsperson ab.
Es könnte die Situation vorliegen, dass die Auskunftsperson auf eine oder mehrere bestimmte Fragen des Fragenkatalogs Verhaltensänderungen gezeigt hat.[54] Diese können Aufschluss darüber geben, welche Fragen der Auskunftsperson besonders zusetzen oder ihr sonst zu schaffen machen – ohne dass es erforderlich ist, dass diese bereits belastende oder sonst unvorteilhafte Angaben gemacht hat. In dieser kritischen Situation ist es auch sehr hilfreich zu wissen, wann man besser mit der Befragung besser aufhören sollte.
Wenn die Auskunftsperson erst einmal ungünstige Angaben gemacht hat, sind diese in den Köpfen sämtlicher Beteiligter vorhanden und können wenigstens mittelbar Einfluss auf das Gespräch und sein Ergebnis nehmen.
In einer Vernehmungspause kann in Ruhe überlegt werden, ob weitere Fragen gestellt werden sollen bzw. dürfen. Vernehmungspausen sind daher bereits bei der Erstellung des Fragenkatalogs zu berücksichtigen.
Zusammenfassung:
- Bei der Erstellung eines Fragenkatalogs gibt es verschiedene Möglichkeiten, diese zu fertigen (S. 42)
- Im Fragenkatalog können verschiedenen Fragearten und –typen verwendet werden (S. 413)
- Die Erkenntnisse des bisherigen Aktenstudiums können im Fragenkatalog Verwendung finden (S. 35)
- Taktische Vernehmungspausen (vgl. sogleich) können frühzeitig bereits bei Erstellung des Fragenkatalogs eingeplant werden (S. 45)
Planung von Vernehmungspausen
Vernehmungen können für alle Gesprächsbeteiligten physisch und psychisch sehr anstrengend sein. Stundenlange Verhöre bei der Polizei oder Gericht werden zwangsläufig zu Erschöpfungszuständen führen - bei der Vernehmungs- wie der Auskunftsperson.
Trotz dieses Umstandes ist es eher selten, dass Vernehmungen nicht zum Ende des Tages oder der Mittagspause, sondern zu einem anderen Zeitpunkt unterbrochen werden. Dabei können Vernehmungspausen oftmals sinnvoll sein, sei es, dass der Vernehmer seine Fragen neu ordnen will, sei es, dass die vernommene Person sich etwas erholen kann.
Selbstredend dürfen Vernehmungen dann nicht unterbrochen werden, wenn die Auskunftsperson in die Enge getrieben werden soll:
Dieser die Gelegenheit zu geben, in der Pause ihre bisherigen Schilderungen in Ruhe zu reflektieren, um sich neue Erklärungsversuche zurechtzulegen, wäre vernehmungstaktisch äußerst ungeschickt.
Aus diesen Gründen sollte die Möglichkeit, Vernehmungspausen frühzeitig einzuplanen und zu nutzen, vorbereitend bedacht werden. Roggenwallner und Pröbstl bringen es auf den Punkt:
„Sich Raum zu nehmen, um Überlegungen anzustellen und seine Gedanken zu ordnen, zeugt davon, dass der Betroffene seine Möglichkeiten kompetent und besonnen auslotet und sich nicht in den Sog unprofessioneller Hektik ziehen lässt.”[55]
Es wurde bereits dargestellt, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, eine Akte in geeigneter Form aufzubereiten.[56] Nach dem sorgfältigen Aktenstudium haben sich sicherlich schon erste Anhaltspunkte dafür ergeben, wie das Tatsachenmaterial strukturiert werden kann:
Bei einem strafrechtlichen Verfahren gibt es vielleicht mehrere Handlungskomplexe, zu denen die Beteiligten unterschiedliche Angaben gemacht haben. Oder eine Auskunftsperson hat zu einem Vorfall[57] in mehreren Vernehmungen voneinander abweichende Angaben gemacht.
In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, bereits im Rahmen der Vorbereitung der Vernehmung Pausen für die Zeitpunkte einzuplanen, an denen die Vernehmung zu einem Handlungskomplex erledigt ist. Dann würde sich die Möglichkeit eröffnen, in der Pause das erhaltene Auskunftsmaterial mit den bisher bekannten Erkenntnissen abzugleichen. Vielleicht ergeben sich neue Anhaltspunkte, die nach der Pause angesprochen werden könnten.
Andererseits hat vielleicht der Mandant, der die Vernehmung hautnah miterlebt hat, auch noch etwas zu sagen. Dies alles lässt sich am besten in einer taktisch eingeplanten Vernehmungspause bewerkstelligen. Wiederholend muss darauf hingewiesen werden, dass neue Fragen während laufender Vernehmung zu formulieren viel schwieriger ist, denn es verbleibt kaum Zeit, sachgerecht und verantwortungsvoll zu entscheiden, welche neuen Fragen wirklich gestellt werden können.[58]
In zivilrechtlichen Verfahren sieht es nicht viel anders aus. Es könnte z.B. der Fall vorliegen, dass die Auskunftsperson vor Gericht zu Vertragsgesprächen gehört werden soll, die an mehreren Tagen mit wechselnden Teilnehmern stattgefunden haben.
Hier könnte es sinnvoll sein, Vernehmungspausen für die Zeitpunkte einzuplanen, an denen die Befragung der Auskunftsperson zu jeweils einem der Vertragsgespräche abgeschlossen ist.
Das Auskunftsmaterial kann dann in Ruhe mit dem Mandanten besprochen und ebenfalls erörtert werden, ob neue Fragen wirklich gestellt werden müssen. Dies alles während laufender Vernehmung zu machen ist ein komplexes und schwieriges Unterfangen - allerdings tagtäglich Gegenstand vor allem gerichtlicher Praxis.
Von arbeitsüberlasteten Gerichten werden die einzelnen Verhandlungen eines Sitzungstages mitunter in zeitlich recht optimistischen Abständen terminiert. Dann kann es bei zeitlichem Verzug schwierig sein, den Vorsitzenden Richter um Vernehmungspausen zu bitten. Dennoch sollte man sich in der betreffenden Situation nicht verunsichern lassen und notfalls mit Nachdruck eine Vernehmungspause einfordern:
Hierbei kann es hilfreich sein, argumentativ darauf hinzuweisen, dass nach in der Pause erfolgter Rücksprache mit dem Mandanten die Verhandlung schneller abgeschlossen werden kann. Dies ist tatsächlich recht häufig der Fall, weil man den Mandanten vor der Türe in Ruhe ins Gebet nehmen kann. Diesem im Gerichtssaal die Aussichtslosigkeit einer Verteidigungsstrategie in Anwesenheit der übrigen Verfahrensbeteiligten zu erklären, ist i.d.R. nicht empfehlenswert.
Von der Möglichkeit, Verhandlungspausen während laufender Hauptverhandlung zu beantragen, wird viel zu selten Gebrauch gemacht.
Vernehmungen werden oftmals bis zu ihrem Ende durchgeführt, was in vielen Fällen sicherlich richtig ist. Die entscheidende Frage lautet jedoch:
„Wäre es vielleicht besser gewesen, wenn man zwischendurch eine Pause gemacht hätte?“
Die Möglichkeit des Nachdenkens über den Sinn (oder gelegentlichen Unsinn) von Fragen besteht effektiv nur dann, wenn dies während einer Vernehmungspause geschieht. In dieser Pause könnte man in Ruhe über einen neuen Aspekt, der sich erst in der Vernehmung ergeben hat, nachdenken und anschließend im Einvernehmen mit dem Mandanten entscheiden, ob diesbezüglich weitere und neue Fragen gestellt werden müssen bzw. dürfen.
Für keinen der Beteiligten besteht allerdings ein Recht, Vernehmungspausen einzufordern.[59] Der Vorsitzende Richter entscheidet über die Anordnung von Pausen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen seiner Verhandlungsleitung.
Allerdings kann sich die durchaus aufschlussreiche Vernehmungssituation ergeben, dass die vernommene Person selbst an kritischen Stellen angibt, eine Pause zu benötigen:
Beispiel: „Ich muss schon wieder“
Bei einer mehrtägigen Befragung eines Hauptbelastungszeugen in einem strafrechtlichen Umfangsverfahren musste dieser immer wieder dann auf die Toilette, wenn in seiner Befragung durch mich anscheinend ein für ihn kritischer Punkt erreicht war.
In dem betreffenden Fall hatte der Belastungszeuge im Rahmen der Vernehmung durch das Gericht immer wieder beteuert, kein Geld von anderen Beteiligten erhalten zu haben und sich sowieso seit langem nicht mehr mit kriminellen Aktivitäten zu beschäftigen. Ich hatte jedoch nach äußerst mühseliger Auswertung der verschiedenen Asservatenordner die Vermutung, dass dieser Zeuge mehr Geld erhalten als er stets beteuert hatte, womit seine bisherigen Angaben in seiner Vernehmung durch die Strafkammer falsch waren:
Es gab Unterlagen, die offensichtlich ihm wirtschaftlich zugeordnet werden konnten und aus denen sich ergab, dass er stattliche Geldbeträge im z.T. hohen fünfstelligen Bereich von Dritten erhalten hatte.
Jedes Mal, wenn meine Fragen Geldbeträge betrafen, reagierte er sichtlich gereizt und musste anschließend auf Toilette. Es sollte nicht unerwähnt bleiben, dass er einen Vernehmungsbeistand gem. § 68b StPO hatte.
Nach Toilettengang (und von mir vermuteter Rücksprache mit dem Vernehmungsbeistand) präsentierte er dann neue Erklärungsversuche, die jedoch wenig überzeugten:
Der Kammer fiel dieses „Katz-und-Maus – Spiel“ ebenfalls auf. Sie zog das Fragerecht wieder an sich und wollte von dem Zeugen wissen, warum man ihn offensichtlich mit sehr hohen Geldbeträgen in Verbindung brachte. Wirklich Überzeugendes kam dann nicht.
Aus Gründen, die hier nicht weiter von Interesse sind, ging das lange Verfahren i.E. dennoch glimpflich für den Mandanten zu Ende.
Wie die Praxis lehrt, können auch von Dritten während laufender Vernehmung beantragte Vernehmungspausen Grund für erhöhte Aufmerksamkeit sein.
An dieser Stelle ist auf folgendes hinzuweisen:
Unter Berücksichtigung des gerade geschilderten Falles aus der eigenen Praxis zeigt sich, dass es kommunikationspsychologisch weniger von Bedeutung ist, den Grund für ein Verhalten zu suchen oder zu erklären, sondern vielmehr danach zu fragen, welchem Zweck das gezeigte Verhalten voraussichtlich dient.[60]
Im vorgenannten Beispiel dienten die Vernehmungspausen vermutlich nicht ausschließlich wiederholten Toilettengängen, sondern hauptsächlich der Absprache mit dem Vernehmungsbeistand dahingehend, wie man am besten auf die insistierenden Fragen antworten könnte.
Wie später noch genauer dargelegt wird, spielt das nonverbale Verhalten einer Auskunftsperson eine sehr wichtige Rolle.[61] So wird es immer wieder vorkommen, dass eine Auskunftsperson während der Vernehmung plötzlich ihr Verhalten ändert.
Diese Verhaltensänderungen können minimal und sehr kurz sein (z.B. das schnelle Zusammenpressen der Lippen oder leichtes Stirnrunzeln) oder viel länger andauern und damit deutlicher hervortreten (z.B. die Auskunftsperson lehnt sich plötzlich vom Zeugentisch weg und verschränkt die Arme vor der Brust, die Füße werden unter dem Stuhl zurückgezogen u.v.m.).
Es besteht die Möglichkeit, dass solche Verhaltensänderungen auf eine emotionale Reaktion der Auskunftsperson zurückgeführt werden können. Und hierfür ist nicht einmal erforderlich, dass diese Person gerade Angaben macht, sich also selbst verbal äußert.
Verhaltensänderungen treten gerade auch dann auf, wenn die Auskunftsperson nicht selbst spricht, sondern nur zuhört. Der weltbekannte Verhaltensforscher Paul Ekman beschreibt dieses Phänomen wie folgt:
„Wann immer Sie einen emotionalen Ausdruck beobachten, den die betreffende Person nicht mit Worten unterstreicht, wird Ihnen gewissermaßen Information zuteil, von der der andere womöglich nichts weiß, für die er die Verantwortung nicht übernommen hat.”[62]
Sobald Sie Verhaltensänderungen beobachten, kann es sein, dass andere Gesprächsbeteiligte diese noch nicht wahrgenommen haben. Es kann sogar sein, dass die vernommene Person sich selbst gar nicht bewusst darüber ist, dass sie diese aufschlussreichen nonverbalen Signale aussendet. Es wäre dann gesprächstaktisch sehr geschickt, die Vernehmung zu unterbrechen:
Vielleicht handelt es sich bei der Auskunftsperson um eine sog. Opferzeugin, die bisher keine belastenden Angaben hinsichtlich Ihres Mandanten gemacht hat und plötzlich ihr Verhalten, wenn auch nur subtil, ändert.
Dann wäre es clever, die Vernehmung zu unterbrechen, bevor sie überhaupt beginnen kann, belastende Angaben für den Mandanten zu machen.
Nach der Vernehmungspause wird die Befragung fortgesetzt - dann aber auf einem völlig anderen Gebiet, was mit einem entsprechenden Fragenkatalog, bei dem zu verschiedenen Bereichen Fragen existieren, problemlos möglich ist.
Oder man erklärt nach der Pause, dass eine weitere Befragung nicht mehr erforderlich sei. In jedem Falle müssen Sie eine von Ihnen erkannte Verhaltensänderung der vernommenen Person kritisch hinterfragen. Und dies lässt sich wesentlich leichter in einer Vernehmungspause bewerkstelligen.
Zusammenfassung:
- Mit Vernehmungspausen kann vermieden werden, sich in den Sog unprofessioneller Hektik ziehen zu lassen (S. 47)
- Die Formulierung neuer Fragen ist in einer Vernehmungspause wesentlich einfacher, als während laufender Vernehmung (S. 49)
- Taktische Vernehmungspausen können verhindern, dass eine Auskunftsperson überhaupt für den Mandanten belastende Angaben machen kann (S. 52)
Weitere Informationsgewinnung
Die Option, das bisher bekannte Tatsachenmaterial durch eigene Ermittlungen zu ergänzen, wird in der Praxis vielfach vernachlässigt. Dabei gibt es hier zahlreiche Chancen, neue Informationen zu gewinnen und später nutzen zu können.
Es ist nicht einmal erforderlich, dass diese Ermittlungen durch den Rechtsanwalt selbst geführt werden müssen. Der Mandant kann in diesen Arbeitsprozess eingebunden werden, indem dieser z.B. bei einem Verkehrsunfall die Aufgaben erhält, aktuelle Fotos von der Unfallstelle zu fertigen oder bei einem Unfall auf einem Tankstellen- oder Parkplatzgelände sich bei dem jeweiligen Betreiber zu erkundigen, ob Überwachungskameras vorhanden sind. Sofern dies der Fall sein sollte, muss unverzüglich die Möglichkeit geprüft werden, ob die Bänder dem Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt werden können.
Mit weiterer Informationsgewinnung wird bezweckt, andere Gesprächsbeteiligte in der eigentlichen Vernehmungssituation überraschen zu können, so dass diese keine Möglichkeit haben, sich auf die neuen Informationen und wie man mit diesen umgehen sollte, einzurichten. Dieser Informationsvorsprung kann auf diese Weise zu einem vernehmungstaktischen Vorteil erstarken.
Der Kommunikationsprozess kann dadurch aktiv gestaltet werden, weil die Vernehmungsperson nun in der Lage ist, der Auskunftsperson Fragen zu stellen, mit der letztere vermutlich nicht rechnen wird.
Man sollte sich immer vergegenwärtigen, dass die vernommene Person Informationen besitzt, an welche die Vernehmungsperson gelangen will. Und zu diesem Zweck werden gerade Fragen gestellt, sei es in einer förmlichen Vernehmung vor Gericht, sei es im Mandantengespräch in der eigenen Kanzlei.
In vielen Fällen geht es weniger darum, wer Recht im rechtlichen Sinne hat, als vielmehr darum, wer sein Recht besser beweisen kann. Kurzum: Der Anwalt möchte von seinem Gesprächspartner keine juristische Einschätzung erhalten, sondern Informationen, die ihn selbst in die Lage versetzen, diese Würdigung vornehmen zu können.
Hierfür werden die verschiedenen Kommunikationsprozesse gerade geführt. Im Optimalfall sollte also am Ende dieses Kommunikationsprozesses ein Erkenntnisgewinn vorhanden sein. Und dieses Ziel kann oftmals leichter durch weitere Informationsgewinnung erreicht werden:
So wird das Recht des Strafverteidigers auf eigene Ermittlungen in der Rechtsprechung[63] und Literatur[64] allgemein anerkannt. Indes folgt hieraus nicht eine Pflicht zu eigenen Ermittlungen.[65]
Gerade bzgl. Strafverfahren führt Dahs in seinem lesenswerten „Handbuch des Strafverteidigers“ zutreffend aus, dass z.B. polizeiliche Abschlussberichte mitunter wörtlich Eingang in Anklagen finden und es daher wichtig ist, so früh wie möglich entlastendes Material vorzubringen, um diesen Schlussbericht noch beeinflussen zu können.[66]
Auch in zivilrechtlichen Verfahren wie Verkehrsunfällen oder allgemeinen Leistungsklagen aus dem Schuldrecht kann es von Vorteil sein, das bisher bekannte Tatsachenmaterial durch eigene Ermittlungstätigkeiten zu ergänzen. Nach meinen Erfahrungen werden hier viele Chancen verpasst, in der später folgenden Vernehmungssituation - typischerweise die Beweisaufnahme vor Gericht - die Auskunftspersonen mit überraschenden Fragen zu konfrontieren.
Die folgenden nicht abschließenden Praxis-Hinweise sollen einen ersten Eindruck vermitteln, welche mannigfachen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um Informationen mitunter schnell und z.T. kostengünstig zu gewinnen:
- 4.Praxis-Hinweis: Ampelphasenplan
In Fällen mit verkehrsrechtlichen Bezügen (z.B. Verkehrsunfall, Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen angeblichem Rotlichtverstoß etc.) kann man sich anhand eines Ampelphasenplans einen guten Gesamtüberblick über die betreffende Verkehrssituation verschaffen.
Diesen Ampelphasenplan nebst Anlagen erhält man i.d.R. von dem Tiefbauamt der zuständigen Kommune. Oft wird dieser Ampelphasenplan nur zum vorübergehenden Verbleib, gelegentlich aber auch eine Ausfertigung zum dauernden Verbleib übersandt. Die Kosten sind überschaubar und bewegen sich in einem Bereich von ca. 15 bis 25 €. Nach meinen Erfahrungen werden diese Kosten von Rechtsschutzversicherungen manchmal im Rahmen der Auslagenerstattung übernommen.
Voraussetzung für die Übersendung ist, dass man in einem Auskunftsersuchen an die Behörde den Ort des Vorfalls so genau wie möglich spezifiziert. Es ist zwingend erforderlich, Datum und Uhrzeit sowie die Örtlichkeit des Vorfalls genauestens zu beschreiben (z.B. unter Angabe von Hausnummer, Straßenname, Postleitzahl etc.).
Zu diesem Zweck ist es hilfreich, im Internet z.B. auf den Seiten maps.google.de oder stadtplandienst.de zu recherchieren, um den Vorfallort präzise angeben zu können.
Auf diesem behördlichen Plan ist der betroffene Vorfallort mit allen verkehrsrechtlichen Besonderheiten (Fahrspuren, Fußgängerüberwege, Kreuzungen, Fahrradwege etc.) maßstabsgetreu amtlich dokumentiert. Der Plan ist oft recht groß - Din A0 oder A1 sind keine Seltenheit. Zu dem eigentlichen Plan werden fast immer weitere Unterlagen übersandt, die mitunter auf recht kompliziertem Wege Auskünfte über die einzelnen Signalphasen der Ampelanlagen geben.
Die verkehrstechnischen Regulierungen für die einzelnen Verkehrsströme an der Ampelanlage kann man sich oft nur durch einen Sachverständigen verständlich erklären lassen.
Wenn man bei der Vorbereitung der Vernehmung einen Ampelphasenplan sorgfältig studiert hat, verfügt man über Informationen, die sich bisweilen nicht aus Verfahrensakten der Ordnungsbehörden oder Staatsanwaltschaft ergeben. Aus eigener Praxis ist mir jedenfalls kein einziger Fall bekannt, bei dem ein Ampelphasenplan durch die zuständige Staatsanwaltschaft bei der Kommune für weitere Ermittlungen angefordert worden ist.
In der später folgenden Vernehmung können diese neuen Informationen verwendet werden, um Auskunftspersonen Fragen vorzulegen, mit denen diese nicht gerechnet haben und die sich auch nicht aus dem bisherigen Aktenmaterial ergeben:
Beispiel: „Die fehlende Fahrspur”
In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde meinem Mandanten ein „Rotlichtverstoß“ vorgeworfen. Am Vorfalltage hatte eine längere gezielte Rotlichtüberwachung der betroffenen Ampel stattgefunden. Der als Zeuge geladene Polizeibeamte hatte zunächst auf meine Nachfragen angegeben, die Stelle „gut zu kennen“, da man „da ja öfters kontrollieren würde“.
Nach den Angaben des Beamten regelte die von ihm gezielt überwachte Ampel den Verkehrsfluss für eine Rechtsabbieger- und eine Geradeausspur. Auf weitere Nachfragen konnte der Beamte sicher ausschließen, dass es auch eine dritte Spur für Linksabbieger gab.
Eine Skizze o.ä. war in der übersichtlichen Akte (ca. 4 Blatt) nicht vorhanden. Der Beamte hatte mutmaßlich kurz vor der Hauptverhandlung nochmal seine Notizen gelesen - eine Skizze hatte er anscheinend nicht. Dem Beamten wurde der großformatige Ampelphasenplan auf dem Richtertisch vorgehalten.
Tatsächlich gab es an der betroffenen Ampel eine dritte Spur für Linksabbieger.
Diese Spur konnte dem Ampelphasenplan eindeutig entnommen werden. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt, weil ein Irrtum des Beamten nicht sicher ausgeschlossen werden konnte:
Ich hatte zuvor auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorfs[67] hingewiesen, nach der ein Tatrichter auch die Möglichkeit eines Irrtums des Beamten überprüfen muss und damit faktisch gezwungen wird, überhaupt inhaltliche Feststellungen zu treffen. Nach dieser für die Praxis besonders wichtigen Entscheidung reicht es nicht aus, dass Beamte, die sich nicht mehr an einen Vorfall erinnern können, einfach auf die von ihnen erstattete Anzeige Bezug nehmen.
Mit dem Satz, „Wenn das so in der Akte steht, wird das wohl so gewesen sein, Herr Richter“, darf und muss man sich also nicht zufriedengeben.
Bei einem Verkehrsunfall, bei dem sämtliche Unfallbeteiligten behaupten, bei jeweils für sie Grünlicht zeigender Lichtzeichenanlage in den Kreuzungsbereich eingefahren zu sein - dieser Fall kommt in der Praxis recht häufig vor - könnte man einer Auskunftsperson z.B. folgende Frage stellen:
„Auf welchen Ampelkasten haben Sie bei der Annäherung an die Kreuzung geachtet?”.
Die Auskunftsperson wird vermutlich nicht damit rechnen, befragt zu werden, auf welchen Ampelkasten sie denn nun genau geachtet hatte und wie viele Ampelkästen überhaupt vorhanden waren. Die Anzahl und genaue Anordnung der Fahrspuren kann ebenfalls abgefragt werden - vgl. Sie bitte den oben geschilderten Fall “Die fehlende Fahrspur” .
Anlässlich eines Verkehrsunfalls, bei dem ein unfallbeteiligter Fahrradfahrer in seiner Vernehmung behauptet, den Radweg benutzt zu haben, den es nach dem Ampelphasenplan gar nicht gibt, könnten diese Angaben sehr eindrucksvoll widerlegt werden, wenn dem betroffenen Zeugen in der Beweisaufnahme der Ampelphasenplan vorgehalten wird.
Ich habe es wiederholt erlebt, dass Gerichte Ampelphasenpläne dazu verwenden, einem gerichtlichen Sachverständigen die Erstellung seines Unfallrekonstruktionsgutachtens zu erleichtern. Man sollte also bei einem anhängigen Verkehrsunfallprozess das Gericht frühzeitig darüber informieren, dass ein solcher Plan vorhanden ist. Womöglich lässt sich nur durch die weiteren Informationen dieses Plans die Unfallschilderung des eigenen Mandanten dokumentieren und beweisen.
Im Umkehrschluss zu diesen Ausführungen ergibt sich, dass die eigene Mandantschaft selbstredend in der Lage sein muss, Rückfragen zur Verkehrssituation beantworten zu können. Und bei der Vorbereitung hierzu kann der Ampelphasenplan wertvolle Dienste leisten. In meiner Praxis habe ich es immer wieder erlebt, dass Mandanten sich besser an den Vorfall erinnern können, wenn man mit ihnen zusammen in einem Beratungsgespräch in Ruhe den Ampelphasenplan studiert.
Manchmal reicht jedoch die Beiziehung eines Ampelphasenplans alleine nicht aus. Dann kann es sinnvoll sein, gezielt verkehrsrechtliche Auskünfte einzuholen:
- 5. Praxis-Hinweis: „Beschilderungsplan“
In einigen Fällen benötigt man mehr Informationen als diejenigen, welche sich einem Ampelphasenplan entnehmen lassen.
Es gibt die Möglichkeit, ebenfalls beim Tiefbauamt oder einem sonstigen Amt für Stadtentwicklung etc. detaillierte verkehrsrechtliche Auskünfte einzuholen. Für diese Auskünfte verwende ich den Begriff „ Beschilderungsplan “. Eine offizielle Bezeichnung ist mir nicht bekannt, daher steht der Begriff in Anführungszeichen.
Es kann z.B. von Bedeutung sein, ob an einem Vorfallort die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h oder 50 km/h beträgt, ob eine Radwegbenutzungspflicht durch die zuständige Behörde angeordnet wurde etc.
Auf schriftliche Anfrage hin erhält man von der zuständigen Behörde diese Informationen in aller Regel ohne Probleme. Jedenfalls dann, wenn geklärt werden muss, ob an einer Vorfallstelle bestimmte Verkehrsschilder errichtet sind bzw. waren, sollten diese Auskünfte eingeholt werden. Die Kosten sind erfahrungsgemäß sehr überschaubar, weil meist nicht mehr als die reinen Portokosten zu zahlen sind.
Die so gewonnenen Erkenntnisse können es u.U. ermöglichen, die bisherigen Angaben der eigenen Mandantschaft kritisch zu überprüfen:
Beispiel: „Vorsicht Kinder!“
In einem eigenen Fall war ein Mandant mit seinem Roller auf einer Straße gefahren, auf der die zulässige Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Uhrzeiten am Tage von 50 km/h auf 30 km/h beschränkt war.
In der Nähe einer Bushaltestelle lief ein 11-jähriges Mädchen über die Straße und wurde von meinem Mandanten erfasst und verletzt. Wenig überraschend entbrannte ein Streit darüber, ob das Kind vor dem Überqueren der Straße nach links und rechts geschaut hatte (was mein Mandant bestritten hatte).
Aus der Verfahrensakte ergab sich diese Geschwindigkeitsbeschränkung unverständlicherweise nicht.
Nach schriftlicher Auskunft des für die Beschilderung an der Vorfallstelle zuständigen Tiefbauamtes galt an der Unfallstelle zur Unfallzeit eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h.
Da es unstreitig war, dass mein Mandant mit ca. 50 km/h zum Unfallzeitpunkt gefahren war, war der Streit darüber, ob das Mädchen vor dem Überqueren der Straße nach links und rechts geschaut hatte, kaum noch von Bedeutung, denn gem. § 3 IIa StVO war mein Mandant ohnehin zur erhöhten Rücksichtnahme verpflichtet.
Die Tatsache der Geschwindigkeitsbeschränkung ergab sich erst aufgrund eigener Ermittlungen. Vor diesem Hintergrund konnte der Mandant schnell davon überzeugt werden, von einer gerichtlichen Klärung der Angelegenheit Abstand zu nehmen.
Er hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten und damit einen überwiegenden Verursachungsbeitrag am Zu-Stande-Kommen des Verkehrsunfalls gesetzt.
Ohne die eigenen Ermittlungen beim zuständigen Tiefbauamt hätte die Angelegenheit vielleicht ein Gerichtsverfahren nach sich gezogen, was retrospektiv betrachtet kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Anhand dieser Auskünfte kann auch überprüft werden, ob die rechtlichen Einschätzungen durch Polizeibeamte am Vorfallort zutreffend waren.
Erfahrungsgemäß sind die Unfallmitteilungen, die unmittelbar an der Unfallstelle durch Polizeibeamte erstellt werden, für die weitere außergerichtliche und gerichtliche Regulierung von Ersatzansprüchen der Beteiligten gegen- und untereinander von großer Bedeutung.
In den allermeisten Fällen erfolgt die Regulierung der Ersatzansprüche unter der Maßgabe, welcher der Unfallbeteiligten mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld belegt worden ist.
Dies ist fast immer der UB01 und nicht ein anderer Unfallbeteiligter wie z.B. die UB02 oder UB03.[68] Bei der außergerichtlichen Regulierung von Unfallschäden ist dieser Aspekt fast immer die entscheidende Weichenstellung:
Wenn ein Unfallbeteiligter mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld belegt worden ist, der oder die anderen jedoch nicht (was meistens der Fall ist), ergibt sich hieraus für die Regulierung in aller Regel eine alleinschuldhafte Verursachung des Verkehrsunfalls durch den alleine verwarnten Unfallbeteiligten.
Wegen dieses quasi „Automatismus“ verlasse ich mich nie blind auf die Einschätzung der Polizeibeamten an der Unfallstelle. Durch ergänzende behördliche Auskünfte bzgl. der Beschilderung an der Vorfallstelle kann diese vorläufige Einschätzung einer kritischen Prüfung unterzogen werden:
Ich habe es in der Praxis bereits erleben können, dass Polizeibeamte einen Fahrradfahrer verwarnt hatten, der entgegen ihrer rechtlichen Einschätzung in zulässiger Weise den linken Radweg benutzt hatte und mit einem aus einer Einfahrt fahrenden Pkw kollidiert war. Die Beamten waren der unzutreffenden Auffassung, dass der Radfahrer den rechten Radweg hätte benutzen müssen.[69] Dieser Umstand hatte bei der Prüfung der Verursachungsbeiträge großen Einfluss auf die quotale Regulierung dieses Verkehrsunfalls. Der Fall endete mit einem für alle Beteiligten akzeptablen außergerichtlichen Vergleich.
- 6. Praxis-Hinweis: Schufa-Auskünfte
„Geld ist kein Problem, Herr Rechtsanwalt“ oder „Wenn ich draußen bin (aus der JVA, eig. Anm.), bekommen Sie 5000 €", sind Sätze, die ich von einem neuen Mandanten nicht hören will, wenn wir uns bis dahin noch nicht über meine Bezahlung unterhalten haben.
Mandanten und andere Personen, die zu einem so frühen Zeitpunkt Erklärungen und/oder Rechtfertigungen abgeben, ohne dass ich ihnen diesbezügliche Vorhaltungen o.ä. gemacht habe, lassen mich immer sehr vorsichtig werden. Es könnte sich um sog. Vorwegverteidigungen[70] handeln, die Grund zu erhöhter Aufmerksamkeit gebieten.
Nach meinen Erfahrungen hat man es in solchen Situationen häufig mit Eingehungsbetrügern zu tun, die versuchen, mit schmeichelnden Worten über ihre Zahlungswilligkeit und -fähigkeit im Moment der Mandatsannahme zu täuschen. Dann ist u.U. bereits ein vollendeter Betrug gem. § 263 I StGB gegeben, denn der Rechtsanwalt arbeitet für einen Mandanten, der ihn nicht bezahlen will und/oder kann.
Aus diesen Gründen beantrage ich gelegentlich Schufa-Auskünfte. Erfahrungsgemäß geben diese Auskünfte mir regelmäßig Anlass, Mandate im o.g. Sinne schnell zu beenden oder die Zahlungsmoral neuer Mandanten kritisch zu überprüfen. Mittels dieser Auskünfte, die wenig Geld kosten, kann man sich vor ärgerlichen Forderungsausfällen schützen, denn die anwaltlichen Gebührenforderungen sind regelmäßig uneinbringlich.
Aber auch in Zivilverfahren, bei welchen es häufig darum geht, „wer wem etwas schuldet“, können diese Auskünfte nützlich sein:
Je nach Einzelfall müssen sich Auskunftspersonen bei entsprechenden Auskünften Fragen zu ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit gefallen lassen. Wenn sich z.B. in der Vernehmung herausstellt, dass die betreffende Auskunftsperson zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht zahlen konnte, werden die entsprechenden Antworten und Beteuerungen der Auskunftsperson fast zwangsläufig Einfluss auf die richterliche Überzeugungsbildung nehmen.
In diesem Zusammenhang ist der folgende Praxis-Hinweis sehr hilfreich, wenn man es nicht mit zahlungsunwilligen und/oder zahlungsunfähigen Privatpersonen, sondern Unternehmen zu tun hat:
- 7. Praxis-Hinweis: Bundesanzeiger
Betriebswirtschaftliche Daten zahlreicher Unternehmen werden im Unternehmensregister[71] frei zugänglich für jedermann veröffentlicht.
Man findet dort nicht nur Informationen des Registergerichts, sondern auch Jahresabschlüsse, die wie die o.g. Auskünfte aus dem Schuldnerregister Aufschluss über die wirtschaftliche Situation, diesmal aber eines Unternehmens, geben können.
Wenn der bearbeitete Fall ein zivilrechtliches Verfahren zum Gegenstand hat, bei dem ein Unternehmen ein anderes Unternehmen auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtlich in Anspruch nimmt, können die Auskünfte aus dem Unternehmensregister Grundlage für unangenehme Fragen in der Beweisaufnahme sein:
Der Gesellschafter einer auf Zahlung eines größeren Geldbetrages verklagten GmbH müsste sich dazu erklären können, wie die eingeklagte Forderung beglichen werden sollte, wenn sich aus dem Unternehmensregister eine schlechte betriebswirtschaftliche Gesamtsituation dieser GmbH zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ergeben sollte.
Diese Informationen sind frei zugänglich und jederzeit verfügbar. Erfahrungsgemäß ist vielen Firmeninhabern gar nicht bekannt, dass diese vermeintlich betriebsinternen und „geheimen“ Daten universell abrufbar sind. Wenn die Bonität eines Unternehmens zu prüfen ist, sollte daher immer ein Blick in das Unternehmensregister erfolgen. In der Beweisaufnahme vor Gericht könnten die insofern gewonnenen Erkenntnisse vielleicht von Vorteil sein.
Wie bereits ausgeführt, sind die vorgenannten vier Praxis-Hinweise nur exemplarisch. Sie sollen dokumentieren, welche eigenen und z.T. kostengünstigen Ermittlungsmöglichkeiten bestehen.
Zusammenfassung:
- Der Sinn eigener Ermittlungen besteht vornehmlich darin, einen taktischen Wissensvorsprung zu erlangen, um in einer später folgenden Vernehmung der Auskunftsperson überraschende Fragen stellen zu können (S. 54)
- Ampelphasenpläne und „Beschilderungspläne“ können in verkehrsrechtlichen Fällen neue und vielleicht fallentscheidende Informationen liefern (S. 55 und S. 59)
- Es empfiehlt sich, die Zahlungswilligkeit und -fähigkeit von Privatpersonen und Unternehmen zu überprüfen, um sich u.a. vor lästigen Eingehungsbetrügern wirksam schützen zu können (S. 61 und 63)
Planung verschiedener Kommunikationsstile
„Kommunikation dient nicht nur dem Ausdruck dessen, was ist, sondern auch der Hervorbringung dessen, was sein soll.“[72]
Aspekte der Kommunikationspsychologie können von großer Bedeutung sein, wenn es darum geht, wichtige Besprechungen mit Mandanten, Zeugenvernehmungen oder sonstige Gespräche zu einem gewünschten Ergebnis zu führen. Typischerweise kommt es hier zu zahlreichen Konflikten, bei denen es um das Aufeinandertreffen von zwei miteinander unvereinbaren Handlungstendenzen von Personen geht,[73] denn meist verfolgen die Gesprächsbeteiligten höchst unterschiedliche und mitunter vollkommen gegensätzliche Interessen.
Bereits jetzt ist darauf hinzuweisen, dass jede Kommunikation mit einer anderen Person ein höchst individueller Vorgang ist. Daraus folgt, dass man nicht erwarten darf, mit jedem Menschen gleich kommunizieren zu können.
So kann es erforderlich sein, in einem gerichtlichen Verfahren für jeden einzelnen Zeugen einen individuellen Vernehmungs- und Gesprächsstil zu praktizieren:
Beispiel: „Die Beteiligten des Unfalls“
Wenn Sie einen Verkehrsunfall bearbeiten, bei dem es mehrere Beteiligte gibt, werden Sie es mit Menschen zu tun bekommen, die das Schicksal zusammengeführt hat und die sich höchstwahrscheinlich noch nie zuvor begegnet sind.
In diesem anwaltlichen Betätigungsfeld treffen häufig die unterschiedlichsten Menschen zufällig aufeinander.
Wenn diese Personen sich Monate später im Gerichtssaal wiederbegegnen, sollte dieser Umstand dringend berücksichtigt werden - mit jedem Unfallbeteiligten müssen Sie womöglich anders kommunizieren. Die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten besitzen bereits „Unfallerfahrung“ und werden daher auch Fragen zur Verkehrssituation beantworten können. Ein Austauschstudent aus einem zentralafrikanischen Land wird es da schon sehr viel schwieriger haben, den deutschen Straßenverkehr betreffende Fragen überzeugend zu beantworten.
Es ist ein handwerklicher Fehler, wenn man meint, mit allen Menschen gleich kommunizieren zu können. Da jeder Mensch sich in seinen persönlichen Eigenheiten von seinen Mitmenschen unterscheidet, ist auch die Kommunikation mit anderen Menschen jeweils ein höchst individueller und stets neuer Vorgang. Mit diesem grundlegenden Wissen ist man gegen den Brokaw-Fehler gefeit:
- 8. Praxis-Hinweis: Der Brokaw-Fehler
Der Brokaw-Fehler ist ein Vernehmungsfehler, der auf den amerikanischen Journalisten und TV-Moderator Thomas John Brokaw zurückzuführen ist und von dem detailliert in dem mehrfach zitierten Buch „Telling lies“[74] von Paul Ekman die Rede ist.
Nach Brokaw sollen komplizierte Antworten oder gezielte Ausflüchte ein sicheres verbales[75] Indiz für eine Täuschung durch diese Person sein.[76] Brokaw meinte anscheinend aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Journalist und Moderator feststellen zu können, wann ein Gesprächspartner ihn zu täuschen suchte.
Ekman`s Fazit allerdings fällt vernichtend aus:
Wenn Menschen die Eigenheiten und typischen Verhaltensweisen eines anderen Menschen nicht kennen und versuchen, anhand dieser vermeintlichen Auffälligkeiten Hinweise für Täuschungen oder Lügen zu finden, sind sie für diesen Fehler, der auf Brokaw zurückgeführt wird, anfällig:[77]
Beispiel: „Äh…hm…“
Stellen wir uns eine Person vor, die ständig Nichtwörter wie „äh“ und „hm“ benutzt, wenn sie mit ihren Mitmenschen spricht. Sie verwendet diese Nichtwörter in allen Lebenslagen und zu allen Gesprächsanlässen. Das hat zur Folge, dass diese Nichtwörter keine Bedeutung haben, außer dass ein Gespräch mit einer solchen Person etwas anstrengender als mit anderen Menschen ist.
Wenn man diese Person nun als Zeuge in einem Gerichtsprozess befragen müsste, würde man dem Brokaw-Fehler erliegen, wenn man die Verwendung dieser Nichtwörter vorschnell als Lügen- oder Warnhinweise interpretierte[78] :
Die Möglichkeit, dass es sich nicht um einen Täuschungsversuch dieser Person, sondern um ihr „übliches“ Sprachverhalten handelt, könnte auf fatale Weise vollkommen unberücksichtigt bleiben.
Wenn dieser Person dann noch Vorhaltungen wegen ihres ungewöhnlichen Sprechverhaltens gemacht würden, hätte der Brokaw-Fehler die Vernehmung vollständig in die Sackgasse geführt. Dieser Vernehmungsfehler sollte daher stets vermieden werden.
Der Brokaw-Fehler kann eine Kommunikation negativ beeinflussen, wenn ein Gesprächspartner die individuellen verbalen und nonverbalen Eigenheiten seines Gegenübers fehldeutet.
Nach Darstellung dieses bedeutsamen Vernehmungsfehlers können wir uns nun damit befassen, von welchen Einflüssen der Kommunikationsvorgang selbst abhängig sein kann. Diese für die anwaltliche Praxis sehr bedeutsamen Aspekte habe ich in die folgenden Bereiche Gesprächstechniken im Allgemeinen, Suggestionen & Die Macht der Worte sowie Manipulationstechniken unterteilt:
Gesprächstechniken im Allgemeinen
Bei fast allen Gesprächssituationen, mit denen man als Rechtsanwalt konfrontiert werden kann, empfehlen sich Vorüberlegungen, bevor die Kommunikation mit dem jeweiligen Gesprächspartner beginnt:
- 9.Praxis-Hinweis: Gesprächstechniken - Taktische Vorüberlegungen
Unabhängig vom Gesprächshintergrund ist fast immer eine gedankliche (Erst-) Vorbereitung sinnvoll.
Man sollte gerade bei möglicherweise schwierigen Gesprächen vorab überlegen, welche Position man selbst einnehmen wird bzw. einzunehmen beabsichtigt und mit welchen Erwartungen des Gesprächspartners an diese Position vielleicht gerechnet werden könnte.[79]
Vor Gesprächsbeginn muss man sich im Klaren darüber sein, wie man von seinem Gegenüber wahrgenommen werden möchte:
Als starker Gesprächspartner wie der engagierte Verteidiger in der Hauptverhandlung ist es regelmäßig zu vermeiden, einem anderen als eher umgänglicher und netter Zeitgenosse entgegenzutreten, obwohl Höflichkeit und Freundlichkeit bei einem anderen Gesprächskontext durchaus hilfreich sein können.
Wenn man einerseits forsch und engagiert wahrgenommen werden will, andererseits sich zu diesem Zweck aber einer allzu konzilianten Umgangsweise bedient, kann dies bereits dazu führen, dass das gezeigte Gesamtverhalten in sich nicht stimmig sein wird.[80] Womöglich könnte dies weiter zur Folge haben, dass das Gesprächsziel nicht erreicht werden wird.
Je nach Gespräch kann man zwischen symmetrischen und asymmetrischen Gesprächen unterscheiden:
Bei ersteren haben beide Gesprächspartner das gleiche Recht, in das Gespräch einzugreifen, Fragen zu formulieren und Themen zu bestimmen.[81] Eine solche Situation liegt z.B. vor, wenn Anwalt und Mandant oder gute Geschäftsfreunde quasi auf Augenhöhe miteinander kommunizieren.
Die asymmetrischen Gespräche hingegen wie z.B. die Befragung eines Zeugen durch den Richter, das Gespräch zwischen Chef und Angestellten etc.[82] sind von einer Art Subordinationsverhältnis geprägt, so dass mit einer vorbestimmten Rollenverteilung zu rechnen ist.
Es kann vorteilhaft sein, selbstkritisch gedanklich zu prüfen, ob das anstehende Gespräch angenehme oder eher unangenehme Gefühle in einem auslöst:
Im letzteren Fall kann die eigene negative Grundhaltung die Gesprächsatmosphäre beeinträchtigen. Dies kann dazu führen, dass der andere Gesprächspartner nicht mehr realitätsgerecht wahrgenommen wird, weil einer der Kommunikationspartner seinen Vorurteilen, namentlich einem Übertragungsfehler, erlegen ist, indem er gefühlsmäßig so reagiert, als sei der nun vor ihm Sitzende eine Person aus der Vergangenheit.[83] Es ist ein besonderes Zeichen von Professionalität, wenn man nicht nur mit angenehmen Menschen akzeptable Gesprächsergebnisse erzielt, sondern auch mit solchen Personen, mit denen der Umgang eher schwierig ist.[84]
Nach diesen grundlegenden Überlegungen, welche das Vorfeld von Gesprächen betreffen, fokussieren sich die folgenden Ausführungen auf die eigentliche Gesprächsführung. Zweckmäßigerweise wird zunächst der Gesprächsbeginn näher betrachtet:
- 10. Praxis-Hinweis: Der Gesprächsbeginn
Der Beginn eines Gesprächs ist von entscheidender Bedeutung dafür, in welche Richtung das Gespräch gehen wird. Wenn es den Gesprächspartnern in diesem frühen Stadium nicht gelingt, eine Art kommunikative Brücke zwischen sich zu errichten, wird der weitere Verlauf des Gesprächs hiervon negativ beeinflusst werden. Der Grund hierfür liegt darin, dass es gerade die ersten Minuten eines Gespräches sind, die maßgeblich darüber entscheiden, ob es zu einer freien Schilderung von Vorgängen durch eine Auskunftsperson kommt oder nicht.[85]
Allgemein formuliert kann man sagen, dass der Anfang eines Gespräches Auskunft darüber gibt, mit wem man es zu tun hat. Aus diesem Grunde ist es von großer vernehmungstaktischer Bedeutung, dass die Beteiligten es frühzeitig schaffen, sich jeweils auf den anderen einzulassen. Bildlich gesprochen ist es erforderlich, dass die Beteiligten auf derselben Frequenz senden und empfangen. Die anwaltliche Praxis sieht indes oft anders aus:
Zeugen werden durch manches Gericht mitunter in zeitlich sehr kurzen Abständen hintereinander geladen, um die Hauptverhandlung gestrafft und zügig durchführen zu können. Dies ist isoliert betrachtet sicherlich ein richtiger Ansatz, denn in Zeiten immer knapper werdender juristischer Ressourcen ist dieses Prozedere aus Sicht des arbeitsüberlasteten Gerichts vollkommen nachvollziehbar.
Ob ein solches Vorgehen aber geeignet ist, eine Atmosphäre im Gerichtssaal entstehen zu lassen, in der die geladenen Zeugen sich wohlfühlen und bereitwillig Auskunft geben, dürfte eher zu bezweifeln sein.
Typischerweise werden die Zeugen zügig belehrt und umgehend mit ihrer Vernehmung begonnen. Die betreffenden Auskunftspersonen haben praktisch keine Möglichkeit, erst einmal im Gerichtssaal ankommen zu können.
Wenn der Vorsitzende Richter dann noch zu einer eher hektischen Verhandlungsführung neigt, kann sich schnell der folgende Vernehmungsfehler einstellen:
- 11. Praxis-Hinweis: Der Übertragungsfehler
Gerade bei zeitlichem Verzug werden geschwätzige und sonst redselige Zeugen zu einem frühen Zeitpunkt ihrer Vernehmung durch den Vorsitzenden Richter ermahnt, „zur Sache zu kommen".
Dies ist jedoch ein klassischer Vernehmungsfehler, wie der folgende fiktive Beispielsfall veranschaulicht:
Beispiel: „Der geschwätzige Zeuge“
Herr X wurde als Zeuge geladen, um über einen Verkehrsunfall zu berichten, den er als Augenzeuge beobachtet haben soll.
Herr X ist am Vortage aus dem Urlaub aus Südostanatolien zurückgekehrt, bei dem er sich über Kinderlärm im Hotel und Kakerlakenbefall seines Hotelzimmers sehr geärgert hat.
Herr X ist ein eher redseliger Zeitgenosse, der seine Mitmenschen gerne an seinem Leben teilhaben lässt, in dem er unaufgefordert ausführlich über belangloseste Alltäglichkeiten berichtet.
Nach seiner Belehrung durch den Vorsitzenden Richter wird Herr X darum gebeten, aus seiner Erinnerung frei zu berichten, was er über den Verkehrsunfall „heute noch wisse“.
Herr X bedankt sich beim Vorsitzenden Richter für das Interesse an seiner Person und fängt an, ausführlich und akribisch über „seinen Urlaubsärger“ zu berichten - den Verkehrsunfall erwähnt er zunächst nur beiläufig („Herr Richter! Stellen Sie sich das mal vor! Fast hätte ich es nicht zur Verhandlung geschafft. Dieser Ärger im Hotel! (….)“).
Nach wenigen Sätzen unterbricht der Vorsitzende Richter Herrn X und fordert ihn nachdrücklich auf, „zur Sache zu kommen". Herr X fühlt sich überfahren und macht „dicht", indem er nur noch zögerlich antwortet. Auch seine weitere Vernehmung gestaltet sich zäh, schleppend und mühselig.
Die Vernehmung ist de facto beendet, bevor sie überhaupt richtig begonnen hat. Was ist falsch gelaufen?
Der Vorsitzende Richter hat den klassischen Fehler gemacht, den freien Bericht eines Zeugen zu früh mit der Bitte zu unterbrechen, „zur Sache zu kommen". Er hätte gut daran getan, Herrn X erst einmal im Gerichtssaal ankommen zu lassen, indem er ihm Gelegenheit gegeben hätte, zunächst einige Minuten frei reden und berichten zu können.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Auskunftsperson, die am Anfang frei erzählen kann, auch später dazu neigt, länger und ausführlicher, auch auf geschlossene Fragen, zu antworten.[86]
Darüber hinaus gewinnt man wichtiges Vergleichsmaterial, welches bei der späteren Würdigung der gesamten Aussage von Bedeutung sein kann:
Wenn ein Zeuge von seinem Charakter her eher redselig ist, dürfte zu erwarten sein, dass er nicht nur bei für ihn angenehmen Fragen ausführlich antwortet, sondern auch bei denen, die für ihn weniger erfreulich sind. Dies festzustellen kann nur gelingen, wenn man dem Zeugen vorher die Möglichkeit eingeräumt hatte, zunächst mal „frei von der Leber weg“ berichten zu können.
Wenn jedoch ein Zeuge zu früh angefahren wird, „zur Sache zu kommen", kann eine für den Zeugen angenehme Gesprächsatmosphäre, in welcher er sich wohl fühlt und frei berichten kann, nicht entstehen. Ein Richter, der einen Zeugen so angeht, sorgt womöglich darüber hinaus dafür, dass sich seine Unruhe und Fahrigkeit auf den Zeugen überträgt. Menschen zeigen häufig eine unbewusste Tendenz, Haltungen oder Bewegungen eines gegenüber sitzenden Gesprächspartners spontan zu imitieren.[87]
Durch eine solche Äußerung offenbart der Vorsitzende Richter, dass er sich u.U. von dem Zeugen gereizt fühlt. Die Kommunikation ist gestört, weil der Vorsitzende Richter den Zeugen anders wahrnimmt, als er - der Zeuge - sich selbst:
Diese Störung kann aus kommunikationspsychologischer Sicht[88] darauf zurückgeführt werden, dass das Verhalten des Herrn X im Beispielsfall dem bereits schon oft beobachteten Verhalten geschwätziger Zeugen ähnelt.
Herr X erinnert den Vorsitzenden Richter an Personen aus der Vergangenheit - an andere geschwätzige Zeugen aus der (Gerichts-) Vergangenheit. Das kann zur Folge haben, dass der Vorsitzende Richter unbewusst gefühlsmäßig auf eine frühere Person reagiert, so als ob Herr X diese andere Person aus der Vergangenheit wäre.
In diesem Zusammenhang haben Vorurteilsforscher belegt, dass der erste Eindruck von einer anderen Person nicht in erster Linie von dieser selbst, sondern von unseren eigenen Vorprägungen erzeugten Gefühls- und Reaktionsweisen abhängig ist.[89]
Schulz v. Thun beschreibt eine solche Situation als eine nicht realitätsgerechte Wahrnehmung der anderen Person - die Fehlleitung der eigenen Wahrnehmung resultiert nicht aus dem eigenen seelischen Haushalt, sondern es ist ein anderer Dritter unerkannt mit im Spiel.[90]
Diese Fehlleitung der eigenen Wahrnehmung kann auch darauf zurückgeführt werden, dass in der betreffenden Situation kein vertrauensvolles Gesprächsklima zwischen den Beteiligten entstanden ist.
In vielen Kommunikationskontexten spielt Vertrauen eine bedeutende Rolle, denn wir vertrauen niemandem, bei dem wir uns unwohl fühlen, so dass erst in einer von Sympathie geprägten Atmosphäre es gelingen kann, andere zu Veränderungen zu motivieren.[91] Umgekehrt fühlen wir uns unwohl in Gesellschaft von Menschen, denen wir nicht vertrauen. Dies ist einer der Gründe, warum es Menschen, die von ihrem Naturell her eher herrisch, autoritär oder bestimmend sind, schwieriger haben, ihre Mitmenschen für sich zu gewinnen. Deswegen vermeide ich es nach Möglichkeit, bei Gericht mit anderen Verfahrensbeteiligten unnötig zu streiten – die Bereitschaft der anderen, Veränderungen vorzunehmen oder bestimmte Entscheidungen zu treffen, wird dadurch wesentlich erschwert. Man könnte also durchaus resümieren, dass Konfliktverteidigung mit sich selbst in Konflikt gerät.
Im obigen Beispielsfall läuft die Vernehmung des Zeugen von Anfang an in eine falsche Richtung und bringt am Ende wahrscheinlich keinen oder nur wenig Erkenntnisgewinn.
Es wäre vernehmungstaktisch sinnvoller gewesen, Verständnis und Sympathie für den Ärger des Herrn X aufzubringen und ihn erst danach behutsam zum eigentlichen Gegenstand der Vernehmung zu lotsen.
Der Richter hätte gut daran getan, es wenigstens zu versuchen, eine von Vertrauen geprägte Atmosphäre zu Herrn X aufzubauen.
Zusammenfassend ist es wichtig, dass gerade der Gesprächsbeginn optimal verläuft und dem jeweiligen Gesprächspartner ausreichend Gelegenheit gegeben wird, im Gespräch anzukommen . Und dazu gehört insbesondere, dass gerade der freie Bericht des Zeugen im Gerichtssaal oder des neuen Mandanten beim ersten Gespräch in der eigenen Kanzlei nicht zu früh unterbrochen wird.[92]
- 12. Praxis-Hinweis: Die Anrede der Auskunftsperson
In gerichtlichen Vernehmungssituationen verfahre ich grds. so, dass ich eine Auskunftsperson zu Beginn eines Gespräches erst einmal mit ihrem Nachnamen anrede. Das gebietet schon die Höflichkeit.
Wenn im Laufe der Vernehmung die Auskunftsperson frech, patzig oder sonst unangemessen reagiert, spreche ich sie nicht mehr mit ihrem Nachnamen, sondern mit „Herr Zeuge" an. Ich nenne dies die sog. höfliche Beleidigung.
Die Auskunftsperson wird diesen Wechsel der Anrede sofort bemerken. Auf diese Weise kann man sich verbal elegant von der Auskunftsperson distanzieren. Diese höfliche Beleidigung kann noch dadurch gesteigert werden, indem die Auskunftsperson nicht mehr mit „Herr Zeuge", sondern wie folgt angesprochen wird:
„Was hat er noch gesehen?" „Was hat er dann gemacht?“ etc.
Mit einer solchen Anrede distanziert man sich völlig von der Auskunftsperson. Wenn bei Formulierung einer solchen Frage gelangweilt aus dem Fenster geschaut wird, ohne die Auskunftsperson also anzusehen, wird der Effekt gesteigert, den eine solche Frage erzielt.[93]
Allerdings läuft man Gefahr, dass das Gericht die Frage nicht zulässt oder mitteilt, die Frage nicht zu verstehen. Dann müsste man die Auskunftsperson halt wieder mit „Herr Zeuge“ bzw. ihrem Nachnamen ansprechen.
Bedenken Sie auch die Situation, dass ein Dolmetscher übersetzen muss:
Dieser wird vielleicht irritiert auf die geänderte Anrede reagieren. Soweit möglich, sollten Sie den Dolmetscher vor der Vernehmung informieren, dass Sie sich einen Wechsel der Anrede des Zeugen vorbehalten. Wenn die Auskunftsperson sich durch den Wechsel der Anrede wieder friedlich verhalten sollte, ist diese hierfür auch zu belohnen, indem man sie nun wieder mit ihrem Nachnamen anspricht.
Dieses recht subtile Vorgehen vermeidet die unprofessionell wirkende Situation, dass man ggfs. den Vorsitzenden Richter darum bitten müsste, die Auskunftsperson zur Ruhe aufzufordern.
- 13. Praxis-Hinweis: Den Überblick behalten
Manche Kommunikationspartner neigen dazu, das Gespräch sukzessive mit Details zu überhäufen. Das kann daran liegen, dass wenigstens einer der Gesprächspartner sehr mitteilungsfreudig ist und sich deswegen in Details verliert. Andererseits besteht auch die Möglichkeit, dass Absicht hinter der Detailhäufung steckt:
Erfahrungsgemäß versuchen Betrüger häufig, sich hinter einem Schwall von Worten zu verstecken, wenn sie nicht klar Stellung beziehen wollen. Oft wird das Gespräch mit Details überladen, auf die es i.E. nicht ankommt. Oder der Gesprächspartner eröffnet „Nebenkriegsschauplätze“, indem er häufig und ohne erkennbaren Zusammenhang die Gesprächsthemen wechselt. In einem solchen Fall könnte es sich um eine passive Manipulationstechnik in Form der Irrelevanztaktik/Vernebelung[94] handeln. Es sollte daher immer darauf geachtet werden, dass das Gespräch nicht seinen roten Faden verliert. Zu diesem Zweck ist immer mal wieder gedanklich reflektieren, ob man noch bei der Sache ist. Und dies kann insbesondere im Wege der sog. Metakommunikation erfolgen:
- 14.Praxis-Hinweis: Metakommunikation
Wie bereits ausgeführt, kann es sinnvoll sein, während der Kommunikation genau darauf zu achten, dass und ob wirklich alle angehäuften Details im Hinblick auf das intendierte Gesprächsergebnis noch zielführend sind.[95]
Um verschiedene Gesprächsstile zu durchschauen, wird die Fähigkeit benötigt, die Kommunikation während der Kommunikation zu reflektieren - es ist hierbei entscheidend, die eigene Wahrnehmung zu schulen.[96] Dieser Vorgang betrifft die gedankliche Auseinandersetzung um die Art, wie wir miteinander umgehen.[97]
In diesem Kontext ist es zweckmäßig, zwischen der Beziehungs- und der Sachebene eines Gesprächs zu unterscheiden:
Man kann die Grundregel aufstellen, dass im Zweifelsfalle Gespräche über die Beziehungsebene und nicht etwa über die Sachebene entschieden werden, d.h., dass die Beziehungsebene letztlich den Gang der Kommunikation entscheidend bestimmt.[98]
Erneut ist in diesem Kontext auf die Bedeutung des Gesprächsbeginns hinzuweisen:[99]
Wenn am Gesprächsanfang eine vertrauensvolle und angenehme Gesprächsatmosphäre entsteht, wird eine gute Beziehungsebene etabliert. Diese wird dann auch über den Ausgang des Gesprächs mitbestimmen:
Beispiel: „5 Minuten“
Wenn ich das erste Beratungsgespräch mit einem neuen Mandanten führe, verfahre ich oft so, dass die ersten fünf Minuten des Gesprächs dazu genutzt werden, sich miteinander vertraut zu machen. Ich bemühe mich um einen lockeren Smalltalk, indem ich bspw. den Mandanten danach frage, ob er einen guten (oder gut einen) Parkplatz gefunden hat oder mich bedanke, dass er es ein paar Minuten früher als vereinbart zur Kanzlei geschafft hat.
Mir geht es darum, dass der Mandant sich wohlfühlt, dass ich ihm das Gefühl gebe, dass mir etwas an ihm liegt und er bei mir gut aufgehoben ist. Ich versuche erste Gemeinsamkeiten zu finden, indem man sich zusammen über eine ärgerliche Baustelle auf der Anreisestrecke auslässt etc.
In diesem Kontext ist es für die Schaffung einer vertrauensvollen Atmosphäre von Bedeutung, niemals über, aber gerne mit dem Mandanten über etwas oder eine andere Person zu lachen.
Nach den ersten fünf Minuten steuere ich das Gespräch zur Sachebene hin und bemühe mich darum, aufgelockert zum Sachthema zu gelangen.
Diese Fähigkeit lässt sich nur durch stetige Übung aneignen. Die Wahrnehmung von Sach- und Beziehungsebene im laufenden Gespräch parallel zum gesprächsmäßigen Interagieren erfordert eine hohe kommunikative Erfahrung.[100] Lassen Sie sich also nicht entmutigen, wenn Ihnen dies am Anfang nicht recht gelingen mag, mit stetiger Übung werden Sie sukzessive immer bessere Gesprächsergebnisse erzielen.
Es ist schon von großer Bedeutung zu wissen, dass ein Gespräch auf mehreren Ebenen erfolgen kann. Erst durch diese Erkenntnis und stetige Übung kann eine weitere Sensibilisierung mit dem Ziel erfolgen, in zukünftigen Gesprächssituationen souveräner zu agieren.
Damit die verschiedenen Gesprächsebenen optimal genutzt werden können, ist es hilfreich, wenn man sich in seinen Gesprächspartner einfühlen kann und in der Lage ist, die Dinge aus seiner Perspektive zu betrachten. Damit das gelingen kann, muss man sich im Vorfeld des anstehenden Gesprächs zunächst ein paar Gedanken dazu machen, mit wem man es eigentlich zu tun haben wird:
- 15. Praxis-Hinweis: Typenlehre
Eingangs dieses Abschnitts wurde bereits darauf hingewiesen, dass je nach anstehendem Gespräch ein anderer Kommunikationsstil erforderlich sein kann, weil jeder Mensch eben unterschiedlich ist. Mit dieser Erkenntnis wird der tückische Brokaw-Fehler vermieden.[101]
Bei der Gesprächsvorbereitung kann man sich auch der sog. Typenlehre bedienen, um sich besser auf seinen Gesprächspartner einzustellen:
Schon Hippokrates hatte erkannt, dass es verschiedene Grundtypen von Menschen gibt - er unterschied zwischen dem Choleriker, dem Sanguiniker, dem Phlegmatiker und dem Melancholiker.[102]
Diese grobe Unterscheidung wurde im Laufe der Zeit immer weiter fortentwickelt. Schulz v. Thun differenziert zwischen acht verschiedenen Strömungen, welche der Persönlichkeit eines Menschen ein bestimmtes Gepräge geben und Aufschluss über die Art und Weise geben, wie diese Menschen mit anderen Menschen kommunizieren.[103]
Aus praktischer Sicht halte ich es für unsere Zwecke für ausreichend, zwischen drei bis vier verschiedenen Grundtypen von Menschen zu unterscheiden, so wie es bereits Hippokrates einst getan hatte:
In Vernehmungssituationen zwischen acht verschiedenen Persönlichkeits-strömungen sauber zu unterscheiden, halte ich für wenig praktikabel. Vernehmungen sind oft schon physisch und psychisch belastend genug, da man mit anderen parallel stattfindenden komplexen Handlungen beschäftigt ist.
In einer solchen Situation nur zwischen den folgenden drei bis vier Typen zu unterscheiden, macht es da wesentlich einfacher:
Anlehnend an Hippokrates kann man den Choleriker seinen wesentlichen Charakterzügen nach als zügellos, stark und impulsiv bezeichnen.[104] In der kriminalwissenschaftlichen Ausbildung wird es bei polizeilichen Vernehmungen solcher Charaktertypen für erforderlich gehalten, diesen Menschen ebenfalls stark und dominant entgegenzutreten.[105] Einfühlendes Verständnis und Empathie werden in den meisten Fällen voraussichtlich nicht geeignet sein, um von solchen Menschen als ebenbürtiger Gesprächspartner akzeptiert zu werden:
Beispiel: „Der erste JVA-Besuch“
Bei einem meiner ersten JVA-Besuche als Junganwalt durfte ich einen in Untersuchungshaft befindlichen Mitbürger besuchen, der mutmaßlich einer Bande osteuropäischer Zigarettenschmuggler angehörte. Solche Menschen sind von ihrem Charakter her häufig cholerisch im Sinne von Hippokrates, was es erforderlich macht, ihnen stark und autoritär gegenüberzutreten.
Das wusste ich zu diesem Zeitpunkt jedoch (noch) nicht. Der etwa einstündige Besuch wurde von mir entnervt abgebrochen, da es mir nicht gelungen war, mit diesem Menschen aus meiner Sicht normal zu kommunizieren, um etwas von ihm zu erfahren. Keinen einzigen Satz hatte ich auf dem mitgebrachten Papier notiert, um das Gespräch später besser rekapitulieren zu können.
Der Fehler, den ich seinerzeit begangen hatte, lag darin, dass ich versucht hatte, einfühlsam mit diesem Menschen zu reden. Das wurde von diesem womöglich als Schwäche meinerseits ausgelegt mit dem Ergebnis, dass er mich de facto nicht als ebenbürtigen Gesprächspartner akzeptierte.
Wie das Beispiel veranschaulicht, ist es bei eher impulsiven Menschen erforderlich, sicher und hart aufzutreten, damit man als Gesprächspartner akzeptiert wird und das Gespräch letztlich normal verlaufen kann.
Der Sanguiniker kann als stark und ausgeglichen charakterisiert werden, der Phlegmatiker hingegen als stark, aber langsam.[106]
Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich bei diesen um typischerweise sozialisierte Menschen. Aus Sicht der Polizei lassen sich solche Charaktertypen am ehesten durch rationale Argumente und Einfühlungsvermögen zu einem Geständnis bewegen - oft sind diese Typen als Mitläufer anzusehen, die sich schnell gruppendynamischen Prozessen anpassen bzw. unterordnen.[107]
Hat man es also mit einem sozialisierten Charaktertypen zu tun - was vermutlich meistens der Fall sein dürfte - ist immer an diese gruppendynamischen Prozesse zu denken, die allerdings auch zu falschen Aussagen führen können.[108] Aussagen von Zeugengruppen sollten immer mit besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht behandelt werden.
Der letzte Typ - der Melancholiker nach Hippokrates - kann vor allem als weich und schwach charakterisiert werden. Aus Sicht der Polizei handelt es sich bei Menschen mit solchen Charakterzügen um „übergehemmte Täter“.[109] Bei solchen Personen ist eine forsche Vernehmungsweise völlig fehl am Platz und wird voraussichtlich dazu führen, dass Vernehmer und Auskunftsperson kein Vertrauen zueinander aufbauen werden und die gesamte Kommunikation hierdurch blockiert wird. I.d.R. handelt es sich um Menschen (meistens Männer), denen Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung vorgeworfen werden:
Beispiel: „Hemmungen“
Nach eigenen Erfahrungen kann ich bestätigen, dass es sehr schwierig ist, zu mutmaßlichen Tätern von Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung einen vertrauensvollen Kontakt aufzubauen.
Aus Gründen, die in der jeweiligen Persönlichkeit dieser Menschen liegen, bedarf es viel Empathie und Einfühlungsvermögen, um eine kommunikative Brücke zueinander aufzubauen.
Nach meiner Meinung ist es fast unmöglich, diese Menschen kommunikativ zu erreichen, wenn diese die ihnen zur Last gelegten Taten vollumfänglich abstreiten.
Bei solchen Rahmenbedingungen eine Erfolg versprechende Verteidigungsstrategie aufzubauen, gestaltet sich oft als äußerst schwieriges bzw. unmögliches Unterfangen.
Ich habe mittlerweile den Eindruck gewonnen, dass viele Vorsitzende Richter es gerne sehen, wenn man solche Mandate als notwendiger Verteidiger annimmt:
Aus vertraulichen Gesprächen mit einzelnen Kammervorsitzenden weiß ich, dass diese mitunter Schwierigkeiten haben, einen notwendigen Verteidiger zu finden, denn viele Rechtsanwälte wollen „so jemanden“ partout nicht vertreten. Wenn sich solche Kollegen dann noch „Strafverteidiger“ schimpfen, kann ich nur noch mit dem Kopf schütteln.
Es wurde bereits angedeutet, dass es in diesem Zusammenhang vorteilhaft sein kann, wenn man in der Lage ist, sich in die andere Person einfühlen zu können, in dem man eine Art Perspektivenwechsel vollzieht. Hierzu kann der folgende Praxis-Hinweis weitere Anregungen geben:
- 16. Praxis-Hinweis: Das Maulesel-Prinzip
Einleitendes Beispiel:[110]
„Nach einer spanischen Volksweisheit war ein Maulesel entlaufen. Eine Gruppe der Guardia Civil suchte ihn eine Woche lang vergebens im Gebirge. Schließlich machte sich der Bauer selbst auf die Suche.
Er kam nach wenigen Stunden mit seinem Maulesel wieder zurück. Die Nachbarn fragten ihn, wie er das so schnell geschafft habe, wo doch eine ganze Gruppe professioneller Kriminalisten eine Woche vergebens unterwegs gewesen sei. Der Bauer antwortete:
Ich habe mir vorgestellt, ich sei der Maulesel und habe mich dann gefragt, wo ich mich versteckt halten würde, damit der Bauer mich nicht findet - und da war er dann auch.“
Dieses unterhaltsame Beispiel umschreibt die Fähigkeit, die nahezu jeder sein Eigen nennt: Menschenkenntnis.
Menschenkenntnis kann man wie Habschick so definieren, dass es keine einheitliche Fähigkeit ist, sondern diese sich aus den Komponenten Sensitivität und Empathie zusammensetzt.[111] Sensitivität ist dabei per Definition die Fähigkeit vorherzusagen, was ein Individuum fühlen, sagen oder tun wird, bzgl. seiner Person, sich selbst und anderen Menschen - Empathie wird als Grad der Ähnlichkeit, den eine Person zwischen sich und einer anderen Person vermutet, verstanden.[112]
Stark vereinfacht könnte man sich auch folgende Fragen stellen:
„Was ist das für einer? Wie tickt der andere?“
Diese taktischen Überlegungen sollten jedem Gespräch vorausgehen, damit es in der eigentlichen Kommunikation gelingt, zum Gesprächspartner eine kommunikative Brücke zu errichten. Dies kann relativ einfach geschehen, indem man sich vor dem Gespräch vorstellt, man sei der andere und wie man vermutlich auf den Anwalt, also sich selbst, reagieren wird. Wie bereits geschildert, vollzieht man eine Art Perspektivenwechsel.
Der mögliche Gesprächsverlauf kann so antizipiert werden. Man visualisiert das Gespräch quasi vor seinen Augen, um in der betreffenden Gesprächssituation dann möglichst flexibel, schlagfertig und souverän agieren zu können.
In manchen Gesprächssituationen kann es trotz aller Vorbereitungen zu einem sehr problematischen Vernehmungsfehler kommen, indem einer der Gesprächspartner unbewusst seine Vorstellungen und Erwartungshaltungen in den anderen projiziert. Das Gespräch kann dann in eine völlig falsche Richtung abdriften, ohne dass es den Beteiligten überhaupt auffallen würde. Dieser subtile Vernehmungsfehler wird im folgenden Praxis-Hinweis näher erläutert:
- 17. Praxis-Hinweis: Der Projektionsfehler
Habschick führt zutreffend aus, dass ein grundlegender Vernehmungsfehler bei der Anhörung von Kindern ist, dass diese auf das eigene Bild des Vernehmenden gestützt wurde, wodurch Kinder nicht aus ihrer eigenen Perspektive berichten konnten und deren Wissen nicht überprüft worden ist.[113]
Dieser Vernehmungsfehler ist aber nicht nur auf diesen Bereich zu beschränken. Er kann immer dann auftreten, wenn die Vernehmungsperson über einen Wissensvorsprung verfügt und diesen unbewusst in die Auskunftsperson hineinprojiziert. Das kann bereits dann der Fall sein, wenn der andere Gesprächsbeteiligte einen Migrationshintergrund hat, weil hierdurch nicht gewährleistet ist, dass Vernehmungs- und Auskunftsperson dasselbe Bild vor Augen haben, wenn sie über einen bestimmten Begriff reden:[114]
Beispiel: „Russische Freunde“
In einem fiktiven Fall sollen mehrere mutmaßliche Angehörige der organisierten russischen Kriminalität zu einem Delikt als Zeugen vor Gericht vernommen werden.
Dann kann es passieren, dass mehrere dieser Zeugen einerseits emotions- und teilnahmslos massiv gewalttätige Tätlichkeiten gegen andere Personen aus ihrem Umfeld beschreiben, andererseits aber ausführen, dass es ja ein Freund war, der krankenhausreif geprügelt worden ist.
Ein unwissender Vernehmer wird dann wahrscheinlich irritiert auf die Verwendung des Wortes Freund reagieren, wenn dieser von seinen Freunden derart massiv körperlich verletzt worden ist.
Man muss in diesem Kontext aber wissen, dass im Russischen nicht zwischen dem unbestimmten und dem bestimmten Artikel unterschieden wird.[115]
Der deutsche Vernehmer und der russische Vernommene haben dann bei dem Wort Freund womöglich völlig unterschiedliche Vorstellungen vor Augen. Der Vernehmer läuft also Gefahr, seine Vorstellung von einem Freund auf den russischen Zeugen zu übertragen und irritiert auf dessen Antwortverhalten reagieren:
Für den russischen Zeugen ist dieser Freund jedoch nur Irgendwer und nicht ein bzw. der Freund.
Beispiel: „Kleiner Mann ganz groß“
Stellen wir uns einen fiktiven Fall vor, bei dem mehrere Kinder als Zeugen dazu angehört werden sollen, wie ein mutmaßlicher erwachsener Täter eines Deliktes ausgesehen hatte.
Wie der Vernehmer aus bereits zuvor erfolgten Vernehmungen von Erwachsenen einigermaßen sicher weiß, war der mutmaßliche Täter recht klein, sagen wir ca. 1,60m.
Für ein Kind, gerade wenn es noch sehr jung ist, wird hingegen nahezu jeder Erwachsener groß sein.
Wenn der Vernehmer in der Vorstellung, dass der mutmaßliche Täter eigentlich klein sein müsste, die Größe von dem Kind wissen will, besteht eine große Wahrscheinlichkeit, dass das angehörte Kind angibt, dass es ein großer Mann war.
Es könnte passieren, dass der ungeübte Vernehmer diesen Umstand nicht berücksichtigt und die Anhörung des Kindes frühzeitig abbricht, weil er annimmt, dass das Kind einem Irrtum erlegen sein muss, wenn es einen eigentlich kleinen Mann als groß beschreibt.
Dieser Vernehmungsfehler sollte bedacht werden, wenn im Rahmen einer Vernehmung die Auskunftsperson aus Sicht der Vernehmungsperson Angaben macht, die mit dem bekannten Tatsachenmaterial nicht vereinbar sind.
Aufgrund subtiler sprachlicher Missverständnisse kann das Gespräch völlig verkehrt laufen und unnötige Vorhalte gegen die Auskunftsperson nach sich ziehen.
In solchen Konstellationen wird es oft schon ausreichend sein, bei Missverständnissen oder einem seltsamen Antwortverhalten der Auskunftsperson die Vernehmung oder das Gespräch nicht frühzeitig zu beenden, sondern die betreffende Person ruhig und direkt auf diese Umstände anzusprechen. Vielleicht lässt sich auf diese Weise das Missverständnis schnell klären, bevor die Kommunikation in falsches Fahrwasser gerät.
Abschließend soll bereits an dieser Stelle des Buches ein Vorgriff auf einen Bereich erfolgen, mit dem wir uns später noch ausführlich beschäftigen werden - die nonverbale Kommunikation:[116]
- 18. Praxis-Hinweis: Stimmigkeit
Wie bereits ausgeführt worden ist, macht das gesprochene Wort im Rahmen einer Botschaft gerade einmal 7% aus - der Rest verteilt sich auf die Stimme, Sprechtechnik und das nonverbale Verhalten.[117]
Die Kommunikation zwischen Personen ist daher niemals nur verbal, sondern hauptsächlich nonverbal.
Dabei bewerten wir u.a., ob Mimik und Körpersprache von Menschen als kongruent, also passend zu einer gegebenen Gesprächssituation, sind.[118] Asynchronie ist für eine effektive Kommunikation wenig förderlich - ein solcher Umstand kann ein Gespräch sogar erheblich behindern.[119] Während des Kommunikationsprozesses sollte daher gelegentlich reflektiert werden, ob das Gesagte mit dem nonverbal Gezeigten kongruent bzw. das Gesamtverhalten in sich stimmig sind.
Ein flüchtiger Eindruck von einer anderen Person kann bereits ausreichen, um selbst eine intuitive Ahnung zu erzeugen, wie die körperlichen Empfindungen der beobachteten Person im kurzfristigen Verlauf aussehen werden.[120]
Erinnern Sie sich noch an die Bedeutung, die Vertrauen zwischen zwei Gesprächspartnern auslösen kann?[121] Wenn sich ein Vernehmer einer verstellten Identität bedient, und dies von der vernommenen Person entlarvt wird, ist das Vertrauen dahin.[122]
Die verstellte Identität mag aus berechtigten Gründen erfolgen, so wenn es sich bei der Auskunftsperson um einen jugendlichen Intensivtäter handelt und der Vernehmer sich erhofft, als autoritärer Gesprächspartner vielleicht besser Zugang zu seinem Gegenüber zu erhalten. Er läuft aber Gefahr, dass dieses Verstellen zu einer Inkongruenz führt, dass sein Gesamtverhalten in sich nicht stimmig ist. Man sollte also nach Möglichkeit immer darum bemüht sein, authentisch auf sein Gegenüber zu wirken und nicht versuchen, eine künstliche Fassade zu errichten. Diese Überlegungen wurden in einem etwas anderen Kontext bereits wissenschaftlich belegt:
Beispiel: „Ein trauriger Film“[123]
„Personen, die eine traurige Filmszene mit fröhlicher Miene erzählen, erhalten von außenstehenden Beobachtern negative Sympathiewerte, während Menschen, die Anteil nehmen können und deren körpersprachlicher Ausdruck mit der jeweiligen Situation, in der sie sich befinden, übereinstimmt, Sympathiepunkte sammeln.“
Übrigens kann man seine Mitmenschen extrem verwirren, wenn man dieses Wissen manipulativ einsetzt:
Wenn man einen Zeugen vernimmt und während des Verhörs ja sagt und gleichzeitig den Kopf schüttelt, wird das den Zeugen höchstwahrscheinlich sehr irritieren - oder umgekehrt: Nein sagen und gleichzeitig mit dem Kopf nicken.
In der betreffenden Situation kann dieses Verwirrspiel aus anwaltlicher Sicht u.U. vernehmungstaktisch geschickt sein. Es ist jedoch zu bedenken, dass man sich in einem Bereich befindet, in dem in manipulativer Weise auf das Vorstellungsbild einer anderen Person eingewirkt wird.
Es ist eine Frage des Einzelfalls und - im Falle einer Zeugenvernehmung vor Gericht - natürlich auch der Verhandlungsführung des Vorsitzenden Richters, ob dieses manipulative Verhalten eingesetzt werden kann.
Zusammenfassung:
- Individuelle Verhaltensweisen sind höchstpersönlich und völlig normal, vermeiden Sie den Brokaw-Fehler (S. 65)
- Unterscheiden Sie zwischen symmetrischen und asymmetrischen Gesprächen, werden Sie sich Ihrer Vorurteile bewusst, die das anstehende Gespräch womöglich beeinträchtigen können (S. 67)
- Der Gesprächsbeginn ist wichtig, weil er den weiteren Gesprächsverlauf maßgeblich beeinflussen wird (S. 69)
- Vermeiden Sie den Übertragungsfehler, in dem Sie sich nicht von Vorwissen beeinflussen lassen (S. 70)
- Behalten Sie den Überblick und vermeiden Sie eine Detailüberfrachtung des Gesprächs (S. 75)
- Durch Metakommunikation können Sie die Kommunikation kommunizieren, unterscheiden Sie zwischen der Sach- und Beziehungsebene von Gesprächen (S. 76)
- Mittels der Typenlehre können Sie sich auf Ihr Gegenüber besser einstellen (S. 78), nutzen Sie Ihre Menschenkenntnis (S. 81)
- Projizieren Sie nicht Ihre Erwartungshaltung in Ihr Gegenüber (S. 83) und achten Sie darauf, dass Ihr Gesamtverhalten in sich stimmig ist (S. 85)
Suggestionen und die Macht der Worte
Im vorigen Abschnitt, den Gesprächstechniken im Allgemeinen, lag der Fokus auf Aspekten, die bei jeder Kommunikation beachtet werden sollten. Bereits am Anfang des Buches wurde darauf hingewiesen, dass Menschen weniger darauf reagieren, was gesagt wird, sondern wie es gesagt wird.[124] Diese wichtige Erkenntnis der Kommunikationspsychologie hat die nachfolgenden Ausführungen maßgeblich beeinflusst:
Durch geschickte Wortwahl, besondere Formulierungen oder verschieden Arten des Zuhörens kann mehr oder weniger suggestiv Einfluss auf den Kommunikationsvorgang genommen werden.
Teilweise decken sich die Ausführungen mit denen, die im letzten Abschnitt - den Manipulationstechniken - folgen werden, denn die Abgrenzung zwischen einer Manipulation des Gesprächspartners und einer Suggestion des Gesprächspartners fällt schwierig:
Bei den Suggestionstechniken hält sich der Einfluss auf den Gesprächspartner in Grenzen, zumeist beschränken sich diese auf die Verwendung einer besonderen Phrase oder einzelner Wörter. Die Suggestion fokussiert sich i.d.R. auf den eigentlichen Kommunikationsvorgang zwischen den Gesprächsbeteiligten.
Gewissermaßen stellen die verschiedenen Manipulationstechniken[125] eine Steigerung der folgenden Erwägungen dar, denn die Manipulation eines Gespräches kann auch zu dessen völliger Sabotage führen.
Manipulationen sind nicht auf den verbalen Teil der Kommunikation beschränkt, sondern treten in vielen verschiedenen Formen auf.
Auch nach Abschluss des eigentlichen Gesprächs kann es dazu kommen, dass durch einen der Beteiligten versucht wird, das Gesprächsergebnis zu seinen Gunsten zu manipulieren. Dieser Vorgang der retroaktiven Manipulation wird an anderer Stelle noch dargestellt.[126]
Der folgende Praxis-Hinweis erläutert die grundlegenden Aspekte, welche bei
den Suggestionstechniken immer berücksichtigt werden sollten:
- 19. Praxis-Hinweis: Suggestionstechniken - Allgemeines
"Kommunikation ist niemals zweckfrei. Sobald wir etwas sagen oder tun, wollen wir damit bei unserem Gegenüber etwas erreichen. Auch wenn die Frau ihren Mann fragt: „Schatz, ist die Zeitung spannend?", hat sie damit eventuell ein Anliegen: „Wann bist du endlich fertig und wir gehen mit dem Hund raus?"[127]
Allein durch die Wahl der verwendeten Worte innerhalb einer Kommunikation können Botschaften explizit oder implizit übermittelt werden, worauf Schulz v. Thun zu Recht hinweist.[128] Während bei expliziten Botschaften ausdrücklich formuliert wird, erfolgen bei impliziten Botschaften auf eine Art Metaebene mittels u.a. Stimme, Gestik, Mimik, Betonung und Aussprache teils eigene, teils qualifizierte Botschaften.[129]
Das einleitende Beispiel der Frau, welche ihrem zeitungslesenden Mann Vorhalte macht, verdeutlicht die Möglichkeit einer impliziten Botschaft auf eindrucksvolle Weise anhand einer recht alltäglichen Situation.
In diesem Abschnitt sollen jedoch explizite Botschaften den Schwerpunkt der Betrachtung bilden, weil gerade bei diesen Suggestionen durch einen Gesprächspartner eingesetzt werden können. Es geht um die Möglichkeiten der Einflussnahme auf das Vorstellungsbild der am jeweiligen Kommunikationsvorgang beteiligten Person durch vorrangig verbale Methoden. Diese Einflussnahme kann mehr oder weniger deutlich hervortreten. Ist diese besonders stark, handelt es sich um eine Suggestion, die man normalerweise vermeiden sollte, weil, wie wir später bei den Fragetechniken noch sehen werden, insbesondere suggestive Fragen höchst problematisch sind.[130]
Die folgenden Darstellungen bilden die Grundlage der dortigen Ausführungen, denn nicht nur die Art der Frage selbst, sondern auch die ihr immanenten Wörter werden Einfluss darauf nehmen, wie die Auskunftsperson antworten wird:
Beispiel: „War da was?“[131]
Ein Zeuge soll vor Gericht dazu vernommen werden, was er bei einem Parkplatzunfall mit anschließender Unfallflucht wahrgenommen und dabei insbesondere gehört hatte.
Nach den bisher bekannten Informationen soll der mutmaßliche Täter beim Ausparken mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug gegen ein anderes ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug gestoßen sein.
Danach entfernte sich dieser mutmaßliche Täter von der Unfallstelle, ohne zuvor die Feststellungen seiner Personalien zu ermöglichen. Der Zeuge befand sich in unmittelbarer Umgebung und soll nach seiner heutigen Erinnerung berichten, was er von dem Vorfall noch weiß. Je nach Verfahrensbeteiligten besteht ein unterschiedliches Erkenntnisinteresse an der Vernehmung dieses Zeugen:
Der Staatsanwalt will seinen hinreichenden Tatverdacht bestätigt wissen, was der Verteidiger hingegen nicht will. Der Richter möchte zuverlässiges Tatsachenmaterial haben, um eine in der Sache richtige Entscheidung treffen zu können etc.
Nahezu suggestionsfrei wäre dann folgende Frage:
Richter: „Haben Sie was von dem Vorfall mitbekommen?"
Die Suggestionsfreiheit dieser Frage ergibt sich daraus, dass für den Zeugen nicht ersichtlich ist, ob der Richter jetzt von ihm wissen will, was er visuell, akustisch oder taktil[132] wahrgenommen hat. Er hat die Möglichkeit, frei zu entscheiden, wozu er Angaben machen will.
Als extreme Gegensätze hierzu seien beispielhaft folgende Fragen genannt:
Staatsanwalt: „Wie hörte sich das Zusammenkrachen der Fahrzeuge für Sie an?" bzw.
Verteidiger: „Wie hörte sich die Berührung der Fahrzeuge für Sie an?"
Durch Verwendung der Worte Zusammenkrachen oder Berührung kann massiv auf das mögliche Antwortverhalten des Zeugen Einfluss genommen werden:
Im ersten Fall („Zusammenkrachen“) wird es dem Zeugen erschwert, zu antworten, dass der Zusammenstoß der Fahrzeuge sehr leise war. Im zweiten Fall („Berührung“) hingegen wird der Zeuge womöglich nicht antworten, dass der Zusammenstoß der Fahrzeuge sehr laut war. In beiden Fällen wird suggestiv auf den Zeugen eingewirkt.
Es wird darüber hinaus stillschweigend vorausgesetzt, dass überhaupt ein Zusammenstoß der Fahrzeuge erfolgt ist. Wenn der Zeuge bisher keine Angaben gemacht hatte, dass ein solcher Zusammenstoß stattgefunden hatte, dürfte es sich in beiden Fällen um eine Suggestivfrage in der Unterform der Voraussetzungsfrage handeln.[133]
- 20. Praxis-Hinweis: Positive Formulierungen verwenden
Nach Möglichkeit sollten in allen Kommunikationskontexten positive Formulierungen genutzt werden, weil bei der Verwendung von negativen Ausdrücken jedwede Argumentation unterbunden werden kann.[134] Wörter können die Argumentation in ein bestimmtes Licht rücken, so dass die inhaltliche Wertigkeit der Argumente aus dem Fokus gerät - diese können allein aufgrund ihrer polemischen Kraft eine Konklusion zu stützen versuchen.[135]
Gerade die Verwendung negativ gefärbter Begriffe und Formulierungen kann dazu führen, dass die Sachlichkeit des Gesprächs verloren geht. Bei der Manipulationstechnik Angriff auf die Person geht es dem Manipulator nur darum, sein Gegenüber persönlich anzugreifen, jedwede Sachlichkeit bleibt so auf der Strecke.[136] Dabei ist nicht erforderlich, dass diese Begriffe explizit ausgesprochen werden. Auch mittels einer impliziten Botschaft können diese eingesetzt werden:
Beispiel: „Neue Software für das Finanzamt“
Finanzbeamter: „Nach meinem Abschluss an der Fachhochschule arbeite ich nun schon seit 20 Jahren in dieser Behörde. Und jetzt kommt dieser Bachelorabsolvent daher und will mir erzählen, dass ich durch die Einführung einer neuen Software angeblich weniger Arbeit hätte."
Wie wir später noch sehen werden, benutzt der Beamte eine klassische passive Manipulationstechnik, die sog. Traditionstaktik[137] und greift die Person seines Gegenübers an.[138] Dies soll uns hier aber nicht weiter interessieren:
Die Schlüsselworte lauten „dieser Bachelorabsolvent“, mit denen der Beamte zum Ausdruck bringt, dass er von dem neuen Mitarbeiter in der Behörde recht wenig hält. Er begründet mit diesen Begriffen seine ablehnende Haltung gegenüber der neuen Software.
Ein schlüssiges oder überzeugendes Argument gegen die Einführung neuer Software bleibt der Beamte jedoch schuldig.
Die Formulierung „dieser Bachelorabsolvent" enthält die implizite Botschaft, dass „so jemand keine Ahnung hat". Es fehlt letztlich an einer tragfähigen Argumentation des Finanzbeamten:
Wenn andere Finanzbeamte ähnlich denken, wird diese Auffassung aufgrund von Solidarisierung schnell Anhänger finden.
Nach Möglichkeit sind negative Begriffe daher zu vermeiden und stattdessen positive Begriffe zu benutzen: So kann anstatt von Kosten von Investitionen, anstelle von Fehlern von Verbesserungspotenzial etc. gesprochen werden.[139]
Nur wenn es das jeweilige Gespräch erfordert, sollten negativ gefärbte Formulierungen und Begriffe eingesetzt werden. Diese können aber im Einzelfall dazu führen, dass die eigentlichen Argumente aus dem Blickfeld geraten. Wenn das jedoch das erklärte Ziel eines der Gesprächsbeteiligten ist, wird womöglich versucht, suggestiv Einfluss auszuüben.
- 21. Praxis-Hinweis: Ich- und Du-Botschaften
In Hauptverhandlungen vor Gericht müssen oft konfliktträchtige Gespräche wie z.B. die Vernehmung des Hauptbelastungszeugen durch den Verteidiger geführt werden. In einer solchen Situation ist es häufig sinnvoll, sog. Ich-Aussagen anstatt sog. Du-Aussagen zu verwenden.
Der Sinn dieses Vorgehens besteht darin, die Sachlichkeit des Gesprächs zu wahren, denn bei der direkten Ansprache des Gegenübers kann dieser sich unter Druck gesetzt fühlen. Und das kann vernehmungstaktisch ungeschickt sein, wenn zu diesem Zeitpunkt hierfür gar keine Notwendigkeit besteht, weil der Gesprächspartner vielleicht bisher nur neutrale oder gar vorteilhafte Angaben gemacht hatte.
Gerade wenn man über andere Personen spricht, vermeidet man mit der Verwendung von Ich-Aussagen, dass der Gesprächspartner den Druck verspürt, sich verteidigen zu müssen.[140]
Hierdurch wird vielleicht verhindert, dass eine gespannte Gesprächsatmosphäre zwischen den Beteiligten entsteht:
Beispiel: „Der Chef spricht"[141]
Der Chef ärgert sich über den Arbeitnehmer X, der nach seiner Auffassung zu wenig Engagement bei der Arbeit zeigt. Er will mit ihm darüber reden.
Eine Du-Aussage des Chefs könnte wie folgt lauten: „Sie haben in letzter Zeit nicht sehr engagiert gearbeitet.“
Eine Ich-Aussage des Chefs hingegen könnte so lauten: „Ich habe den Eindruck, dass Sie in letzter Zeit nicht mehr so engagiert gearbeitet haben."
Der Unterschied zwischen diesen beiden vorgenannten Äußerungen besteht darin, dass bei der Du-Aussage die eigene Beobachtung über den anderen als quasi feststehende Tatsache erfolgt, während bei einer Ich-Aussage lediglich ein persönlicher Eindruck vermittelt wird. Letztere wird seltener dazu führen, dass der Gesprächspartner sich angegriffen fühlt. Durch die Ich-Aussage gibt man etwas von dem eigenen Innenleben preis, wie man die Dinge derzeit sieht.[142]
Durch die Verwendung von Ich-Aussagen kann ein möglicher Konflikt mit dem Gesprächspartner frühzeitig verhindert werden. Insbesondere Menschen mit cholerischen Charakterzügen[143] sind für Du-Botschaften i.d.R. wenig empfänglich und werden voraussichtlich unangemessen auf diese reagieren.
Allein durch die richtige Anrede des Gesprächspartners kann man für eine gute Verhandlungsatmosphäre vor Gericht oder auch in einem anderen Kommunikationskontext sorgen.
Das bedeutet weiter, dass es einen Vernehmungsfehler darstellt, die vernommene Person sofort mit Du-Aussagen anzusprechen. Diese wird sich womöglich angegriffen fühlen und entsprechend reagieren. Zu einem taktisch ungünstigen Zeitpunkt kann die Vernehmung bereits beendet sein, bevor sie überhaupt richtig in Gang gekommen ist.
Leider ist dies tagtäglich Gegenstand gerichtlicher Praxis, so wenn ein Verfahrensbeteiligter der Auskunftsperson z.B. folgendes vorhalten würde:
„Moment mal, Herr X! Sie haben doch gerade was ganz anderes erzählt!"
- 22. Praxis-Hinweis: Falsche Suggestionen
„Die Korrektur einer (bewusst) falschen Suggestion spricht für eine Schilderung der Geschehnisse mit eigenem Erlebnishintergrund. Geht die Auskunftsperson auf die (falsche) Suggestion ein, bedeutet das aber keinesfalls zwingend, dass ihre Angaben unrichtig sind. Die Kraft der Suggestion kann einfach zu stark gewesen sein.“[144]
Einen Sonderfall stellen sog. falsche Suggestionen dar. Dabei werden dem Gesprächspartner bewusst falsche Vorgaben in der Hoffnung gemacht, dass diese vom Gesprächspartner aufgegriffen und anschließend korrigiert werden.
Aber auch die nonverbale Reaktion[145] auf eine falsche Suggestion hat indizielle Bedeutung, dass der Betroffene über entsprechendes Sonder-/Insiderwissen verfügt, um auf die falsche Suggestion eingehen zu können. Dieses Verhalten verrät, dass die betreffende Person mehr weiß, als sie verbal einräumt:
Die Korrektur einer (bzw. die nonverbale Reaktion auf eine) falsche Suggestion durch den Gesprächspartner ist nur dann möglich, wenn dieser positiv weiß, was wirklich geschehen ist, wenn er also über einen entsprechenden eigenen Erlebnishintergrund verfügt.
Mit falschen Suggestionen lassen sich mitunter beeindruckende Ergebnisse erzielen:
Beispiel: „Der Eispickel-Mörder“[146]
„Bei einem Mordfall war ein Eispickel zum Einsatz gekommen. Diese Information war der Öffentlichkeit aber vorenthalten worden. Nur der tatsächliche Mörder konnte also wissen, welcher Gegenstand als Tatwaffe benutzt worden war.
Im Rahmen einer Befragung eines Verdächtigen wurde mit dessen Einverständnis durch den vernehmenden FBI-Agenten eine Reihe hypothetischer Fragen zur Mordwaffe gestellt. Diese lauteten:
„Wenn Sie dieses Verbrechen begangen hätten, hätten Sie eine Schusswaffe verwendet?“
„Wenn Sie dieses Verbrechen begangen hätten, hätten Sie ein Messer verwendet?“
„Wenn Sie dieses Verbrechen begangen hätten, hätten Sie einen Eispickel verwendet?"
„Wenn Sie dieses Verbrechen begangen hätten, hätten Sie einen Hammer verwendet?"
Bei der Erwähnung des Eispickels senkte der Verdächtige seine Augenlider und hielt sie so lange geschlossen, bis die nächste Waffe durch den Vernehmenden genannt wurde. Diese nonverbale Reaktion führte zu weiteren Verdachtsmomenten gegen diese Person. Wenige Zeit später gestand sie das Verbrechen.“
Dieses Beispiel aus dem lesenswerten Buch „Menschen lesen“ von Joe Navarro dokumentiert eindrucksvoll, wie sich falsche Suggestionen auswirken können.
Bei der Erwähnung falscher Tatwaffen zeigte der Vernommene keine auffälligen Reaktionen, während bei der Benennung des Eispickels der Vernommene die Augenlider senkte. Dieses Verhalten war ihm nur deswegen möglich, weil er tatsächlich positiv wusste, welche Tatwaffe benutzt worden war.
Jeder andere Beschuldigte hätte diese nonverbale Reaktion vermutlich nicht gezeigt und daher keine weiteren Verdachtsmomente gegen sich veranlasst.
Beispiel: „Wer hat die 150 €?"
In einem fiktiven Fall wurden 50 € aus der Kaffeekasse einer Firma entwendet. Zugriff auf die Kaffeekasse hatten nur der Chef und mehrere seiner Mitarbeiter. Der Chef, der das Geld nicht genommen hat, weiß nicht, welcher seine Arbeitnehmer die 50 € entwendet hat. Der Chef hat niemandem gesagt, wie viel Geld tatsächlich gestohlen worden ist. Er weiß aber, dass es genau 50 € waren.
Außer ihm kann daher nur der wirkliche Täter diese Summe wissen.
Würde er mit jedem einzelnen dieser Mitarbeiter ein Vier-Augen-Gespräch führen, könnte eine falsche Suggestion geschickt eingesetzt werden, indem der Chef jeden einzelnen verdächtigen Arbeitnehmer fragen würde:
„Haben Sie die 150 € aus der Kaffeetasse entwendet?".
Der Arbeitnehmer, der die 50 € tatsächlich entwendet hat, weiß positiv, dass es „nur“ 50 € waren. Wenn diesem Arbeitnehmer nun o.g. Frage mit der falschen Summe gestellt würde, bestünde die Möglichkeit, dass dieser irritiert auf die Frage reagieren wird.
Dies könnte sich z.B. durch Stirnrunzeln oder andere mimische Ausdrücke offenbaren. Die Arbeitnehmer, die das Geld nicht entwendet haben, wissen nicht, dass es nicht 150 €, sondern nur 50 € waren. Aus diesem Grunde ist auch nicht damit zu rechnen, dass diese eine nonverbale Reaktion auf die falsche Summe zeigen.
Eine besondere Form der falschen Suggestion stellen die sog. Auswahlfragen dar.
Bei diesem Fragentyp[147] werden der Auskunftsperson mehrere falsche Auswahlmöglichkeiten vorgegeben und die vermutlich richtige Antwort gerade nicht. Wenn man bspw. weiß, dass Herr X mit dem Taxi zu Herrn Y gefahren ist und man diesen Umstand erfragen will, wäre folgende Frage an Herrn X eine Auswahlfrage:
„Sind Sie mit der Straßenbahn, dem Fahrrad oder wie sonst zu Herrn Y gefahren?"
Wenn Herr X nicht auf die falschen Suggestionen der Straßenbahn und dem Fahrrad im obigen Beispiel eingeht und stattdessen antworten würde, dass er mit dem Taxi zu Herrn Y gefahren sei, dürfte diese Antwort einen relativ hohen Beweiswert haben.
Von Auswahlfragen sollte vernehmungstaktisch nur äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht werden, da diese einen suggestiven Charakter haben. In der betreffenden Situation können sie aber Antworten von Auskunftspersonen mit relativ hohem Beweiswert produzieren.
Ein letztes Beispiel zu den falschen Suggestionen von Wendler und Hoffmann:
Beispiel: „Der falsche Tatort"[148]
„Ein kleines Kind hatte von sexuellen Übergriffen des Vaters berichtet. Tatort soll immer das Badezimmer gewesen sein. Dem Kind wurde folgende, eine bewusst falsche Suggestion enthaltende Frage gestellt: „Hat der Papa dich im Schlafzimmer erst ausgezogen, als er dich an deinem Pipi gepiekst hat?" Die Antwort lautete: „Papa im Bad Pipi gepiekst.“
Suggestiven Einfluss kann auch dann auf einen Gesprächspartner ausgeübt werden, wenn man nicht selber aktiv das Gespräch führt, sondern nur zuhört.
In vielen asymmetrischen Kommunikationssituationen wird ein Gesprächspartner die dominierende Rolle spielen und hauptsächlich reden und fragen. Der eher passive Gesprächspartner hat jedoch auch Möglichkeiten, mitunter suggestiv auf das Gespräch Einfluss zu nehmen, wie der folgende Praxis-Hinweis dokumentiert:
- 23. Praxis-Hinweis: Zuhören will gelernt sein
Von einem handfesten Streit einmal abgesehen wird es im Normalfall so sein, dass immer nur ein Gesprächspartner redet, fragt etc. und der andere zeitgleich zuhört. Im permanenten Wechsel sendet man Botschaften an den jeweiligen Gesprächspartner aus und empfängt wiederum Botschaften von diesem.
Im Grunde genommen gibt es drei verschiedene Arten des Zuhörens, während ein anderer Gesprächsteilnehmer redet oder fragt. Man kann zwischen passiven Zuhören, semiaktiven Zuhören und der Paraphrasierung differenzieren:
Passives Zuhören
Die grundlegendste Form des Zuhörens ist es, einfach nichts zu tun, sich zurück zu lehnen und den Ausführungen des Gesprächspartners zu lauschen.
Diese Form des Zuhörens kann man als passives Zuhören bezeichnen. Beim passiven Zuhören beschränkt sich der Gesprächspartner darauf, den Ausführungen des anderen Gesprächspartners teilnahmslos zu folgen - in verbaler wie nonverbaler Hinsicht.
Diese Art des Zuhörens ist recht häufig anzutreffen, wenn eine Person vor einer größeren Gruppe anderer Menschen eine Rede, Lesung, Vortrag o.Ä. hält. Diejenigen, die nicht diese Rede, den Vortrag etc. halten, beschränken sich zumeist darauf, den Ausführungen ruhig zu folgen.
In der betreffenden Situation wäre ein Eingreifen ohnehin meist wenig förderlich, wenn nicht sogar störend.
Semiaktives Zuhören
Beim semiaktiven Zuhören erfolgen sog. Feedbacks durch den Kreis der Zuhörer. Diese können richtig oder falsch sein, im letzteren Fall wird eine suggestive Wirkung auf den Gesprächspartner ausgeübt.
Bei einem richtigen Feedback unterstützt der zuhörende Gesprächspartner verbal (Bsp.: „ach so“, „ah ja“, „interessant“ etc.) oder nonverbal (Bsp.: Lächeln, Kopfnicken etc.) den anderen Gesprächspartner, um diesem seine Zustimmung auszudrücken oder ihn in seinen Argumenten zu unterstützen.
Bei einem solchen Feedback kann also regelmäßig davon ausgegangen werden, dass Personen, die solche Feedbacks einsetzen, mit den Ausführungen und Auffassungen des Gesprächspartners konform gehen.
Problematisch kann es jedoch werden, wenn diese Feedbacks falsch sind, wenn sie also erfolgen, um den anderen Gesprächspartner suggestiv zu beeinflussen:
Falsche Feedbacks
Die sog. falschen Feedbacks können Zeugen oder sonstige Auskunftspersonen suggestiv beeinflussen.
Das Ausgangsproblem besteht darin, dass selbstsicher wirkende Menschen in ihren Aussagen häufig nicht genauer als die Menschen sind, die unsicher wirken.[149] So kann aber ein Zeuge in seiner Gewissheit bestärkt werden, wenn man ihm mitteilt, ein anderer Zeuge habe denselben Verdächtigen identifiziert, oder wenn man ihn seine Aussage mehrfach wiederholen lässt.[150]
Wenn eine Person also unsicher wirkt, kann diese durch den Einsatz falscher Feedbacks bestärkt werden, so dass sie womöglich ihre Unsicherheit ablegt:
Dies kann dadurch geschehen, dass bei der polizeilichen Vernehmung eines Zeugen der vernehmende Beamte immer dann „Okay" sagt oder mit dem Kopf nickt, wenn der Zeuge Angaben macht, welche den Tatvorwurf gegen den Beschuldigten bestätigen.
Das Wort Okay wird womöglich noch im Protokoll der Vernehmung stehen. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass auch das Kopfnicken des vernehmenden Beamten protokolliert wurde.
Es handelt sich um die nonverbale Kommunikation des Beamten, die regelmäßig nicht in Protokollen erfasst wird. Wenn eine solche Situation vorliegen könnte, ist man gehalten, die Rahmenbedingungen der Vernehmung dieses Zeugen so genau wie möglich aufzuklären. Erforderlichenfalls sind diesem Zeugen Fragen dahingehend vorzulegen, ob z.B. der Beamte während der Vernehmung öfters genickt hat etc.
Falsche Feedbacks führen nicht nur zu einer suggestiven Beeinflussung einer anderen Person. Sie sind insbesondere auch nur schwer aufzuklären, weil insofern andere Auskunftspersonen vernommen werden müssen.
Paraphrasierung
Die dritte Art des Zuhörens ist die Paraphrasierung:
„Zu paraphrasieren, was jemand anderes gesagt hat, ist ein Akt der Zuwendung. Es ist ein sehr deutliches Signal dafür, dass Sie sich ernsthaft mit der Sicht Ihres Gegenübers auseinandersetzen, und damit ein Signal der Wertschätzung. Dies hat eine positive Auswirkung auf die Beziehung. Umgekehrt strahlt diese Wertschätzung auf Sie zurück. Wenn Sie sich mit Ihrem Gesprächspartner auseinandersetzen, ist dessen Bereitschaft, sich auch auf Ihre Sichtweise einzulassen, deutlich größer."[151]
Bei der Paraphrase erfolgt eine Art Zusammenfassung in eigenen Worten von dem, was man von der Äußerung eines anderen verstanden hat.[152] Hierzu zunächst ein einleitendes simples Beispiel:
Beispiel: „Weitere Ermittlungen“
Staatsanwalt A: „Wir müssen uns die Firma des Herrn X einmal genauer ansehen.“
Staatsanwalt B: „Sie sind der Meinung, dass wir die Firma des Herrn X durchsuchen sollten?"
Durch die Paraphrasierung kann die Kommunikation zwischen Personen verbessert werden, solange diese nicht im Überfluss verwendet wird. Wenn einer der Gesprächspartner ständig paraphrasiert, wird der andere womöglich den Eindruck bekommen, er habe es mit einem Papagei zu tun, der ihm alles nachplappert.
Vernehmungstaktisch geschickt kann die Paraphrasierung mit einer „Ich-Botschaft“[153] kombiniert werden, um Auskunftspersonen in eine bestimmte Richtung während einer Vernehmung, Gesprächs etc. zu lenken:
Beispiel: „Der nicht beschädigte Pkw“
Zeugin: „Ich habe dagestanden und aus dem Fenster geschaut. Ja und hm, jetzt bin ich mir gar nicht so sicher, ob der andere Pkw vor dem Zusammenstoß schon beschädigt gewesen ist. Jetzt muss ich mal nachdenken, das ging ja alles so schnell."
Rechtsanwalt: „Habe ich Sie jetzt richtig verstanden? Sie haben nicht gesehen, dass der andere Pkw schon beschädigt war?"
Zeugin: „Nein, das habe ich nicht. Nein."
Wenn dem Rechtsanwalt vorgeworfen würde, eine Suggestivfrage zu stellen, könnte er sich diesem geschickt durch den Hinweis entziehen, „dass er die Zeugin halt so verstanden habe.“
Die Frage, „Sie haben nicht gesehen, dass der andere Pkw schon beschädigt war?“, stellt eine negative Frage und damit eine Suggestivfrage dar, die in der Praxis häufig verwendet wird, ohne dass es einem der Gesprächsbeteiligten auffallen würde.[154]
Das richtige Zuhören ist von großer Bedeutung für die Verbesserung der täglichen zwischenmenschlichen Kommunikation. Es wäre viel gewonnen, wenn man gelegentlich versuchen würde, sich zunächst mit eigenen Argumenten zurückzuhalten und zunächst in die Welt des anderen einzufühlen und diese mit dessen Augen zu sehen, anstatt gleich den „eigenen Senf dazu zu geben“.[155]
Wer Recht hat ist daher gelegentlich weder eine entscheidbare noch wichtige Frage, denn der eine hat eben dieses gesagt, der andere aber jenes gehört.[156]
Zusammenfassung:
- Allein durch die Wahl der verwendeten Worte kann suggestiv Einfluss geübt werden (S. 89)
- Achten Sie auf positive Formulierungen, um die Gesprächsatmosphäre nicht frühzeitig zu belasten (S. 92)
- Benutzen Sie Ich- anstatt Du-Botschaften, um auf diesem Wege Gesprächskonflikte zu vermeiden (S. 93)
- Durch die Verwendung falscher Suggestionen können Sie Aussagen mit erhöhtem Beweiswert produzieren, setzen Sie diese aber sehr vorsichtig ein (S. 95)
- Beachten Sie die verschiedenen Möglichkeiten, einem Gespräch zuzuhören und denken Sie an das Sonderproblem der falschen Feedbacks (S. 100)
Manipulationstechniken
„Es ist durchaus möglich, andere Menschen zu manipulieren, ohne ihnen zu schaden. Die Manipulation an sich ist etwas völlig Wertneutrales. Sie ist weder gut, noch böse."[157]
Manipulationstechniken können weit über den Einfluss einer Suggestion hinausgehen. Hierunter werden u.a. versteckte Einflussnahme[158] oder der bewusste oder unbewusste Einsatz unfairer Verhaltensweisen[159] verstanden, wobei dieser Begriff der Psychologie, Soziologie und auch Politik zugeordnet wird.[160]
Durch unser Verhalten bestimmen wir auch das Verhalten unseres Gegenübers, bei wertneutraler Betrachtung ist daher jede Handlung und Kommunikation eine Form von Manipulation.[161] Das Verhalten einer Person, die manipuliert, kann höchst unterschiedlich sein:
Einer anderen Person schmeicheln, sich unwissend stellen, die Person des Gegenübers angreifen, sich in Details verlieren, sachlichen Argumenten ausweichen u.v.m. sind allesamt Methoden eines Manipulators. Manipulationen dienen regelmäßig einem der folgenden Zwe>· das Gespräch blockieren (passive Manipulation)
- das Gespräch sabotieren (aktive Manipulation)
- das Gesprächsergebnis nachträglich verfälschen (retroaktive Manipulation)
Passive Manipulation
Wenn es die mutmaßliche Absicht des Manipulators ist, ein Gespräch zu blockieren, handelt es sich um passive Manipulation.
[...]
[1] Der Ben Gurion-Flughafen in Tel Aviv ist der einzige Transitflughafen Israels mit strengen Sicherheitskontrollen. Er ist der Heimatflughafen von El-Al (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/El_Al)
[2] Quelle: Artikel des NRC Handelsblad vom 30. September 1998 (niederländisch)
[3] Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Dimethyl-Methylphosphonat
[4] Crombag/Wagenaar/van Koppen, in: Applied Cognitive Psychology, 10, 95 f.
[5] Schacter, Aussetzer, S. 180
[6] Schacter, Aussetzer, S. 180
[7] Marcus Tullius Cicero (3.1. 106 v. Chr. – 7.12.43 v. Chr.) war ein berühmter Redner Roms, Anwalt, Philosoph, Schriftsteller und Politiker (Quelle: http://www.de.wikipedia.org/wiki/Cicero)
[8] Yates, The Art of Memory, S. 11 f. (Preface) m.w.N.; Mnemotechnik bedeutet sinngemäß eine Kunstform des Erinnerns, bei welcher Merkhilfen in Form von Plätzen und Orten verwendet werden, um eine große Fülle von Informationen zu strukturieren und später besser abrufen zu können – Übersetzung nach Yates, The Art of Memory, S. 17
[9] Halb- und Zwillingsgötter der griechischen Mythologie (Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Castor_und_Pollux)
[10] “ But in the ages before printing a trained memory was vitally important; and the manipulation of images in memory must always to some extent involve the psyche as a whole.” Yates, in: The Art of Memory, S. 11
[11] Enkodieren kann man in diesem Zusammenhang als geistige Verarbeitung neuer Informationen verstehen, vgl. Schacter, Aussetzer, S. 17
[12] Thomas Harris, Hannibal, München 2001, S. 540
[13] Es gibt auch noch das limbische System und das Reptilien- bzw. Stammhirn, vgl. Navarro, Menschen lesen, S. 37
[14] Navarro, Menschen lesen, S. 41
[15] Navarro, Menschen lesen, S. 38
[16] Bruno/Adamczyk, Körpersprache, S. 14
[17] Quelle: http://www.3sat.de/mediathek/frameless.php?url=/nano/cstuecke/60780/index.html
[18] Schulz v. Thun, Allgemeine Psychologie der Kommunikation, S. 222
[19] Vgl. unten, S. 204 f.
[20] Vgl. unten, S. 204
[21] Navarro, Menschen lesen, S. 53
[22] Ich bediene mich der besseren Lesbarkeit wegen einer rein maskulinen Schreibweise, die weiblichen Leser bitte ich um großzügige Nachsicht.
[23] Sommer, in: StraFO März 2010, S. 102 f.
[24] BGH – Beschl. v. 27. September 1983 – 1 StR 569/83
[25] Schulz v. Thun, Allgemeine Psychologie der Kommunikation, S. 156
[26] Sommer, in: StraFO Dezember 2010, S. 519
[27] Vgl. unten, S. 145 f.
[28] Vgl. unten, S. 420 f.
[29] Roggenwallner/Pröbstl, Vernehmungscoaching, S. 28
[30] Habschick, Erfolgreich Vernehmen, S. 84
[31] BGHSt 29, 230, 232
[32] Creifeld, Rechtswörterbuch, S. 1438
[33] Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Vernehmung
[34] Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Coaching
[35] Edmüller/Wilhelm, Manipulationstechniken, S. 73
[36] Surowiecki, Die Weisheit der Vielen, S. 67
[37] Vgl. unten, S. 206 f.
[38] Vgl. unten, S. 260 f.
[39] Schacter, Aussetzer, S. 58
[40] Vgl. unten, S. 170 f.
[41] Der folgende Praxis-Hinweis ist angelehnt an die Ausführungen in Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, S. 188 f.
[42] Bereits der erste Antrag auf Akteneinsicht sollte sich nicht nur auf die „Akte“ beschränken, sondern ausdrücklich auch alle Nebenakten umfassen, vgl. Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, a.a.O.
[43] Ein Akteneinsichtsgesuch sollte auch diese Daten umfassen, vgl. Dahs, a.a.O.
[44] Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Rn. 172.
[45] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.2.1991 – 2 Ss 13/91 (Ablehnung der Aussetzung oder Unterbrechung einer Hauptverhandlung zur sachgemäßen Vorbereitung des soeben beauftragten Wahlverteidigers) und BGH, Urt. v. 24.11.1999 – 3 StR 390/99 (für den Fall des soeben bestellten notwendigen Verteidigers)
[46] z.B. Trichtermethode, inversive Befragung, herausfordernde Befragung etc., vgl. unten, S. 432 f.
[47] Vgl. unten, S. 386 f.
[48] Vgl. oben, S. 35 f. und 38 f.
[49] Vgl. unten, S. 386 f.
[50] Bruno/Adamczyk, Körpersprache, S. 9
[51] Ekman, Ich weiß, dass du lügst, S. 110
[52] Vgl. zur nonverbalen Kommunikation unten, S. 183 f.
[53] Vgl. unten, S. 47 f.
[54] Vgl. zu diesen sog. adaptiven Reaktionen unten, S. 204 f.
[55] Roggenwallner/Pröbstl, Vernehmungscoaching, S. 17
[56] Vgl. oben, S. 35 f.
[57] Ich vermeide immer den Begriff Tat , weil dieser impliziert, dass bereits eine schuldhafte Tat vorliegt. Dies ist unvereinbar mit der Unschuldsvermutung der EMRK. Entsprechend dulde ich es auch nicht, wenn ein Mitverteidiger während einer Hauptverhandlung über die einzelnen „Tatbeiträge der Mittäter“ sinniert. Ein solche „Verteidigung” ist unbrauchbar.
[58] Von den verschiedenen Formulierungsmöglichkeiten einer Frage ganz abgesehen, vgl. unten, S. 413 f.
[59] Von der Situation des vorgeführten - weil inhaftierten - Mandanten einmal abgesehen, der während der Vernehmung „plötzlich” ganz dringend und unaufschiebbar auf die Gerichtstoilette muss...
[60] Schulz v. Thun, Allgemeine Psychologie der Kommunikation, S. 222; vgl. Sie auch das Prologbeispiel Monica oben, S. 18 f.
[61] Vgl. unten, S. 183 f.
[62] Ekman, Ich weiß, dass du lügst, S. 202
[63] OLG Frankfurt - Beschl. v. 6. November 1980 – (2) 3 Ws 800/80
[64] Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, S. 216; Meyer-Goßner, StPO, v. § 137 StPO, Rn. 2 m.w.N.
[65] Krause, in: NStZ 2000, 225, 227
[66] Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, S. 221
[67] OLG Düsseldorf - Beschl. v. 15. März 1999 - 2a Ss (OWi) 58/99
[68] Der Satz, „Die Vergabe der Ordnungsnummern erfolgt ohne Verursacherzuweisung“, welcher auf jeder Standardunfallmitteilung im unteren Bereich zu lesen ist, hat daher kaum praktische Relevanz
[69] Gerade bei Radfahrern empfiehlt es sich, § 2 IV StVO genau zu lesen und die Kommentarliteratur und Rechtsprechung zu prüfen. Gem. § 2 IV StVO kommt es u.U. darauf an, ob an der Vorfallstelle Zeichen der Nrn. 237, 240 oder 241 errichtet sind. Es sind genau diese Auskünfte, die man durch schriftliche Anfragen beim für die Beschilderung zuständigen Amt erfragen kann. Zur Nutzungspflicht dieser Sonderwege vgl. BVerwG - Urt. v. 18.11.2010 – BVerwG 3 C 42.09
[70] Vgl. zu diesem Warnsignal unten, S. 339 f.
[71] Siehe: https://www.unternehmensregister.de/ureg/index.html?
[72] Schulz v. Thun, Allgemeine Psychologie der Kommunikation, S. 220
[73] Hugo-Becker/Becker, Psychologisches Konfliktmanagement, S. 103
[74] Dt.: Ich weiß, dass du lügst
[75] Dieser Vernehmungsfehler erlangt auch im Rahmen der nonverbalen Kommunikation Bedeutung, vgl. unten, S. 184 f.
[76] Ekman, Ich weiß, dass du lügst, S. 121 f.
[77] Ekman, Ich weiß, dass du lügst, S. 121
[78] Lügen- und Warnsignale können sich aber dennoch aus dem verbalen Verhalten einer Person ergeben, vgl. unten, S. 187 f. Es ist in diesem Kontext nur wichtig, kein vorschnelles Urteil zu fällen, ohne die Eigenheiten seines Gegenübers genauer zu kennen
[79] v. Kanitz, Gesprächstechniken, S. 10
[80] Vgl. zur Stimmigkeit unten, S. 187 f.
[81] v. Kanitz, Gesprächstechniken, S. 10
[82] v. Kanitz, Gesprächstechniken, S. 8
[83] Vgl. zum Übertragungsfehler unten, S. 70 f.
[84] v. Kanitz, Gesprächstechniken, S. 13
[85] Roggenwallner/Pröbstl, Vernehmungscoaching, S. 32
[86] Roggenwallner/Pröbstl, Vernehmungscoaching, S. 32
[87] Bauer, Intuitive Kommunikation, S. 12. Das Phänomen der Spiegelung/Spiegelneurone wird uns noch später im Abschnitt der nonverbalen Kommunikation ausführlich beschäftigen, vgl. unten, S. 206 f.
[88] Diese Überlegungen orientieren sich an den Ausführungen von Schulz v. Thun, Allgemeine Psychologie der Kommunikation, S. 176 f.
[89] Habschick, Erfolgreich Vernehmen, S. 91
[90] Schulz v. Thun, Allgemeine Psychologie der Kommunikation, S. 176
[91] Martin, Ich krieg dich!, S. 172
[92] Vgl. zur Bedeutung dieser Problematik im Rahmen der Fragetechniken unten, S. 396 f.
[93] Beachten Sie dabei aber den Nachteil, dass Sie nicht Gestik und Mimik der Auskunftsperson ununterbrochen beobachten können, vgl. unten, S. 396 f.
[94] Vgl. unten, S. 114 f.
[95] Roggenwallner/Pröbstl, Vernehmungscoaching, S. 13
[96] Roggenwallner/Pröbstl, Vernehmungscoaching, S. 14
[97] Schulz v. Thun, Allgemeine Psychologie der Kommunikation, S. 91
[98] Roggenwallner/Pröbstl, Vernehmungscoaching, S. 18
[99] Vgl. oben, S. 69 f.
[100] Roggenwallner/Pröbstl, Vernehmungscoaching, S. 21
[101] Vgl. oben, S. 65 f.
[102] Habschick, Erfolgreich Vernehmen, S. 309
[103] Schulz v. Thun, Differentielle Psychologie der Kommunikation, S. 57 f.: Er unterscheidet zwischen dem bedürftig-abhängigen Stil, dem helfenden Stil, dem selbstlosen Stil, dem aggressiv-entwertenden Stil, dem sich beweisenden Stil, dem bestimmend-kontrollierenden Stil, dem sich distanzierenden Stil und dem mitteilungsbedürftig-dramatisierenden Stil.
[104] Habschick, Erfolgreich Vernehmen, S. 309
[105] Habschick, Erfolgreich Vernehmen, S. 309
[106] Habschick, Erfolgreich Vernehmen, S. 309
[107] Habschick, Erfolgreich Vernehmen, S. 309
[108] Vgl. Gruppenkonformität und das Aussagekomplott unten, S. 368 f. und S. 340 f.
[109] Habschick, Erfolgreich Vernehmen, S. 309
[110] Beispiel nach Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, S. 67
[111] Habschick, Erfolgreich Vernehmen, S. 74
[112] Habschick, Erfolgreich Vernehmen, S. 74
[113] Habschick, Erfolgreich Vernehmen, S. 69 f.
[114] Vgl. ausführlich zu den hierbei zu beachtenden Problemen unten, S. 145 f.
[115] Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren, S. 137
[116] Vgl. ausführlich unten, S. 183 f.
[117] Vgl. oben, S. 43.
[118] Bauer, Intuitive Kommunikation, S. 49
[119] Navarro, Menschen lesen S. 226
[120] Bauer, Intuitive Kommunikation, S. 44
[121] Vgl. oben, S. 73
[122] Habschick, Erfolgreich Vernehmen, S. 40
[123] Bauer, Intuitive Kommunikation, S. 49
[124] Vgl. oben, S. 24
[125] Vgl. unten, S. 104 f.
[126] Vgl. unten, S. 142 f.
[127] Martin, Ich krieg dich!, S. 16
[128] Schulz v. Thun, Allgemeine Psychologie der Kommunikation, S. 33
[129] Schulz v. Thun, Allgemeine Psychologie der Kommunikation, S. 33
[130] Vgl. unten, S. 420 f.
[131] Beispiel nach Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, S. 51
[132] Im Abschnitt Abgrenzung Lüge und Irrtum werden die verschiedenen Wahrnehmungsmöglichkeiten erläutert, vgl. unten, S. 348 f.
[133] Vgl. unten, S. 424 f.
[134] Edmüller/Wilhelm, Manipulationstechniken, S. 109
[135] Edmüller/Wilhelm, Manipulationstechniken, S. 108
[136] Vgl. unten, S. 116 f.
[137] Vgl. unten, S. 110 f.
[138] Vgl. unten, S. 116 f.
[139] Beispiele nach Edmüller/Wilhelm, Manipulationstechniken, S. 109
[140] v. Kanitz, Gesprächstechniken, S. 66
[141] Beispiel nach v. Kanitz, Gesprächstechniken, S. 66
[142] Schulz v. Thun, Allgemeine Psychologie der Kommunikation, S. 79
[143] Vgl. die Typenlehre oben, S. 78 f.
[144] Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren, S. 48 m.w.N.
[145] Ausführlich hierzu unten, S. 210 f.
[146] Beispiel nach Navarro, Menschen lesen, S. 9 f.
[147] Vgl. unten, S. 416 f.
[148] Beispiel nach Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren, S. 48
[149] Schacter, Aussetzer, S. 186
[150] Schacter, Aussetzer, S. 186
[151] v. Kanitz, Gesprächstechniken, S. 29
[152] v. Kanitz, Gesprächstechniken, S. 27
[153] Vgl. oben, S. 93 f.
[154] Vgl. ausführlich unten, S. 423 f.
[155] Schulz v. Thun, Allgemeine Psychologie der Kommunikation, S. 58
[156] Schulz v. Thun, Allgemeine Psychologie der Kommunikation, S. 63
[157] v. Saalburg/Seebrink, Manipulationstechniken erkennen und anwenden, S. 11
[158] Schulz v. Thun, Allgemeine Psychologie der Kommunikation, S. 29
[159] Edmüller/Wilhelm, Manipulationstechniken, S. 9
[160] v. Saalburg/Seebrink, Manipulationstechniken erkennen und anwenden, S. 9
[161] Bauer, Intuitive Kommunikation, S. 16
- Quote paper
- dipl. iur. Bertil Jakobson (Author), 2014, Vernehmungscoaching für die anwaltliche Praxis, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/210104
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